Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Ley , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.29
Einspracheentscheid vom 12. Mai
2017
Natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen Unfallereignis und psychischen Beschwerden
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren 1974, arbeitete als
Reinigungsmitarbeiter bei der [...] AG. In dieser Eigenschaft war er bei der
Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Gemäss Schadenmeldung vom 18. August 2015 (SUVA-Akte 1) erlitt
der Beschwerdeführer im Ausland ([...]) am 26. Juli 2015 Schussverletzungen am
Hals und am rechten Bein (vgl. Übersetzung des rechtsmedizinischen Berichts zu
einer Untersuchung am gleichen Tag, SUVA-Akte 28 S. 3). Es folgten ärztliche
Behandlungen. Der Beschwerdeführer war vom 12. bis 13. November 2015 schliesslich
noch im D____spital Basel zur Behandlung der Schussverletzungen hospitalisiert
(Bericht vom 13. November 2015, SUVA-Akte 67). Es wurde u.a. ein Status nach
Schussverletzung im Oberen Sprunggelenk rechts am 26. Juli 2015 mit Projektilresten
im Bereich der genannten Körperstelle diagnostiziert.
b) Der Kreisarzt berichtete am 2. Mai 2016 (SUVA-Akte
101) über seine Untersuchung. Er bejahte einen Zustand nach Schussverletzung am
rechten OSG und am Hals rechts; die Unfallkausalität sei gegeben. Die
Einschusswunde am Hals rechts sei supraclaviculär reizlos verheilt. Es komme
hier noch zu intermittierenden Schmerzen im Bereich der paravertebralen
Muskulatur sowie im Bereich des Trapezius. Die HWS-Funktion liege im Rahmen der
Norm. Bezüglich der Sprunggelenksproblematik überwies der Kreisarzt den Beschwerdeführer
zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E____. Gemäss Austrittsbericht
dieser Stelle vom 16. September 2016 (SUVA-Akte 129) wurde mit Bezug auf die
Schussverletzungen aus unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht für die
bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sowie für schwere alternative
Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit ganztags angenommen. Nebst den somatischen
Befunden infolge der Schussverletzungen diagnostizierte die Rehaklinik eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Der Beschwerdeführer hatte vorgängig
zum Aufenthalt in der Rehaklinik zunächst bei Dr. F____, Basel, zwei
Behandlungstermine wegen psychischer Beschwerden. Gemäss schriftlicher
Kurzauskunft dieser Ärztin vom 4. Dezember 2016 (SUVA-Akte 77) wurde diese
Behandlung jedoch abgebrochen. Der Beschwerdeführer gab sodann gemäss
Telefonnotiz vom 8. Februar 2016 (SUVA-Akte 78) bekannt, dass er bei Dr. G____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, in Behandlung stehe (vgl. Bericht
Dr. G____ vom 25. Februar 2016, SUVA-Akte 89). Mit Bezug auf die psychische
Problematik kam die Rehaklinik zum Schluss, es sei „momentan von keiner Vermittelbarkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen“. Aus diesem Grunde werde im
Hinblick auf eine langsam anzusteuernde Rückkehr in den Arbeitsprozess am
ehesten ein seitens der IV unterstütztes Arbeitstraining mit niederschwelligem,
nach Möglichkeit anfangs stundenweisem Einsatz empfohlen.
c) Mit dem Beschwerdeführer fand am 5. Januar 2017 eine
Besprechung in den Räumen der Beschwerdegegnerin statt (Protokoll, SUVA-Akte
149), anlässlich deren der Beschwerdeführer damit konfrontiert wurde, die
Beschwerdegegnerin „gehe davon aus“, dass der Beschwerdeführer ihr und den
behandelnden Ärzten falsche Angaben zum Gesundheitszustand gemacht habe.
Der behandelnde Psychiater Dr. G____ beantwortete am 13. Januar
2017 (SUVA-Akte 159 S. 3 ff.) Fragen der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember
2016 (SUVA-Akte 159). Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Konsiliarpsychiater, Abteilung Versicherungsmedizin, nahm mit Bericht vom 8.
Februar 2017 eine psychiatrische Beurteilung nach Untersuchung am 6. Februar
2017 vor (SUVA-Akte 168). Dr. H____ verneint aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 6. Februar
2017.
d) Mit Verfügung vom 6. März 2017 (SUVA-Akte 173) hielt
die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss Bericht des Konsiliarpsychiaters
spätestens ab dem 6. Februar 2017 keine psychisch bedingte Einschränkung der
beruflichen Zumutbarkeit mehr vorliege. Ebenfalls sei auch aus somatischer
Sicht von keiner Einschränkung auszugehen, welche eine Arbeitsunfähigkeit
begründen würde. Ab dem 7. März 2017 sei der Versicherte wieder voll
arbeitsfähig. Eine ärztliche Behandlung sei nicht mehr notwendig.
Dagegen erhob der Versicherte am 29. März 2017 Einsprache
(SUVA-Akte 181). Er beantragte, die Verfügung vom 6. März 2017 sei aufzuheben
und es seien die Taggeldleistungen weiter auszurichten. Die Einsprache wurde
mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (SUVA-Akte 189) abgewiesen.
II.
a) Der Versicherte beantragt mit Beschwerde vom 29. Mai
2017, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer auch nach dem 6.
März 2017 Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein psychiatrisches
Gutachten durch das Gericht einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 13. September 2017 und Duplik vom 16.
Oktober 2017 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 10. August 2017 die unentgeltliche Vertretung mit B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 4. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die
Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Der Beschwerdeführer erlitt im Ausland ([...]) am 26. Juli 2015
Schussverletzungen am Hals und am rechten Bein. Nach durchgeführten
Behandlungen (vgl. u.a. Bericht des D____spitals Basel vom 13. November 2015,
SUVA-Akte 67) erfolgte auf Zuweisung des Kreisarztes ein Aufenthalt in der
Rehaklinik E____. Diese Klinik kam gemäss Austrittsbericht vom 16. September
2016 (SUVA-Akte 129) zum Ergebnis, dass mit Bezug auf die Schussverletzungen
aus unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht für die bisherige Tätigkeit
als Reinigungsmitarbeiter sowie für schwere alternative Tätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit ganztags anzunehmen sei.
Mit Bezug auf die von der Schussverletzungen betroffene Somatik
äussert sich die Beschwerde nicht näher; Abklärungsbedarf besteht diesbezüglich
auch nach der Aktenlage nicht.
2.2.
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale psychische
Beschwerde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Der
Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang dar (Beschwerde S. 9 Ziff. 14),
der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 stütze sich auf eine
fehlerhafte Abklärung des Sachverhalts. Sinngemäss macht der Versicherte
geltend, die Beschwerdegegnerin werfe ihm zu Unrecht vor, er habe gegenüber den
Ärzten falsche Angaben zum Gesundheitszustand gemacht.
In medizinisch-theoretischer Hinsicht macht der
Beschwerdeführer geltend, der Einspracheentscheid stütze sich einzig auf die
„kreisärztliche Beurteilung vom 6. Februar 2017“. Er spricht damit
offensichtlich den von Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Konsiliarpsychiater, Abteilung Versicherungsmedizin, verfassten Bericht vom 8.
Februar 2017 nach Untersuchung am 6. Februar 2017 an (SUVA-Akte 168). Dr. H____
verneint aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem
Zeitpunkt der Untersuchung vom 6. Februar 2017. Der Beschwerdeführer macht
geltend (Beschwerde S. 8 Ziff. 12), dieser Bericht von Dr. H____ sei mit Blick
auf die Praxis des Bundesgerichts zum Beweiswert der Berichte versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen zu würdigen. Der Beschwerdeführer legt – insoweit
zutreffend – dar, solchen Berichten habe das Bundesgericht zwar stets Beweiswert
zuerkannt, jedoch komme ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie
einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestünden auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so seien ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).
Der Bericht von Dr. H____ weicht gemäss den Darlegungen in der
Beschwerde sowohl von den Beurteilungen der Rehaklinik E____ als auch des
behandelnden Facharztes Dr. G____ ab. Der Beschwerdeführer meint deshalb, der
Bericht von Dr. H____ könne im Sinne der Praxis nicht als zweifelsfrei gelten.
Ob der angefochtene Einspracheentscheid mit Blick auf die
angeführten Grundsätze der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik standhält, ist
nachfolgend zu prüfen. Da die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung
bezüglich des Vorwurfs von falschen Angaben gegenüber den Ärzten in ganz engem
Zusammenhang mit den Feststellungen des Konsiliarpsychiaters steht, ist diese
Frage zusammen mit der Würdigung der ärztlichen Einschätzungen zu behandeln.
3.1.
Dr. H____ erhebt als psychiatrische Diagnosen (SUVA-Akte 168 S. 33)
eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) nach
Traumatisierung durch Schussabgaben am 26. Juli 2015, aktuell überwiegend
wahrscheinlich leichtgradig ausgeprägt sowie überwiegend wahrscheinlich ein
bewusstseinsnahes, intentionales, starkes Verdeutlichungs- und
Aggravationsverhalten. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bejaht Dr. H____
(SUVA-Akte 168 S. 33) den natürlichen, teilkausalen Zusammenhang zwischen dem
Schadenereignis am 26. Juli 2015 und der Entwicklung einer PTBS mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit.
3.2.
Dr. H____ nimmt eine diagnostische Beurteilung vor (SUVA-Akte 168 S.
31 ff.), die nachfolgend zu erörtern ist.
3.2.1. Er hält fest, das anlässlich der eigenen Untersuchung
gezeigte, auffällige Verhalten (angespannt, misstrauisch, teilweise wütend)
beruhe überwiegend wahrscheinlich nicht auf einer psychiatrischen Erkrankung.
Vielmehr beruhe dieses Verhalten darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der Abklärungen der Beschwerdegegnerin mit dem Vorwurf, er habe gegenüber
Ärzten falsche Angaben gemacht, konfrontiert worden sei (vgl. v.a. Protokoll
der Besprechung vom 5. Januar 2017, SUVA-Akte 149). Die Angaben des
Versicherten seien insgesamt als stark verdeutlichend bis aggravierend zu
beurteilen. Seine unmittelbaren Schilderungen wirkten vage, unkonkret,
unpräzise, oft ausweichend und häufig übertrieben bis gar dramatisierend. Dr. H____
bezeichnet darum die Angaben des Versicherten gut nachvollziehbar als „schlecht
verwertbar“. Dr. H____ nimmt seine Beurteilung darum unter Einbezug „aller
vorliegenden Informationen“ vor, aufgrund deren er schliesst, das stark
verdeutlichende bis aggravierende Verhalten sei bewusstseinsnah und beruhe nicht
auf einer psychiatrischen Störung.
3.2.2. Dr. H____ verneint „zumindest aktuell“ die Kriterien
für eine depressive Episode. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode durch den behandelnden Psychiater Dr. G____ erachtet er demgegenüber
als „nicht nachvollziehbar“. Dies gelte überwiegend wahrscheinlich nicht nur
für den jetzigen Zeitpunkt, sondern auch retrospektiv. Die Einschätzung von Dr.
H____ wird gestützt durch den Umstand, dass die Rehaklinik E____ keine Depression
diagnostiziert hatte. Sie wird zusätzlich gestützt durch die Beobachtungen des
Konsiliarpsychiaters anlässlich der Untersuchung. Dr. H____ hält fest, der
Versicherte habe sich während der rund 70 Minuten dauernden Exploration sehr
gut konzentrieren können. Er zeige keine Gedächtnisstörungen. Der Antrieb sei
situativ bedingt deutlich gesteigert, und es sei zu keinen Zeichen von Ermüdung
gekommen. Nach den Darlegungen von Dr. H____ war der Beschwerdeführer von
Dezember 2015 bis Oktober 2016 „offensichtlich fähig“, einige soziale
Aktivitäten zu unternehmen, inklusive längerer Autofahrten und Aufenthalten
unter vielen Menschen, und dies auch zu geniessen“.
Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht; er hat im Rahmen
der Untersuchung bei verschiedener Gelegenheit gemäss Aufzeichnungen von Dr. H____
einzig die rhetorische Frage geäussert, ob es denn verboten sei, sich
entsprechend zu betätigen (vgl. u.a. SUVA-Akte 168 S. 23). In diesem Falle
hätte man ihm sagen müssen, „dass er nur noch im Bett liegen dürfe“ (a.a.O.).
3.2.3. Aus psychiatrischer Sicht erachtet es Dr. H____ als nachvollziehbar,
dass das Schadenereignis vom 26. Juli 2015 Todesangst auslöste. Insgesamt sei
darum das Vorliegen einer PTBS zu bestätigen. Auf der anderen Seite aggraviere
der Versicherte auch die diesbezüglichen Beschwerden und Beeinträchtigungen
sehr wahrscheinlich. Dr. H____ bezeichnet es in diesem Zusammenhang als „sehr
befremdend“, dass Dr. G____ eine Traumatherapie durchführe, welche eine
Exposition mit den Umständen des Traumas (Schussabgabe) beinhalte, wobei der Versicherte
aber in der gleichen Zeit im Ausland ([...]) mit Schrotflinten Vögel gejagt
habe, ohne dies dem Therapeuten mitzuteilen.
Der Versicherte erhebt bezüglich dieses von Dr. H____ bei der
Beurteilung mitberücksichtigten Sachverhalts (Vogeljagd im Heimatstaat
zeitgleich mit der Traumathrerapie) den Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung.
Bereits wurde erwähnt, dass am 5. Januar 2017 eine Besprechung in den Räumen
der Beschwerdegegnerin stattfand (Protokoll, SUVA-Akte 149), anlässlich deren
der Beschwerdeführer damit konfrontiert wurde, falsche Angaben zum Gesundheitszustandes
gemacht zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde über die gesetzlichen
Rahmenbedingungen der Besprechung vom 5. Januar 2017 orientiert. Er wurden
dabei unter anderem über die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht orientiert (Art.
28 ATSG). Der Beschwerdeführer hat unterschriftlich bestätigt, die gemachten
Ausführungen verstanden zu haben (SUVA-Akte 148). Unter Punkt 49 der
Besprechung vom 5. Januar 2017 (SUVA-Akte 149 S. 5) wurde der Beschwerdeführer
mit Aufnahmen konfrontiert, die ihn mit Gewehren zeigen. Er sagte aus, dies sei
sein Hobby, er sei ein Profi-Jäger. Unter Punkt 51 hielt er fest, er habe
(unter anderem) davon den behandelnden Ärzten und der Beschwerdegegnerin dazu
nichts gesagt. Die Fragen seien generell und nicht konkret gewesen;
entsprechend habe er allgemein geantwortet. Er sei von den Ärzten nach seinem
Empfinden und der Stimmung gefragt worden und nicht dazu, was seine Aktivitäten
seien. Er habe es auch nicht als wichtig empfunden, dem Psychiater zu sagen, „dass
ich bereits wieder Jagen gehe“. Er jage mit der Schrotflinte Vögel (Punkt 57).
Diese Aussagen hat der Beschwerdeführer ebenfalls unterschriftlich bestätigt.
In der Beschwerde wird nun geltend gemacht (S. 8 Ziff. 5. S. 10
Ziff. 15), bei der Besprechung vom 5. Januar 2017 sei „sehr schlecht
gedolmetscht“ worden. Der Beschwerdeführer und der [...] sprechende Dolmetscher
hätten einander kaum verstanden. In seinen Rechtsschriften behauptet allerdings
der Beschwerdeführer nicht direkt, er habe das im Protokoll der Besprechung vom
5. Januar 2017 auf Deutsch Aufgezeichnete, nämlich dass er auch nach dem
Ereignis vom 26. Juli 2015 noch auf Vogeljagd gegangen war, in seiner angestammten
Sprache ([...]) so nicht gesagt. Wenn der Beschwerdeführer sodann darlegt, in
den SUVA-Akten befindliche Fotografien von Jagdszenen stammen nicht aus der
Zeit nach dem Unfall, sondern seien in früheren Jahren aufgenommen worden, so macht
dies die im Protokoll festgehaltene Aussage ebenfalls nicht ungeschehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint darum die Schlussfolgerung von
Dr. H____ gut nachvollziehbar, dass die Angabe des Versicherten, seit dem
Unfall Angst vor Waffen zu haben und entsprechende Szenen im TV zu vermeiden,
unglaubwürdig wirke, wenn er zugleich wieder auf die Jagd gehe und mit
Schrotflinten auf Vögel schiesse.
In der Beschwerde wird argumentiert, dass selbst wenn davon
ausgegangen werden sollte, dass der Beschwerdeführer bereits wieder auf die
Jagd gegangen sei, daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden könne, dass er
im Alltag nicht mehr durch das traumatisierende Ereignis beeinträchtigt sei
(Beschwerde S. 11 Ziff. 16). Allein dieser Umstand ist für den untersuchenden
Psychiater jedoch nicht entscheidend. Er notiert zusätzlich, dass es anlässlich
der eigenen Exploration nie zu Flashbacks gekommen sei, obwohl intensiv über
das traumatisierende Ereignis gesprochen worden sei. Beim Sprechen seien keine
Veränderungen der Stimmung und des Verhaltens zu beobachten gewesen. Im
Gegensatz zu den Angaben seines psychiatrischen Behandlers habe sich der
Versicherte an die Einzelheiten des traumatisierenden Ereignisses erinnern
können.
Dr. H____ kommt damit gut nachvollziehbar zum Schluss, dass
keine PTBS von erheblicher Ausprägung mehr vorliegen kann.
3.2.4. Dr. H____ diskutiert auch die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Die Rehaklinik E____ hatte eine solche Diagnose erhoben (vgl.
Austrittsbericht vom 16. September 2016, SUVA-Akte 129 S. 1). Sie hatte diese Diagnose
damit begründet, dass die Beschwerden somatisch allein nicht erklärbar seien,
im Lebensmittelpunkt stünden und kaum beeinflussbar seien. Dr. H____ hält dem
entgegen, es seien alle drei Punkte unter Berücksichtigung des stark
verdeutlichenden bis aggravierenden Verhaltens in einem erheblichen Ausmass zu
relativieren. Dr. H____ hält fest, dass falls überhaupt eine Diagnose aus der
Kategorie F45 zu stellen sei, die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) angemessener wäre, da
hier in Form eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine somatische
Schmerzdiagnose vorliege und weil eine somatoforme Schmerzstörung grundsätzlich
das Vorliegen eines unlösbaren innerseelischen Konflikts (und dessen Entlastung
durch einen primären Krankheitsgewinn) voraussetze. Vorliegend bestünden aber keine
Hinweise auf eine derartige Psychodynamik. Hingegen bestünden Hinweise für das
Anstreben eines sekundären (vordergründige Entlastung durch die Krankheit,
beispielsweise von der Arbeit) und eines tertiären (Versicherungsleistungen)
Krankheitsgewinns.
Ob die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren erfüllt sind, lässt sich aufgrund der
unpräzisen, unzuverlässigen, aggravierenden Angaben des Versicherten gemäss den
Darlegungen von Dr. H____ nicht ganz einfach beurteilen. Dr. H____ verneint
jedoch auch diese Diagnose. Anlässlich der eigenen Exploration sei es nie zu
nonverbalen Schmerzäusserungen gekommen, obwohl der Versicherte über das Trauma,
unter starken Schmerzen am ganzen Körper zu leiden, in der Untersuchung in
intensiver Weise gesprochen habe. Zutreffend verweist Dr. H____ auch darauf,
dass der behandelnde Psychiater Dr. G____ keine Diagnose aus der Kategorie F45
stellt.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr.
H____ vom 8. Februar 2017 im diagnostischen Teil als schlüssig erscheint.
3.3.
Dr. H____ (SUVA-Akte 168 S. 34 f.) nimmt eine Einschätzung der
beruflichen Leistungsfähigkeit anhand der funktionellen Einschränkungen vor.
Vorweg hält er fest, die Schilderung der Beschwerden und Einschränkungen des
Versicherten seien angesichts ihrer Widersprüchlichkeit schlecht verwertbar. Es
sei darum vorliegend „aussergewöhnlich stark“ auf die erbrachten Leistungen im
Alltag abzustellen.
3.3.1. Dr. H____ notiert, der Versicherte beschreibe einen
aktiven Tagesablauf. In der Regel stehe er zurzeit (während des
Klinikaufenthalts seiner Frau) um sieben Uhr morgens auf, bereite die
Mahlzeiten für die drei Kinder zu. Dazu berichte er spontan, dass er sehr gerne
koche. Er besorge den Haushalt und den Einkauf. Nachmittags finde er daneben
noch die Zeit und den Antrieb, um spazieren oder in die Stadt zu gehen. Zudem
gehe er in der Regel drei Mal pro Woche in ein Fitness-Center, um sich bei Fussbädern,
Sauna und Wassertherapie zu entspannen. Ausserdem schwimme er regelmässig. Dr. H____
kommt zum Schluss, anlässlich der eigenen Untersuchung hätten sich keine
Hinweise auf relevante Beeinträchtigungen von Konzentration und Gedächtnis
gefunden. Der Antrieb sei als nicht erheblich eingeschränkt zu beurteilen.
Gestützt auf diese Feststellung gelangt Dr. H____ zur
Beurteilung, es bestehe spätestens ab Datum der eigenen Untersuchung
überwiegend wahrscheinlich keine psychiatrisch bedingte Beeinträchtigung der
beruflichen Leistungsfähigkeit.
3.3.2. Dr. H____ (SUVA-Akte 168 S. 34 f.) diskutiert die
abweichenden Einschätzungen vorbefasster Ärzte bzw. Psychologen zur
Arbeitsfähigkeit. Sowohl die Psychologen der Rehaklinik E____ sowie der behandelnde
Psychiater Dr. G____ attestierten erhebliche Beeinträchtigungen der
Arbeitsfähigkeit. Dr. H____ führt dazu aus, es sei mit zu berücksichtigen, dass
die vorbefassten Ärzte bzw. Fachpersonen nicht über die Gesamtheit aller
Informationen verfügt hätten, dass sie dagegen die stark verdeutlichenden bis
aggravierenden Schilderungen des Versicherten zu stark gewichteten
Auch in diesem Punkt erweisen sich die Schlussfolgerungen von
Dr. H____ als nachvollziehbar. Namentlich Dr. G____ war auch nach eigenen
Angaben des Versicherten über den auch nach dem Ereignis vom 26. Juli 2015
geübten Umgang mit Waffen nicht informiert. Seine Einschätzungen sind darum
nicht geeignet, die Schlussfolgerungen von Dr. H____ in Zweifel zu ziehen.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt,
welchen sie der Rentenaufhebung zu Grunde gelegt hat, rechtsgenüglich
abgeklärt; der Bericht des Konsiliarpsychiaters Dr. H____ vom 8. Februar 2017
erweist sich unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten als beweiskräftig.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
5.1.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
5.3.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer ist
seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
(IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des anwaltlichen
Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich
daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer rechtfertigen
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: