Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.5
URTEIL
vom 22.
Januar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Senegal,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. Januar 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 7. April 2016 in Basel in Haft, zuerst strafrechtlich bedingt,
seit dem 26. Juli 2017 im Rahmen von Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat die Haft mit Entscheiden vom 28. Juli
2017 (AGE AUS.2017.58) und vom 23. Oktober 2017 (AGE AUS.2017.81)
bestätigt, letztmals bis zum 24. Januar 2018. Mit Verfügung vom 9. Januar
2018 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 24.
April 2018 verlängert. Dazu ist A____ in der Verhandlung vom 22. Januar 2018
befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Auch zum Wort gelangt
ist […], ein Mitarbeiter von B____, der den Beurteilten in seiner Situation
berät. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Am 22. Januar
2018, 11.35 Uhr, ist schliesslich per Mail eine in französischer Sprache
verfasste Stellungnahme von B____ beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 23. Oktober 2017 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis zum 24. Januar
2018 bestätigt worden. Die heutige Verhandlung betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft findet vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig statt. Zuständig
zur Überprüfung der Haftverlängerung ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
A____ befindet sich
seit dem 26. Juli 2017 in Ausschaffungshaft. Mit der vorliegend zu
überprüfenden Verlängerung der Haft um drei Monate wird die maximale Haftdauer
gemäss Art. 79 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) überschritten,
weshalb die (strengeren) Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG erfüllt sein müssen.
Danach kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert
werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen
durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter
darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).
Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt
werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die
erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal
oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung
voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE
124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement)
oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel
aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der
Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei
der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE
125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar
sein (Thomas Hugi Yar, in:
Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan
Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369
E. 3a S. 374 f.).
3.1 Der
Beurteilte stammt aus Senegal. Er hat jedoch von allem Anfang an gegenüber den
Behörden behauptet, auch im Besitz der französischen Staatsangehörigkeit zu
sein. Das Migrationsamt hat Frankreich vergebens um Rückübernahme des
Ausländers ersucht. Dieser ist deshalb am 27. September 2017 auch zu einer Befragung
durch eine Delegation der Republik Senegal gebracht worden, wobei er als
„Verifikationsfall“ eingestuft worden ist. Die diesbezüglichen Abklärungen
durch Senegal sind im Gang, können aber erfahrungsgemäss lange dauern. Damit
verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen
durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, weshalb diese Voraussetzung für
eine Verlängerung der Haft grundsätzlich gegeben ist.
3.2 Das
Migrationsamt ist in den letzten drei Monaten nicht untätig geblieben. Nachdem
es eine Bestätigung der Préfecture du Var zugesandt erhalten hat, wonach diese
am 7. Januar 2002 einen Pass für […] ausgestellt hätten, der bis zum 6. Januar
2012 gültig gewesen sei, hat es am 6. November 2017 via das Staatssekretariat
für Migration (SEM) ein weiteres Rückübernahmegesuch bei den französischen Behörden
einreichen lassen. Bereits am 8. November 2017 ist eine abschlägige Antwort
gekommen, in welcher nochmals auf die diversen Identitäten, unter denen der Beurteilte
in Frankreich erfasst ist, verwiesen wird und mitgeteilt wird, er habe den Pass
lediglich dank gefälschter Dokumente erhältlich gemacht. Da der Beurteilte der
Meinung war, dass die Ablehnung des Rückübernahmegesuchs durch eine nicht zuständige
Stelle erfolgt sei, hat die Mitarbeiterin des Migrationsamtes sich telefonisch
erkundigt und die Auskunft erhalten, dass der Verfasser der Antwort ein
Mitarbeiter der Französischen Polizei sei (siehe Aktennotiz vom 17. November
2017). Der Beurteilte ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen,
dass es nicht Sache des Migrationsamtes sein kann, für ihn die Zusprechung der
französischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Ausstellung eines
französischen Passes zu erreichen. Das Migrationsamt ist lediglich gehalten,
bei der Beschaffung vorhandener Dokumente oder eines Ersatzreisepapiers
behilflich zu sein. Das Migrationsamt ist auch nicht verantwortlich dafür, dass
der Beurteilte die Konsequenzen daraus, dass er nach dem angeblichen Verlust
seines Passes im 2004 sich nicht um dessen Ersatz gekümmert hat, tragen muss. Ferner
ist festzustellen, dass es auch nicht angeht, den Beurteilten in Freiheit zu
entlassen, damit er ohne gültiges Dokument und damit illegal nach Frankreich
zurückkehren kann. Die Schweiz hat bei der Rückübergabe von hier illegal anwesenden
Ausländern die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und ist an abgeschlossene
Staatsverträge gebunden.
Am 13. November
2017 hat der Beurteilte ein Asylgesuch eingereicht. Auch dieses ändert nichts
an der Zulässigkeit der Haft. Da er es erst lange nach erfolgter Wegweisung aus
der Schweiz gestellt hat, bleiben weiterhin die Voraussetzungen für die
Ausschaffungshaft massgeblich. Selbst wenn aber Vorbereitungshaft zu prüfen
wäre, wäre die Haft zu bejahen. Der Beurteilte ist unter diversen Identitäten
verzeichnet. Den auf A____ lautenden Pass soll er sich mittels gefälschter
Dokumente erschlichen haben. Seine Identität ist deshalb ungesichert. Vor allem
aber ist auf seine mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2016 erfolgte
Verurteilung wegen des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung) hinzuweisen. Diesem Strafverfahren lag zugrunde,
dass A____ bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitz von 496,6 Gramm Kokain
war. Damit liegt eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen
vor. Es ist dem Beurteilten zuzumuten, den Ausgang des Asylverfahrens in Haft
abzuwarten. Vorerst stellt sich erst die Frage, ob allenfalls Frankreich das
Verfahren durchführen muss. Die entsprechende Anfrage ist erfolgt. Überdies ist
Frankreich am 17. Januar 2018 gemahnt und daran erinnert worden, dass eine
Antwort noch ausstehend sei. Mehr kann das Migrationsamt derzeit nicht tun. Der
Beurteilte hätte es im Übrigen in der Hand gehabt, das Asylverfahren zu
beschleunigen, wenn er das Gesuch bereits zu Anfang seine Inhaftierung eingereicht
und damit nicht derart lange zugewartet hätte. Es war schon früh absehbar, dass
auch eine Rückkehr in den Senegal in Frage kommen könnte.
5.1 Die
Einzelrichterin hat mit Verfügung vom 10. Januar 2018 das Gesuch um Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen. Daran ist festzuhalten: Das
Bundesgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft überprüft und für
rechtmässig befunden (BGer 2C:692/2017 vom 17. August 2017). Bei der
erstmaligen Verlängerung der Ausschaffungshaft war A____ durch eine Advokatin
amtlich vertreten. In der Zwischenzeit hat sich keine wesentliche Änderung im
Sachverhalt ergeben (Gesuch in Senegal ist hängig, weitere Abklärungen mit
Frankreich werden getätigt). Der Beurteilte befindet sich seit sechs Monaten in
ausländerrechtlich bedingter Haft; die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
vorerst noch nicht problematisch (vgl. BGE 134 I 92 E. 4.2 S. 102). Die
Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung sind deshalb zurzeit
nicht gegeben.
5.2 Am
22. Januar 2018, 11.35 Uhr, ist per Mail eine in französischer Sprache
verfasste Stellungnahme von B____ beim Verwaltungsgericht eingegangen. Es liegt
der Einzelrichterin jedoch keine Vertretungsvollmacht für einen Mitarbeiter
dieser Institution durch den Beurteilten vor. Überdies handelt es sich beim
Verfasser des Schreibens auch nicht um einen Advokaten, der zum Auftreten vor den
Basler Gerichten befugt wäre. Im Kanton Basel-Stadt ist ferner Deutsch die
Amtssprache, weshalb eine vierseitige, in französischer Sprache verfasste
Eingabe nicht entgegengenommen werden kann. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch
für Eingaben, die per Mail übermittelt werden. Die Einzelrichterin ist diesbezüglich
zwar bereit, bei Dringlichkeit Ausnahmen zu gestatten, dies jedoch nur in
Absprache mit ihr. Die Eingabe von B____ wird deshalb aus dem Recht gewiesen.
5.3 Das
vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 24. April 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um Bewilligung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.