Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.81
ENTSCHEID
vom 1.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o JVA Solothurn, Postfach
114, 4543 Deitingen Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstr. 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Mai 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 24. August
2016 erliess die Staatsanwaltschaft gegen A____ einen Strafbefehl, mit welchem
dieser des rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung der Ausgrenzung für
schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde. Die
Staatsanwaltschaft versandte den Strafbefehl, gerichtet an A____, an die
Adresse B____, 2800 Delémont. Am 12. September 2016 kam diese Postsendung mit
dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurück. Noch
gleichentags nahm die Staatsanwaltschaft in verschiedenen ihr zur Verfügung
stehenden Datensystemen eine Adressüberprüfung betreffend A____ vor, welche
aber keine anderslautende Adresse zu Tage förderte.
Am 22. März 2017
wurde der Beschwerdeführer auf dem Gebiet des Kantons Waadt kontrolliert und am
24. März 2017 der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt zugeführt zwecks Vollzugs
der mit dem Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe.
Am 2. Mai 2017
gelangte Rechtsanwalt [...] mit Vollmacht des Beschwerdeführers an die
Staatsanwaltschaft und erhob Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. August
2016. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus dem Vollzug der Strafe zu entlassen,
da der Strafbefehl nie rechtswirksam eröffnet worden sei. Am 3. Mai 2017 überwies
die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Strafgericht.
Mit Entscheid vom 16. Mai 2017 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache
nicht ein, weil diese verspätet erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer im
September 2016 unbekannten Aufenthalts gewesen sei und keine Zustelladresse
habe eruiert werden können, habe der Strafbefehl gemäss Art. 88 Abs. 4 der Strafprozessordnung
als zugestellt gelten dürfen und die erst am 2. Mai 2017 erhobene
Beschwerde sei verspätet erfolgt. Dieser Entscheid wurde dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 23. Mai 2017 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31. Mai 2017, mit welcher
die kostenfällige Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt wird. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft sei mit vorsorglicher Massnahme anzuweisen, den
Beschwerdeführer umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft
liess sich am 15. August 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Mit Schreiben vom 18. August 2017 reichte sie Akten eines anderen Verfahrens
ein, woraus ersichtlich werde, dass die B____ in Delémont die zur Zeit der
Zustellung aktuelle Anschrift des Beschuldigten war. Der Beschwerdeführer replizierte
am 17. Oktober 2017.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen und
Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag,
die Staatsanwaltschaft sei vorsorglich anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend
aus der Haft zu entlassen. Diesbezüglich fehlt es gleich in doppelter Hinsicht
an der Zuständigkeit. Die Zuständigkeit für die Entlassung einer Person aus dem
Strafvollzug liegt weder bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Beschwerdeinstanz,
sondern bei der Strafvollzugsbehörde. Die Beschwerdeinstanz kann somit die
Staatsanwaltschaft nicht anweisen, jemanden aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Vorliegend
strittig ist einzig, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. August
2016 rechtzeitig erfolgt ist.
2.1 Gegen
einen Strafbefehl kann nach Art. 354 StPO innert zehn Tagen schriftlich bei der
der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt einen Tag
nach der Mitteilung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO
sind Mitteilungen dem Adressaten am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
zuzustellen. Hat der Adressat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,
so hat dieser gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
zu bezeichnen. Ist der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt und trotz
zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelbar oder hat eine Partei oder deren
Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Zustellungsdomizil
in der Schweiz bezeichnet, so erfolgt die Zustellung grundsätzlich durch
Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 StPO). Die Zustellung
gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).
Nach Art. 88 Abs. 4 StPO gilt ein Strafbefehl auch ohne
Veröffentlichung als zugestellt, wenn die Voraussetzungen für eine Publikation
gegeben sind (siehe auch: Brüschweiler, in:
Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Auflage 2014, Art. 88 N 8: AGE BES.2015.87 vom 25. Juni 2015 E. 2).
2.2 Die
Vorinstanz hält den Strafbefehl durch die Wirkung von Art. 88 Abs. 4 StPO als
per 12. September 2016 eröffnet. Träfe dies zu, wäre die Einsprache des Beschwerdeführers
vom 2. Mai 2017 klarerweise verspätet. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen,
dass nicht sämtliche zumutbaren Anstrengungen unternommen worden seien, seine
Zustelladresse auszumachen. Art. 88 Abs. 4 StPO stehe ausserdem in Widerspruch
zu Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101).
Diese Bestimmung hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers selbst dann nicht
angewendet werden dürfen, wenn sämtliche zumutbaren Nachforschungen angestellt
worden wären.
2.3 Hinsichtlich
der Zustelladresse des Beschwerdeführers bestanden für die Behörden folgende
Anhaltspunkte: Der Beschwerdeführer will am 19. November 2015 von Italien
mit dem Zug in die Schweiz gereist sein. Am 20. November 2015 stellte er
ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Jura zugeteilt, wo er anfänglich im [...]
und ab dem 4. Dezember 2015 in der [...] B____, in Delémont untergebracht wurde.
Im Rahmen der am 25. November 2015 mit dem Beschwerdeführer zum Asylgesuch
durchgeführten Befragung gab dieser zu Protokoll, dass er bereits in Italien
ein Asylgesuch gestellt habe, dieses aber abgelehnt worden sei. Weiter gab er
an, damals in einem Asylzentrum in [...] gewohnt zu haben (beigezogene Akten des
Migrationsamts Jura). Am 12. Januar 2016 erfolgte seitens des Staatssekretariats
für Migration (SEM) ein Nichteintretensentscheid. Am 18. Februar 2016
wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines zivilen Polizeieinsatzes in der
Umgebung der Dreirosenanlage in Basel dabei beobachtet, wie er mit einer anderen
Person etwas ausgetauscht haben soll. Die anschliessende Kontrolle förderte bei
ihm zwei Mobiltelefone sowie Fr. 20.– zu Tage. Bei dieser Kontrolle wies er
sich mit einem Ausweis N aus, der bis am 30. Mai 2016 gültig war und
worauf als Adresse die B____, Delémont, aufgeführt war. In der Folge wurde er
einen Tag in Polizeigewahrsam gesetzt und mit Strafbefehl vom 19. Februar 2016 der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Dieser
Strafbefehl wurde ihm am 19. Februar 2016 ausgehändigt. Wegen dieses Verhaltens
wurde er ebenfalls am 19. Februar 2016 mit einer Ausgrenzung für den Kanton
Basel-Stadt belegt. Ab dem 24. Februar 2016 war A____ vorübergehend nicht mehr
auffindbar bzw. untergetaucht. Am 3. März 2016 wurde er festgenommen.
Ab diesem Zeitpunkt wurde er im Kanton Jura zwecks Rückschaffung in Haft
genommen und im Zentralgefängnis des Kantons Fribourg inhaftiert. Am 4. März
2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM mit einem bis zum 3. März 2019
befristeten Einreiseverbot für die Schweiz belegt, welches ihm am 8. März
2016 eröffnet wurde (Akten Migrationsamt Kanton Jura). Am 11. März 2016
erfolgte auf Grund des Dublin-Verfahrens die Rückschaffung nach Italien, wobei
sich aus den Akten der Fremdenpolizei des Kantons Jura kein Hinweis auf eine ab
diesem Zeitpunkt gültige Wohnadresse in Italien ergibt.
Schon am 26.
März 2016 war der Beschwerdeführer aber wieder in der Schweiz anzutreffen. An
diesem Tag wurde er, nachdem er in der Offenburgerstrasse in Basel mit einem
Fahrrad der Polizei auf dem Trottoir entgegenfuhr, einer polizeilichen
Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer
im Fahndungssystem des Bundes (Ripol) wegen einer Ausgrenzung für den Kanton
Basel-Stadt ausgeschrieben ist. In der Folge wurde er von der Polizei auf die
Polizeiwache Clara zur Kleider- und Effektenkontrolle verbracht. Im Rahmen der
Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für
die Schweiz hat. Nachdem dem Beschwerdeführer erklärt worden war, dass er wegen
Missachtung der Ausgrenzung, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts zur Anzeige gebracht werde (S. 8), wurde er aus der Kontrolle
entlassen. Der Polizei gegenüber gab der Beschwerdeführer als Wohnort Rom an,
die Strasse heisse Cesiline, die Hausnummer sei ihm nicht bekannt (Akten S. 4
und 7). Wie mit der Beschwerde eingeräumt wird, existiert keine solche Strasse
in Rom. Mit der Beschwerdereplik wird geltend gemacht, die korrekte Anschrift
des Beschwerdeführers hätte wie folgt gelautet: „c/o [...] Via [...] [...] Rom“
(recte wohl: Via [...]
Am 24. August
2016 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer den hier
interessierenden Strafbefehl. Sie adressierte ihn an die Adresse B____, 2800
Delémont. Diese Postsendung kam am 12. September 2016 mit dem Vermerk „nicht
abgeholt“ an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurück (Akten S. 18). Die vom
Beschwerdeführer angegebene Strasse in Rom existiert nicht. Abfragen in
verschiedenen Datensystemen brachten keine andere Adresse zutage. Die von der
Verteidigung in der Replik angegebene, angeblich korrekte Wohnadresse des
Beschwerdeführers – die Via [...] N. 8 – wurde erst im Rahmen einer
Polizeikontrolle vom 8. März 2017 in Lausanne anhand der vom Beschwerdeführer
mitgeführten italienischen Identitätskarte bekannt (Akten des Migrationsamts
des Kantons Jura, welche auch die Asylakten des Bundes enthalten)
2.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Strafbefehl sei im August 2016 an eine
nicht mehr gültige Adresse zugestellt worden. Das Asylverfahren sei am
11. März 2016 mit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien
beendet und somit auch die Adresse in Delémont nicht mehr gültig gewesen,
sodass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 24. August 2016 nie
rechtsgültig eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe ab dem 22. März
2017 eine Strafe verbüsst, die auf einem ihm nicht eröffneten Strafbefehl
beruhe. Der Beschwerdeführer habe erst am 24. April 2017 von diesem Strafbefehl
Kenntnis erhalten. An diesem Tag seien nämlich die am 19. April 2017 vom
Migrationsamt Basel-Stadt mit B-Post aufgegebenen Migrationsakten bei seinem
Vertreter eingetroffen. Die Einsprache vom 2. Mai 2017 sei somit innert Frist
erfolgt.
3.1 Es
ist fraglich, ob die Beschwerde nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist,
nachdem der Beschwerdeführer den Polizeibeamten anlässlich seiner Kontrolle vom
26. März 2016, welche den Strafbefehl nach sich zog, eine falsche Adresse
angegeben hat. Das sich aus Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuches (SR 210) ergebende Verbot des Rechtsmissbrauchs
erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung und gilt daher über den Wortlaut
von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO hinaus auch im Strafprozessrecht nicht nur für
die Strafbehörden, sondern auch für die privaten Verfahrensbeteiligten (Thommen, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 3 N 43, 63). Rechtsmissbrauch ist insbesondere bei
widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie dann gegeben, wenn
ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet
wird, die es nicht schützen will (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N. 717 ff.; BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252, 131 I 185 E.
3.2.4 S. 192 f.). Der offensichtliche Missbrauch eines Rechts findet keinen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den
Polizeibeamten eine falsche Adresse angegeben: Cesiline, Rom. Eine solche
Adresse stimmte in keiner Art und Weise mit der von der Verteidigung später
geltend gemachten angeblichen Römer Adresse des Beschwerdeführers, Via [...]
überein. Die Nennung einer solchen (nicht existenten) Adresse ist auch nicht
aus einem anderen Kontext heraus erklärbar und es besteht auch keine
phonetische Ähnlichkeit der beiden Adressen. Von einem Missverständnis kann entgegen
der Ansicht der Verteidigung keine Rede sein. Vielmehr ist als erstellt zu
erachten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei in Bezug auf seine
Wohnadresse absichtlich falsche Angaben gemacht hat. Zuvor war er darüber
informiert worden, dass es zu polizeilichen Weiterungen kommen werde. Auch
wusste er, dass ihm rechtswidrige Einreise vorgeworfen wurde („Überweisung mit
Antrag“, Aussagen, Akten S. 7). Als er die falsche Adresse angab, musste er
also bereits gewusst haben, dass mit behördlicher Post zu rechnen war. Durch die
Angabe einer falschen Adresse hat er sich somit selbst zuzuschreiben, dass die
Zustellung eines Strafbefehls an ihn in der Folge scheiterte. Wenn er sich nun
darüber beklagt, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Dies
verdient keinen Rechtsschutz und der Beschwerde ist schon deshalb kein Erfolg
beschieden.
3.2 Die
Beschwerde ist aber auch aus anderen Gründen abzuweisen. Zusammengefasst
stellte sich die Situation für die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses
des Strafbefehls wie folgt dar: Die letzte existierende bekannte Adresse des
Beschwerdeführers war die B____, Delémont. Eine Zustellung an diese Anschrift
verblieb erfolglos. Die Adresse, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung
am 26. März 2016 angegeben hat, existierte nicht. Weitere, verlässlichere
Anhaltspunkte für eine funktionierende Adresse fehlten und waren auch durch die
Abfrage von mehreren Datensystemen nicht ausfindig zu machen. Wie den Akten
(Deckblatt, S. 2) sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. August
2017 entnommen werden kann, wurden neben den Akten eines weiteren Verfahrens
mit der Nummer VT.2016.81905 namentlich die Applikationen NISSTA / ABI 3,
Datenmarkt BS, ZEMIS, MOFIS, FABER und ISA herangezogen, offensichtlich ohne
dass sich daraus eine andere Adresse des Beschwerdeführers ergeben hätte. Im
Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_421/2016 vom
12. Januar 2017 zugrunde lag, hat die Staatsanwaltschaft etliche
Bemühungen betrieben, eine funktionierende Adresse ausfindig zu machen. Ein
weiterer Unterschied zu jener Konstellation liegt darin, dass die Behörde
vorliegend vom Beschwerdeführer zuvor über seine Adresse getäuscht worden war.
Der Vorwurf des
Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft, diese habe keine direkte Anfrage
bei der Asylunterkunft in Delémont getätigt bzw. beim SEM die Asylakten nicht
bezogen, zielt ins Leere. Eine solche Anfrage wäre nämlich nur dann zielführend
gewesen, wenn sich zum Zeitpunkt, als der Strafbefehl retourniert worden ist,
d.h. am 12. September 2016, aus den Akten tatsächlich eine aktuelle Adresse des
Beschwerdeführers ergeben hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Der
Staatsanwaltschaft kann hier nicht vorgeworfen werden, eine Abklärung nicht
vorgenommen zu haben, die gar nichts gebracht hätte. Aus den Akten des
Migrationsamts ergibt sich nämlich, dass die von der Verteidigung in der Replik
angegebene Adresse Via [...] N. 8 erst im Rahmen einer Polizeikontrolle vom 8.
Februar 2017 in Lausanne anhand der vom Beschwerdeführer mitgeführten
italienischen Identitätskarte bekannt geworden ist.
Wenn der
Verteidiger weiter vorbringt, eine einfache Anfrage beim Migrationsamt des
Kantons Jura hätte klargestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der
Tatbegehung (26. März 2016) nach Italien zurückgewiesen worden war, ist dem
entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich gleichwohl am 26.
März 2016 bereits wieder in der Nordwestschweiz anzutreffen war. Eine Auskunft
des Migrationsamts wäre deshalb wertlos gewesen. Die versuchte Zustellung an die
bekannte Schweizer Adresse lag jedenfalls nicht ferner als die Annahme, dass
der Beschwerdeführer sich an seine Pflicht, der Schweiz fernzubleiben, hält und
in Italien erreicht werden kann. Der Zustellversuch der Staatsanwaltschaft erscheint
als durchaus nachvollziehbare Bemühung, den Beschwerdeführer postalisch zu
erreichen.
Nach Ansicht des
Verteidigers wäre die Staatsanwaltschaft weiter verpflichtet gewesen – wiederum
durch eine einfache Anfrage – vom SEM die aktuellen Migrationsakten
beizuziehen, um herauszufinden, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt noch in
der Schweiz aufhalte. Wie aus dem oben Ausgeführten deutlich hervorgehen dürfte,
geben Akten wenig Zuverlässiges über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
preis. Vom Standpunkt der Einfachheit wäre hingegen begrüssenswert gewesen, wenn
der Beschwerdeführer den Polizeibeamten bei seiner Anhaltung am 26. März 2016
keine falsche, sondern die korrekte Adresse angegeben hätte. Dann hätte ihm der
Strafbefehl nämlich einfach zugestellt werden können.
3.3 Insgesamt
haben die Strafverfolgungsbehörden vorliegend die zumutbaren Nachforschungen
zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers getätigt. Unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse griff somit die Zustellfiktion nach
Art. 88 Abs. 4 StPO. Es wäre zwar in gewisser Hinsicht sinnvoller gewesen, wenn
die Staatsanwaltschaft die Datenabfragen, die sie erst nach Retournierung des
Strafbefehls getätigt hat, bereits kurz vor dem Erlass des Strafbefehls gemacht
hätte; das Resultat wäre jedoch auch in diesem Fall kein anderes gewesen, weil
die Datenabfragen keine andere Anschrift ergaben. Die Voraussetzungen von
Art. 88 Abs. 4 StPO wären vielmehr schon damals erfüllt gewesen und der
Strafbefehl hätte somit noch etwas früher als zugestellt gegolten. In beiden
Fällen war die beinahe acht Monate später erhobene Einsprache des
Beschwerdeführers (2. Mai 2017) aber klar verspätet und die Beschwerde ist
abzuweisen.
Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428
Abs. 1 StPO). Dem Verteidiger, […], wird zufolge Bewilligung der
amtlichen Verteidigung für seinen Aufwand ein Honorar gemäss Aufstellung entrichtet.
Zum Ansatz gelangt praxisgemäss ein Ansatz von CHF 200.– pro Stunde.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘333.35 sowie ein
Auslagenersatz von CHF 41.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Migrationsamt Basel Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).