Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
(REKTIFIKAT)
vom 17.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.74
Neuanmeldung; Psychiatrisches
Gutachten nicht beweistauglich.
Verfügung vom 10. März 2017
Tatsachen
I.
a)
Der 1963 im Irak geborene Beschwerdeführer reiste am 1. Juni 1998
in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom
21. Dezember 2000 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Gesuch ab und nahm ihn und seine
Ehefrau vorläufig auf (in den beigezogenen Asylakten).
b)
Nach verschiedenen kurzen Anstellungen (vgl. Auszug aus dem
individuellen Konto, IV-Akte 26, und Lebenslauf des Beschwerdeführers,
IV-Akte 18, S. 45 f.), trat der Beschwerdeführer am
9. August 2006 bei der C____ GmbH, [...] (seit dem [...] aus dem
Handelsregister gelöscht) eine Stelle als Hilfsarbeiter auf Abruf an (Arbeitsvertrag,
IV-Akte 18, S 37 f.). Diese Arbeit galt als Zwischenverdienst
während einer Arbeitslosigkeit (Bescheinigung über einen Zwischenverdienst des
Monats August 2006, IV-Akte 21, S. 6). Am 17. August 2006 verletzte
sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit an der Schulter (gemäss Schadenmeldung
UVG für arbeitslose Personen vom 13. September 2006, IV-Akte 17,
S. 63, weil eine Mauer auf ihn gefallen sei, gemäss Kreisärztlichen
Bericht vom 10. Januar 2017, habe der Beschwerdeführer während der
Gartenarbeit einen Ruck in der Schulter verspürt, IV-Akte 17, S. 53
ff.; zur Verletzung vgl. z.B. Bericht der Notfallstation des D____spitals Basel
vom 17. August 2006, IV-Akte 17, S. 60 f.).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte
als Unfallversicherung des Beschwerdeführers die gesetzlichen Leistungen. Mit
Verfügung vom 15. August 2007 stellte sie diese per 31. August 2007
ein (Akte 17, S. 29 f. der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV]). Die Einstellung wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2007
(IV-Akte 17, S. 17 ff.) und Urteil UV 2008 9 des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 2. Februar 2009 (IV-Akte 28) bestätigt.
c)
Am 8. Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund der
Unfallfolgen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1).
Im Rahmen der von ihr in der Folge durchgeführten Abklärungen gab die
Beschwerdegegnerin bei der E____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend:
MEDAS E____) ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie und Orthopädie) in Auftrag. Die Gutachter kamen darin im
Wesentlichen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer lediglich keine körperlich
schwere Arbeit mehr zumutbar sei, er in einer körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeit jedoch zu 100% arbeitsfähig sei (Gutachten vom
31. Januar 2011, IV-Akte 28, S. 22). Gestützt darauf wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Vorbescheid
vom 28. Februar 2011 (IV-Akte 40) und Verfügung vom 28. April
2011 (IV-Akte 51) ab. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
d)
Mit Gesuch vom 20. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Leistungsbezug an. Er begründete dies mit einer Schulterverletzung
aufgrund eines Unfalles und einer psychischen Beeinträchtigung
(IV-Akte 54). Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin
vom 11. August 2015, Unterlagen einzureichen um eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands glaubhaft zu machen (IV-Akte 56), nicht nachgekommen
war, kündigte sie ihm deshalb mit Vorbescheid vom 5. April 2016 an, dass
sie nicht auf sein Gesuch eintreten werde (IV-Akte 58). In der Folge
erhielt die Beschwerdegegnerin einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters
(Bericht von Dr. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 11. Mai 2016, IV-Akte 60). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin
ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Der Gutachter Dr. G____,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam darin zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer in einer schweren körperlichen Tätigkeit weiterhin zu 100%
arbeitsunfähig sei. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit
sei er zu 20% eingeschränkt (Gutachten vom 5. Oktober 2016;
IV-Akte 67). Im Vorbescheid vom 29. November 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein
Leistungsbegehren aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von
24% abzuweisen (IV-Akte 70). Trotz am 22. Dezember 2016 erhobener
Einsprache (IV-Akte 71), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
10. März 2017 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 75).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 10. März 2017 und dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 mindestens eine Viertelsrente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlichere
Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat, Basel,
beantragt.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Am 8. Juni 2017 verfügt die Instruktionsrichterin die Beiziehung
der Asylakten. Das SEM reicht diese in der Folge mit Schreiben vom
20. Juni 2017 beim Gericht ein.
d)
In der Replik vom 24. Juli 2017 und in der Duplik vom
11. August 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Kostenerlass.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. Oktober 2017 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 24%. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 5. Oktober 2016
(IV-Akte 67).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das
Gutachten von Dr. G____ könne mangels Beweiswert nicht abgestellt werden,
da es nicht einleuchtend begründet sei, dies gelte insbesondere für die
Diagnosestellung. Es sei daher eine gerichtliche Oberbegutachtung notwendig. Im
Übrigen sei beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug vom
Invalideneinkommen von 25% vorzunehmen, sodass sich auch im Falle, dass das
Gericht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ abstelle, ein
Invaliditätsgrad von 40% ergebe. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer zumindest
eine Viertelsrente zuzusprechen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung erfolgt analog zum Verfahren der Rentenrevision nach
Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu)
zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich
verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich/insbesondere eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine
Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist
die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.1.
In seinem vorliegend umstrittenen psychiatrischen Gutachten vom
5. Oktober 2016 stellte Dr. G____ folgende Diagnosen
(IV-Akte 67, S. 13):
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Angst- und
depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Opfer von Folterungen
(ICD-10 Z65.4)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wies der Gutachter darauf
hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Begutachtung von
2011 keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar seien. Aus
psychiatrischer Sicht erklärte er, es sei aufgrund der Ängste und der
Verstimmungen mit Lustlosigkeit und Verlangsamung von einer um 20% reduzierten
Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 67, S. 17).
4.2.
Zunächst fällt auf, dass der Gutachter mit seiner Beurteilung jener
des behandelnden Psychiaters Dr. F____ widerspricht. Dieser stellte in seinem
Bericht vom 11. Mai 2016 (IV-Akte 60) folgende Diagnosen:
Rest
unverarbeitet posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Chronifizierte
depressive Störung (ICD-10 F33.1-2)
Andauernde
Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10 F62.0)
Dr. F____ berichtete zudem, der Beschwerdeführer sei
mehrere Male in den H____ Basel (H____), hospitalisiert gewesen. Aufgrund der
objektiven Untersuchungsbefunde bestünden aus psychiatrischer Sicht beim
Beschwerdeführer gleichzeitig darniederliegende wie auch erhaltene
innerpsychische Ressourcen bzw. Funktionsfähigkeiten. Man könne postulieren,
dass aus psychiatrischer Sicht eine Funktionseinbusse von 50% bestehe.
Der Gutachter Dr. G____ führte diesen Bericht unter dem
Kapitel „2. Aktenauszug (relevante Aktenauszüge)“ auf, gab ihn teilweise
wieder (IV-Akte 67, S. 4) und nahm grundsätzlich zu seinem Bericht
Stellung (a.a.O., S. 14). Er erklärt dabei im Wesentlichen, dass keine
posttraumatische Belastungsstörung erwiesen und aufgrund des Werdeganges des
Beschwerdeführers unwahrscheinlich sei. In der Beschreibung einer rein
depressiven Störung sei seines Erachtens der Anteil der Angst, wo der Explorand
ungern alleine auf die Strasse gehe oder nächtliche Albträume aufweise, zu
wenig berücksichtigt. Deshalb sei die Diagnose einer gemischten Störung vorzuziehen.
Es gelingt dem Gutachter damit jedoch nicht, seine Abweichung und vor allem
seine eigene Diagnosestellung nachvollziehbar darzulegen. So weist der Beschwerdeführer
zu Recht darauf hin, dass die Diagnose einer Angst und depressiven Störung,
gemischt (ICD-10 F41.2) gemäss der internationalen Klassifikation nur dann
gestellt werden soll, wenn keine der beiden Störungen (Angst und Depression)
ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen
würde (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V
(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Auflage, Bern 2011, S. 199
f.). Vorliegend gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, die auf eine schwere
Angst hinweisen würden. Einzig der Hinweis, dass der Beschwerdeführer ungern
alleine auf die Strasse gehe, stellt einen relativ klaren Hinweis auf eine
gewisse Angst hin (vgl. Gutachten vom 5. Oktober 2016, S. 14). Im
Gegensatz dazu betrug der Hamilton-Depressionsscore (HAMD) beim Beschwerdeführer
19 Punkte erreichte. Gemäss den Angaben des psychiatrischen Gutachters selbst,
ist ab 10 Punkten von einer leichten und ab 20 Punkten von einer mittelgradigen
Depression auszugehen. Dr. G____ setzte sich in seinem Gutachten trotz
dieser an der Grenze zur mittelgradigen Depression liegenden Punktzahl nicht
damit auseinander, weshalb er ‑ in Abweichung vom behandelnden Psychiater,
Dr. F____ ‑ nicht einmal von einer depressiven Störung, sondern von
der erwähnten Angst und depressiven Störung, gemischt ausging. Die Begründung
dieser Diagnose von Dr. G____, der behandelnde Psychiater habe die
Albträume und die Angst, alleine auf die Strasse zu gehen zu wenig berücksichtigt,
vermag die genannte Unklarheit und die erwähnte Diskrepanz zum behandelnden
Psychiater nicht zu klären. Die Diagnosestellung des Gutachters
Dr. G____ ist damit nicht genügend nachvollziehbar. Schon deshalb bestehen
Zweifel am Gutachten.
4.3.
Im Weiteren wurden die vom Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden
Psychiater Dr. F____ berichtete Haft im Irak und die (weniger weit
zurückliegende) Messerstecherei im Jahr 2002 zwar im Auszug aus dem Bericht von
Dr. F____ erwähnt (Gutachten, IV-Akte 67, S. 6), jedoch wurden
diese Ereignisse weder in der psychiatrischen Anamnese aufgeführt (a.a.O.,
S. 7 f.), noch im Rahmen der Befunde bzw. der Prüfung der Standardindikatoren
diskutiert. Dies erstaunt, zumal dies doch für den Beschwerdeführer prägende
Ereignisse gewesen sein dürften. Insbesondere die bei der Messerstecherei im
Jahr 2002 erlittene Gesichtsverletzung ist in den Akten verschiedentlich
dokumentiert (vgl. z.B. Bericht von Dr. F____ vom 14. Dezember 2009,
IV-Akte 20, S. 3, und Bericht des [...]spitals Basel [heute: D____spital
Basel] vom 11. Dezember 2002, IV-Akte 38, S. 23). Dass die erwähnte
Haft nicht diskutiert wurde erstaunt insofern, als Dr. G____ ‑ wie
bereits im Gutachten der MEDAS E____ vom 31. Januar 2011 (IV-Akte 28,
S. 10) die Diagnose „Opfer von Folterungen (ICD-10 Z65.4)“ aufführte. Es
wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Gutachter, Dr. G____ in seinem
Gutachten vom 5. Oktober 2016 (IV-Akte 67) mit dieser Diagnose
befassen würde. Auch auf die vom behandelnden Psychiater berichteten
Hospitalisierungen aus psychischen Gründen in den H____ ging der Gutachter
nicht ein. Insbesondere da sich keine entsprechenden Berichte von Aufenthalten
in irgendeiner psychiatrischen Klinik in den Akten finden, hätten entsprechende
Abklärungen durch Dr. G____ im Rahmen der Begutachtung wertvolle Hinweise
liefern können.
Schliesslich fehlt es dem Gutachten vom Oktober 2016 in genereller Hinsicht
an einer Auseinandersetzung mit der Frage, was sich seit der Begutachtung von
2011 allenfalls verändert hat. Dr. G____ wies zwar am Ende des Gutachtens
darauf hin, der zwischenzeitliche Krankheitsverlauf sei im Gutachten
dargestellt und eine Stellungnahme zum Vorbericht erarbeitet worden
(IV-Akte 67, S. 17). Es genügt jedoch nicht, wenn ein Gutachter
lediglich aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung
und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu seiner neuen diagnostischen
Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Wie
bei einer Rentenrevision hängt auch bei einer Neuanmeldung der Beweiswert eines
Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema,
also die erhebliche Änderung des Sachverhalts, bezieht (vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.2, 9C_71/2015 vom
29. September 2015 E. 8.1., 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013
- 6.1.2 mit Hinweisen und 9C_25/2014 vom 12. November 2014
- 3.3.; zur Ähnlichkeit der beiden Verfahren vgl. oben E. 3.2.).
Genau diese Diskussion fehlt dem psychiatrischen Gutachten vom 5. Oktober
2016. Es ist somit auch aus diesem Grund nicht beweistauglich.
4.4.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Unrecht auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. G____ vom 5. Oktober 2016 abgestellt. Der
Sachverhalt ist damit ungenügend abgeklärt (vgl. E. 3.3.). Die Beschwerdegegnerin
hat diesen deshalb erneut abzuklären, indem sie insbesondere ein neues psychiatrisches
Gutachten anfertigen lässt. Dieses muss eine saubere Diagnose stellen, die
Belastungen des Beschwerdeführers im Irak und im Zusammenhang mit der
Messerstecherei sorgfältig würdigen, sich mit einer allfälligen Veränderung des
Schweregrades der Krankheit auseinandersetzen sowie bei gewichtigen
Abweichungen eine Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Psychiater nachweisen. Danach
muss die Beschwerdegegnerin erneut über einen Anspruch des Beschwerdeführers
entscheiden.
4.5.
Aufgrund der Rückweisung erübrigt es sich, auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs beim
Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden. Die Frage ob
und wenn ja, in welcher Höhe ein solcher Abzug vorzunehmen ist, ist nicht
unabhängig von der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustands. Demnach
kann diese erst nach der Neubegutachtung beantwortet werden.
5.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist
die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Anordnung einer erneuten
psychiatrischen Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung über die
Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Sache zur Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung und zum Erlass
einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.--.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: