Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.14
URTEIL
vom 29.
Januar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 27. Januar 2018
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Albanien. Er hielt sich bereits früher in der Schweiz auf und wurde hier auch
straffällig. Im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sind drei Verurteilungen
verzeichnet (Urteile vom 1.9.2014, 23.2.2015, 25.6.2016). Nach Verbüssung einer
Freiheitsstrafe wurde er am 16. Juni 2017 durch den Kanton Genf in seine Heimat
ausgeschafft. Am 26. Januar 2018 wurde er in Basel durch die Polizei kontrolliert.
Dabei stellte sich heraus, dass er mit einem schengenweiten Einreiseverbot
belegt ist, welches bis zum 20. November 2022 gültig ist. A____ wurde daraufhin
verhaftet und dem Migrationsamt übergeben. In dessen Befragung vom
27. Januar 2018 reichte A____ ein Asylgesuch ein. Das Migrationsamt nahm
dieses entgegen und verfügte eine dreimonatige Vorbereitungshaft. Mit
Strafbefehl vom 28. Januar 2018 ist A____ der rechtswidrigen Einreise schuldig
erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt
worden. Am 29. Januar 2018 hat die Verhandlung der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt
worden; für seine Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine
Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung
für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss
Art. 75 Abs. 1 AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich
die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht
und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder
Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine
frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie
ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung
stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das
Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht
sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die
Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Ein Haftgrund
liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an
Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird
oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
3.1 Der
Beurteilte hat am 5. Dezember 2017 die Eröffnung eines bis zum 20. November
2022 gültigen Einreiseverbots unterschriftlich bestätigt. Das entsprechende
Schreiben, das ihm ausgehändigt worden ist, ist teilweise in deutscher Sprache
(Hinweis auf das Verbot, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein zu
betreten), teilweise in französischer Sprache (Hinweis auf die Ausdehnung des
Verbots auf den Schengenraum) verfasst. Der Beurteilte hat zugestanden, das
Verbot, die Schweiz zu betreten, gekannt und inhaltlich verstanden zu haben.
Dennoch ist er am 26. Januar 2018 von Deutschland kommend in die Schweiz
eingereist. Seine Erklärung, weshalb er sich nicht an das Verbot gehalten hat,
vermag nicht zu überzeugen: Er gibt an, er sei aus finanziellen Gründen
gezwungen gewesen, mit dem Flixbus von Italien nach Deutschland zu reisen. Allerdings
wurde er nicht in einem Flixbus kontrolliert, sondern in einem Restaurant in
Basel. Nach Basel will er nach eigenen Angaben von Deutschland kommend mit der
Bahn gereist sein. In der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er habe zuerst
noch eine Kollegin besuchen wollen, bevor er weiteregereist wäre. Damit hat der
Beurteilte klar gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Einreisesperre
zu halten. Mit seinem Verhalten erfüllt der Beurteilte ohne Weiteres den
Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG.
3.2 Am
16. Juni 2017 ist der Beurteilte aus der Schweiz in seine Heimat ausgeschafft
worden. Er gibt an, er habe diese wieder verlassen, weil er sich bei der Fremdenlegion
in Frankreich melden wollte. Dies sei schon immer sein Traum gewesen. Nachdem er
dort nicht angenommen worden sei, sei er nach Leipzig gegangen. In Leipzig habe
er dann Probleme gehabt. Seine Feinde seien sechs Albaner, die gefährlich
seien. Er sei danach nach Italien abgehauen. Von dort sei er zurück nach
Deutschland gereist, von wo aus er in die Schweiz gekommen sei. Auf Frage hin
hat der Beurteilte nicht überzeugend erklären können, weshalb er nicht bereits
früher, nachdem diese Geschichte in Leipzig passiert ist, ein Asylgesuch
eingereicht hat, sei es in Deutschland, Italien oder der Schweiz. Er hätte
genügend Zeit dafür gehabt. Dass er ein solches erst jetzt, nach seiner
Verhaftung, gestellt hat, lässt vermuten, dass dieses in engem Zusammenhang mit
der drohenden Wegweisung steht. Diese Vermutung drängt sich umso mehr auf, als er
in der heutigen Verhandlung erklärt hat, er habe eigentlich nicht die Absicht
gehabt, ein Asylgesuch einzureichen, aber es bleibe ihm nichts Anderes übrig. Insgesamt
ist deshalb festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit.
f AuG gegeben sind.
3.3 Das
Migrationsamt hat zur Begründung der Haft auch die Strafurteile vom
-
September 2014 und vom 23. Februar 2015 herangezogen und Art. 75 Abs. 1
lit. h und lit. g AuG als erfüllt erachtet. Ob sich Vorbereitungshaft auf
länger zurückliegende Urteile abstützen lässt und wo gegebenenfalls eine Grenze
gezogen werden müsste, ist fraglich, kann aber vorliegend offen bleiben,
nachdem der Beurteilte bereits zwei Haftgründe erfüllt (siehe Ziff. 3.1 und
3.2).
Der
Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und
tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung
des allfälligen Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig. In diesem Zusammenhang
ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beurteilten mit Strafbefehl vom 28.
Januar 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden
ist. Sobald dieses Urteil rechtskräftig und damit vollziehbar wird, geht die
Freiheitsstrafe der Vorbereitungshaft vor und ist letztere aufzuheben. Das
vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 25.
April 2018, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.