Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.141
URTEIL
vom 28.
November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Paul
Wegmann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Juni 2017
betreffend aufschiebende Wirkung
des Rekurses gegen eine Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 24. April 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
des am [...] 1994 in der Schweiz geborenen kroatischen Staatsangehörigen A____
(Rekurrent), wies diesen aus der Schweiz weg und entzog einem allfälligen
Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent
Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) und beantragte
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses. Mit Zwischenentscheid
vom 2. Juni 2017 wies das JSD den Antrag des Rekurrenten auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung für den verwaltungsinternen Rekurs gegen die Verfügung
des Migrationsamts vom 24. April 2017 ab.
Gegen diesen
Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhobene Rekurs
an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent beantragt, der angefochtene
Entscheid sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und es sei
festzustellen, dass dem Rekurs an das JSD die aufschiebende Wirkung zukomme
bzw. es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses an das JSD wiederherzustellen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Nachdem die Verfahrensleitung den in der
Rekursanmeldung gestellten Verfahrensantrag, dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und den sinngemässen Antrag, die
Vollstreckbarkeit der Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017
vorsorglich aufzuschieben, mit Verfügung vom 20. Juni 2017 abgewiesen
hatte, wurde diese Verfügung auf entsprechendes Wiedererwägungsgesuch des
Rekurrenten hin und nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme des JSD mit
Verfügung der Verfahrensleitung vom 19. Juli 2017 teilweise widerrufen und die
Vollstreckbarkeit der Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017
vorsorglich aufgeschoben. Mit Eingabe vom 16. August 2017 hat der Rekurrent
unter Wiederholung der gestellten Rechtsbegehren den Rekurs begründet. Das JSD
hat mit Schreiben vom 18. September 2017 auf eine Vernehmlassung verzichtet und
die Abweisung des Rekurses beantragt. Im Rahmen der Rekursanmeldung hat der
Rekurrent eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und
nach entsprechender Aufforderung in den Verfügungen der Verfahrensleitung vom
20. Juni und 18. Juli 2017 mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 Unterlagen zu seiner
finanziellen Situation eingereicht. Am 6. Oktober 2017 hat die
Verfahrensleitung verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nötigenfalls im Urteil des Verwaltungsgerichts entschieden werde. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12.
Juni 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses den Antrag des Rekurrenten
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat. Zwischenverfügungen
unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung
durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
unter anderem die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
(VGE VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E.
1.1). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3,
VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(VGE VD.2015.220 vom 2. Mai 2016 E. 1.2, VD.2015.116 vom 12. Januar 2016 E.
1.3; vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3 und Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 509). Es ist somit auf die aktuellen Umstände
und die Beweislage im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen
(VGE VD.2015.61 vom 20. Mai 2015 E. 1.3, VD.2014.260 vom 21. April 2016 E.
1.2). Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts
wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).
2.1 Im
verwaltungsinternen Rekursverfahren hat gemäss Art. 47 OG ein Rekurs
aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung
oder nach Rekursanmeldung durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird
(Abs. 1). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende
Wirkung wieder herstellen (Abs. 2). Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung der für eine
sofortige Vollstreckung der Wegweisung sprechenden öffentlichen Interessen und
der entgegenstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des
bestehenden Zustands. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber
immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (VGE VD.2014.124 vom 7.
Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3, VD.2010.38 vom 19.
April 2010 E. 2; vgl. BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2). Soweit
möglich sind dabei irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu
vermeiden (Merkli, Vorsorgliche
Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in:
ZBl 2008, S. 416, 423; Seiler, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016,
Art. 55 N 97; vgl. Stamm, a.a.O.,
S. 477, 507). Der zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Natur der Sache entsprechend
ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Vorsorgliche Massnahmen ergehen
aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die
zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid
zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann sich mit einer summarischen
Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten
begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2014.124 vom
7. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3, VD.2010.38
vom 19. April 2010 E. 2). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist
eine besondere Form einer vorsorglichen Massnahme (Merkli, a.a.O., S. 416, 417). Die Voraussetzungen
vorsorglicher Massnahmen sind im Antrag glaubhaft zu machen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 568; Merkli, a.a.O., S.
416, 420; Seiler, a.a.O., Art. 56
N 66). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher
ist als das Gegenteil (vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 729; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 12 N 213).
2.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Interesse eines Ausländers, der
sich seit längerem im Land aufhält, an einem vorläufigen Verbleiben in der Schweiz
– während der Dauer des Verfahrens um eine Aufenthaltserlaubnis – in der Regel
grösser als die Interessen an einem sofortigen Wegweisungsvollzug. Es bedarf
deshalb besonderer Gründe von einem gewissen Gewicht, damit im konkreten
Einzelfall das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung eines
solchen Ausländers dessen gegenläufiges Interesse am vorläufigen Verbleib
überwiegt und die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt (BGer
2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5). Dementsprechend hat das
Bundesgericht unter Verweis auf Art. 17 und Art. 66 Abs. 3 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) in der bis am 31. Dezember 2010 geltenden
Fassung sowie Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erwogen, wer in der Schweiz ein Domizil
eingerichtet habe und Beziehungen pflege, solle grundsätzlich nicht –
allenfalls bloss vorübergehend – gezwungen werden, seine Verwurzelung
aufzugeben und sich vor eine ungewisse Zukunft gestellt zu sehen (vgl. BGer
2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5, 2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E.
2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli
2014 E. 2). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn es von vornherein
klar ausgeschlossen erscheint, dass die ausländische Person wird in der Schweiz
verbleiben dürfen (vgl. BGer 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5,
2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E.
2.1.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2), wenn von ihr gestützt auf
ihr bisheriges Verhalten nach wie vor eine ernsthafte und nicht nur abstrakte
Gefährdung der hiesigen Ordnung und Sicherheit ausgeht (vgl. BGer 2C_304/2010
vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2;
VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2) oder wenn sie in keiner Weise
integriert ist (vgl. VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2). Gemäss Art.
64 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 3 AuG in der bis am 31. Dezember 2010 geltenden
Fassung war die Wegweisung sofort vollstreckbar, wenn die betroffene Person
erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. In der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes
bestimmt Art. 64d Abs. 2 AuG, dass die Wegweisung sofort vollstreckbar ist
oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden kann,
wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (lit. a),
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der
Ausschaffung entziehen will (lit. b), ein Gesuch um Erteilung einer
Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden
ist (lit. c), die betroffene Person von einem Staat nach Art. 64c Abs. 1 lit. a
AuG aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird (lit. d), der
betroffenen Person zuvor die Einreise nach Art. 13 des Schengener Grenzkodex
verweigert worden ist (lit. e) oder die betroffene Person aufgrund der
Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (lit. f). Damit kann der
Grundsatz, dass dem Rekurs einer ausländischen Person aufschiebende Wirkung zu
gewähren ist, insbesondere dann keine Geltung mehr beanspruchen, wenn diese
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die
äussere Sicherheit darstellt (vgl. VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2).
Wenn sich die ausländische Person nicht auf diesen Grundsatz berufen kann, ist
ihrem Rekurs nur aber immerhin dann aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn sie
Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer ihre privaten Interessen an der
Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands die für einen sofortigen
Wegweisungsvollzug sprechenden öffentlichen Interessen im Einzelfall
überwiegen.
3.1 Am
21. Februar 2013 und damit bereits im Alter von 18 Jahren wurde der Rekurrent
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Am 9. Oktober 2013 wurde er wegen
Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer
Busse von CHF 500.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2016
wurde der Rekurrent wegen versuchten besonders gefährlichen Raubs, einfacher
Körperverletzung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe und einer
Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurden die bedingt ausgesprochenen
Geldstrafen vollziehbar erklärt. Gemäss dem Urteil des Strafgerichts schlugen
beim versuchten besonders gefährlichen Raub vom 15. April 2015 der Rekurrent
und seine Mittäter das Opfer mit einem Baseballschläger hemmungslos nieder.
Zudem habe der Rekurrent in der Folge eine immense Gewaltbereitschaft an den
Tag gelegt, indem er unaufhörlich mit dem Baseballschläger auf den Kopf des
Opfers eingedroschen habe. Bei der einfachen Körperverletzung vom 29. Juni 2013
handelte es sich gemäss dem Urteil des Strafgerichts um einen angriffslustigen,
unbeherrschten und rücksichtslosen Gewaltakt ohne jeglichen nachvollziehbaren
Grund gegenüber einem zufällig ausgewählten Opfer. Das Strafgericht stellte dem
Rekurrenten eine eigentliche Schlechtprognose (vgl. Urteil des Strafgerichts
vom 3. März 2016, insb. S. 66 ff., 77). Aufgrund dessen, dass der Rekurrent
während laufender Probezeit erneut mehrere Straftaten begangen hat, ist
anzunehmen, dass er sich durch die bedingten Strafen nicht hat beeindrucken
lassen. Vor allem aber hat sich die Schwere seiner Straftaten erheblich
gesteigert. Bei provisorischer und summarischer Beurteilung ist aufgrund seines
bisherigen Verhaltens beim Rekurrenten von einer gegenwärtigen und tatsächlichen
Rückfallgefahr für schwere Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, auszugehen.
Daraus, dass er ein kognitiv-behaviorales Training zur Verminderung von
gewalttägigen Rückfällen absolviert hat (Diplom des Forensisch-Psychiatrischen
Diensts vom 30. Mai 2017), dass ihm im Bericht der Justizvollzugsanstalt eine
positive Entwicklung attestiert wird (Bericht der JVA [...] vom 1. Mai 2017),
und dass ihm ab dem 14. Juli 2017 die Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats
bewilligt worden ist (Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 4. Juli
2017), kann bei provisorischer summarischer Beurteilung nicht geschlossen
werden, diese Gefahr sei entfallen. Einem Wohlverhalten während des
Strafvollzugs kommt im Ausländerrecht bloss untergeordnete Bedeutung zu, weil
es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht
und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VGE
VD.2016.151 vom 24. März 2017 E. 3.3.3.4). Aus den vorstehenden Erwägungen
ist bei provisorischer und summarischer Beurteilung davon auszugehen, dass vom
Rekurrenten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeht. Folglich findet der Grundsatz, dass die Interessen des Ausländers am
vorläufigen Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am sofortigen
Wegweisungsvollzug überwiegen, keine Anwendung, und ist die aufschiebende
Wirkung des Rekurses an das JSD nur dann wiederherzustellen, wenn die
Interessen des Rekurrenten an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands
die entgegenstehenden öffentlichen Interessen im vorliegenden Einzelfall
überwiegen.
3.2 Die
in der Rekursbegründung angeführten Tatsachen und Beweismittel (namentlich der
erwähnte Bericht der JVA [...] sowie die als Beilage zum Wiedererwägungsgesuch
vom 11. Juli 2017 eingereichten Dokumente) sind bei provisorischer und
summarischer Beurteilung zwar nicht geeignet, die Rückfallgefahr zu beseitigen,
lassen aber auf eine deutliche Verringerung derselben schliessen. Der Umstand,
dass für die Legalprognose im Ausländerrecht ein strengerer Massstab gilt als
im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3),
vermag daran nichts zu ändern. Gemäss dem Diplom des Forensisch-Psychiatrischen
Dienstes vom 30. Mai 2017 hat der Rekurrent in der Zeit vom 12. Januar bis 30.
Mai 2017 ein 42 Stunden umfassendes kognitiv-behaviorales Training zur
Verminderung von gewalttätigen Rückfällen (Reasoning & Rehabilitation
Programm [R&R2] Kurzversion für Erwachsene) absolviert. Dessen Wirksamkeit
in den Einstellungen zu gewalttätigen Rückfällen konnte gemäss dem Diplom in
mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen werden. Mit Verfügung vom 4.
Juli 2017 bewilligte der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten die
weitere Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats. Zur Begründung stellte
der Straf- und Massnahmenvollzug fest, dem Rekurrenten könne ein positiver
Vollzugsverlauf attestiert werden. Er habe sich mit seinem Delikt
auseinandergesetzt und das Rückfallrisiko könne als gering eingestuft werden.
Ergänzend ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Rekurrent vor seiner
Verurteilung zur unbedingten Freiheitsstrafe, die er derzeit verbüsst, nur zu
bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt worden ist. Unter diesen Umständen
erscheint es durchaus möglich, dass der inzwischen bereits gut eineinhalb Jahre
dauernde Strafvollzug bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat.
Schliesslich ist zu beachten, dass Gegenstand des vorliegenden Entscheids nur
der Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz während des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens ist. Während dieser Zeit wird sich der Rekurrent im Falle
seiner bedingten Entlassung in der Probezeit befinden und wird der Rekurs gegen
den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung hängig sein.
Mit der Begehung einer ernsthaften Straftat würde er deshalb riskieren, in den
Strafvollzug zurückversetzt zu werden, und die Erfolgschancen seines Rekurses
erheblich verschlechtern. Er hat deshalb ein grosses Interesse daran, sich
zumindest während dieser Zeit tadellos zu verhalten.
Aufgrund dessen,
dass er sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat und seine Ehefrau
sowie ein Grossteil seiner Verwandten in der Schweiz wohnen, hat der Rekurrent
ein erhebliches Interesse daran, während des Rekursverfahrens weiterhin in der
Schweiz verbleiben zu können. Das durch seine Ehe vermittelte Interesse wird
allerdings zum einen dadurch relativiert, dass der Rekurrent und seine Ehefrau
im Zeitpunkt der am 29. September 2016 erfolgten Eheschliessung aufgrund der
rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung vom 3. März 2016 sowie des
seitens des Migrationsamts am 30. August 2016 erstmals gewährten rechtlichen
Gehörs bereits mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner
Wegweisung aus der Schweiz haben rechnen müssen; zum andern ergibt sich
aufgrund der Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2017,
dass von seiner Seite mittlerweile die Auflösung der Ehe angestrebt wird. Nichtsdestotrotz
könnte der Rekurrent bei einem Vollzug der Wegweisung während des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens sein Familien- und Privatleben bis zum
Rekursentscheid nicht mehr in der Schweiz leben. Diese Verhinderung des
Familien- und Privatlebens in der Schweiz könnte auch bei Gutheissung des
Rekurses nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch wenn sie in diesem Fall
bloss vorübergehender Natur wäre. Das Interesse des Rekurrenten am Aufschub der
Vollstreckbarkeit seiner Wegweisung wird dadurch verstärkt, dass er im Falle
des Wegweisungsvollzugs während des Rekursverfahrens gezwungen würde, seine
Verwurzelung zumindest vorübergehend aufzugeben, vor eine ungewisse Zukunft
gestellt würde und im Falle der Gutheissung seines Rekurses zwei Mal die Belastungen
einer grenzüberschreitenden Wohnsitzverlegung auf sich zu nehmen hätte.
Bei der Abwägung
der Interessen der Rekurrenten an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands
mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen bei provisorischer
summarischer Beurteilung die Interessen des Rekurrenten. Die Erfolgsaussichten
des verwaltungsinternen Rekurses sind bei provisorischer summarischer
Beurteilung zumindest nicht eindeutig negativ. Sie stehen deshalb der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Folglich ist in
teilweiser Gutheissung des Rekurses Ziff. 1 des Zwischenentscheids des Justiz-
und Sicherheitsdepartements vom 2. Juni 2017 aufzuheben und die aufschiebende
Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017
an das Justiz- und Sicherheitsdepartement wiederherzustellen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des
Rekurrenten, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen
(FZA, SR 0.142.112.681) sich ergebenden Rechtsfragen, näher einzugehen.
Im angefochtenen
Zwischenentscheid wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen (Ziff. 1) und festgestellt, dass die Kosten der Hauptsache folgen
(Ziff. 2). Der Rekurrent beantragt die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Zwischenentscheids, begründet aber nicht, weshalb die
Feststellung, dass die Kosten betreffend den angefochtenen Zwischenentscheid
der Hauptsache folgen, unrichtig sein sollte. Ein Grund dafür ist auch nicht
ersichtlich. Folglich ist der Rekurs betreffend Ziff. 2 des angefochtenen
Zwischenentscheids abzuweisen. Da Ziff. 2 gegenüber Ziff. 1 von absolut
untergeordneter Bedeutung ist, hat diese teilweise Abweisung des Rekurses
keinen Einfluss auf die Verteilung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens. Entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
keine Kosten zu erheben.
Aufgrund des
Obsiegens des Rekurrenten ist die Vorinstanz zu verpflichten, diesem für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des
Rechtsvertreters des Rekurrenten zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom 6.
Juni 2017, das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juli 2017, die Rekursbegründung
vom 16. August 2017 und die Eingabe vom 4. Oktober 2017 erscheint ein
Zeitaufwand von knapp neun Stunden angemessen. Dies ergibt bei einem Stundenansatz
von CHF 250.– unter Mitberücksichtigung der Auslagen eine Parteientschädigung
von CHF 2‘250.–, zuzüglich MWST.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird Ziff. 1 des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
2. Juni 2017 aufgehoben und wird die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen
die Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
wiederhergestellt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zulasten des Jusitz- und Sicherheitsdepartements
eine Parteientschädigung von CHF 2‘250.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 180.– zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.