Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
November 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.58
Verfügung vom 20. Februar 2017
Beweiskraft eines neutralen
polydisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Am 7. März 2003 hatte der Beschwerdeführer sich am rechten
Knie verletzt (vgl. Unfallmeldung vom 23. Juni 2003, IV-Akte 4 S. 32). Die C____
als zuständiger Unfallversicherer erbrachte Leistungen, übernahm die gesetzlich
vorgesehenen Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf. Der
Kreisarzt hatte am 29. Juni 2005 (IV-Akte 20 S. 3 ff.) die abschliessende
Untersuchung vorgenommen. Die C____ kündigte mit Schreiben vom 30. August 2005
(IV-Akte 20) die Einstellung der Taggeld- und Heilkostenleistungen mit dem 30.
September 2005 (IV-Akte 20 S. 1) an. Mit Verfügung vom 28. September 2005
sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 18% und eine Integritätsentschädigung von 5% zu (IV-Akte
22 S. 2 ff.). Die Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 7. März 2007
(IV-Akte 30) geschützt, die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2007 bezüglich der
Integritätsentschädigung (UV 2007 22, IV-Akte 40 S. 8 ff.) ab. Die Beschwerde
bezüglich Invalidenrente hatte der Beschwerdeführer zurückgezogen.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. März 2003
(recte: 2004; Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 4. April
2004) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund des Unfalls
am Knie und Schmerzen am rechten Ellenbogen zur Umschulung auf eine neue
Tätigkeit an (IV-Akte 3).
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische sowie erwerbliche
Unterlagen ein. Sie zog Akten des involvierten Unfallversicherers bei (vgl.
oben angegebene Aktenstellen). Die D____ GmbH (D____), [...], erstattete am 2.
Dezember 2011 (IV-Akte 70) zu Handen der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres
Gutachten (Dr. E____, FMH Allgemeinmedizin, Dr. F____, FMH orthopädische
Chirurgie und Dr. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte
70).
Mit Vorbescheid vom 30. November 2012 (IV-Akte 74) stellte die Beschwerdegegnerin
die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 16% in Aussicht.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 (IV-Akte 100) hielt die Beschwerdegegnerin an
der Leistungsablehnung fest. Mit Urteil vom 4. Juni 2014 (IV-Akte 121 S. 2 ff)
wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Gutheissung der gegen die Verfügung
vom 23. August 2013 gerichteten Beschwerde vom 26. September 2013 die Sache an
die Beschwerdegegnerin zur Anordnung eines Verlaufsgutachtens zurück.
c) Zu Handen der Beschwerdegegnerin (vgl. Auftrag vom
7. April 2015, IV-Akte 132) erstattete die H____ AG, [...], am 14. Juli 2015
(Versanddatum) ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 136; Chefarzt: Prof. I____,
Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie; Hauptgutachterin
Orthopädie: Dr. J____, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates; Teilgutachterin Allgemeine Innere Medizin: Dr. K____, Fachärztin
Allgemeine Innere Medizin; Teilgutachterin Otorhinolaryngologie: Dr. L____, Oto-Rhino-Laryngologie;
Teilgutachter Psychiatrie und Psychotherapie: Dr. M____, Facharzt Psychiatrie
und Psychotherapie).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; sig. Dr. N____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM)
nahm zum Gutachten der H____ AG am 4. Dezember 2015 Stellung (IV-Akte 141 S. 3
ff.)
Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 (IV-Akte 146 S. 3 ff.)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer befristeten ganzen
Invalidenrente ab 1. März 2004 bis 28. Februar 2005 an. Der Beschwerdeführer erhob
hiergegen am 8. Februar 2016 Einwand (IV-Akte 146, vgl. auch Schreiben vom 10.
März 2016, IV-Akte 148, sowie Einwandbegründung vom 31. März 2016, IV-Akte 151).
Am 20. Februar 2017 (IV-Akte 167) erliess die Beschwerdegegnerin die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. März 2017 beantragt der
Versicherte, es sei (1) die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 mit
Bezug auf die Nichtgewährung einer IV-Rente ab dem 1. März 2005 per sofort
aufzuheben und demzufolge dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2005 ein Anspruch
auf eine angemessene Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei (2) dem
Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab dem Jahre 2011 eine angemessene
IV-Rente zuzusprechen. Subeventualiter seien (3) bei medizinischer Zusage durch
den Hausarzt sowie die Fachärzte mögliche Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen
zu prüfen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
Ferner wird der Verfahrensantrag gestellt, es sei für die gesundheitliche
Verfassung des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine psychischen
Einschränkungen ein aktueller Bericht bei einer anerkannten Person einzuholen
und eine ärztliche Beurteilung mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit bzw.
Invalidität des Beschwerdeführers vorzunehmen.
b) Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 28. April
2017 stellt der Versicherte zusätzlich das Eventualbegehren, es sei eine
erneute Begutachtung des gesamtmedizinischen Zustandes des Beschwerdeführers
anzuordnen und die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten der Beschwerdegegnerin
beantragt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
d) Mit Replik vom 21. August 2017 hält der
Beschwerdeführer an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Mit Eingabe vom 5. September 2017 äussert sich die
Beschwerdegegnerin kurz zur Replik und verzichtet ansonsten auf eine Duplik.
f) Mit Eingabe vom 29. September 2017 verzichtet der
Beschwerdeführer auf eine Parteiverhandlung und reicht einen Arztbericht von
Dr. O____ vom 2. September 2017 ein.
g) Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 reicht der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
III.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Der Vertreter des Beschwerdeführers wird am 2. November 2017
(vgl. Telefonnotiz, Protokoll) darüber orientiert, dass die Urteilsberatung
nicht öffentlich ist (vgl. Eingabe vom 31. Oktober 2017).
V.
Am 6. November 2016 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind
erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde vorbehältlich der sogleich
folgenden Darlegungen einzutreten.
1.2.
Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien bei medizinischer
Zusage durch den Hausarzt sowie die Fachärzte mögliche Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen
zu prüfen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist auf diesen Antrag nicht
einzutreten, da sich die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 zur Frage
der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht äussert.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
20. Februar 2017 (IV-Akte 170) eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. März
2004 bis 28. Februar 2005 zugesprochen. Die Terminierung begründet sie damit,
dass seit dem 7. Dezember 2004 noch ein Invaliditätsgrad von 28% bestanden habe
und somit nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ab dem 1. März 2005 kein
Rentenanspruch mehr bestehe (IV-Akte 167 S. 7). In medizinisch-theoretischer
Hinsicht stützt sie sich dabei ab auf das polydisziplinäre Gutachten der H____
AG vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 136) und die Berichte des RAD vom 4. Dezember
2015 (IV-Akte 141) sowie vom 6. April 2016 (IV-Akte 155).
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts.
Er stellt die Beweistauglichkeit des Gutachtens der H____ AG mit Bezug auf die
schon bei der Begutachtung gegebenen medizinischen Verhältnisse in Frage. Das
Gutachten stehe im Widerspruch zur neuen, 2015 eingeleiteten Rechtsprechung zur
somatoformen Schmerzstörung. Weiter bringt er vor, dass sich die medizinische
Situation seit der polydisziplinären Begutachtung durch die H____ AG am 14.
Juli 2015 geändert habe. Die Beschwerdegegnerin habe dies in ihrer Verfügung
vom 20. Februar 2017 nicht berücksichtigt. Aus physischer Sicht habe sich die
Schulterpathologie verschlechtert. Aus psychischer Sicht habe sich ein Vorfall,
bei welchem sein Sohn Opfer einer Gewalttat geworden sei, sehr negativ auf seinen
Gesundheitszustand ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, dass der leidensbedingte
Abzug von 10% auf mindestens 20% zu erhöhen sei.
2.3.
Ob die Verfügung vom 20. Februar 2017 der Überprüfung standhält, ist
nachfolgend zu klären. Zunächst ist auf die Rüge der ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung mit Bezug auf die schon bei der Begutachtung durch die
H____ AG gegebenen medizinischen Verhältnisse einzugehen. Zu prüfen ist, ob
dieses Gutachten den Anforderungen der Praxis an die Beweistauglichkeit standhält.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn
es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Praxisgemäss ist sodann den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.1.
Das Gutachten der H____ AG stellt als Diagnosen (IV-Akte 136 S. 54
Ziff. 7.1.1.) mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (1) Chronische
lumbospondylogene und lumboradikuläre Schmerzen, (2) eine Discushernie
mediolateral L4/5 rechts mit Verdacht auf Radikulopathie L4 links, (3) Gonarthrosen
beidseits mit anhaltenden Belastungsbeschwerden, bei femoropatellarer und
-tibialer Chondropathie rechts (MRI im April 2004), (4) eine aktivierte
Gonarthrose rechts, (5) eine Umfangsminderung am Bein rechts (-2 cm) bei
Schonhaltung, (6) muskuläre Dysbalance in der Lenden-Becken-Beinregion und (7) eine
Ansatztendopathie am M. Trizeps beim Ellbogen beidseits sowie ein geringes
Streckdefizit am Ellbogen rechts.
Weiter führt das Gutachten „Nebendiagnosen ohne wesentliche
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit" auf (IV-Akte 136 S. 54 Ziff. 7.1.2.),
und zwar u.a. (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICS-10: F45.4),
einen (2) Status nach depressiver Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine (3) chronische
Anpassungsstörung (DSM IV TR 309.9).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führt
das Gutachten aus (IV-Akte 136 S. 58 Ziff. 8.1.1.), in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Restaurant-Mitarbeiter sei der Versicherte aufgrund der anhaltenden
lumbospondylogenen und lumboradikulären Störungen sowie den
Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule und beider Kniegelenke
und dem postthrombotischen Syndrom nicht dauerhaft einsetzbar. Wegen der
chronischen lumbospondylogenen und intermittierenden lumboradikulären
Symptomatik bei Diskopathie bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der
Wirbelsäule für schweres Heben und Tragen (>15 kg Gewicht) und für einseitige
Zwangshaltungen. Regelhafte Lateral- und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule
seien nicht möglich. Wegen der Einschränkungen im Bereich beider Kniegelenke,
der aktivierten Gonarthrose rechts mit Erguss sowie der postthrombotischen Störung
mit der ständigen Schwellung des Unterschenkels sei der Versicherte bei langem
Stehen und Gehen handicapiert. Gehen auf unebenem Gelände, häufiges Treppensteigen
oder Leiternsteigen seien nicht möglich. Als Koch sei eine hohe Steh- und
Gehbelastung gefordert. Daher werde der Beschwerdeführer aus orthopädischer
Sicht zu 0% arbeitsfähig eingeschätzt.
Für leidensadaptierte Tätigkeiten (IV-Akte 136 S. 58
Ziff. 8.2.1) attestieren die Gutachter aus orthopädischer Sicht vor dem
Hintergrund der chronifizierten lumbospondylogenen und lumboradikulären
Schmerzen in einer leichten körperlichen Tätigkeit entsprechend dem
Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80%, d.h., der Versicherte
sei „ausgehend von einem Vollzeitpensum, zu 80% arbeitsfähig“. Der Beginn
dieser angepassten Tätigkeit nach Abschluss der Unfallfolgen im rechten Kniegelenk
bzw. nach Behandlung der tiefen Unterschenkelvenenthrombose links sei voraussichtlich
ab Juni 2011 anzunehmen.
3.2.
In Beantwortung der Anfrage der Administration vom 17. Juli 2015
(IV-Akte 137) um ergänzende Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit von März 2003 bis Juni 2011 und das entsprechende
Leistungsprofil hält der RAD in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte
141 S. 7) fest, es habe vorübergehend in der angestammten Tätigkeit ab März
2003 bis Dezember 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für
leidensangepasste Tätigkeiten bestehe restrospektiv seit Dezember 2004
eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Das Belastungsprofil umfasst gemäss der
Einschätzung des RAD eine leichte körperliche Verweistätigkeit ohne schweres
Heben und Tragen von mehr als 15 kg Gewicht, ohne einseitige Zwangshaltungen,
ohne regelhafte Lateral- und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule. Bezüglich dieser
retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verweist der RAD (IV-Akte 141
S. 6). auf einen „plausiblen“ Austrittsbericht der Rehaklinik P____ von 23. Dezember
2014 (IV-Akte 17, zum Aufenthalt vom 27. Oktober 2004 bis 7. Dezember 2004) sowie
die nachfolgenden Berichte zu den somatischen kreisärztlichen Untersuchungen.
Die Rehaklinik P____ war zum Schluss gelangt, dass mit Blick auf die Folgen des
Unfalles vom 7. März 2003 am rechten Knie leichte bis mittelschwere wechselbelastende
Arbeit ganztags zumutbar sei. Physisch bestünden Einschränkungen beim
wiederholten Treppen- oder Leiternsteigen, bei Arbeit auf den Knien und in der
Hocke. Der Kreisarzt hatte mit Bericht vom 29. Juni 2005 (IV-Akte 20 S. 3 ff.)
festgehalten, es lägen Unfallfolgen nur im rechten Knie vor; die
Kniebeschwerden rechts seien „einigermassen erheblich“. Mit diesem Knie sei der
Beschwerdeführer tauglich für eine ganztägige leichte bis knapp mittelschwere,
abwechslungsreiche und unbedingt auch wechselbelastete Tätigkeit mit sitzenden
Arbeitsphasen. Die Arbeit sei auf ebenem Boden zu verrichten, ohne Knien oder
Kauern und ohne gehäuftes Treppensteigen oder Leiterarbeit. Insofern liege
Arbeitsfähigkeit zur Wiedereingliederung vor.
4.1.
Der Beschwerdeführer äussert sich sowohl in der Beschwerde (S: 3 ff.
„Tatsächliches“) sowie in der ergänzenden Beschwerdebegründung (S. 3 ff.
„Erwerbsfähigkeit“) zur somatischen Situation. Soweit er darin erneut
Arztberichte anführt, zu denen sich das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 4. Juni 2014 (IV-Akte 121 S. 5 ff. Erw. 2., 2.1. – 2.8.) in Würdigung des
Vorgutachtens der D____ GmbH schon geäussert hat, ist darauf nicht erneut
einzugehen.
4.2.
4.2.1. Die D____ GmbH hat aus orthopädischer Sicht dargelegt, dem Beschwerdeführer
könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zugemutet werden.
Sie hat dabei Vorgaben dahingehend formuliert, dass, abgesehen von der
Beachtung einer Gewichtslimite von 5 kg, Zwangshaltungen von Seiten des Rückens
und der Kniegelenke aufgrund der degenerativen Veränderungen daselbst vorsichtshalber
vermieden werden sollten. Die D____ GmbH hob hervor, diese Einschätzung decke
sich mit derjenigen der C____ vom 29. Juni 2006 (das Datum ist offensichtlich
unzutreffend: es handelt sich um den Bericht des Kreisarztes vom 29. Juni 2005,
vgl. IV-Akte 20 S. 3 ff.). Zwischenzeitlich sei es zu keiner relevanten
Zustandsverschlechterung gekommen, vielmehr spreche die im Vergleich zu damals
mittlerweile ausgeglichene Quadricepsmuskulatur für eine praktisch vollständige
restitutio ad integrum des rechten Kniegelenkes (vgl. IV-Akte 70 S. 28).
Die H____ AG hält mit Bezugnahme auf die orthopädische
Einschätzung im Rahmen der Vorbegutachtung fest, im polydisziplinären Gutachten
der D____ GmbH werde in der klinisch-radiologischen Untersuchung bei Status
nach vorderer Kreuzbandplastik und Meniskusteilresektion eine regelrechte postoperative
Situation beschrieben. Die Muskeltrophik sei damals identisch zur linken Seite
gewesen. Hinweise für eine aktivierte und posttraumatische Gonarthrose hätten
gefehlt. Die Beweglichkeit sei gut gewesen und die von Seiten des linken
Kniegelenks bestehenden medialen Beschwerden seien auf die mediale
Meniscushinterhornläsion zurückgeführt worden. Zusätzlich hätten
Ellbogenbeschwerden beidseits und eine weiterhin unklare Ulnaropathie
bestanden. Die Funktion der oberen Extremität sei erhalten gewesen. Das
chronische Lumbovertebralsyndrom habe zu dem damaligen Zeitpunkt (2011) nicht
im Vordergrund gestanden. Eine wesentliche Einschränkung im Alltag oder in der
Funktion sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten. Die H____ AG
folgt dieser Beurteilung „teilweise“. Der Beurteilung erkläre sich aufgrund der
Untersuchungsbefunde, welche die D____ GmbH seinerzeit vorgefunden hatte.
Jedoch habe sich der Zustand des Versicherten seit Anfang 2012 verschlechtert
(IV-Akte 136 S. 55). Im Gegensatz zu den Untersuchungsergebnissen von 2011
(keine Seitendifferenz) sei aktuell der Oberschenkelumfang rechts um 2 cm
verringert. Dies könne auf die langjährige Knieschmerzsymptomatik und
Schonhaltung nach arthroskopischer Operation mit Kreuzbandplastik zurückgeführt
werden (IV-Akte 136 S. 56).
Die H____ AG kommt zum Ergebnis (IV-Akte 136 S. 56),
polydisziplinär sei die orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit evident.
Dabei bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule für schweres
Heben und Tragen bis maximal 15 Kilogramm („>15 kg Gewicht“), für einseitige
Zwangshaltungen sowie regelhafte Lateral- und Rotationsbewegung der Wirbelsäule
aufgrund der Diskopathie. Wegen der vorhandenen Kniegelenkssymptomatik beidseits
bei aktivierter Gonarthrose rechts, sowie der postthrombotischen Schwellneigung
sei der Versicherte bei langem Stehen und Gehen handicapiert. Gehen auf
unebenem Gelände, häufiges Treppensteigen oder Leiternsteigen sei nicht
möglich. Diese Formulierungen machen deutlich, dass die H____ AG einer
Verschlechterung Rechnung trägt. Dies kommt ganz offensichtlich auch dadurch
zum Ausdruck, dass die H____ AG, ausgehend von einem Vollpensum, eine
Arbeitsfähigkeit von noch 80% attestiert (vgl. IV-Akte 136 S. 58). Allein die
Divergenz bei den Angaben zur Gewichtslimite für Heben und Tragen (vgl. ergänzende
Beschwerdebegründung S. 5 Ziff. 13) stellt demgegenüber die Beweiskraft des
Gutachtens der H____ AG nicht derart grundlegend in Frage, dass sich die
Notwendigkeit einer neuerlichen orthopädischen Begutachtung aufdrängen würde,
soweit dies die bis zu dieser Begutachtung gegebene somatische Befundlage (Datum
der polydisziplinären Besprechung: 28. Mai 2015, IV-Akte 136 S. 2) betrifft.
4.2.2. Der Beschwerdeführer ruft zum Beleg der seines
Erachtens gegebenen Beweisuntauglichkeit des Gutachtens der H____ AG in der
Beschwerde (S. 3 ff. „Tatsächliches“) sowie in der ergänzenden
Beschwerdebegründung (S. 3 ff. „Erwerbsfähigkeit“) bis zum Zeitpunkt dieses Gutachtens
erstattete Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte zur somatischen Situation
an. Dazu ist festzuhalten, dass diese der Gutachterstelle bekannt waren (vgl.
den Aktenauszug, umfassend 30 Seiten ab IV-Akte 136 S. 2 ff); auch der
Beschwerdeführer behauptet nichts Gegenteiliges. Die Tatsache als solche, dass
diese Berichte sich teilweise abweichend zur Arbeitsfähigkeit äussern, stellt
die Beweiskraft des Gutachtens der H____ AG im somatischen Teil ebenfalls nicht
in Frage. Entsprechend der bereits angeführten (Erw. 2.3.) ständigen Praxis BGE
125 V 351, 353 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom 11. April
2014 E. 4.4.3) ist hier der Einschätzung der begutachtenden Fachärzte der
Vorzug zu geben.
4.3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte sich in seinem
Urteil vom 4. Juni 2014 (IV-Akte 121 S. 2 ff., insb. Erw. 3 S. 12 ff.) zum dort
erhobenen Einwand des Versicherten zu äussern, wonach sich nach der
Begutachtung durch die D____ GmbH Beschwerden im Bereich der Nasennebenhöhle
eingestellt hätten. Dem Sozialversicherungsgericht war anlässlich der
Hauptverhandlung vom 4. Juni 2014 ein Operationsbericht vom 16. April 2014 von Dr.
Q____, FMH Oto-Rhino-Laryngologie FMH, [...] (IV-Akte 131 S. 5 f.; Operation
vom 16. April 2014), vorgelegt worden. Diesem Operationsbericht hatte das
Sozialversicherungsgericht (a.a.O. Erw. 3.4. S. 13 ff.) entnommen, dass ein massiver
Eingriff durchgeführt worden war und dass vermutlich weiterhin Einschränkungen
zu erwarten seien. Die Situation sei aber in ihren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt, weswegen dieser Punkt in einem
Verlaufsgutachten zu klären sei.
Im Gutachten der H____ AG wird in der polydisziplinären
versicherungsmedizinischen Beurteilung festgehalten (IV-Akte 136 S. 56, Ziff.
7.2.2), der postoperative Verlauf nach dem Eingriff vom 16. April 2014 habe
sich komplikationslos gestaltet; aus „HNO-Sicht bestand keine
Arbeitsunfähigkeit“. In der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2a) wird zwar auf eine frühere
Operation durch den gleichen Arzt (Dr. Q____) vom 30. Oktober 2013 (IV-Akte 131
S. 3 f.) verwiesen. Jedoch nimmt der Beschwerdeführer auf die Äusserungen im
Gutachten der H____ AG zum postoperativen Verlauf nach dem 16. April 2014 nicht
Bezug. Das ORL-Teilgutachten der H____ AG vom 11. Juni 2015 (IV-Akte 136 S. 63
ff., sig. Dr. L____) hält in der Anamnese (IV-Akte 136 S. 64) fest, dass nach
den beiden Operationen die Schmerzen nicht wesentlich besser geworden und der
Geruchssinn weggefallen seien; besser sei seit der ersten Operation aber die
Nasenatmung. Dr. L____ hält darum abschliessend fest (IV-Akte 136 S. 65), aus
ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Ausnahme bildeten Berufe, bei
denen der Geruchssinn entscheidend ist, z.B. beim Abschmecken von Speisen. Hier
müsste er dies delegieren können.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu Zweifeln an der
Feststellung der H____ AG, dass auch nach der Operation vom 16. April 2014 eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen Nasennebenhöhlenbeschwerden zu
verneinen ist.
5.1.
Strittig ist sodann die Beweiskraft des Gutachtens der H____ AG im psychiatrischen
Bereich (vgl. insb. IV-Akte 136 S. 41 ff.).
Der psychiatrische Teilgutachter diagnostiziert keine Befunde mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit erhebt er (IV-Akte 136 S. 45) u.a. eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie einen Status nach depressiver Episode
(ICD-10: F32.0; differenzialdiagnostisch wird eine chronische Anpassungsstörung
erwogen; DSM-IV-TR: 309.9). Er verneint somit aus psychiatrischer Sicht sowohl in
der angestammten als auch in allfälligen körperadaptierten Tätigkeiten eine
dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Wie bereits im Jahre 2011 im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung durch die D____ GmbH schildere der Versicherte seine Beschwerden
bzw. sein Schmerzempfinden mit Einschränkungen im Alltag ohne Verdeutlichung
und/oder Aggravationstendenzen. Art und Ausmass der subjektiv geschilderten
Beschwerden liessen sich jedoch durch physiologische Prozesse oder durch die
vorhandenen körperlichen Störungen nicht vollständig erklären.
Neben somatischen dürften auch psychosoziale Faktoren in
erheblichem Ausmass an der Aufrechterhaltung der chronischen Schmerzstörung beteiligt
sein. Der psychiatrische Teilgutachter der H____ AG erwähnt in diesem
Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer finanzielle Probleme habe, nachdem er
seit März 2003 nicht mehr erwerbstätig sei. Die Ehefrau sei im gleichen Zeitraum
zunächst erwerbstätig gewesen, habe jedoch eine psychische Störung entwickelt
und sei nun seit 2014 auch nicht mehr erwerbstätig. Der unstete Lebenswandel des
Sohnes (mit Konsum von Rauschmitteln bzw. Alkohol) trage zur emotionalen
Belastung bei. Die Kriterien für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung seien erfüllt. Anamnestisch habe der Versicherte 2003/2004
depressive Symptome entwickelt; sie seien in der Begutachtung 2011 als
depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostisch erfasst worden. Aktuell, d.h.
zum Zeitpunkt der Untersuchung, sei jedoch keine Depressivität festzustellen;
eine schwere psychische Störung liege nicht vor. Differentialdiagnostisch,
unter der Berücksichtigung des Verlaufs, komme hier eine chronische Anpassungsstörung
auf die Schmerzempfindung in Frage, gekennzeichnet durch Nervosität,
Gereiztheit, Abnahme der Flexibilität und der Kommunikationsfähigkeit
(subjektiv) und damit verbundenen Einschränkungen in psychosozialer Hinsicht.
Der psychiatrische Teilgutachter der H____ AG verweist auf die früher
massgebliche (vgl. sogleich Erw. 5.2. nachfolgend), mit BGE 130 V 352
eingeleitete höchstrichterliche Praxis zu den Voraussetzungen für die ausnahmsweise
Bejahung der Unzumutbarkeit des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess. Diese
Kriterien, die ausgewiesene psychische Komorbidität von erheblicher Schwere,
Intensität, Ausprägung und Dauer (vgl. BGE 130 V 352, 354 E. 2.2.3) sowie andere
qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien für die
ausnahmsweise Unüberwindlichkeit des syndromalen Leidens, seien beim
Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen
Belangen des Lebens liege nicht vor. Der Versicherte nehme am familiären Leben
teil, halte den Kontakt zu Verwandten in der ehemaligen Heimat aufrecht und
besuche diese in den Ferien. Auch könne davon ausgegangen werden, dass
verfestigte, therapeutisch nicht mehr angehbare innerseelische Verläufe einer
an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn) nicht vorlägen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
habe bisher nicht stattgefunden.
5.2.
Der Beschwerdeführer (ergänzende Beschwerdebegründung S. 6 Ziff. 23
f.) verweist auf die (neue) höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 141 V 281 = Urteil
des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015), wonach an der bisherigen Praxis
zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer
Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden nicht festgehalten
und die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit
zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, aufgehoben worden sei. Seither sei
in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungsvermögen
betroffener Personen ergebnisoffen und einzelfallgerecht zu bewerten. Das
Gutachten der H____ AG trage dieser neuen Praxis jedoch nicht Rechnung, weshalb
darauf nicht abgestellt werden könne.
Die Beschwerdegegnerin setzt dieser Schlussfolgerung zutreffend die im angeführten
Entscheid ebenfalls enthaltene Erwägung entgegen, dass psychiatrische Gutachten,
welche nach der früheren Rechtsprechung erstellt wurden, ihren Beweiswert nicht
generell verlieren. Gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 141 V 281, 309
E. 8) ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
entscheidend, ob das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht.
5.3.
Der RAD hat den psychiatrisch relevanten Sachverhalt in seinem
Bericht vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 141, S. 8-14) im Lichte der neuen Praxis
gewürdigt und geprüft, ob auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung
auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden
kann.
Die gemäss höchstrichterlichem Prüfschema zu erörternde Frage,
ob die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe
(BGE 141 V 281, 287 E. 2.2) standhält, diskutiert der RAD unter Punkt „I. Gesundheitsschaden“
(IV-Akte 141 S. 8 f.). Es liege keine Aggravation im engeren Sinne vor. Jedoch
seien invaliditätsfremde Faktoren wie beispielsweise die längere Arbeitslosigkeit,
das Alter und die erhöhte subjektive Behinderungseinschätzung gegeben. Ein Suchtleiden
oder eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor.
Eingehend äussert sich der RAD zu den für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit
gemäss neuer Praxis formulierten Indikatoren:
Auf die Kategorie "funktioneller Schweregrad" geht
der RAD ebenfalls unter Punkt „I Gesundheitsschaden“ (BGE 141 V 281, 298 E 4.3.1)
ein. Zum „Gesundheitsschaden“ hält der RAD fest, dass alle objektiven Befunde
im Gutachten ausführlich für jedes Fachgebiet einzeln beschrieben werden und
hauptsächlich die Knie, den Ellbogen und das Achsenskelett betreffen.
Hinsichtlich des Komplexes "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, BGE 141 V 281, 302 E.
4.3.2) verneint der RAD eine Persönlichkeitsstörung oder eine abnorme Persönlichkeitsentwicklung.
Die H____ AG habe diesen Punkt im Rahmen der psychiatrischen Anamnese geprüft
(IV-Akte 141 S. 9 Ziff. 7).
Dagegen bejaht der RAD persönliche Ressourcen (IV-Akte 141 S. 9
Ziff. 8). Diese erörtert er im Rahmen des Komplexes „Sozialer Kontext“ (BGE 141
V 281, 303 E. 4.3.3). Es seien soziale Faktoren gegeben, welche den Versicherten
in seiner Ressourcenaktivierung unterstützen, dagegen lägen keine schwerwiegenden
sozialen Belastungen vor (IV-Akte 141 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer habe
ausreichend persönliche Ressourcen. Er habe ein familiäres und soziales
stützendes Umfeld und einen geregelten Tagesablauf. Er sei interessiert und
erscheine pünktlich und gepflegt zu Terminen. Er kommuniziere freundlich,
kooperativ und gut in deutscher Sprache.
Hinsichtlich der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V
281, 303 E. 4.4) notiert der RAD eine Divergenz zwischen der medizinisch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der subjektiven Behinderungseinschätzung (IV-Akte
141 S. 11 f.). Das im Alltag erhaltene Aktivitätsniveau für leichte Tätigkeiten
entspreche der zumutbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend gelangt der RAD damit gut nachvollziehbar zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen verfügt, welche die
schmerzbedingte Belastung kompensieren können und damit die Verwertung der
Arbeitsfähigkeit ermöglichen. Damit besteht auch mit Blick auf die neue
höchstrichterliche Praxis kein Grund, vom Ergebnis des polydisziplinären
Gutachtens der H____ AG abzuweichen.
5.4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch, dass im Gutachten der H____
AG nicht beurteilt worden sei, ob eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
noch möglich sei oder ob nur noch der geschützte Rahmen in Frage komme. Dazu
ist vorweg zu sagen, dass sich die medizinischen Gutachter zur Frage der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der von ihnen geschätzten medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit nicht zu äussern haben. Dies ist Sache des Rechtsanwenders
(vgl. nachfolgend Erw. 7.1. f.). Wenn die H____ AG sich dazu nicht geäussert
hat, schmälert auch dies die Beweiskraft des Gutachtens nicht. Soweit der
Beschwerdeführer insinuiert (Replik S. 3 Ziff. 6), die Gutachter der H____ AG
seien „möglicherweise gar nicht vom ersten Arbeitsmarkt sondern von einer
geschützten Stelle ausgegangen“, so ist festzuhalten, dass sich in den
Antworten der Gutachter (IV-Akte 136 S. 58 f. insb. Unter Ziff. 8.2. ff.) zwar
der Begriff der adaptierten Tätigkeit wiederholt findet. In den Antworten
findet sich dagegen nirgends der Hinweis, dass eine Arbeit nur noch im
betreuten oder geschützten Rahmen möglich wäre. Ebenfalls unzutreffend ist der
Vorhalt (Beschwerdeergänzung S. 4 Ziff. 12), die in Ziff. 8.2.2. gestellte
Frage nach der Verwertbarkeit in freier Wirtschaft werde nicht beantwortet. Im
Zentrum der Frage (IV-Akte 136 S. 59 Ziff. 8.2.2.) steht vielmehr, worauf bei
der faktischen Ausübung der Tätigkeit (in welchem betrieblichen Rahmen auch
immer) mit Rücksicht auf die orthopädischen Befunde Rücksicht zu nehmen ist.
Eben diese Frage wird von den Gutachtern durch Formulierung der medizinisch
gebotenen Vorgaben beantwortet.
6.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die medizinische
Situation seit dem Gutachten der H____ AG verschlechtert habe. Dem seit der
Begutachtung veränderten medizinischen Sachverhalt habe die Beschwerdegegnerin
bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2017 nicht Rechnung
getragen. Auch insoweit habe sie darum den Sachverhalt nicht richtig ermittelt.
Er macht einerseits eine Verschlechterung der somatischen Situation geltend.
6.1.1. Der Beschwerdeführer verweist auf die Berichte von Dr. R____,
FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12. März 2016 (IV-Akte 151 S. 11) sowie
Dr. S____, FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 16. März 2016 (IV-Akte
151 S. 12-14).
Mit Stellungnahme vom 6. April 2016 hat sich der RAD (sig. Dr. N____)
zu diesen beiden Berichten (IV-Akte 155) geäussert. Die von Dr. R____ vorgenommene
Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ist nach Auffassung des RAD nicht
hinreichend begründet worden. Die Schulterschmerzen links könnten keiner organischen
Ursache zugeordnet werden und ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne somit
ausgeschlossen werden. Bezüglich der von ihm postulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit
differenziere Dr. S____ nicht genauer, inwiefern die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit eingeschränkt ist. Der RAD kommt deshalb zum Schluss, dass die
Berichte keine neuen Befunde enthalten bzw. Beschwerden oder andere Argumente
aufführten, die grundlegende Zweifel an der von den Gutachtern attestieren
Teil-Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten aufkommen liessen. Die Beurteilung
der beiden Arztberichte durch den RAD ist einleuchtend.
Mit der Beschwerde sind weitere Berichte, und zwar von Dr. S____
vom 9. April 2017 (Beilage 6 zur ergänzenden Beschwerdebegründung) sowie von
Dr. R____ vom 18. April 2017 (Beilage 7 zur ergänzende Beschwerdebegründung)
eingereicht worden. Dr. S____ hält fest, dass sich seit seinem letzten Bericht
vom 12. März 2016 keine neuen versicherungsrelevanten Befunde ergeben haben und
hält an seiner im dortigen Bericht postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
fest. Da sich auch gemäss eigener Darstellung am Grad der physischen
Beschwerden seit dem letzten Bericht im März 2016 nichts geändert hat und
dieser Bericht vom RAD bereits hinreichend gewürdigt wurde, bildet er kein
Indiz für das Erfordernis weiterer medizinischer Abklärungen. Das gleiche gilt
für den Bericht von Dr. R____, welcher ebenfalls keine neuen
versicherungsrelevanten Befunde belegt.
6.1.2. Der Beschwerdeführer legt sodann einen Bericht von Dr. O____,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, der T____ Klinik vom 10.
Juni 2016 (Beilage 6d zur ergänzenden Beschwerdebegründung) ins Recht. Dr. O____
diagnostiziert (1) im Bereich der linken Schulter u.a. eine Partialläsion der
superioren Subscapularissehne, (2) eine chronisch degenerative Erkrankung der
HWS und der LWS, (3) eine schmerzhafte verminderte Ellbogenextension beidseits
unklarer Ätiologie, (4) eine beginnende Gonarthrose bei Status nach vorderer
Kreuzbandplastik sowie (5) eine tiefe Venenthrombose.
Der RAD (sig. Dr. U____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates), würdigt diesen Arztbericht mit Stellungnahme
vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 174) in Bezug auf die Schulterläsion. Der RAD kommt zum
Schluss, dass die neu festgestellte Schulterpathologie nichts an der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ändere. Der Befund habe nur eine sehr
geringe funktionelle Relevanz. Allfällige Funktionseinschränkungen am linken,
adominanten Arm seien mit der dominanten rechten Seite weitgehend kompensierbar.
Die zur Verfügung stehenden Behandlungsmittel seien zudem bei weitem nicht ausgeschöpft.
Erst danach komme eine versicherungsmedizinisch massgebliche Einschränkung in
Frage.
Zwischen der Diagnose des RAD und des behandelnden Chirurgen Dr. O____ besteht
keine Diskrepanz. Die Schlussfolgerung des RAD, dass keine verstärkte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist schlüssig begründet. Sie widerspricht auch
nicht dem Bericht von Dr. O____, da dieser sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung des RAD abgestellt.
Ein weiterer, vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.
September 2017 eingereichter Bericht von Dr. O____ vom 2. September 2017
diagnostiziert nun neu den Verdacht auf Sehnenläsionen in der rechten Schulter.
Diese offensichtlich nach der Verfügung vom 20. Februar 2017 aufgetretenen
Befunde sind vorliegend nicht mehr zu würdigen, sondern gegebenenfalls im
Rahmen einer Revision (Art. 17 ATSG) zu prüfen.
6.2.
Sodann verweist der Beschwerdeführer auf eine seitherige psychische
Verschlechterung.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Sohn im Juni 2016
Opfer einer schweren Körperverletzung wurde und ein schweres
Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Dieser Vorfall belaste den Beschwerdeführer und er
leide seitdem unter einer schweren depressiven Episode. Dies sei im Gutachten
vom Juli 2015 noch nicht berücksichtigt worden und deshalb genauer abzuklären. Im
Bericht von V____ (Stellvertretender Oberarzt bei den [...]) vom 27. April 2017
(Beilage 8 zur ergänzenden Beschwerdebegründung) werde eine Anpassungsstörung
mit depressiver Komponente (ICD-10: F43.21) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer
bringt vor, dass er sich seit dem Vorfall mit seinem Sohn in psychologischer
Behandlung befinde.
In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 1b) wird dazu ausgeführt,
die Diagnose einer Anpassungsstörung stelle medizinisch gesehen per
definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen dar, weshalb sie als langdauernde
und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht falle. Diesen
Darlegungen ist zu folgen: Auch V____ stellt nicht die Diagnose einer
chronifizierten Anpassungsstörung.
6.3.
Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass seit dem Gutachten der H____
AG eingetretene relevante Veränderungen nicht nachgewiesen sind. Folglich hat
die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens der H____
AG bzw. des RAD abstellen können und die Rüge der ungenügenden Feststellung des
Sachverhalts ist unbegründet. Nicht näher einzugehen ist bei diesem Ergebnis im
Einzelnen auf die Frage nach den Gründen, weshalb sich der Erlass der Verfügung
nach Erstellung des Gutachtens der H____ AG hinausgezögert hat (vgl.
insbesondere die Darlegungen in der Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1b, Replik S.
2 Ziff. 3 f. und Duplik).
7.1.
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen
wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG)
ermittelt.
7.1.1. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch
ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften
und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, 276 E.
4b). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt
(Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007
vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann
nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in
so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2, mit
Hinweisen).
7.1.2. Das Gutachten der H____ AG führt unter 8.2.2. (IV-Akte
136 S. 59) aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen von 80% eines Vollpensums eine
leichte nicht überwiegend sitzende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen
ausüben könne. Einseitige Zwangshaltungen, regelhafte Lateral- und Rotationsbewegungen
der Wirbelsäule, langes Gehen, Stehen, Gehen auf unebenem Gelänge, häufiges
Treppensteigen oder Leiternsteigen seien nicht möglich. Tätigkeiten mit
regelhaft gefordertem Beugen und Strecken im Ellbogengelenk seien nur
eingeschränkt möglich. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache
Hilfstätigkeiten, die Wechselbelastungen zulassen und kein Heben von schweren
Gegenständen verlangen (z.B. Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband,
leichte Verpackungsarbeiten). Auch erscheint ein soziales Entgegenkommen des
durchschnittlichen Arbeitgebers - insbesondere auch mit Blick auf mögliche
Nischenarbeitsplätze - nicht als derart unrealistisch. Die beschriebene
Tätigkeit ist nicht dermassen eingeschränkt, dass das Finden einer solchen
Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Daran
ändert auch die bereits erörterte (vgl. Erw. 4.2.2.) Divergenz bei den ärztlichen
Angaben zur Gewichtslimite für Heben und Tragen (5 Kilogramm gemäss Gutachten
der D____ GmbH bzw. 15 Kilogramm gemäss Gutachten der H____ AG ) nichts.
7.2.
Für die Zeit ab Dezember 2004 hat die Beschwerdegegnerin einem
Valideneinkommen von CHF 57‘258.-- ein Invalideneinkommen von CHF 41‘225.--
gegenübergestellt (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2017, IV-Akte 167 S. 8) und
hat gestützt darauf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28%
ermittelt.
Den – identischen - Basiswert für beide Vergleichseinkommen hat
die Beschwerdegegnerin den statistischen Unterlagen zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik (LSE 2004, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau
1, mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden) entnommen. Danach konnten
männliche Hilfskräfte im Jahr 2004 ein durchschnittliches Einkommen von Fr.
57'258.00 erzielen. Diese arithmetische Grundlage wird auch vom Beschwerdeführer
nicht beanstandet.
7.3.
Strittig ist der Leidensabzug.
7.3.1. Von dem entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 20%
reduzierten Basisbetrag für das Invalideneinkommen von CHF 45‘806.-- hat die
Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 10% vorgenommen und ist so auf das
eingangs erwähnte Invalideneinkommen von CHF 41‘225.-- gelangt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass der leidensbedingte Abzug von 10% auf
mindestens 20% zu erhöhen sei.
Der zu gewährende leidensbedingte Abzug ist anhand der
behinderungsbedingten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und
weiterer Kriterien wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie sowie dem Beschäftigungsgrad zu bestimmen. Ganz
allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5).
7.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tatsache, dass
sich Teilzeitpensen von Männern lohnmindernd auswirken, sei im gewährten Abzug
von 10% nur ungenügend berücksichtigt worden. Ebenso befinde sich der
Versicherte mit 54 Jahren in einem relativ hohen Alter und habe als Einwanderer
ohne Schulbildung in der Schweiz sprachliche Nachteile. Die Beschwerdegegnerin
begründet den Abzug von 10% (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 3) einlässlich:
Das Alter des Beschwerdeführers (53 Jahre zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung) rechtfertige keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Anforderungsniveau 4
auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich
altersunabhängig nachgefragt würden. Dem ist mit Blick auf die Praxis
zuzustimmen, wonach in der Regel ein „vorgerücktes Alter“ im Bereich von 60
Jahren liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E.
4.3.2.1 mit Hinweisen). Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die
vorliegend eine Berücksichtigung des Alters nahelegen würden.
Weiter legt die Beschwerdegegnerin zur Nationalität und
Aufenthaltskategorie dar, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Mazedonien
und Ende der 80er-/Anfang der 90er-Jahre in die Schweiz eingereist. Er besitze
eine Niederlassungsbewilligung, so dass auch aufgrund dieses Kriteriums kein
Abzug vorzunehmen sei. Die Anzahl der Dienstjahre sei bei der Wahl des
Anforderungsniveaus 4 gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
vernachlässigen, so dass dieses Kriterium ebenfalls bei der Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs wegfalle. Auch dem ist beizupflichten.
Damit bleiben die den leidensbedingten Einschränkungen sowie
der Umstand, dass der Versicherte nur mehr teilzeitlich tätig sein kann, mit
einem Abzug von 10 % angemessen berücksichtigt. Ein Ermessensfehler seitens der
Verwaltung liegt nicht vor. Es besteht somit kein Grund, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
zu korrigieren.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen diese zu Lasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist
seinem Vertreter ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht dazu eine Honorarnote vom 31. Oktober 2017 über total
CHF 3‘500.65 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuern ein. Dazu ist folgendes
zu sagen:
Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen
IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuern zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 212.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: