Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.42
ENTSCHEID
vom 8.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o UG Waaghof, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. November 2017
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 12. Januar 2018
Sachverhalt
Der mit einem
Einreiseverbot belegte kosovarische Staatsbürger A____ (Beschwerdeführer) wurde
aufgrund einer Strafanzeige vom 4. Februar 2017 wegen des Verdachts der
Schändung und des Diebstahls international zur Verhaftung ausgeschrieben. In
der Folge wurde er am 12. September 2017 in Mazedonien verhaftet und am 4. Oktober
2017 ins Basler Untersuchungsgefängnis Waaghof überführt. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. Oktober 2017 wurde für die vorläufige Dauer von 6 Wochen die
Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
16. November 2016 wurde die Untersuchungshaft für weitere 8 Wochen bis zum 12.
Januar 2018 verlängert. Die bewilligte Haftdauer in der Schweiz beläuft sich
auf insgesamt 14 Wochen. Vorgängig befand sich der Beschwerdeführer während
rund 3 Wochen in Mazedonien in Auslieferungshaft.
Gegen die
Haftverlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November
2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer
deren kostenfällige Aufhebung und die unverzügliche Haftentlassung beantragt.
Eventualiter wird um Anordnung von Ersatzmassnahmen oder Beschränkung der
Haftdauer auf 2 Wochen ersucht. Der Beschwerdeführer stellt überdies ein Gesuch
um amtliche Verteidigung.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 30. November 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Dezember 2017
an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Strafverfahrens wurden
beigezogen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13
vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des
Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober
2011 E. 3).
3.2 Der
Berufungskläger wird der Schändung und des Diebstahls in der Nacht vom 3./4.
Februar 2017 beschuldigt. Es ist unbestritten, dass er der Anzeigestellerin,
die er vorher nicht kannte, im „Club [...]“ in Basel alkoholische Getränke
offerierte, mit ihr in einem Taxi nach Riehen fuhr, wo es in ihrer Wohnung zum
Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im Bereich der Brust und der Scheide der
Anzeigestellerin wurden Genetik-Spuren des Beschwerdeführers gefunden. Die
Anzeigestellerin kann sich gemäss Strafanzeige vom 4. Februar 2017 daran erinnern,
dass sie mit ihrer Freundin im „Club [...]“ gewesen sei und dass ihr ein
unbekannter Mann mehrere Drinks angeboten habe. Als sie am nächsten Morgen um
11 Uhr erwacht sei, habe sie entgegen ihrer Gewohnheit nackt im Bett gelegen.
Sie habe sich konfus und benommen gefühlt. In ihrer Wohnung hätten diverse
Gegenstände gefehlt (Bargeld, Taschen, Uhren, Fotoapparat, Armband), und die
Wohnungstüre sei offen gewesen. Ihre Freundin sagte am 14. Februar 2017 aus,
die Anzeigestellerin habe im Club eng umschlungen mit dem Beschwerdeführer
getanzt. Sie habe angetrunken, aber nicht betrunken gewirkt. Als die beiden den
Club verlassen hätten, habe der Beschwerdeführer sie auf der Treppe
hochgehoben. Auf den Videoaufnahmen des Clubs ist zu erkennen, wie der Beschwerdeführer
mit der Anzeigestellerin den Club verlässt. Bei der Spurenauswertung wurden am
Körper der Anzeigestellerin Spuren des Beschwerdeführers festgestellt. Aufgrund
der rechtsmedizinischen Einschätzung der Messwerte vom 4. Februar 2017, 19.05
Uhr, könnte die Blutalkoholkonzentration der Anzeigestellerin um 3.30 Uhr
zwischen 2,0 und 4,1 Promille gelegen haben (Forensisch-toxikologisches
Gutachten IRM vom 28. Februar 2017).
Vorgeworfen wird
dem Beschwerdeführer weiter eine Verbindung zum Drohbrief, den die Anzeigestellerin
am 26. Juni 2017 in ihrem Briefkasten gefunden hat. Dieser Brief enthält eine
brutale Drohung gegenüber der Anzeigestellerin mit sexueller Gewalt durch eine
fünfköpfige Gruppe. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, nur dem Beschwerdeführer
seien Name und Wohnort der Anzeigestellerin bekannt gewesen.
Als weitere
Beanstandung des Verhaltens des Beschwerdeführers wurde die Strafanzeige seiner
Ex-Freundin vom 31. Oktober 2016 angeführt. Darin wurde der Beschwerdeführer
beschuldigt, die Ex-Freundin in ihrer Wohnung bedroht zu haben, ihr das Bein
und die Füsse zu brechen. Ein anderes Mal soll er am Wohnort seines Bruders in
Basel mit einem Gürtel zum Schlag gegen die Ex-Freundin ausgeholt haben, worauf
die Schwägerin dazwischen gegangen sei. Die Ex-Freundin zog den Strafantrag am
30. November 2017 mit der Bemerkung zurück, sie wolle einfach, dass der
Beschwerdeführer sie in Zukunft in Ruhe lasse. Bezüglich des Tatverdachts
dürfen dem Beschwerdeführer diese Vorgänge nicht mehr vorgeworfen werden.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, mit einer Blutalkoholkonzentration von
2 Promille sei die Anzeigestellerin (Vorfall „Club [...]“) nicht
widerstandsunfähig gewesen. Jedenfalls sei Solches nicht erkennbar gewesen, da
die Anzeigestellerin und ihre Freundin nichts Derartiges berichteten. Im Gutachten
IRM vom 16. März 2017 seien keine Verletzungen im Vaginalbereich, aber eine
dezente, rundliche Hauteinblutung festgestellt worden, bei der es sich um einen
Knutschfleck handle. Die Spur auf der Schmuckschatulle, die mit dem
Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werde (sog. Y-Haplotyp), sei nicht
aussagekräftig. Die Aussagen der Anzeigestellerin zu den gestohlenen Gegenständen
seien widersprüchlich und deren Existenz sei nicht mit Quittungen und
Zertifikaten belegt.
3.4 Nach
dem Rückzug des Strafantrags seiner Ex-Freundin wegen mehrfacher Drohung stehen
noch die Vorwürfe wegen Schändung und Diebstahl gegenüber der ihm zuvor
unbekannten Anzeigestellerin im Raum. Als schwerster Vorwurf steht jener der
Schändung im Vordergrund. Die Anzeigestellerin macht einen Filmriss geltend. Ihre
Widerstandsunfähigkeit ist bereits aufgrund der hohen Alkoholintoxikation
absolut plausibel. Der Beschwerdeführer hat ihr mehrere Drinks spendiert und
sie nachher sogar die Treppe hinaufgetragen, so dass ihm ihr Zustand nicht
entgangen sein konnte. Die widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten können im
Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend gewürdigt werden. Insgesamt erscheint
die Schilderung des Beschwerdeführers einer Begegnung unter Unbekannten, die
nicht einmal die Telefonnummer austauschen, aber die Wohnung der Frau
aufsuchen, um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu haben, eher lebensfremd. Mit
den Belastungen seitens der Anzeigestellerin, mit ihrem aufgrund einer
Blutprobe plausibilisierten auffällig hohen Alkoholpegel und der
Mitverantwortung des Beschwerdeführers für ihren Alkoholkonsum durch das
Spendieren von Drinks und dem Hinweis auf Trunkenheit der Anzeigestellerin
durch das Tragen auf der Treppe bestehen genügend konkrete Anzeichen für den
Tatverdacht. Sofern es sich bei der festgestellten Hauteinblutung um einen
Knutschfleck handelt, so kann dieser auch einer widerstandsunfähigen Person beigebracht
worden sein. Das Fehlen von Verletzungen im Vaginalbereich wird vorliegend
ebenso berücksichtigt wie der im Gutachten erwähnte Umstand, dass auch bei
gewaltsamem Geschlechtsverkehr nicht notwendigerweise mit vaginalen Verletzungen
zu rechnen ist. Erhärtet wird der Verdacht auch durch den Drohbrief, der ganz
offensichtlich einen Bezug zu jener Nacht herstellt und als brutale Einschüchterung
verstanden werden muss. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass ein dringender
Tatverdacht bezüglich der vorgeworfenen Schändung zu bejahen ist.
4.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn eine
gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in
Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder
Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale
Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise-
und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat kein Bleiberecht in der Schweiz und auch sonst keinen
Bezug zur Schweiz. Seine Freundin lebt in Deutschland, daher steht die geltend
gemachte Furcht, nach der Flucht wieder den Haftbedingungen in einem mazedonischen
Gefängnis ausgesetzt zu sein, einer Flucht in einen anderen Staat, namentlich
zu seiner Freundin nach Deutschland, nicht entgegen. Vielmehr erscheint
aufgrund der prekären Lebensumstände des Beschwerdeführers ohne festen Wohnsitz
in der Schweiz die Gefahr einer Flucht als besonders ausgeprägt.
5.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch
im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen
(vgl. BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und
insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der
Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV
122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der
blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich
allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes aus (BGer 1B_44/2008 vom 13.
März 2008 E. 5.4).
5.2 Das
Gericht nimmt zur Kenntnis, dass die Konfrontationseinvernahme zwischen dem
Beschwerdeführer und der Anzeigestellerin am 9. November 2017 durchgeführt
wurde und die bewilligte Haftdauer in Basel sich nunmehr auf insgesamt auf
3 ½ Monate erstreckt (zuzüglich rund 3 Wochen Auslieferungshaft in Mazedonien).
Entsprechend des fortgerückten Verfahrensstandes bedarf es einer besonders
sorgfältigen Prüfung der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet den Drohbrief
vom 26. Juni 2017. Der Einschüchterungsversuch im Zusammenhang der
Strafanzeige ist aber offensichtlich, so dass dies als Kollusionshandlung und
als konkreter Hinweis für die Gefahr weiterer Kollusionshandlungen gewertet
wird. Ebenfalls als Anzeichen für Kollusionsgefahr muss die Aussage des Beschwerdeführers
vom 1. November 2017 gewertet werden. Er sagte, er wolle seinerseits
eine Anzeige gegen die Anzeigestellerin machen. Er wolle, dass sie seine
schlaflosen Nächte im Gefängnis bezahle. Wenn der beifügt, dies sei keine
Drohung, sondern bloss poetisch gemeint, so schmälert die dadurch erzeugte
Mehrdeutigkeit keineswegs die einschüchternde Wirkung seiner Aussage. Aufgrund
dieser Anzeichen ist weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen.
Schliesslich
erscheint eine Inhaftierung trotz der Dauer von 4 Monaten (unter
Berücksichtigung der Auslieferungshaft sowie der bewilligten Fortdauer bis zum
12. Januar 2018) als verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung wegen
Schändung droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe
(Strafdrohung gemäss Art. 191 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe). Eine Verkürzung der bewilligten Haftdauer kommt nicht in
Betracht, da ihre Dauer noch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe gerückt ist (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215). Ebenso wenig sind Ersatzmassnahmen ersichtlich, die mit Bezug auf
ihre Wirksamkeit ebenso geeignet wie die Untersuchungshaft erscheinen würden.
Weder die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kaution von CHF 5’000.– noch
die Verpflichtung auf regelmässige telefonische Kontaktnahmen würden ihn
wirksam daran hindern, zu flüchten oder die Anzeigestellerin (erneut)
einzuschüchtern.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der amtlichen
Verteidigung ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes
Honorar auszurichten. Die Anwältin macht einen Aufwand von
5 ½ Stunden und Auslagen von CHF 28.50 geltend. Dieser Aufwand
erscheint angemessen und wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–
entschädigt (zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen
Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘100.– und ein Auslagenersatz
von CHF 28.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 90.30, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).