Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.25
URTEIL
vom 28.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
c/o […] Beschuldigte
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
Restaurant […]
[…]
[…] Hotel, Basel
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Oktober 2016
betreffend mehrfache
rechtswidrige Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt sowie mehrfaches
geringfügiges Vermögensdelikt (Zechprellerei)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 19. Oktober 2016 wurde die amtlich verteidigte A____ der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie
der mehrfachen Begehung geringfügiger Vermögensdelikte (Zechprellerei) schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der
bereits ausgestandenen Haft, sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 800.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2016,
verurteilt. Gleichzeitig wurde das Verfahren betreffend geringfügige
Zechprellerei zum Nachteil des Hotels [...] und des [...] mangels Strafantrag
eingestellt und wurde A____ zur Tragung der Verfahrenskosten sowie einer
Gerichtsgebühr verurteilt.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ Berufung erhoben. Sie beantragt unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils von allen Anklagepunkten vollumfänglich freigesprochen
zu werden, wobei ihr die amtliche Verteidigung zu gewähren und das Verfahren
mit Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse zu führen sei. Ihre Verteidigerin
führt dazu begründend aus, die Berufungsklägerin wünsche keine psychiatrische Begutachtung.
Gleichwohl stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund des auffälligen
Verhaltens der Berufungsklägerin im Vorverfahren sowie an der Strafgerichtsverhandlung
und aufgrund der Strafvorwürfe, beinhaltend den der Berufungsklägerin
vorgeworfenen modus operandi, nicht von Amtes wegen ein solches Gutachten hätte
erstellen lassen müssen, zumal eine verminderte Schuldfähigkeit von der Verteidigung
geltend gemacht worden sei. Damit obliege es dem Berufungsgericht über ein entsprechendes
Vorgehen zu befinden. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Juni
2017 wurde Dr. med. [...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, mit der Ausfertigung einer
fachpsychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme beauftragt. Auf Verlangen des
Dr. med. [...] wurde die Herausgabe zweier gutachterlichen Stellungnahmen aus
dem Jahr 2013, ausgestellt im Auftrag und zu Handen des Amtsgerichts Konstanz
(D), bei den deutschen Behörden beantragt und es wurden diese zu den Akten
genommen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort sowie einer schriftlichen
Berufungsbegründung wurde bis zum Vorliegen des im Berufungsverfahren in Auftrag
gegebenen Gutachtens verzichtet bzw. wurde mit instruktionsrichterlicher
Anordnung vom 22. August 2017 verfügt, dass die Verteidigerin die Berufung
an der Verhandlung näher zu begründen habe und sich die Staatsanwaltschaft im
Rahmen derselben dazu werde äussern können.
Während der
gesamten Dauer des Berufungsverfahrens bediente die Berufungsklägerin das
Appellationsgericht sowie andere involvierte Behörden mit von ihr handschriftlich
verfassten und nicht mit der amtlichen Verteidigung koordinierten Schreiben,
welche, soweit verständlich, zur Kenntnis und zu den Akten genommen wurden.
An der Berufungsverhandlung
wurde die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache befragt. Zudem wurde
der Gutachter Dr. med. [...] zu der von ihm erstellten Stellungnahme, datierend
vom 30. August 2017, seitens des Gerichts und der Parteien eingehend befragt.
Ebenso sind die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt.
Die Verteidigung beantragt, die Berufungsklägerin sei von allen Anklagepunkten
kostenlos freizusprechen, eventualiter sei sie wegen mehrfacher rechtswidriger
Einreise, mehrfachen rechtswidrigem Aufenthalts und mehrfacher geringfügiger
Zechprellerei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten und zu einer
Busse von maximal CHF 200.– zu verurteilen, wobei ihr die amtliche Verteidigung
zu gewähren sei und dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse
zu erfolgen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufungsklägerin sei
in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs und der ausgefällten Strafe
zu einer teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. April 2016 und zu einer
„vollen Zusatzstrafe zu all den zwischenzeitlich erlassenen Strafbefehlen“ zu
verurteilen. Sollte das Gericht von einer verminderten Schuldfähigkeit der
Berufungsklägerin ausgehen, sei diese Einschränkung einzig als leicht zu bewerten.
Diesfalls sei die Berufungsklägerin zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und
einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Mit Ergreifung des letzten
Wortes stellte die Berufungsklägerin diverse Anträge zur Sache und dem
Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92
Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf
die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.1 Die
Erteilung des letzten Wortes gemäss Art. 347 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) nutzte die Berufungsklägerin zur Stellung diverser Anträge. Sie
führte aus: „Ich fordere vom Obergericht im Rekursverfahren 2016 eine Komplettlöschung
des dubiosen Strafregisterauszuges. Ich fordere Schadenersatz von CHF 13 Millionen,
einen vollumfänglichen Freispruch, Akteneinsicht und die Entfernung sämtlicher
Gutachten betreffend meine Person. Ich fordere die Weiterführung ans Bundesgericht
wegen Vorverurteilung. Ich fordere Beweisanträge zur Weiterführung eines
Beschwerdeverfahrens beim Migrationsamt und die Vorladung diverser
Staatsanwälte, die richterliche Urteile missachten sowie deren Bestrafung. Ich
fordere ein schriftliches Urteil mit Begründung. Ich werde mich gestützt auf
die Menschenrechte nicht begutachten lassen von diesen Quacksalbern“ (Prot. HV
S. 16 f.).
2.2 Mit
dem Schlusswort wird der beschuldigten Person eine Stellungnahme zur Anklage
nach Abschluss des formellen Beweisverfahrens ermöglicht (Hauri/Venetz, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO Art. 196-557, 2.
Auflage 2014, Art. 347 N 1). Das Stellen von weiteren Beweisanträgen ist im
Rahmen des Schlusswortes folglich nicht möglich (s. auch BGer 6B_805/2011 vom
12. Juli 2012 E. 4.3.2). Soweit die Berufungsklägerin die Vorladung weiterer
Staatsanwälte fordert (immerhin bearbeiteten insgesamt 4 Staatsanwälte die vor
Strafgericht zu einem Verfahren zusammengeführten Straffälle: act. 34, SB 178,
206, 352) ist ihr Vorbringen verspätet und deshalb nicht zu behandeln. Für die
Beurteilung von Beweisanträgen im Zusammenhang mit Verfahren vor den
Migrationsbehörden ist das Appellationsgericht nicht zuständig.
Das Recht auf
Akteneinsicht wurde der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren
insoweit gewährt, als ihre amtliche Verteidigerin Einsicht in die Akten
genommen hat (act. 116: Zustellung der Akten CD) und über laufende Eingänge und
Verfügungen umfassend dokumentiert wurde. Damit gilt auch die Berufungsklägerin
als über die Strafakten und das Verfahren informiert. Dementsprechend stellte
ihr die Vereidigung bspw. das Gutachten von Dr. med. [...] vom 30. August 2017 nach
Erhalt zu, welches die Berufungsklägerin aber – offenbar ohne es zu lesen – retournierte
(Prot. HV S. 4). Über eine etwaige Akteneinsicht nach Abschluss des
Berufungsverfahrens ist nicht im Rahmen des Berufungsentscheides zu befinden.
Soweit die
Berufungsklägerin die Entfernung sämtlicher (psychiatrischer) Gutachten aus den
Strafakten verlangt, entbehrt diese Forderung einer gesetzlichen Grundlage. Im
Gegenteil sind und waren die zuständigen Strafbehörden und Gerichte aufgrund
der sich aus den Akten ergebenden Hinweise sowie dem Verhalten der
Berufungsklägerin verpflichtet, sie in Bezug auf ihre geistige Gesundheit
abklären zu lassen (s. dazu unten Ziff. 4) und sämtliche bereits
bestehende Informationen soweit bekannt und zugänglich zur Kenntnis zu nehmen.
Soweit die
Berufungsklägerin die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Berufungsentscheids
verlangt, steht ihr ein solcher von Gesetzes wegen zu (vgl. Art.82 Abs. 4 StPO;
Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 82 N 1).
Im Schlusswort
bringt sie weiter ihr Missfallen mit dem vorliegenden Entscheid zum Ausdruck,
damit allerdings bevor das Berufungsgericht überhaupt in der Sache beraten
hatte und der Entscheid gefällt wurde. Beschwerde gegen den Berufungsentscheid
kann erst nach Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils erhoben werden (s.
unten Rechtsmittelbelehrung).
Ihr Antrag auf
Freispruch deckt sich mit dem Antrag ihrer Verteidigung und ist, ebenso wie der
Antrag auf Ausrichtung eines Schadenersatzes, nachfolgend zu prüfen.
3.1 Verurteilt
wurde die Berufungsklägerin vom Strafgericht wegen zweier nicht bezahlter
Konsumationen in den Restaurants „[...]“ am 25. April 2016, 23:00 Uhr, und „[...]“
am 3. Mai 2016, 24:00 Uhr, im Betrag von CHF 88.90 und CHF 114.– sowie wegen
diverser Verstösse gegen das Ausländergesetz (AuG, SR. 142.20) im Zeitraum
vom 24. April bis 5. Mai 2016.
3.2 Der
Bezug zweier Konsumationen in den genannten Speiselokalen zu den angeklagten
Zeitpunkten wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten. Indessen machte
sie bereits vor Strafgericht und macht sie auch im Berufungsverfahren geltend,
sie habe im Nachgang zu ihren Restaurantbesuchen ein Hotelzimmer buchen wollen,
um zu einem späteren Zeitpunkt sämtliche von ihr bezogenen Leistungen nach
Erhalt einer Rechnung per Einzahlung zu begleichen (Prot. HV act. 288; Prot. HV
S. 4). Ihre Verteidigerin führt dazu aus, es sei nicht auszuschliessen, dass ein
solches Vorgehen in der Vorstellung der Berufungsklägerin möglich sei. Ebenso
wenig sei bekannt, ob die Berufungsklägerin über ein Einkommen oder Vermögen
verfüge, weshalb ihre Behauptung, sie hätte die Konsumationen zu einem späteren
Zeitpunkt bezahlen wollen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht als
Schutzbehauptungen abzutun seien.
Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen
zum Vorwurf der Zechprellerei als überzeugend und folgerichtig, weshalb
grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Strafurteil S. 8 f.). In aller
Regel kann eine Konsumation in einem Restaurationsbetrieb mit angeschlossenem
Hotel nur auf die Hotelzimmerrechnung genommen werden, wenn bereits vor dem
Gang ins Speiselokal ein Zimmer bezogen wurde. Vor Bezug eines Hotelzimmers ist
zur Absicherung der Kostendeckung regelmässig eine gültige Kreditkarte
vorzuweisen. Sodann führt ein solcher Ablauf keineswegs zur Ausstellung einer
Rechnung, die mit Gewährung einer Zahlungsfrist beglichen werden kann, sondern
wird der Gesamtbetrag mit Beendigung des Hotelaufenthalts fällig. Dass Leistungen
eines Hotel- oder Restaurantbetriebes kostenpflichtig sind, ist der Berufungsklägerin
trotz ihrer psychischen Erkrankung (s. dazu unten Ziff. 4 und 5) bewusst, ansonsten
würde sie nicht behaupten, sie hätte zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen wollen.
Dass die
Berufungsklägerin weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt, welche ihr
die Bezahlung ihrer Schulden ermöglichen würden, ergeht aus den Akten: Gemäss
der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. med. [...] vom 9. Dezember 2013
verfügte die Berufungsklägerin schon im Jahr 2013 über keinen festen Wohnsitz
(„sie streife wohnsitzlos durch Deutschland“). Erwähnt werden in diesem Bericht
auch die damaligen Ausführungen der Berufungsklägerin, sie sei selbständige
Geschäftsfrau im Bereich der Erstellung von Computer-Spielen und sie habe
Kinder in der Schweiz, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt ein Einreiseverbot
für das Gebiet der Schweiz bestand (Gutachten S. 2). Ähnliches trägt sie dem
Appellationsgericht vor, indem sie behauptet, sich voraussichtlich in der
Schweiz niederlassen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu
wollen (Prot. HV S. 3). In der Schweiz verfügt sie hingegen weder über einen
Wohn- noch über einen Geschäftssitz. Bei ihren Festnahmen trug sie jeweils keinerlei
Bargeld und keine Bank- oder Kreditkarten auf sich (vgl. bspw. act. SB 136,
175). Dass sie an der Berufungsverhandlung zum Ausdruck bringt, die frühzeitige
Entlassung aus dem aktuellen Strafvollzug finde gegen ihren Willen statt (Prot.
HV S. 2), legt unter den gegebenen Umständen die Vermutung nahe, dass der
Berufungsklägerin in Freiheit die Obdachlosigkeit droht. Aber sogar wenn sie
tatsächlich über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen würde, hat sie
mit ihrer einschlägigen Delinquenz über mehr als 15 Jahre eindrücklich
bewiesen, dass sie nicht willens ist, ihre Restaurantkonsumationen zu bezahlen.
Der objektive sowie der subjektive Tatbestand der (mehrfachen) Zechprellerei
gemäss Art. 149 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) sind folglich erfüllt.
3.3 Weiter
ist erstellt, dass gegen die Berufungsklägerin ein vom Bundesamt für Migration
(SEM) bis 9. November 2019 geltendes Einreiseverbot (act.26) besteht, welches
ihr am 13. November 2014 eröffnet wurde. Die Eröffnung dieser Verfügung
entfaltet trotz seitens der Berufungsklägerin verweigerter Unterschrift (act.
28) Rechtswirkung, da sie es andernfalls in der Hand hätte, ein gegen sie
ausgesprochenes Einreiseverbot mit diesem Verhalten zu unterlaufen. Wie die
Vorinstanz festhält, lassen im Übrigen die an der Strafgerichtsverhandlung
getätigten Äusserungen der Berufungsklägerin keinen Zweifel daran, dass sie
über das bestehende Einreiseverbot Bescheid wusste (Prot. HV act. 285). Auch
ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Einreiseverbots unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist (Strafurteil S. 6 f.), wenngleich die
Berufungsklägerin wiederholt ausführt, sich gegen dieses von ihr als ungerecht
empfundene Verbot wehren zu wollen.
Die der
Berufungsklägerin vorgehaltenen Daten betreffend die rechtswidrigen Einreisen und
Aufenthalte in der Schweiz sind allesamt mittels der polizeilichen
Festnahmerapporte (act. 15, SB act. 169, 197, 135 ff., 224, 296), der Polizeirapporte
(SB act.310 ff., 318 ff., 326 ff., 337 ff.) und den Überweisungen an das
Migrationsamt (act. 23 ff., 165 ff., 191 ff., 219 ff., 344) belegt. Die
Berufungsklägerin gibt denn auch zu, nach den jeweiligen Rückschaffungen wieder
in die Schweiz eingereist zu sein und führt aus, sie wolle nicht mehr in
Deutschland leben sondern in der Schweiz „leben, lieben und hassen“ (Prot. HV S.
3). Damit sind auch in Bezug auf die AuG-verstösse der objektive und der
subjektive Tatbestand erstellt.
Der Vorinstanz
ist weiter beizupflichten und es ist auf ihre Ausführungen im Strafurteil zu
verweisen, wenn sie eine Handlungseinheit der zeitlich nahe
aufeinanderfolgenden Straftaten verneint und die Berufungsklägerin des
mehrfachen Verstosses gegen Art.115 Abs. 1 lit. a und b AuG schuldig erklärt
(Strafurteil S. 7). Schliesslich fasste die Berufungsklägerin nach jeder
Rückschaffung nach Deutschland erneut den Entschluss, die Schweiz wieder zu
betreten und verstiess damit mehrmals gegen das auferlegte Einreiseverbot und
hielt sie sich nach jeder einzelnen Einreise neuerlich illegal in der Schweiz
auf.
3.4 Damit
sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger
Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Begehung eines geringfügigen
Vermögensdelikts zu bestätigen und die Berufung ist insoweit abzuweisen.
4.1 Die
Berufungsklägerin ist vorbestraft. Aus ihrem Schweizerischen
Strafregisterauszug ergeht, dass sie schweizweit seit dem Jahr 2009 in vergleichbarer
Art und Weise delinquiert und entsprechend in nicht weniger als 24 Fällen
einschlägig vorbestraft ist (Strafregisterauszug vom 22. März 2017). Aktenkundig
ist weiter der Deutsche Strafregisterauszug (SB act. 46 ff.), wonach die
Berufungsklägerin 66 weitere, vorwiegend vergleichbare Vermögensdelikte im
Zeitraum der Jahre 2001 bis 2013 auf deutschem Boden verzeichnet, wobei die
dortigen Verfahren ab dem Jahr 2006 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurden.
Das vom SEM im November 2014 gegen die EU-Bürgerin ausgesprochene Einreiseverbot
stützt sich sodann auf ihre in der Schweiz ausgeübte Delinquenz ab. In der
Verfügung wird ausgeführt: „Die obengenannte Person wurde mehrfach von der
Polizei wegen Zechprellerei, Betrug, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt,
Verletzung der Einreisebestimmungen, Gewalt und Drohung gegenüber Beamten,
Namensverweigerung, Beschimpfung und unanständigem Benehmen angehalten,
verzeigt und beurteilt […]“.
4.2 Vor
dem Hintergrund dieses Verhaltens, der diesbezüglichen offensichtlichen
Unbelehrbarkeit der Berufungsklägerin sowie der Erkenntnis der deutschen
Gerichte, die Berufungsklägerin sei schuldunfähig, hat sich das urteilende
Gericht, wie die Verteidigung zur Recht ausführt, zu fragen, ob psychiatrische
Abklärungen vor Beurteilung der Strafsache angezeigt sind. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine psychiatrische Untersuchung der
beschuldigten Person gestützt auf Art. 20 StGB anzuordnen, wenn Zweifel an
deren Zurechnungsfähigkeit bestehen. Das Gericht habe diesfalls seine Zweifel
nicht etwa unter Beizug psychiatrischer Fachliteratur zu beseitigen, sondern
habe einen Sachverständigen beizuziehen. Dies gelte nicht nur, wenn das Gericht
tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit habe, sondern auch, wenn es
nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte. Bei
der Prüfung dieser Zweifel sei zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige
Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genüge, um verminderte
Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person müsse vielmehr, zumal
der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen sei, in hohem Masse in
den Bereich des Abnormen fallen. Ihre Geistesverfassung müsse nach Art und Grad
stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen
abweichen. Die Notwendigkeit einen Sachverständigen zuzuziehen, sei erst
gegeben, wenn Anzeichen vorliegen würden, die geeignet seien, Zweifel
hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen
Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten (BGE 133 IV 145 E.
3.3 S. 147 m.w.H.; BGer 6B_810/2015 vom 12. Mai 2016 E. 1.2).
4.3 Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf die aus
früheren Strafverfahren vorhandenen, psychiatrischen (Akten)gutachten über die
Berufungsklägerin und legt deren teilweise divergierende Diagnosen und
Erkenntnisse zur Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin dar. Dabei hebt sie das
von Dr. med. Dipl.-Psych. [...] von der [...] erstellte Aktengutachten vom
10. September 2009 (Vorakten ZH act. 48) hervor, mit welchem der Gutachter
zum Schluss gekommen war, dass bei der Berufungsklägerin in Bezug auf die
damals zu beurteilenden Taten eine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der
Taten sowie die Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln bestanden habe,
weshalb sie umfassend schuldfähig sei (Gutachten vom 10. September 2009
S. 13) Gleichzeitig weist die Vorinstanz darauf hin, dass Dr. med. [...],
leitender Arzt der [...] mit Stellungnahme vom 21. September 2009 zum
Gutachten des Dr. med. Dipl.-Psych. [...] (Vorakten ZH act. 50)
festgestellt habe, dass sich der richterlichen Annahme einer im mittleren Grade
verminderten Einsichts- und Willensfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer
Sicht nichts entgegenhalten lasse und er die von Dr. med. Dipl.-Psych. [...]
erlangte Erkenntnis, die Berufungsklägerin habe zu dem (damaligen) Tatzeitpunkt
unter keiner psychischen Störung erheblichen Ausmasses gelitten, für nicht
haltbar erachte (Gutachten vom 21. September 2009 S. 10). Sodann führte die
Vorinstanz zusammengefasst aus, die Berufungsklägerin delinquiere seit Jahren
in ähnlicher Manier, weshalb auf die bereits vorhandenen Gutachten aus den
vergangen Jahren immer noch abgestellt werden könne. Sogar wenn man den
Ausführungen von Dr. med. [...] folge und damit vom Vorhandensein einer
psychischen Erkrankung ausginge, könne nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend
auf eine eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geschlossen werden.
Aus dem Auftreten der Berufungsklägerin vor Strafgericht ergäben sich keinerlei
Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit. Auch wenn sie zu
ausschweifenden und von der eigentlichen Frage abweichenden Antworten tendiere,
sei sie in der Lage, die ihr gestellten Fragen problemlos, verständlich und
adäquat zu beantworten. Auch wenn ihre Sichtweise nicht immer nachvollziehbar
sei, die von ihr eingereichten Unterlagen wirr anmuteten und sie zu
theatralischen Auftritten neige, habe sie insgesamt einen guten Eindruck hinterlassen
und hätten auch die zu den angeklagten Taten befragten Zeugen nicht von einem
abnormen oder gar wahnhaften Verhalten der Berufungsklägerin berichtet
(Strafurteil S. 12 f.). Gestützt auf diese Überlegungen sah die
Vorinstanz von der Beauftragung einer Fachperson für eine weitere Begutachtung
ab und beurteilte die Berufungsklägerin als uneingeschränkt schuldfähig.
4.4 Die letzte dem Strafgericht bekannte
Beurteilung des Gesundheitszustandes der Berufungsklägerin und der daraus
resultierenden Schuld- bzw. Schuldunfähigkeit datiert aus dem Jahr 2009, wobei
dieses in der Schweiz erstellte Gutachten einer zusätzlich eingeholten fachlichen
Stellungnahme nicht standhielt. Unter pointierter und unmissverständlicher
Kritik an der im Gutachten vom 10. September 2009 gestellten Diagnose und dem
daraus gezogenen Schluss betreffend die Schuldfähigkeit wurde in der
gutachterlichen Stellungnahme vom 21. September 2009 eine abweichende Diagnose
gestellt und eine andere Schlussfolgerung betreffend die Schuldfähigkeit gezogen.
Hinzu kommen die äusserst zahlreichen Eingaben der Berufungsklägerin (auch) an
das Strafgericht, welche grösstenteils wirr und unverständlich sind (vgl. act.
226 ff.) sowie ihr keinesfalls durchwegs sozial adäquates Verhalten an der
Strafgerichtsverhandlung (vgl. Prot. HV act. 282 ff.). Jedenfalls muss das
Verhalten der Berufungsklägerin im Strafverfahren auch beim medizinischen Laien
den Verdacht auf das Bestehen einer verzerrten Realitätswahrnehmung aufkommen
lassen. Dass das Strafgericht unter diesen Umständen im Resultat auf ein von
einer Fachperson zeitnah massiv kritisiertes Gutachten aus dem Jahr 2009 abgestellt
und die Berufungsklägerin für vollumfänglich schuldfähig taxiert hat, ist nicht
haltbar. Vielmehr hat das Gericht unter diesen Umständen zwingend eine aktuelle
psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten.
5.1 Mit Einholung der fachpsychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme bei
Dr. [...] vom 30. August 2017 (nachfolgend: Gutachten) wurde die im
bisherigen Strafverfahren versäumte psychiatrische Begutachtung im
Berufungsverfahren nachgeholt. Gestützt auf die Akten sowie unter Beizug
zweier weiterer gutachterlicher Stellungnahmen aus dem Jahr 2013 (s. oben Sachverhalt)
stellt der beauftragte Dr. [...] fest, es könne – trotz fehlender
gutachterlicher Untersuchung der Berufungsklägerin, welche ihre Kooperation zur
Erstellung des Gutachtens verweigerte – gestützt auf die vorhandenen Informationen
mit „[…] hinreichender diagnostischer Sicherheit festgestellt werden, dass bei
Frau A____ eine hohe Evidenz für das Vorliegen einer chronischen, unvollständig
remittierten paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10
F20.04) mit instabiler, fluktuierender und zuletzt (2013) affektiv-schizomanisch
geprägter psychotischer Symptomatik und, soweit erkennbar, einem heute und in
den letzten Jahren im Vordergrund stehenden schizophrenen Residuum (ICD-10
F20.59) besteht“ (Gutachten S. 40). Zur Frage der Schuldfähigkeit der
Berufungsklägerin führt der Gutachter aus: „Im vorliegenden Fall kann zunächst
festgehalten werden, dass bei Frau A____ auch im fraglichen Tatzeitraum mit
sehr hoher Wahrscheinlichkeit die diagnostizierte psychische Störung nämlich
eine (psychiatrisch unbehandelte) chronische, unvollständig remittierte
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen hat, wobei aufgrund der
vorliegenden Verhaltensbeobachtungen durch Tatzeugen angenommen werden kann,
dass zu den einzelnen Tatzeiten ganz offenbar eine symptomärmere Episode ohne
manifeste akut-psychotische Symptomatik bestand und sich die Auswirkungen der
psychotischen Grundstörung von Frau A____ auf ihre situative
Anpassungsfähigkeit und auf ihr äusserliches (fassadäres) Verhalten in Grenzen
hielten.[…] Mangels verwertbarer Selbstauskünfte von Frau A____ kann lediglich
vermutet (und nicht psychiatrisch belegt) werden, dass ihr einschlägiges, sich
im Verlauf habituell-verfestigendes und recht stereotyp durchgeführtes
deliktisches Verhalten offenbar nicht nur der zweckrationalen Erzielung eines
Vermögensvorteils zu ihrer Bedürfnisbefriedigung diente, sondern auch als eine
–zwar illegitime, untauglich und dysfunktionale, so doch erprobte, effektive,
‚erfolgreiche‘ und deshalb immer wieder angewandte – Coping-Strategie zur
Krankheitsbewältigung wie auch zur Ausgestaltung der psychopathologischen
Dynamik und zur teilweisen Kompensation der störungsbedingten Defizite
einsetzte (recte: wohl „diente“ o.ä.). […] Aus forensisch-psychiatrischer Sicht
liesse sich hieraus tatzeitbezogen und für sämtliche, ihr aktuell vorgeworfenen
Tathandlungen eine mittelschwere Verminderung der Schuldfähigkeit der
Beschuldigten ableiten“ (Gutachten S. 41 ff.).
5.2 Die
Staatsanwaltschaft bemängelt, beim neuen Gutachten handle es sich einzig um ein
Aktengutachten und es „zeitige keine eindeutigen Ergebnisse“. Dr. med. [...]
ziehe seine Schlüsse einzig unter äusserst zahlreichen Annahmen und Hypothesen
und habe „hypothetisch begutachtet“. Er könne nicht ausschliessen, dass seine
Annahmen unzutreffend seien. Es könne auch sein, dass die Berufungsklägerin
alle „an der Nase herumführe“ und versuche, sich der Verantwortung zu entziehen
(Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 4). Aufgrund dieser Mängel sei auf das Gutachten
des Dr. med. [...] nicht zu abzustellen und die unter der Annahme, die
Berufungsklägerin sei umfassend schuldfähig, ausgesprochene Strafe der
Vorinstanz sei zu bestätigen.
5.3 Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können „psychiatrische
Gutachten grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden
fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen.
Solche Ausnahmen sind etwa möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter
bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren
Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht
wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein
Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer
erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen
Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie
der angefragte Sachverständige zu beurteilen“ (BGE 124 I 54 S. 58 E. 2 f).
5.4 Vorliegend hat sich der Gutachter zur
Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme unter Verweis auf die wegen der
verweigernden Haltung der Berufungsklägerin nicht mögliche persönliche Exploration
entschieden. Auf kritischen Hinweis der Staatsanwaltschaft an der
Berufungsverhandlung, dass Gutachten beruhe auf vielen Hypothesen, führte der
Gutachter aus, er habe seine Feststellungen gestützt auf seine eigene klinisch
psychiatrische Erfahrung und eine Auswertung der relativ gut begründeten
Befunde machen können. Aufgrund des seit dem Jahr 1999 dokumentierten Verlaufs (vgl.
Auflistung der zur Verfügung stehenden Unterlagen auf S. 2 Gutachten und
chronologische Auflistung der bekannten Lebensumstände aufgrund der vorhandenen
Gutachten, der Straftaten und der erfolgten Institutionalisierungen auf S. 31
ff. Gutachten) sehe er eine hohe Evidenz, für die Richtigkeit des von ihm
beschriebenen psychiatrischen Störungsbildes (Prot. HV S. 8).
Dazu
festzuhalten ist, dass Dr. med. [...] mit dem Audioprotokoll der Strafgerichtsverhandlung,
den Führungsberichten des Untersuchungsgefängnisses Waaghof vom 20. Juli 2017
und der Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 21. Juli 2017 sowie den
zahlreichen, eigenhändig verfassten Eingaben der Berufungsklägerin Unterlagen
zur Verfügung standen, die einen Einblick in das Verhalten der Berufungsklägerin
in konkreten Lebenssituationen sowie in ihre Gedankenwelt und ihre Wahrnehmung erlauben.
Entsprechend finden auch diese Informationsquellen Eingang in die Begutachtung
und die gutachterlichen Ausführungen vor Gericht (z.B. Gutachten S. 34 f.;
Prot. HV S. 11 f.). Auch lagen Dr. med. [...] mit den neu zu den Akten
genommenen gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. [...] aus dem Jahr 2013
Ausführungen einer psychiatrischen Fachperson vor, welche die Berufungsklägerin
einer persönlichen Exploration hatte unterziehen können. Die zum damaligen
Zeitpunkt wohnsitzlose Berufungsklägerin wurde gemäss den Ausführungen im
Gutachten vom 9. Dezember 2013 (S. 2 f.) am 25. November 2013 in
Deutschland von der Polizei festgenommen, nachdem sie in verschiedenen
Institutionen die Zeche geprellt hatte. Sodann wurde sie gegen ihren Willen in
das Zentrum für Psychiatrie [...] auf die geschlossene Abteilung verbracht. Bei
dem für die beiden gutachterlichen Stellungnahmen zeichnenden [...] handelt es
sich um den dortigen Stationsarzt. Diese beiden fachlichen Stellungnahmen sind
jüngeren Datums bzw. datieren ca. 3 Jahre vor den aktuell zu beurteilenden Vorkommnissen
und die Berufungsklägerin befand sich offenbar in einer vergleichbaren
Lebenssituation. Dass der Gutachter sich gestützt auf diese Informationslage
sowie seine langjährige forensisch-psychiatrische Praxiserfahrung befähigt sah,
eine gemäss seinen Aussagen mit höchster Wahrscheinlichkeit zutreffende Diagnose
zu stellen und die Schuldfähigkeit zu beurteilen, vermag zu überzeugen.
Abgesehen
von der fehlenden persönlichen Exploration ist das Gutachten lege artis
erstellt (vgl. dazu: „Leitfaden zur Gutachtenerstellung“ der Obergerichts ZH
vom 17. Juni 2014). Das Gutachten sowie die gutachterlichen Ausführungen
an der Berufungsverhandlung sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Insbesondere
sind die Verknüpfungen zwischen der Diagnose, den Taten und der Beurteilung der
Schuldfähigkeit, der Legalprognose und der empfohlenen Massnahme äusserst
plausibel. Für das Gericht erklären sie eindrücklich und einfühlsam das immer
wiederkehrende, einem sich wiederholenden Muster folgende deliktische Verhalten
der Berufungsklägerin als eigentlicher Akt der dysfunktionalen Coping-Strategie
zur Krankheitsbewältigung (Gutachten S. 41, Prot. HV S. 12) vor dem Hintergrund
ihrer Weigerung, sich mit ihrer Krankheit auseinanderzusetzen und medizinische
Hilfe anzunehmen. Das Appellationsgericht sieht folglich keinen Grund, von den
Schlussfolgerungen in der gutachterlichen Stellungnahme abzuweichen (s. zu den
Voraussetzungen des Abweichens von einem Gutachten: Heer, in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO
Art. 1- 195, 2. Auflage 2014, Art. 189 N 19). Es ist damit vom Vorhandensein
einer schweren psychischen Erkrankung bei der Berufungsklägerin und einer zum
Tatzeitpunkt damit einhergehenden mittelschweren Verminderung der Schuldfähigkeit
auszugehen.
6.1 Wie bereits im angefochtenen
Strafurteil ausgeführt, gilt es für die Strafzumessung betreffend die Verstösse
gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen
der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Geldstrafe anzuwenden. Da beide
Restaurantkonsumationen einen Betrag von CHF 300.– je nicht überschritten
haben, reduziert sich die auszusprechende Sanktion für das zweifache Prellen
der Zeche in Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB auf die
Ausfällung eines Bussbetrages (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 172ter N 29).
Strafschärfend kommt aufgrund der Deliktsmehrheit Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
6.2 Betreffend
die objektiven Tatkomponenten kann auf die Ausführungen im Strafurteil
verwiesen werden (Strafurteil S. 14 f.). Richtig sind auch die Feststellungen
der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin, über
welche wenig bekannt ist, und die insgesamt neutral bewertet werden können
(Strafurteil S. 15). Neu ist bei der Festlegung der angemessenen Strafe die
mittelschwere Verminderung der Schuldfähigkeit für alle zu beurteilenden
Delikte zu berücksichtigen, wobei gemäss Dr. med. [...] davon auszugehen ist,
dass die bei der Berufungsklägerin fortbestehende psychopathologische Dynamik
und die dysfunktionale Coping-Strategie sowohl ihre Einsichts- als auch ihre
Steuerungsfähigkeit in forensisch relevanter Weise beeinträchtigen (Gutachten
S. 42). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das sich stetig
wiederholende und seit Jahren nach dem gleichen Muster ablaufende deliktische
Verhalten der Berufungsklägerin eben nicht den Rückschluss auf das
Vorhandensein einer hohen kriminellen Energie zulässt, sondern eine von ihr
entwickelte Strategie der Existenzbewältigung mit ihrer schweren psychischen
Erkrankung darstellt. Mit den Ausführungen des Gutachters ist davon auszugehen,
dass die Berufungsklägerin in diesem sich wiederholenden Ablauf von Tat, Strafverfolgung
und Inhaftierung eine gewisse „Stabilität“ gefunden hat und ihr aufgrund ihrer
Erkrankung kaum oder keine Handlungsalternativen zu Verfügung stehen (Prot. HV
S. 13). Insofern ist auch das Nachtatverhalten der Berufungsklägerin nicht einfach
als uneinsichtig zu bewerten, sondern zeigt sich darin der letztlich
verzweifelte Versuch der Berufungsklägerin, ihr Leben und ihr Handeln als dasjenige
einer psychisch gesunden Person darzustellen. Eine volle Einsicht in die Taten
und das Zeigen von Reue würde offensichtlich bedingen, dass die
Berufungsklägerin ihre schwere psychische Erkrankung anerkennen würde. Dazu ist
sie – zumindest ohne medizinisch fachliche Hilfe – nicht in der Lage.
Die
Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich vorliegend denn auch nicht
oder zumindest nicht ausschliesslich aufgrund der Tatsache, dass es sich bei
der Berufungsklägerin um eine Wiederholungstäterin handelt, welche vorgängige
Geldstrafen nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten haben,
sondern weil eine Geldstrafe aufgrund ihrer offenbar desolaten finanziellen
Situation gar nicht umsetzbar wäre.
6.3 Die
Vorinstanz hat unter der Annahme einer vollen Schuldfähigkeit eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Busse von CHF 800.– als teilweise
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. April 2016 ausgesprochen. Die seit
dem angefochtenen Strafurteil ergangenen Strafbefehle vom 25. Dezember
2016 sowie vom 6., 10. und 24. Januar 2017 verlangen entgegen dem Antrag
der Staatsanwaltschaft keine Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB, weil diese Strafbefehle allesamt Taten betreffen, die die
Berufungsklägerin nach Ergehen des angefochtenen Strafurteils vom 19. Oktober 2016
begangen hat. Eine Gesamtbeurteilung wäre zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Urteilsfindung demnach gar nicht möglich gewesen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S.
113 f.; AGE SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 8, SB.2014.96 vom 11. Mai 2016
E. 4.2.3). Es bleibt damit bei der Bildung einer teilweisen Zusatzstrafe zum
Strafbefehl vom 26. April 2016.
6.4 Die
Berufungsklägerin wurde mit Strafbefehl vom 26. April 2016 wegen rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen innerhalb eines Tages, in
Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei der Ausfällung dieser
Strafe wurde die eingeschränkte Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin nicht
berücksichtigt. Dies rechtfertigt, dass für das nämliche und aktuell zu beurteilende
Delikt vom 22. April 2016 die (teilweise) Zusatzstrafe als bereits
abgeurteilt bzw. im Strafmass enthalten gelten kann. Für die vier weiteren
Einreise- und Aufenthaltsverstösse rechtfertigt sich pro Verstoss eine
Freiheitsstrafe von je 2 Monaten, woraus eine Freiheitsstrafe von insgesamt 8
Monaten resultiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist dieses
Strafmass auf 6 Monate zu reduzieren. Aufgrund der neu zu berücksichtigenden
mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit ist das so berechnete
Strafmass zu halbieren. Damit ist die Berufungsklägerin wegen ihrer Verstösse
gegen das AuG in Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
26. April 2016 zu 3 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Als angemessen
erweist sich aus demselben Grund die Reduktion der für die Zechprellerei
ausgesprochenen Busse um die Hälfte und damit auf CHF 400.–.
6.5 Zu
Recht ist die Vorinstanz von einer schlechten Prognose betreffend das
zukünftige Verhalten der Berufungsklägerin ausgegangen und hat festgestellt,
dass die aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten
durch das Zürcher Obergericht vom 16. Mai 2014 notwendigen „besonders günstigen
Umstände“ für die Gewährung eines Strafaufschubs (Art. 42 Abs. 2 StGB) nicht
vorhanden sind. Vor dem Hintergrund seiner gutachterlichen Feststellungen hat
denn auch Dr. med. [...] der Berufungsklägerin eine äusserst ungünstige Kriminalprognose
gestellt. Er führt aus: „[…] in einem weiterhin psychiatrisch unbehandelten
Zustand und ohne ausreichende fürsorgerisch-unterstützende Strukturen und
betreuende Massnahmen muss bei Frau A____ von einer ausgesprochen hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit
für erneute einschlägige, wahrscheinlich auch zukünftig eher geringfügige
Vermögensdelikte und andere leichtere Straftaten im Spektrum und von der Art
und Schwere ihrer bisherigen Delinquenz (einschliesslich der fortgesetzten Missachtung
eines allfälligen erneuten Einreise- und Aufenthaltsverbotes und anderer
behördlicher Verfügungen) ausgegangen werden“ (Gutachten S. 43). Die Verhängung
einer bedingt vollziehbaren Strafe kommt damit nicht in Frage.
Aufgrund der
schweren psychischen Erkrankung der Berufungsklägerin, der damit im
Zusammenhang stehenden Delinquenz und der massiven Wiederholungsgefahr stellt
sich grundsätzlich die Frage nach der Anordnung einer therapeutischen Massnahme
(Art. 19 Abs. 3 StGB). Die tatsächliche Durchführbarkeit einer ambulanten
Massnahme nach Art. 63 StGB scheitert allerdings am fehlenden Aufenthaltsrecht
der Berufungsklägerin in der Schweiz, weshalb sich weitere Überlegungen dazu
erübrigen. Das Anordnen einer stationären Massnahme kommt aufgrund des
Bagatellcharakters insbesondere der Vermögensdelikte nicht in Frage (vgl. Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 56 StGB N 36).
Ohnehin sind trotz Vorliegens einer dringenden Indikation für eine fachpsychiatrische
Behandlung, Betreuung und Rehabilitation die Erfolgsaussichten einer Behandlung
aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gemäss Dr. med.
[...] zwar gering (Gutachten S. 44), eine Behandlung aus medizinischer Sicht im
Grundsatz trotz des langjährigen und chronifizierten Krankheitsverlaufs aber
durchaus möglich (Prot. HV S. 12). Der Gutachter verweist in diesem
Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Einleitung fürsorgerischer,
zivilrechtlicher Massnahmen (Gutachten S. 45). Dafür zuständig sind die
deutschen Behörden. Ein entsprechendes Schreiben an das letzte bekannte
Betreuungsgericht hat die Instruktionsrichterin verfasst und versandt
(Schreiben an das Amtsgericht Konstanz vom 8. September 2017).
Die
Berufungsklägerin fordert in ihrem Schlusswort die Ausrichtung eines
Schadenersatzes von CHF 13 Millionen, ohne dies näher zu begründen. Das
Ausrichten einer Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte, einer Entschädigung für
wirtschaftliche Einbussen aufgrund der notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren sowie der Anspruch einer Genugtuung im Falle besonders schwerer
Verletzung von Persönlichkeitsrechten steht gemäss Art. 429 StPO einzig einer
beschuldigten Person zu, die ganz oder teilweise freigesprochen wird. Beide Voraussetzungen
sind vorliegend nicht gegeben und die nicht weiter begründete hohe
Geldforderung entbehrt damit jeglicher Grundlage. Entsprechend wurden seitens
der amtlichen Verteidigung auch keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Antrag der Berufungsklägerin auf einen kostenlosen
Freispruch von allen Anklagepunkten abzuweisen ist, obsiegt sie mit der
hälftigen Reduktion des ausgefällten Strafmasses teilweise. Allerdings leidet
das erstinstanzliche Strafurteil unter einem schweren Mangel, da trotz der
offensichtlichen Gebotenheit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
(s. oben Ziff. 4), auf die Einholung eines solchen verzichtet wurde. Damit hat
der Staat die Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens zu
verantworten und es sind der Berufungsklägerin keine Kosten dafür aufzuerlegen.
Auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren
im Falle einer Verbesserung der finanziellen Situation der Berufungsklägerin ist
deshalb nicht geboten, weshalb Art. 135 Abs. 4 StPO nicht greift. Aufgrund des schweren
Mangels sind auch die der Berufungsklägerin auferlegten Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens zu reduzieren. Diese Kosten sind der
offensichtlich mittellosen Berufungsklägerin gestützt auf Art. 425 StPO zudem
mit dem Berufungsentscheid zu erlassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 19. Oktober 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
Die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Zechprellerei zum
Nachteil des Hotel […] und des […] mangels Strafantrags.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufungsklägerin, A____, wird
der mehrfachen rechtwidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikte (Zechprellerei)
schuldig erklärt und zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
ausgestandenen Polizeigewahrsams vom 22. bis 25. April 2016 (3 Tage), vom 30.
April 2016 bis 2. Mai 2016 (2 Tage), vom 3. Mai 2016 (1 Tag), vom 4. Mai 2016
(1 Tag) und vom 5. bis 6. Mai 2016 (1 Tag) sowie zu einer Busse von
CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2016, verurteilt
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1
lit. a und b AuG, Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art 149 Abs. 1
und 2, Art. 51, Art. 106 und Art. 19 Abs. 2 StGB.
Die Berufungsklägerin trägt die
reduzierten Kosten von CHF 925.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 250.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin gestützt auf
Art. 425 StPO erlassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten
der Staatkasse.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden
für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘090.– und ein
Auslagenersatz von CHF 77.40, zuzüglich 8 % MWST von CHF 333.40, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO greift nicht.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Gutachter Dr. med. […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).