Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2016.69
Einspracheenscheid vom 21.
Oktober 2016
Beweistauglichkeit von
Kreisarztberichten; Leistungseinstellung
Tatsachen
I.
a)
Der 1980 in Addis Abeba (Äthiopien) geborene Beschwerdeführer italienischer
Abstammung lebt nach eigenen Angaben seit 2000 in der Schweiz (Beschwerde,
Ziff. 2.1). Seit dem 3. Januar 2010 arbeitete der Beschwerdeführer
als Asbestsanierer für die D____ in Basel. Am 20. Januar 2011 zog er sich
bei der Arbeit eine Schulterluxation zu, als ihm eine Asbestplatte beim
Entgegennehmen von einem Kollegen, der auf einem Dach über ihm stand,
wegrutschte (Schadenmeldung UVG vom 21. Januar 2011, SUVA-Akte 1,
Arztzeugnis UVG von Dr. E____ vom 4. Februar 2011, SUVA-Akte 10,
und vgl. auch Rapport über die Unterredung mit dem Beschwerdeführer vom
24. Februar 2011, SUVA-Akte 11). Infolgedessen war er bis zum
27. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig (ärztliche Zeugnisse,
SUVA-Akten 9 und 20). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen
Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. z.B. Schreiben vom
8. März 2011, SUVA-Akten 12 bis 14).
b)
Ab dem 16. September 2011 war der Beschwerdeführer bei der
Personalberatung F____, angestellt. Er blieb bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert. Am 31. Oktober 2011 renkte sich der Beschwerdeführer die
linke Schulter beim Einparken eines Autos erneut aus (Schadenmeldung UVG vom
22. November 2011, SUVA-Akte 26, und Bericht der Dres. G____ und
H____ des I____spitals Basel vom 8. November 2011, SUVA-Akte 23). Der
Beschwerdeführer wurde erneut arbeitsunfähig (vgl. z.B. die ärztlichen
Zeugnisse vom 31. Oktober und vom 7. November 2011,
SUVA-Akte 33). Die Beschwerdegegnerin erbrachte wiederum die gesetzlichen
Leistungen. Sie bezahlte dem Beschwerdeführer ein Taggeld und übernahm die
Heilkosten. Letztere fielen unter anderem für zwei Schulteroperationen im Jahr
2012 (vgl. Operationsberichte von Dr. J____ des I____spitals Basel vom
24. Januar 2012, SUVA-Akte 36, und vom 6. Dezember 2012,
SUVA-Akte 93) sowie einen Aufenthalt in der Reha [...] vom 27. Juni
bis zum 25. Juli 2013 an (vgl. Austrittsbericht vom 29. Juli 2013,
SUVA-Akte 124).
Ab dem 19. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer wieder
zu 100% arbeitsfähig geschrieben (Unfallschein UVG, SUVA-Akte 172).
Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 12. März
2014 (SUVA-Akte 181), der Beschwerdeführer m.se sich bei der
Arbeitslosenkasse anmelden. Er erhalte noch bis zum 30. April 2014 ein
Taggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Mai 2014
betrachte die Beschwerdegegnerin ihn als zu mindestens 50% arbeitsfähig und
reduziere ihr Taggeld auf 50%. Ab dem 8. April 2014 attestierten die
behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
Unfallschein UVG, SUVA-Akte 195).
c)
Nachdem am 15. Januar 2016 eine kreisärztliche Untersuchung erfolgt
war (vgl. SUVA-Akte 309), teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 9. März 2016 mit, dass gemäss
Kreisarzt keine Behandlung mehr notwendig sei. Sie stelle die Heilkosten- und
Taggeldleistungen daher mit dem 31. März 2016 ein (SUVA-Akte 326).
Mit Verfügung vom 30. März 2016 informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zudem darüber, dass er keinen Invaliditätsgrad von mindestens
10% ausweise und daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Auch seien
die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt. Eine
solche könne ihm somit ebenfalls nicht ausgerichtet werden
(SUVA-Akte 330). Gegen die Verfügung liess der Beschwerdeführer am
3. Mai 2016 Einsprache erheben (SUVA-Akte 338). Die
Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 erneut
kreisärztlich untersuchen (SUVA-Akte 349). Im Einspracheentscheid vom
21. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest
(SUVA-Akte 358).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 23. November 2016 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 21. Oktober
2016 aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur neuen und ergänzenden Abklärung
des medizinischen Sachverhalts an die SUVA zurück zu weisen. Ausserdem wird beantragt,
es seien die Leistungen nach UVG weiterhin auszurichten, respektive neu zu
prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wir die Möglichkeit zur Replik und
die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar
2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
c)
In der Replik vom 22. Februar 2017 und in der Duplik vom
3. Mai 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest.
d)
Der Beschwerdeführer nimmt in der Triplik vom 16. Mai 2017 erneut
Stellung und hält weiterhin an seinen Rechtsbegehren fest.
e)
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Schreiben vom 14. Juni 2017 eine Kurzbeurteilung
des Kreisarztes Dr. K____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Juni 2017 ein und beantragt
die Sistierung des Verfahrens zwecks erneuter kreisärztlicher Untersuchung. Am
11. Juli 2017 liess sie dem Gericht zudem eine Quadruplik zukommen.
f)
In der Folge nimmt der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom
28. Juli 2017 zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni
2017 und vom 11. Juli 2017 Stellung und beantragt die Gutheissung deren
Antrags auf Durchführung einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung und die
Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der medizinischen Neubeurteilung
durch die Beschwerdegegnerin. Zudem beantragt er die Sistierung, evtl.
Erstreckung der Frist zur fakultativen Stellungnahme zur Quadruplik bis zum
Vorliegen der Neubeurteilung gemäss den erwähnten Anträgen.
g)
In ihrer Eingabe vom 19. September 2017 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 28. Juli 2017 und die Ansetzung des Falles zur Beratung.
III.
Mit Verfügung vom 24. November 2017 gewährt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Dezember 2017 die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde
wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer Verfügung vom 30. März 2016
und ihrem Einspracheenscheid vom 21. Oktober 2016 zum Schluss, dem
Beschwerdeführer könne die Ausübung einer mittelschweren Tätigkeit trotz seiner
verbliebenen Unfallfolgen an der linken Schulter ganztags zugemutet werden. Da
er keinen Invaliditätsgrad von mindestens 10% erreiche, habe er keinen Anspruch
auf eine Invalidenrente. Auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
sei zu verneinen. Sie stützte sich für ihre Beurteilung im Wesentlichen auf die
kreisärztlichen Berichte von Dr. L____, Facharzt FMH für Chirurgie, vom
15. Januar 2016 (SUVA-Akte 209) und von Dr. K____ vom
3. Juni 2016 (SUVA-Akte 349). Eine weitere Beurteilung hielt sie für
nicht notwendig.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt verlangt sie dann allerdings die
Sistierung des vorliegenden Verfahrens zur Durchführung weiterer medizinischer
Abklärungen. Ihr Begehren stützt sie auf einen neuen Kreisarztbericht von
Dr. K____ vom 7. Juni 2017 (Beilage zum erwähnten Schreiben). Nachdem
das Verfahren nicht sistiert wurde, geht sie weiterhin davon aus, dass beim
Beschwerdeführer der medizinische Endzustand erreicht sei und keine
Veranlassung zur weiteren Abklärung bestehe.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische
Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Es sei anzunehmen, dass die unfallkausale
medizinische Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei. Er habe deshalb
weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen
Sachverhalt genügend abgeklärt hat und ob sie einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu
Recht verneint hat.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen
im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme
für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101;
BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies
nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114
E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
entsteht der Rentenanspruch im Unfallversicherungsrecht, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (medizinischer Endzustand, vgl. z.B. Urteil 8C_46/2008 vom
3. September 2008 E. 3.1.2). Ist eine versicherte Person nach
Eintritt des Endzustandes (und in Folge eines Unfalles) zu mindestens 10%
invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei
nach Art. 16 ATSG.
Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet
werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere
Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende
Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch
Rumo-Jungo/Holzer, Art. 10, S. 101). So verleihen eine weit entfernte
Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger
therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteil
8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer
namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer
retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015
- 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009
- 3.2).
3.3.
Der Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV erleidet (Art. 24
UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend
der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser
beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär
bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle
Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b).
3.4.
3.4.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend
sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467
f. E. 4.2).
3.4.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221
f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.4.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V
351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug
auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der
SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt
wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44
ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt
wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles
ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und
469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162
f. E. 1d).
4.1.
Wie bereits erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs im Wesentlichen auf die Berichte der
Kreisärzte ab.
In seinem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Januar 2016
stellte Dr. L____ folgende Diagnosen (SUVA-Akte 309, S. 5):
Status nach
Schulterdistorsion links bei der Arbeit am 20.01.2011
Status nach
Schulterarthroskopie links und Labrum-Refixation am 24.01.2012 bei Status nach
posttraumatischer anteriorer Schulterinstabilität
Status nach
Schulter-Rearthroskopie links und Refixation des dorsalen Labrums (dorsaler
Bankart-Repair) am 06.12.2012
Chronische
Nuchalgie bei relativer Spinalkanalstenose C4 bis C6 (nicht SUVA)
Er hielt im Weiteren insbesondere fest, die Stabilitätsprüfung
zeige eine diskrete Instabilität dorsal. Der Beschwerdeführer spüre jedoch
subjektiv keine Instabilität (a.a.O., S. 4 und 5). Im Rahmen der Beurteilung
kam Dr. L____ namentlich zum Schluss, der Beschwerdeführer sollte möglichst
rasch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Die angestammten
Tätigkeiten als Hilfsspengler und als Asbestsanierer seien ihm nicht mehr
zumutbar, da die Belastungen zu gross seien. Zumutbar seien ihm mittelschwere
Tätigkeiten ganztags ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitive
Schlagbelastungen für den linken Arm. In diesem Sinn gelte eine Arbeitsfähigkeit
im Rahmen des Zumutbaren (a.a.O., S. 6).
Diese Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigte der Kreisarzt
Dr. K____ anlässlich einer Kreisarztvorlage vom 2. Februar 2016
(SUVA-Akte 319). Er hielt explizit fest, der Endzustand sei erreicht und
es sein keine Integritätsentschädigung geschuldet.
In seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom
3. Juni 2016 stellte Dr. K____ dieselben Diagnosen wie bereits
Dr. L____ in seinem Bericht vom 15. Januar 2016. Im Gegensatz zu
Dr. L____ stellte er aber keine vordere oder hintere Instabilität im
Bereich der linken Schulter fest (SUVA-Akte 349, S. 6 f.). Er
ging davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren
Behandlungen im Bereich der linken Schulter keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands
zu erwarten sei. Er erklärte erneut, dass der medizinische Endzustand beim Beschwerdeführer
erreicht sei. Zudem hielt er fest, dass bezüglich der linken Schulter keine
Integritätsentschädigung geschuldet sei. Er begründete dies zum einen mit einer
freien aktiven und passiven Beweglichkeit dieser Schulter, zum anderen damit,
dass im Bereich der linken Schulter keine relevante Arthrose in den
vorliegenden bildgebenden Befunden feststellbar sei (a.a.O., S. 7). Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit zeigte er sich der Auffassung, dass sich das
Zumutbarkeitsprofil seit der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. L____
im Januar 2016 nicht verändert habe (SUVA-Akte 349, S. 8).
4.2.
Die Berichte der Kreisärzte sind, wie unter E. 3.4.3 ausgeführt,
grundsätzlich beweiskräftig. Die an derselben Stelle genannten Voraussetzungen
für die Beweistauglichkeit von Arztberichten erfüllen sie vorliegend weitgehend
ebenfalls. Der Beschwerdeführer weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die
Frage der Stabilität der Schulter von den Kreisärzten unterschiedlich beurteilt
wurde ‑ wie aus dem obenstehenden Abschnitt hervorgeht.
So hatte beispielsweise Dr. L____, der auch im Bericht vom
15. Januar 2016 noch eine gewisse Instabilität der Schulter feststellte
(vgl. E. 4.1.), bereits in seinem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung
vom 10. Juli 2014 Ausführungen zur Schulterinstabilität des Beschwerdeführers
gemacht (SUVA-Akte 213, S. 7). Dr. M____ des [...]spitals Solothurn
sprach in seinem Bericht vom 20. Mai 2015 von einer klaren posterioren
Instabilität. Er schlug vor, eine posteriore Stabilisierung mit einem Beckenkammblock
durchzuführen (SUVA-Akte 272). Wenige Wochen später erklärte Dr. L____,
die von Dr. M____ vorgeschlagene Operation sei zumutbar und könnte eine
namhafte Besserung der Beschwerdesituation mit sich bringen. Eine Besserung
mittels weiterer konservativer Therapie sei möglich. Sie würde jedoch sicher
keine genügende Stabilität für eine körperlich belastende Tätigkeit bringen (Kreisarztvorlage
vom 28. August 2015, SUVA-Akte 279). Auch die PD Dr. J____ und
die Dres. N____ und O____ des I____spitals Basel gingen in ihren Berichten
vom 26. Februar 2016 (SUVA-Akte 325) und vom 10. November 2016
(Beschwerdebeilage [BB] 3) weiterhin von einer hinteren
Schulterinstabilität aus. Im letztgenannten Bericht zeigen sich PD Dr. J____
und Dr. O____ der Auffassung, dass eine ca. 50 bis 60%ige Möglichkeit
bestehe, dass sich die Beschwerden des Beschwerdeführers mit einer Stabilisations-Operation
mit posteriorem Knochenblock verbessern würden.
Während des vorliegenden Gerichtsverfahrens hielt PD Dr. J____
in seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 (Replikbeilage) an der diagnostizierten
Instabilität fest und berichtete über eine deutliche Verschlechterung im
letzten halben Jahr. Schliesslich plädierte er dafür, eine Revisionsoperation
mit posteriorem Knochenblock durchzuführen. Im Wesentlichen dasselbe geht aus
dem Bericht von PD Dr. J____ und Dr. O____ des I____spitals Basel vom
- April 2017 (Triplikbeilage [TB] 1) hervor (vgl. zudem auch den
späteren Bericht von PD Dr. J____ und Dr. P____ vom 3. Mai 2017,
TB 3).
4.3.
Diese Berichte der behandelnden Ärzte bestätigen im Grunde die
Auffassung des Kreisarztes Dr. L____, dass der Beschwerdeführer unter
einer linksseitigen Schulterinstabilität leide. Die Beschwerdegegnerin legte
die zuletzt genannten Berichte, welche während des hängigen Gerichtsverfahrens
entstanden waren, ihrem Kreisarzt, Dr. K____ vor. Dieser erklärte
daraufhin am 12. Juni 2017 namentlich, dass eine Stabilität der Schulter
nicht anhand von radiologischen Befunden bzw. MRI-Bildern aussagekräftig
beurteilt werden könne. Um aktuell zur Stabilität im Bereich der linken
Schulter des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu können, müsste der Kreisarzt
eine klinische Untersuchung im Rahmen einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung
durchführen. Er weist zudem darauf hin, dass zum Zeitpunkt der kreisärztlichen
Untersuchung vom 3. Juni 2016 keine Instabilität der linken Schulter durch
den Kreisarzt habe nachvollzogen werden können (Beilage der Beschwerdegegnerin
zum Schreiben vom 14. Juni 2017). Daraufhin beantragte die Beschwerdegegnerin
‑ wie oben erwähnt ‑ die Sistierung des Gerichtsverfahrens, damit
eine erneute kreisärztliche Untersuchung durchgeführt werden könne (Schreiben
vom 14. Juni 2017). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
diesen Antrag gar nicht gestellt hätte, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre,
dass ein gewisser Abklärungsbedarf besteht. Insofern ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sie in der Quadruplik vom 11. Juli 2017 im Wesentlichen aufgrund
dessen, dass das Gericht das Verfahren nicht sistiert hat, davon ausging, dass
der Endzustand erreicht und keine weitere Abklärung notwendig sei. Zudem
begründet sie nicht, weshalb sie darauf schliesst, dass die vom
Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren neu eingereichten Arztberichte nicht mit
Blick auf das Unfallereignis erfolgt seien. Eine entsprechende Begründung für
diese Annahme ergibt sich auch nicht aus den Akten.
4.4.
Die erwähnten Arztberichte zeigen jedenfalls auf, dass die
Instabilität der linken Schulter ein bereits viel diskutierter Punkt ist. So
wurde auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine erneute entsprechende
Operation diskutiert (vgl. z.B. Bericht von Dr. Q____, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
28. April 2014, SUVA-Akte 199, Bericht von Dr. M____ vom
20. Mai 2015, SUVA-Akte 272, sowie die Kreisarztvorlagen von
Dr. L____ vom 28. August 2015, SUVA-Akte 279, und vom
16. Dezember 2015, SUVA-Akte 298). Während die behandelnden Ärzte
stets eine Schulterinstabilität bejahten (vgl. E. 4.2.) ging der Kreisarzt
Dr. L____ zumindest noch von einer diskreten Instabilität aus (Bericht vom
15. Januar 2016, SUVA-Akte 309, vgl. auch oben E. 4.1.). Der
Kreisarzt Dr. K____ hingegen verneinte eine solche (Bericht vom
3. Juni 2016, SUVA-Akte 349, S. 6, vgl. ebenfalls E. 4.1.).
Warum er von den behandelnden Ärzten und auch von Dr. L____ abweicht,
begründet er nicht. Dies wäre jedoch ‑ angesichts dessen, dass genau die
Instabilität einer der Hauptdiskussionspunkte darstellt ‑ notwendig gewesen.
Dass er dies nicht getan hat, erweckt Zweifel an dessen Richtigkeit. Auf den
Kreisarztbericht von Dr. K____ vom 3. Juni 2016 (SUVA-Akte 349)
kann daher nicht abgestellt werden, da er nicht als beweistauglich angesehen
werden kann. Hinzu kommt, dass die Unfallkausalität von Dr. L____ in
seinem Bericht vom 15. Januar 2016 (SUVA-Akte 309) noch bejaht wurde.
Sollte die Beschwerdegegnerin nun von deren Wegfallen aufgrund der Erreichung
des Endzustandes ausgehen, müsste sie auch dies begründen.
4.5.
Es besteht weiterhin keine Klarheit darüber, wie es sich mit der
Stabilität der Schulter verhält. Insbesondere bleibt zurzeit offen, ob die
Beschwerdegegnerin von einem Erreichen des Endzustands ausging oder ob noch
eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich ist. Der
medizinische Sachverhalt ist damit nicht abschliessend geklärt. Die Sache ist
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische
Abklärungen vornimmt. Sie hat namentlich auch die Aspekte abklären zu lassen,
welche sie während einer Sistierung des Verfahrens hätte prüfen wollen. Im Anschluss
hat die Beschwerdegegnerin erneut über die weiter auszurichtenden Leistungen,
seien dies Taggeld und Heilkosten oder Rente und Integritätsentschädigung, zu
verfügen.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom
21. Oktober 2016 ist aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung
weiterer medizinsicher Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur
vergleichbar, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: