Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.147
URTEIL
vom 3.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 13. März
2017
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der
Volljährigkeit alleine durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt,
nachdem sie zuvor zusammen mit ihrer Mutter unterstützt worden war. Mit
Verfügung vom 22. Oktober 2014 stellte die Sozialhilfe die
Unterstützungsleistungen für die Rekurrentin rückwirkend per 15. Oktober 2014
ein, da die Voraussetzungen für eine ergänzende Unterstützung während der Dauer
des von der Rekurrentin absolvierten Studiums an der Akademie für
anthroposophische Pädagogik (AfaP) nicht mehr gegeben seien. Die Rekurse gegen
diesen Entscheid wurden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
(WSU) und vom Verwaltungsgericht mit Entscheiden vom 17. April 2015 resp. 2. Oktober
2015 (VD.2015.88) abgewiesen. Auch das Bundesgericht wies die gegen diese
Entscheide erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 8C_930/2015
vom 15. April 2016).
Nach erfolgter
Einräumung des rechtlichen Gehörs verlangte die Sozialhilfe von der Rekurrentin
mit Verfügung vom 19. September 2016 die Rückzahlung von Unterstützungsleistungen
im Betrag von CHF 3‘302.10 zuzüglich Zins von CHF 317.35 für den Zeitraum vom
16. Oktober 2014 bis zum 18. September 2016 sowie Zins zu 5% ab dem
Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt
würden. Den dagegen von der anwaltschaftlich vertretenen Rekurrentin erhobenen
Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 13. März 2017 ab, ohne Kosten zu erheben.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. März und 7. Juni 2017 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin beantragt,
es sei „in Aufhebung des Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 13. März 2017 die von der Rekurrentin
angefochtene Verfügung der Sozialhilfe vom 19. September 2016 betreffend
Rückerstattung der in der Verfügung genannten Forderung an die Rekurrentin
aufzuheben unter Auferlegung der o/e-Kosten an die Sozialhilfe Basel-Stadt“.
Weiter beantragt die Rekurrentin die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung für das „vorliegende und das vorausgegangene Verfahren vor dem
Departementsvorsteher“. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht
mit Schreiben vom 20. Juni 2017 zum Entscheid. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017
verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz,
zog die Vorakten bei und teilte den Parteien mit, dass vorgesehen sei, ohne
Verhandlung über den Rekurs zu entscheiden.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben ist. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids
ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt
vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Aufgrund
der Regelung von § 16 Abs. 2 VRPG, wonach die schriftliche Rekursbegründung die
Anträge der Rekurrentin, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel sowie eine
kurze Rechtserörterung enthalten soll, gilt im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren das Rügeprinzip (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Buser [Hrsg.], Basel 2008, S. 477 ff.,
504). Dieses besagt, dass das Verwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten prüft, sondern nur
die rechtzeitig vorgebrachten Rügen untersucht (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; bezüglich Lohnrekursen VGE VD.2013.59 vom 30. April 2013 E.
2.2). Allerdings bezieht sich die Rügepflicht in erster Linie auf sachbezogene
Vorbringen. Rechtsfragen unterstehen hingegen dem Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen ("iura novit curia"), sodass das Gericht nicht an die
Rechtsauffassungen der Vorinstanzen oder Parteien gebunden ist (BGE 133 V 196
E. 1.4 S. 200; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 1.4 und VD.2009.751 vom 17.
Dezember 2010 E. 2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1005, 1013 f.).
1.4 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine
mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Ein
solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Versäumt eine
Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche
Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGer
2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3; 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2 m.H. auf
BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56 mit Hinweisen), weil nur so der geforderte einfache und
rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai
2013 E. 2.2; 9C_357/2011 E. 1.2). Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht
(vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009
E. 3.3; VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Vorliegend hat die
anwaltschaftlich vertretene Rekurrentin weder mit ihrer Rekursbegründung noch
im Anschluss an die instruktionsrichterliche Verfügung, mit der ihr die Absicht
auf einen Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung mitgeteilt
worden ist, deren Ansetzung verlangt. Ein solcher Antrag ist auch nicht im
Antrag auf „Konfrontation der Parteien“ enthalten, handelt es sich dabei doch
um einen reinen Beweisantrag (BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni
2014 E. 3 m.H. auf BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147; 134 I 229 E. 4.3 S. 236 f; 134
I 331 E. 2.3 S. 333).
2.1 Die
Höhe des von der Sozialhilfe geltend gemachten Rückforderungsbetrags aufgrund
zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen wird mit dem Rekurs nicht
bestritten. Es kann daher diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz in Erwägung II. 10 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
2.2 Nicht
weiter einzutreten ist auf die Ausführungen, mit welchen sich die Rekurrentin
erneut gegen die Verweigerung ihrer Unterstützung während des Besuchs der
Akademie für anthroposophische Pädagogik (AfaP) zur Ausbildung als
Kindergärtnerin wendet (vgl. insb. Ziff. 3 der Rekursbegründung, act. 4). Diese
Frage ist im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 22.
Oktober 2014 mit den Entscheiden des Departementes für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt (WSU) vom 17. April 2015, des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2015
(VD.2015.88) und des Bundesgerichts (8C_930/2015) vom 15. April 2016
abschliessend beurteilt worden. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.
2.3 Gegen
den Bestand einer Rückforderung macht die Rekurrentin geltend, dass die
geleisteten und nun zurückverlangten Unterstützungsbeiträge für ihren
Lebensunterhalt notwendig gewesen seien. Sie sei auf die entsprechenden Mittel
zur Deckung der Kosten ihres Existenzminimums angewiesen gewesen und habe diese
zur Deckung ihrer elementaren Lebenskosten verwendet. Sie sei daher nicht
bereichert.
Die Rekurrentin
verkennt damit das Verhältnis von Rückforderungs- und Erlassverfahren. Praxisgemäss
wird jeweils in einem ersten Verfahren der Bestand einer Rückforderung gemäss §
19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) geprüft. Diesbezüglich ist
allein zu prüfen, ob die Sozialhilfe beziehende Person die erfolgten Leistungen
zu Unrecht bezogen hat. Dabei ist grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der
ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgte, wobei ein versehentliches Ausrichten
von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem
im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückforderung von
ungerechtfertigten Bereicherungen selbst dann, wenn dem Sozialhilfebezüger keine
Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Damit können
Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen
oder wegfallenden Grund erfolgten, zurückgefordert werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage 2016, Rz. 148).
Der Bezug von
Sozialhilfeleistungen erfolgt somit unrechtmässig, wenn die Grundlage ihrer Leistung
nachträglich wegfällt. Dies ist in Konstellationen wie der vorliegenden etwa
dann der Fall, wenn einem Rechtsmittel gegen die Aufhebung oder die Reduktion
von Leistungen der Sozialhilfe einstweilen aufschiebende Wirkung zukommt. Mit
einem das Rechtsmittel abweisenden Entscheid die Grundlage für die
zwischenzeitlich erbrachten Leistungen dahin. Dies ergibt sich zum einen aus § 19
Abs. 2 SHG, welcher vorsieht, dass grundsätzlich auch gutgläubig bezogene,
unrechtmässig erfolgte Leistungen der Sozialhilfe zurückzuerstatten sind. Zum
anderen wäre es mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller
Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn ungerechtfertigte Leistungen keine
Rückzahlungspflicht zur Folge hätten (VGE VD.2010.216 vom 7. November 2011
bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4).
Erst in einem
zweiten Schritt ist im Erlassverfahren gemäss § 19 Abs. 2 SHG zu prüfen, ob die
bedürftige Person beim Bezug gutgläubig gewesen ist und die Rückerstattung eine
grosse Härte bedeuten wird. Dieses Verhältnis ist der Rekurrentin bereits in
anderem Zusammenhang hinlänglich zur Darstellung gebracht worden (vgl. VGE
VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4).
2.4 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin weiter geltend, die streitgegenständliche
Rückerstattungsforderung sei verjährt.
2.4.1 Die
Sozialhilfe ist berechtigt, einen Rückforderungsanspruch innert der
gesetzlichen Frist von § 21 Abs. 1 SHG geltend zu machen. Danach verjährt der Rückforderungsanspruch
der Sozialhilfe, „wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend
gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis
erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet“. Gemäss der
Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht beginnt der Fristenlauf im Moment, in
dem die Behörde zuverlässig erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
gegeben sind. Dabei kann zur Konkretisierung von § 21 Abs. 1 SHG auf die Rechtsprechung
zu Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwiesen werden. Es genügt deshalb nicht,
dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch
führen. Vielmehr muss der Anspruch auch in masslicher Hinsicht feststehen. Vor
Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig
ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (vgl. VGE VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015
- 2.3 m.H. auf BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 und BGE 112 V 180 E. 4a
- 181 f.).
2.4.2 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin geltend, die Verfügung der Sozialhilfe vom
19. September 2016 betreffend Rückforderung aus früher geleisteten Unterstützungsleistungen
sei „offensichtlich in einem Zeitpunkt“ erfolgt, „in welchem die in der
Verfügung aufgeführten Unterhaltsbeiträge bzw. deren Rückforderung
offensichtlich damals bereits verjährt“ gewesen seien. Sie bringt vor, die
Verjährungsfrist betreffend Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen für
bezahlte Unterhaltsbeiträge bis und mit Leistungen im April 2015 habe am 1. April
2015 zu laufen begonnen, bzw. für Teilzahlungen, die vor dem 1. April 2015
bezahlt worden seien, habe die Verjährungsfrist je per Datum der einzelnen
Überweisungszahlungen begonnen, wobei die letzte Teilzahlung zu Beginn des
Monats April 2015 erbracht worden sei.
2.4.3 Diese
Ausführungen gehen offensichtlich an der Sache vorbei. Wie bereits die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die von der Rekurrentin bis ans
Bundesgericht angefochtene Verfügung der Sozialhilfe vom 22. Oktober 2014, mit
der die Unterstützungsleistungen für die Rekurrentin rückwirkend per 15. Oktober
2014 eingestellt worden sind, erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15.
April 2016 formell rechtskräftig geworden.
Die formelle
Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheids tritt erst ein, wenn diese
nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (BGE
139 III 486 E. 3 S. 488; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 990). Die aufschiebende Wirkung ist von der formellen Rechtskraft
zu unterscheiden und bedeutet, dass mit der Einreichung des Rechtsmittels die
Rechtswirkungen der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids bis zur
Erledigung des Rechtsstreits nicht eintreten können und keine Vollstreckung
möglich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1799). Erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2016
stand somit formell rechtskräftig fest, dass die der Rekurrentin aufgrund der
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rekurse nach dem 15. Oktober 2014
und bis zu dem mit Zwischenentscheid des WSU vom 17. April 2015 erfolgten
Entzug der aufschiebenden Wirkung ausgerichteten Zahlungen der Sozialbeiträge,
zu Unrecht erfolgt sind. Erst mit diesem Urteil des Bundesgerichts konnte die
Sozialhilfe damit zuverlässig erkennen, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung gegeben sind.
Entgegen der
Auffassung der Rekurrentin wurde mit dem vom Vorsteher des WSU angeordneten Entzug
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses der Rekurrentin gegen die Verfügung der
Sozialhilfe vom 22. Oktober 2014 weiteren Unterstützungsleistungen nur für die
Zukunft die Grundlage entzogen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der
Rekurrentin auch gar nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr auch nach diesem
Entscheid Unterstützungsleistungen erbracht worden wären, welche mit der angefochtenen
Rückerstattungsverfügung nun zurückgefordert würden.
Ebenfalls
entgegen der Auffassung der Rekurrentin bestand daher für die Sozialhilfe kein
Anlass, zur Unterbrechung der Verjährung der Rückforderung diese vor dem
Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2014 in Betreibung
zu setzen. Eine solche Notwendigkeit besteht im Übrigen auch für private
Gläubiger nicht.
2.5 Nicht
einzutreten ist auf die geltend gemachte Verrechnung von behaupteten Ansprüchen
auf Unterstützung durch die Sozialhilfe für die Monate Juli 2016 bis Dezember
2017. Zunächst ist festzustellen, dass diese behaupteten Ansprüche nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher auch nicht in diesem Verfahren
zu beurteilen sind. Weiter setzt ein entsprechender Anspruch dessen Begründung
durch entsprechende Verfügung der Sozialhilfe voraus, was nicht einmal behauptet
wird. Schliesslich ist die Rekurrentin an die instruktionsrichterliche
Verfügung vom 3. August 2015 in dem sie betreffenden Verfahren VD.2015.88 zu
erinnern. Damals wie heute hat sie ausgeführt, nur dank eines Darlehens ihres
Rechtsvertreters im Stande gewesen zu sein, ihre elementaren Lebenskosten zu
decken. Wie ihr bereits damals substantiiert darlegt worden ist, hat sich eine
bedürftige Person auch empfangene Darlehen als Einkommen anrechnen zu lassen
(VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 E. 4; VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1;
VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009 E. 2.2, VD.2019.720 vom 20. Mai 2010 E. 2.3;
BGer 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2a). Im Umfang der empfangenen
Darlehensleistungen bestand daher gar keine Bedürftigkeit, die von der
Sozialhilfe zu decken wäre. Grundsätzlich bleibt aber massgebend, dass im
vorliegenden Verfahren ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe
für den genannten Zeitraum nicht Streitgegenstand bildet und daher gar nicht zu
beurteilen ist.
3.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Mit ihrem
Rekurs beantragt sie aber unter Hinweis auf ihre aktuelle finanzielle Situation
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzung
für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen
und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen
sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen BGE 139 III 396
E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE
VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
3.2.2 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat es die Rekurrentin
offensichtlich unterlassen, sich eingehend mit der Begründung im angefochtenen
Entscheid auseinander zu setzen. Zudem erhebt sie Einwendungen, deren
Unrichtigkeit oder fehlende Relevanz bereits in früheren Gerichtsentscheiden
mit eingehender Begründung dargelegt worden ist. Offensichtlich hat sie auch weiterhin
trotz entsprechender Erfahrung im vorangegangenen Rückforderungsverfahren nicht
verstanden, dass ihren Anliegen allein auf dem Wege eines Erlassgesuchs
allenfalls entsprochen werden könnte. Der Rekurs erscheint daher aufgrund der
Erwägungen in der Sache als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden muss. Sie hat daher die
Gerichtskosten wie auch allfällige Kosten ihrer anwaltschaftlichen Vertretung
selber zu tragen, soweit diese auftragsrechtlich bestehen. Der finanziellen
Lage der Rekurrentin kann aber bei der Be-messung der Gerichtskosten Rechnung
getragen werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
300.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Sozialhilfe Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
Präsidialdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.