Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.52
ENTSCHEID
vom 15.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsgegner
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Oktober 2017
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 27. September 2011 mietete A____ (Mieter) bei B____ (Vermieterin)
eine 2-Zimmer-Wohnung an der [...] in [...]. Der Mietzins betrug anfänglich monatlich
CHF 1'400.– zuzüglich Nebenkosten akonto von CHF 120.–. Mit Wirkung
ab 1. November 2013 wurde der Mietzins auf monatlich CHF 1'312.–
zuzüglich Nebenkosten akonto von CHF 120.– herabgesetzt. Am
12. Juni 2017 schickte die Vermieterin dem Mieter eine
Kündigungsandrohung wegen Zahlungsrückstands. Am 24. Juli 2017
kündigte sie den Mietvertrag unter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars
unter Hinweis auf Art. 257d OR per 31. August 2017.
Auf Gesuch der
Vermieterin wies das Zivilgericht den Mieter mit Entscheid vom 11. Oktober
2017 an, die gemietete 2-Zimmer-Wohnung bis spätestens 31. Oktober 2017 zu
räumen. Zugleich wurde dem Mieter angedroht, dass, sollte er nicht innert
gesetzter Frist ausgezogen sein, auf Antrag der Vermieterin ohne Weiteres und
nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung vollzogen würde.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid hat der Mieter am 16. November 2017
beim Appellationsgericht Berufung erhoben. Damit beantragt er die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Ausweisungsgesuchs, eventualiter
Nichteintreten auf das Ausweisungsgesuch, subeventualiter die Ansetzung einer
neuen Frist zum Auszug. Die Vermieterin beantragt die Abweisung der Berufung unter
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts
betreffend Ausweisung aus einer Mietwohnung und somit ein erstinstanzlicher
Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren,
bei denen jedenfalls sinngemäss die Gültigkeit der Kündigung strittig ist, entspricht
der Streitwert nach der Praxis des Appellationsgerichts dem Mietzins, der seit
der strittigen Kündigung bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens
eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die Kündigung als
ungültig erweisen (vgl. AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012
E. 1.1, mit Hinweisen). Vorliegend verlangt der Berufungskläger die
Abweisung des Ausweisungsgesuch bzw. Nichteintreten auf dieses Gesuch unter
Berufung auf die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 3; Berufung, S. 1 ff., insb.
S. 7). Unter Berücksichtigung des monatlichen Bruttomietzinses von CHF 1'432.–
und der Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts
(OR, SR 220) wird der Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à
CHF 1'432.– = CHF 51'552.–) erreicht.
1.2 Die
Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids am 8. November
2017 innert der Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 257 ZPO sowie Art. 142 Abs. 3 ZPO)
und damit rechtzeitig erhoben worden. Für ihre Beurteilung ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Das
Zivilgericht hat das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach
Art. 257 ZPO beurteilt. Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt
gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus, dass der Sachverhalt unbestritten
oder sofort beweisbar ist (lit. a) und dass die Rechtslage klar ist
(lit. b).
Sofort beweisbar
ist der Sachverhalt dann, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne
besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Kläger hat in der Regel durch
Urkunden den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen.
Bestreitet der Beklagte die Tatsachen, genügt es, wenn er substantiiert und
schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort
widerlegt werden können und die geeignet sind, die aufgrund der Aktenlage
gebildete gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Glaubhaftmachung ist dazu
nicht erforderlich, doch reichen offensichtlich unbegründete oder haltlose
Bestreitungen nicht aus, um einen an sich bewiesenen Sachverhalt als illiquid
erscheinen zu lassen (eingehend dazu BGE 138 III 620 E. 5.1.1
S. 621 ff.). Insoweit kommt der Beweislastverteilung keine
entscheiderhebliche Bedeutung zu. Denn die Ausgangslage im summarischen Verfahren
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, wonach der Kläger die anspruchsbegründenden
Tatsachen voll zu beweisen hat und sich der Beklagte mit substan-tiierten und
schlüssigen Einwendungen begnügen kann, führt dazu, dass der Kläger auch den
Beweis für den Nichtbestand des diesen Einwendungen zugrunde gelegten
Tatsachenfundaments erbringen muss, wenn er liquide Verhältnisse schaffen will
(BGE 138 III 620 E. 6.2 S. 624 f.).
Die Rechtslage
ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter
Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit
die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die
Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens-
oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten
Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und
Glauben zutrifft (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 S. 126 und
138 III 728 E. 3.3 S. 734).
Soweit – wie vorliegend
– die Gültigkeit der Kündigung des Mietvertrags im Ausweisungsverfahren als
Vorfrage zu prüfen ist, beziehen sich die Voraussetzungen von Art. 257
Abs. 1 ZPO gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch darauf.
Sind sie nicht erfüllt und kann der Rechtsschutz in klaren Fällen deshalb nicht
gewährt werden, kann gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht auf das
Ausweisungsgesuch eingetreten werden (BGE 141 III 262
E. 3.2 S. 265).
2.2 Beim
Mietverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, in welchem die
Vermieterschaft das Mietobjekt zum Gebrauch überlassen und die Mieterschaft den
vereinbarten Mietzins (an die Vermieterschaft) bezahlen muss
(Art. 253 OR). Nach der gesetzlichen Regelung von
Art. 257d OR kann das Mietverhältnis bei Zahlungsrückständen
ausserordentlich, d. h. vorzeitig, aufgelöst werden. Hierzu braucht es zwei
Schritte: In einem ersten Schritt hat der Vermieter dem Mieter schriftlich
Frist von mindestens 30 Tagen zur Zahlung anzusetzen und ihm die Kündigung
des Mietverhältnisses bei unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist anzudrohen
(Abs. 1). Bezahlt der Mieter den Ausstand nicht innert gesetzter Frist, so
kann ihm der Vermieter in einem zweiten Schritt unter Beachtung einer
Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Abs. 2).
Ihre
Warnfunktion kann die Zahlungsaufforderung nur erfüllen, wenn sie klar und
deutlich abgefasst ist (BGer 4A_44/2017 vom 21. März 2017
E. 3.3). Dies setzt zum einen voraus, dass der Ausstand entweder
ziffernmässig bezeichnet wird oder zumindest einwandfrei bestimmbar ist
(BGer 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 3.5 und 4A_368/2007
vom 7. November 2007 E. 2.1; Spirig,
in: Mietrecht für die Praxis, 9. Auflage, Zürich 2016,
S. 710 f.). Die Bezeichnung bzw. Bestimmung des Ausstands muss
richtig sein (SVIT-Kommentar, Das
schweizerische Mietrecht, 3. Aufla-ge, Zürich/Basel/Genf 2008,
Art. 257d N 26). Zum anderen muss die Zahlungsaufforderung eine
ausdrückliche Kündigungsandrohung enthalten; diese muss unmissverständlich zum
Ausdruck bringen, dass sich der Vermieter bei ausbleibender Zahlung innert
Frist die Kündigung des Mietverhältnisses vorbehält. Wird in der Mahnung ohne
weiteren Hinweis ein Betrag ohne Bezug zur Summe der tatsächlich ausstehenden
Mietzinse oder Nebenkosten aufgeführt, genügt die Zahlungsaufforderung den
Anforderugen an die gebotene Klarheit und Deutlichkeit nicht. Soweit
verschiedene Forderungen des Vermieters bestehen, von denen einzelne ein
Vorgehen nach Art. 257d OR nicht erlauben würden, muss die
Zahlungsaufforderung diese klar unterscheiden, so dass der Mieter ohne Weiteres
diejenigen Schulden erkennen kann, mit deren Tilgung er die angedrohte
Kündigung abwenden kann (BGer 4A_44/2017 vom 21. März 2017
E. 3.3 mit Hinweisen). Wenn die Zahlungsaufforderung den Anforderungen an
die gebotene Klarheit und Deutlichkeit nicht genügt, ist die Kündigung
unwirksam (vgl. BGer 4A_134/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3 [=
mp 4/11 S. 325 ff.]; Spirig,
a.a.O., S. 714).
2.3 Die
eingeschrieben verschickte Zahlungsaufforderung vom 12. Juni 2017
(vgl. Art. 257d Abs. 1 OR) besteht nach einem Hinweis auf offene
Posten im Wesentlichen aus einer chronologischen Auflistung der geschuldeten
Mietzinsen und der eingegangen Zahlungen des Berufungsklägers in der Zeit
zwischen dem 1. Januar 2016 bis und mit 1. Juni 2017. Die
Gegenüberstellung beginnt mit einer Eröffnungsbuchung über CHF 4'099.– per
01.01.2016 sowie der Sollstelle Januarmietzins per 01.01.2016 über
CHF 1'432.– und endet nach der Einbuchung des Junimietzinses per
01.06.2016 mit einem Saldo von CHF 2'629.–. Anschliessend wird dem Berufungskläger
unter Hinweis auf Art. 257d OR eine letzte Zahlungsfrist von
30 Tagen gewährt, worauf die Androhung folgt, nach unbenütztem Ablauf
dieser Frist das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende des nächsten Monats zu kündigen. Das
Zivilgericht hat diese Zahlungsaufforderung als allen gesetzlichen
Anforderungen an Inhalt, Form und Frist genügend beurteilt, so dass kein
Ermessenspielraum des Gerichts in der Anwendung von Art. 257 ZPO
bestehe. Infolgedessen hat es hierauf gestützt das Ausweisungsbegehren der Berufungsbeklagten
gutheissen (angefochtener Entscheid, E. 3.3 und 3.4).
2.4 Der
Berufungskläger rügt, dass der Betrag der Eröffnungsbuchung von
CHF 4'099.– nicht einem Vielfachen einer Miete entspreche und
dementsprechend von vornherein gar nicht als reiner Mietzinsausstand in Frage
komme. Vielmehr entspreche der genannte Betrag einem Ausstand von zwei Mietzinsen
von je CHF 1'432.– zuzüglich eines Betrags von CHF 1'235.–. Tatsächlich
sei gemäss dem Mahnschreiben seine Zahlung vom 8. Februar 2016 als
"Mietzins A____, Nov./Dez. 2015 + Jan. 2016" erfasst worden.
Gemäss dem Mahnschreiben sei jedoch auch die Zahlung vom
29. Januar 2016 einem angeblichen Mietzinsausstand aus dem Jahr 2015
angerechnet worden, die Zahlung sei nämlich als "Mietzins A____, Oktober 2015"
verbucht worden. Er bestreite hingegen eine offene Mietzinsforderung aus dem
Oktober 2015. Er habe die Zahlung vom 29. Januar 2016 vielmehr
zwecks Begleichung der Miete vom Februar 2016 geleistet. Wären aus dem
Jahr 2015, wie von der Vorinstanz behauptet, drei und nicht zwei Mieten
offen gewesen, wäre der Betrag aus der Eröffnungsbuchung zu tief und damit
falsch gewesen. Die Berufungsbeklagte müsste sich in diesem Fall ein formell
fehlerhaftes Mahnschreiben anrechnen lassen, zumal die offenen Beträge falsch
beziffert wären (Berufung, S. 5). Entspreche die Höhe der
Eröffnungsbuchung nicht dem Mehrfachen einer Miete, könne die Differenz einzig
Nebenkosten oder aber Forderungen betreffen, die nicht nach
Art. 257d OR geltend gemacht werden könnten. Es könne nicht Aufgabe
des Mieters sein, über den Inhalt der vom Vermieter geltend gemachten
Forderungen zu spekulieren. Es könne auch nicht angehen, dass der Vermieter den
Betrag wie vorliegend erst in der Verhandlung des Ausweisungsverfahrens im
Rechtsschutz in klaren Fällen begründe. Insofern sei das Mahnschreiben
undeutlich und die darauf basierende Kündigung nichtig (Berufung, S. 7).
Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
2.5 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine Zahlungsaufforderung, welche
die geschuldeten Mietzinsen sowie die geleisteten Zahlungen unter Bezeichnung
ihrer Anrechnung an die Ausstände auflistet, den gesetzlichen Anforderungen an
die Klarheit und Deutlichkeit der Mahnung (BGer 4A_44/2017 vom
21. März 2017 E. 3.4). Das Mahnschreiben der Berufungsbeklagten vom
12. Juni 2017 führt in chronologischer Reihenfolge die jeweils per
Monatsanfang geschuldeten Mietzinsen (CHF 1'432.–/Monat) als Sollstellen
auf und in gleicher Weise die einzelnen Zahlungen des Berufungsklägers, wobei
den jeweiligen Beträgen (CHF 1'433.– bzw. CHF 1'432.–) ein
Minuszeichen zwecks Kennzeichnung als Gutschrift vorangestellt ist. Im Text der
Buchung ist bei den Zahlungen des Mieters stets vermerkt, welchem Monatszins
die Zahlung jeweils gutgeschrieben wird. Mit dieser Auflistung ist ohne
Weiteres nachvollziehbar, wie die Zahlungen des Berufungsklägers mit den
jeweiligen Mietzinsausständen verrechnet worden sind bzw. welche Monate noch
offen gewesen sind. Der Berufungskläger hat an der Hauptverhandlung vom
11. Oktober 2017 zu seinem Kontoauszug in der Zahlungsaufforderung
ausgeführt, es sei merkwürdig, dass auf der ersten Seite eine Eröffnungsbuchung
festgehalten sei. Es gehe offenbar um Zahlen aus dem Vorjahr. Wie es zu diesem
Fehlbetrag gekommen sei, sei unbekannt bzw. unbelegt. Bei diesem Betrag könne
es sich nicht um ein Mehrfaches des Mietzinses handeln (Verhandlungsprotokoll
der Hauptverhandlung [HV], S. 3).
Wie es sich mit
der Eröffnungsbuchung vom 1. Januar 2016 über CHF 4'099.– im
Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Denn mit der Zahlung vom
8. Februar 2016 über CHF 4'332.– sowie seinen beiden weiteren
Zahlungen vom 29. Januar 2016 bzw. 16. Februar 2016 über je
CHF 1'433.– waren die bis dahin verbuchten Ausstände (CHF 4'099.–
sowie die beiden Mietzinse für Januar und Februar 2016 von je
CHF 1'432.–) getilgt und es bestand zu diesem Zeitpunkt sogar ein Guthaben
zugunsten des Berufungsklägers von CHF 235.–. Aufgrund der Regelung von
Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220), wonach beim
Bestehen mehrerer fälliger Forderungen eine Teilzahlung an die früher verfallene(n)
Forderung(en) anzurechnen ist, war die Berufungsbeklagte berechtigt, die
Zahlung vom 29. Januar 2016 an den Mietzinsausstand Oktober 2015
und den Mietzins Januar 2016 erst mit der Zahlung vom
8. Februar 2016 über CHF 4'332.– getilgt zu erklären. Dass er
mit der Zahlung vom 29. Januar 2016 wie mit der Berufung (S. 5)
behauptet den Mietzins Februar 2016 hätte begleichen wollen (vgl.
Art 86 Abs. 1 OR), hat der Berufungskläger nicht belegt. An
welche Ausstände welche Zahlungen hätten angerechnet werden müssen, ist jedoch
letztlich unerheblich. Denn gemäss dem Kontoauszug waren mit der Zahlung des Berufungsklägers
vom 16. Februar 2016 sämtliche Ausstände beseitigt. Bestreitet der
Kläger eine offene Mietzinsforderung aus dem Oktober 2015 (Berufung,
S. 5), so erhebt er diesen Einwand erstmals mit der Berufung. Vor
Zivilgericht hat er diesen Einwand nicht erhoben (s. oben E. 2.4), was als
unechtes Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet ist. Der Berufungskläger
hätte den im Kontoauszug ausgewiesenen Oktoberausstand schon vor Zivilgericht
bestreiten können und müssen. Der Einwand muss deshalb hier unbeachtlich
bleiben.
Dass der im
Mahnschreiben vom 12. Juni 2017 per dieses Datum ausgewiesene
Ausstand von CHF 2'629.– nicht genau einem Mietzins bzw. einem Mehrfachen
des Mietzinses von monatlich CHF 1'432.– entspricht, schadet nicht. Der
Saldo von CHF 2'629.– entspricht genau der Summe von zwei ausstehenden
Mietzinsen (2 x CHF 1'432.– = CHF 2'864.–) abzüglich des oben
erwähnten Guthabens von CHF 235.– nach der Zahlung vom
16. Februar 2016. Entscheidend ist, dass gemäss Kontoauszug im
Mahnschreiben vom 12. Juni 2017 insgesamt 18 Monatsmietzinse
(Januar 2016 bis und mit Juni 2017) geschuldet waren, der Berufungskläger
für diesen Zeitraum insgesamt aber nur 16 Monatsmietzinse geleistet hatte.
Er war entsprechend im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung mit der Zahlung von
zwei Monatsmietzinsen im Rückstand. Dass es sich bei diesem Rückstand ausschliesslich
um Mietzinsausstände und nicht um weitere ausstehende Forderungen handelte,
geht im Übrigen auch aus dem Betreffvermerk des Mahnschreibens ("Mahnung
Mietzins") hervor. Mit dem – notabene fett hervorgehobenen – Ausstand von
CHF 2'629.– wurde dem Berufungskläger unmissverständlich deutlich gemacht,
dass er mit der Zahlung dieses Betrags innert der gesetzlichen Frist von
30 Tagen die ausserordentliche Kündigung noch abwenden könne.
Unter den
gegebenen Umständen erfüllt die Zahlungsaufforderung vom 12. Juni 2017 die
gesetzlichen Anforderungen an Inhalt, Form und Frist. Die Rüge mangeln-der
Klarheit und Deutlichkeit geht demzufolge fehl.
2.6 Ist
bei der Berufungsbeklagten innert der gesetzten Frist lediglich die Zahlung vom
19. Juni 2017 über CHF 1'432.– eingegangen, womit nach Ablauf
dieser Frist immer noch ein Ausstand von CHF 1'197.– bestand, ist die auf
Art. 257d Abs. 2 OR gestützte Kündigung gültig ergangen. Damit
hat das Zivilgericht dem Ausweisungsbegehren der Berufungsbeklagten im
Rechtsschutz in klaren Fällen zu Recht stattgegeben.
3.1 Aufgrund
dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Berufung abzuweisen. Der Berufungskläger verlangt für diesen Fall,
dass ihm eine neue Frist für den Auszug anzusetzen sei. Gemäss der Praxis des
Appellationsgerichts wird in den Fällen, in denen der Ausweisungsentscheid des
Zivilgerichts bestätigt wird, auch der von diesem festgesetzte Auszugstermin
bestätigt. Ein Anspruch auf Festsetzung eines neuen Auszugstermins besteht
nicht.
3.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten dem Berufungskläger
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten von
CHF 550.– und der Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich
Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren (dazu angefochtener
Entscheid, E. 4) sind von den Parteien nicht beanstandet worden. Für das
Berufungsverfahren werden die Gerichtskosten auf CHF 800.– (vgl. § 11
Abs. Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV,
SG 154.810]) und die Parteientschädigung auf CHF 350.– zuzüglich
Mehrwertsteuer (vgl. § 12 Abs. 1 der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400])
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen des Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. Oktober 2017 (RB.2017.209) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.– und hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 350.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 28.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.