Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.48
ENTSCHEID
vom 27.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Waaghof, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Dezember 2017
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 7. März 2018
Sachverhalt
A____ ist mit
Anklageschrift vom 5. Dezember 2017 des gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls angeklagt worden. Seit ihrer Anhaltung am 21. September 2017 befindet
sie sich in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen
bis zum 7. März 2018 an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (Beschwerdeführerin) mit undatiertem handschriftlichem Schreiben
am 18. Dezember 2017 Beschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt sie, die
angefochtene Verfügung sei wegen Unverhältnismässigkeit aufzuheben, und sie sei
auf freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. Dezember 2017
mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Der der Sachverhalt muss jedoch nicht bereits
vollständig geklärt sein.
3.2 Die
Beschwerdeführerin hat zugestanden, zwei Portemonnaies gestohlen zu haben. Sie
bestreitet indessen, gewerbs- und bandenmässig vorgegangen zu sein. Aus den
Akten ergibt sich, dass sie bereits am Vortag ihrer Anhaltung mit ihrer
Schwägerin in Basel unterwegs war, wo die beiden Frauen in der Innenstadt bei diversen
– teilweise erfolglosen – Diebesgriffen in Taschen von älteren Personen beobachtet
worden waren. Bei ihrer Anhaltung waren die beiden Frauen gerade damit
beschäftigt, drei gestohlene Portemonnaies nach Bargeld zu durchsuchen und dieses
bei sich einzustecken. Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Heimat bereits wegen eines einschlägigen Delikts verwarnt worden ist,
ihre Mittäterin weist zudem mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Der Umstand,
dass die beiden Frauen stets nach demselben modus operandi vorgingen und sie
sich ihre – mehrheitlich betagten Opfer – offenbar gezielt aussuchten, lässt auf
ein planmässiges und professionelles Vorgehen schliessen. Schliesslich bestehen
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin innerhalb einer grösseren Gruppe
zwecks gewerbsmässiger Begehung von Taschendiebstählen in die Schweiz eingereist
ist. Für eine intensive deliktische Tätigkeit innert sehr kurzer Zeit spricht
nicht zuletzt auch der Deliktsbetrag von knapp CHF 2‘000.–. Unabhängig von der
konkreten Deliktssumme ist schliesslich zu berücksichtigen, dass eine
Taschendiebin regelmässig Vorsatz auf eine möglichst grosse Beute hat und der
tatsächlich erlangte Deliktsbetrag der Annahme von Gewerbsmässigkeit nicht
entgegenstehen muss. Diese genannten Tatumstände vermögen einen dringenden
Tatverdacht ohne weiteres zu begründen.
3.3 Beim
Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des
dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_422/2011 E.
3.2, 1B_234/2011 E. 3.2; AGE HB.2017.29 vom 2. August 2017 E. 3). Das ist
vorliegend der Fall, hat die Staatsanwaltschaft doch am 5. Dezember 2017
Anklage wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gegen die Beschwerdeführerin
erhoben (Akten S. 817). Die Vorinstanz hat somit den dringenden Tatverdacht in
Bezug auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl zu Recht bejaht.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung den speziellen
Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen und dabei auf die Ausführungen in seinen
früheren Verfügungen verwiesen (p. 2). In der Haftanordnung vom 25. September
2017 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bulgarische Staatsangehörige
ohne erkennbaren Bezug zur Schweiz, weshalb nach einer Haftentlassung zu
befürchten sei, dass sie sich ins Ausland absetzen und der Strafverfolgung entziehen
werde (Akten S. 172).
Die
Staatsanwaltschaft beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie
eine Landesverweisung (Akten S. 822). Angesichts einer derart empfindlichen
Strafe ist zu befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer
Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben das Land wieder
verlassen möchte (Akten S. 673), keinen Bezug zur Schweiz aufweist. Sie ist
gemäss eigenen Angaben seit langem ohne Arbeit (Akten S. 5). Aufgrund der
Tatsache, dass sie weder Deutsch spricht noch eine Berufsausbildung absolviert
hat, musste ihr von vornherein klar sein, dass keinerlei realistische Chance
darauf bestand, in der Schweiz eine bezahlte Stelle zu finden. Die von ihr behaupteten
Bemühungen, hier Arbeit zu finden, sind denn auch unbelegt und vermögen nicht
zu überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin,
welche bei der Einreise in die Schweiz über keine nennenswerten finanziellen
Mittel verfügte und unmittelbar nach ihrer Ankunft in Basel zu delinquieren
begann, einzig zu diesem Zweck überhaupt in die Schweiz eingereist ist. Schliesslich
vermag auch ihr Vorbringen, sie sei Mutter zweier noch sehr junger Kinder, die
Fluchtgefahr nicht zu bannen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nach einer Haftentlassung baldmöglichst die Schweiz
verlassen und zu ihren Kindern nach Bulgarien zurückkehren dürfte. Zusammenfassend
ist die Vorinstanz unter Würdigung sämtlicher Umstände zu Recht davon ausgegangen,
es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine reine Kriminaltouristin. Das
Vorliegen von Fluchtgefahr ist somit ohne weitere Ausführungen zu bejahen.
4.2 Beim
Vorliegen eines speziellen Haftgrundes kann offen bleiben, ob daneben auch Kollusionsgefahr
zu bejahen wäre. Es ist jedoch festzuhalten, dass auch dieser Haftgrund von der
Vorinstanz zu Recht bejaht wurde. Die Anklage lautet auf gewerbs- und bandenmässiges
Vorgehen innerhalb einer grösseren Gruppe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stimmen
nicht in allen Punkten mit denjenigen der mutmasslichen Mittäterin […] überein,
so dass die Gefahr von unerlaubten Absprachen nicht nur mit allfälligen
weiteren Bandenmitgliedern, sondern auch mit der Mittäterin bis zur Hauptverhandlung
weiter besteht.
5.1 Aus
der Eingabe der Beschwerdeführerin geht hervor, sie erachte die Anordnung von
Sicherheitshaft als unverhältnismässig. Es gehe lediglich um den Diebstahl von
zwei Portemonnaies (Beschwerde p. 1). Sinngemäss macht sie damit geltend, es handle
sich um einen Bagatellfall, womit die Dauer der angeordneten Sicherheitshaft in
keinem angemessenen Verhältnis zu der im Falle eines Schuldspruchs zu
erwartenden Strafe stehe.
5.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft
nur so lange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.3 Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 21. September 2017 in Haft. Der durch
Gewerbs- bzw. Bandenmässigkeit qualifizierte Diebstahl ist gemäss Art. 139
Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit
Geldstrafe nicht unter 90 bzw. 180 Tagessätzen bedroht. Dementsprechend beträgt
die von der Staatsanwaltschaft geforderte Freiheitsstrafe 12 Monate. Insgesamt
wird sich die Beschwerdeführerin bis zur Beurteilung ihrer Taten gut
dreieinhalb Monate in Haft befunden haben. Zwar hat die Vorinstanz praxisgemäss
Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen und damit bis zum 7. März 2018
angeordnet. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung vor
Strafgericht auf den 8. Januar 2018 angesetzt ist und damit unmittelbar
bevorsteht. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich zwei weitere Wochen
bis zur Hauptverhandlung zu gedulden. Aus dem Gesagten folgt, dass die
ausgestandene Haftdauer klar unter der zu erwartenden Strafe liegt und die Verhältnismässigkeit
der angeordneten Sicherheitshaft damit gegeben ist.
Da keine
tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, ist die angeordnete
Sicherheitshaft angezeigt und die Beschwerde somit abzuweisen.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO ist die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang
grundsätzlich kostenpflichtig. Aus den Akten ergibt sich, dass sie über
keinerlei finanzielle Mittel verfügt. Umständehalber wird daher ausnahmsweise
auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Amtliche Verteidigerin vor Strafgericht ([...])
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.