Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.42
ENTSCHEID
vom 21.
November 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 27. Juli 2017
betreffend Forderung (Revisionsgesuch)
Sachverhalt
In einem
Schlichtungsverfahren betreffend eine Forderung schlossen die B____ und A____
an der Schlichtungsverhandlung vom 27. Januar 2017 einen
gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich A____, der B____ einen Betrag
von CHF 890.30 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche zu zahlen. Die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt schrieb das Verfahren
gleichentags als erledigt ab (Verfahrensnummer SB.2016.1089).
Mit Eingabe vom
19. März 2017 (Postaufgabe: 20. März 2017) stellte A____
ein Gesuch um Revision des Abschreibungsbeschlusses vom
27. Januar 2017 wegen Willensmängel (Grundlagenirrtum, Täuschung).
Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 27. Juli 2017 wies die
Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch ab.
Hiergegen hat A____
mit Eingabe vom 27. August 2017 (Postaufgabe: 28. August 2017)
beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit beantragt er, im angefochtenen
Entscheid seien alle Beweismittel vollständig aufzuführen und zu berücksichtigen
und entsprechend sei das Revisionsgesuch gutzuheissen (Rechtsbegehren 1).
Sodann sei die am 10. Mai 2017 eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin wegen Verspätung nicht zu
berücksichtigen (Rechtsbegehren 2) bzw. eventualiter geringer zu gewichten
(Rechtsbegehren 3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist
abgesehen worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Schlichtungsbehörde hat mit Entscheid vom 27. Juli 2017 das Revisionsgesuch
des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 332 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der
Beschwerdeführer hat diese frist- und formgerecht eingereicht. Auf die
Beschwerde ist folglich einzutreten.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Die
Schlichtungsbehörde hat das Vorliegen von Willensmängeln verneint. Sie hat im
angefochtenen Entscheid zuerst die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem
Revisionsgesuch vom 20. März 2017 dargelegt. Dort hatte er
ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin
im vorangegangenen Schlichtungsverfahren versucht hatte, eine bereits mit der
getrennt von ihm lebenden Ehefrau mit Vergleich vom 23. Dezember 2016
erledigte Forderung betreffend Heckenschnitt ihm gegenüber erneut einzufordern.
Nach wiederholtem Nachhaken an der Schlichtungsverhandlung vom
27. Januar 2017 habe der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin den Vergleich vom 23. Dezember 2016
dem Schlichter und ihm als elektronische Kopie auf seinem Mobiltelefon gezeigt.
Der Schlichter habe daraufhin die Differenz zwischen der Gesamtforderung von
CHF 2'062.80 und dem Betrag aus dem Vergleich errechnet und ihn gefragt,
ob er diese gleich bezahlen könne. Dabei sei der Beschwerdeführer nach seinen
Angaben bei der Unterzeichnung einer "suggestiven Irrtumserregung des
Vorsitzenden" unterlegen, da ihm "als juristischer Laie der Eindruck
[entstanden sei], es handle sich hierbei um eine rechtmässige Schuld".
Erst nach der Schlichtungsverhandlung sei ihm klargeworden, "dass mit der
unüberlegten, spontanen Unterzeichnung des vorgeschlagenen Vergleichs
offensichtlich mindestens ein qualifizierter Willensmangel in Form eines
Grundlagenirrtums, wenn nicht sogar Täuschung zugunsten der Gegenpartei"
vorliege (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2).
Das Vorliegen
einer Täuschung hat die Schlichtungsbehörde verneint. Da die Vereinbarung
zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2016 bei Abschluss
des Vergleichs vom 27. Januar 2017 in elektronischer Form auf dem Tisch gelegen
habe, habe zu diesem Zeitpunkt keine Täuschung im Sinn von Art. 28 OR
über die Tatsache und den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs mit der Ehefrau
(mehr) vorliegen können (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Ebenso wenig
hat die Schlichtungsbehörde aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine
Täuschung durch den Schlichter erkennen können. Es sei Aufgabe des Schlichters,
die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen. Zu diesem Zweck könne er
einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Beim vorliegenden Streitwert wäre sogar
ein Urteilsvorschlag möglich gewesen, worauf die Parteien in der Vorladung zur
Schlichtungsverhandlung auch hingewiesen würden. Die Parteien könnten sich
entsprechend auf die Schlichtungsverhandlung vorbereiten. Soweit der Beschwerdeführer
"gezieltes Ausnutzen von Aufmerksamkeitsmängeln" behaupte, habe er
solches an keiner Stelle substantiiert. Ebenso wenig habe er dargelegt, dass
der Schlichter unzulässigen Druck auf ihn ausgeübt hätte (E. 2.4).
Ebenfalls
verneint hat die Schlichtungsbehörde das Vorliegen eines Grundlagenirrtums. Bei
einem gerichtlichen Vergleich sei die Anfechtung wegen Irrtums hinsichtlich
solcher Punkte ausgeschlossen, deren Ungewissheit gerade durch den Vergleich
aus der Welt geschaffen werden sollte. Ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aufgrund des Heckenschnitts
im September 2015 (allenfalls zusätzlich oder solidarisch zu seiner
Ehefrau) ein Entgelt geschuldet habe, habe gerade den Kern des
Schlichtungsverfahrens SB.2016.1089 gebildet. Eine Anfechtung des Vergleichs
wegen Irrtums über diese Frage sei daher ausgeschlossen (E. 2.6 und 2.7).
2.2 In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Revisionsverfahren Frist
bis zum 5. Mai 2017 zur Einreichung ihrer Stellungnahme zu seinem
Revisionsgesuch gesetzt worden sei, sie diese Stellungnahme aber erst am
10. Mai 2017 eingereicht habe, weshalb diese Eingabe wegen Verspätung
nicht zu berücksichtigen sei (vgl. Rechtsbegehren 2). Es triff zwar zu,
dass die Beschwerdegegnerin ihre
Vernehmlassung verspätet eingereicht hat. Daraus, dass diese Verspätung im
angefochtenen Entscheid nicht formell festgestellt wurde, ist dem Beschwerdeführer
jedoch kein Nachteil entstanden. Denn die Schlichtungsbehörde hat in ihren
Erwägungen keinerlei Bezug genommen auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2017.
Sie hat sich im angefochtenen Entscheid bloss mit den Argumenten des Beschwerdeführers
in seinem Revisionsgesuch vom 20. März 2017 auseinandergesetzt und
ist nicht weiter auf den Vergleich vom 21. Dezember 2016 eingegangen.
2.3 Ungeachtet
seines Rechtsbegehrens betreffend Nichtberücksichtigung des Vergleichs vom
21. Dezember 2016 stützt der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf
ebendiesen Vergleich. Der Beschwerdeführer hat sein Revisionsgesuch, soweit er
Willensmängel (Irrtum, Täuschung) beim Abschluss des Vergleichs vom 27. Januar 2017
geltend gemacht hat, richtigerweise auf Art. 328 Abs. 1
lit. c ZPO abgestützt (vgl. Revisionsgesuch, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer
in der vorliegenden Beschwerde Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO
anruft und hierbei geltend macht, dass erst seit der Vorlage des Vergleichs vom
21. Dezember 2016 in Papierform erstellt sei, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine höhere
Forderung (CHF 2'600.–) geltend gemacht habe, so ist dieses Vorbringen im
Beschwerdeverfahrens erstens verspätet (Art. 326 ZPO) und geht zweitens
auch in der Sache fehl. Denn revisionsfähig nach Art. 328 Abs. 1
lit. a ZPO sind nur gerichtliche Sach- und Prozessentscheide (näher
dazu und zu weiteren Anfechtungsobjekten etwa Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 328
N 6 ff.; Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 328 N 24). Gerichtliche
Abschreibungsbeschlüsse, die unter Bezugnahme auf Dipositionsakte der Parteien
wie vorliegend einen Vergleich ergehen (vgl. Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsbehörde
vom 27. Januar 2017), können demgegenüber allein nach Massgabe von Art. 328
Abs. 1 lit. c ZPO revidiert werden (dazu Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328
N 25 f.; Herzog,
a.a.O., Art. 328 N 61 ff.).
Abgesehen davon
ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt worden
sein soll, dass er beim Abschluss des Vergleichs mit der Beschwerdegegnerin mit einer Forderung von
lediglich CHF 2'062.80 (und nicht von CHF 2'600.–) konfrontiert war. Entgegen
der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2)
besteht in dieser Situation – Geltendmachung einer gegenüber dem ursprünglichen
Betrag reduzierten Forderung durch die Gläubigerin – keine Gefahr, dass der
Schuldner vergleichsweise eine zu hohe Forderung anerkennt. Diese Gefahr
bestünde möglicherweise in der umgekehrten Situation, also dann, wenn sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses mit dem Beschwerdeführer auf eine Forderung von
CHF 2'600.– (statt CHF 2'062.80) berufen hätte.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gegen den Revisionsentscheid abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit CHF 200.–
festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den
Revisionsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 27. Juli 2017
(SB.2017.245) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.