Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.34
ENTSCHEID
vom 1.
November 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Schlichtungsbehörde
vom 28. Juli 2017
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
20. Juni 2017 (Eingang Schalter) reichte A____ mit inhaltlich jeweils
deckungsgleichen Eingaben insgesamt fünf Schlichtungsgesuche gegen fünf verschiedene
Gesuchsbeklagte, darunter die B____, ein. Bei allen gesuchsbeklagten Parteien forderte
er einen Betrag von EUR 630'000.– zuzüglich Zins zu 4,5 % seit dem
27. Mai 2014. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 forderte die Schlichtungsbehörde
ihn auf, den forderungsbegründenden Sachverhalt darzulegen und insbesondere
weitere Angaben zu seiner Aktivlegitimation zu machen. A____ reichte daraufhin
am 3. Juli 2017 eine "zusammenfassende Darlegung des
forderungsbegründenden Sachverhalts" ein, welche inhaltlich in allen fünf
Verfahren deckungsgleich war. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihm Frist
gesetzt zur Verbesserung seiner Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO.
Gleichzeitig wurde er zur Offenlegung von Informationen bezüglich des ehelichen
Reinvermögens innert gleicher Frist aufgefordert. Daraufhin machte A____ mit Eingabe
vom 13. Juli 2017 (Eingang Schalter) weitere Ausführungen. Mit Verfügung
vom 28. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen und A____ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
CHF 2'000.– gesetzt.
Gegen diese
Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat A____
in allen fünf Verfahren am 11. August 2017 Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben. Darin stellt er den Antrag, es sei die
Schlichtungsbehörde beim Zivilgericht Basel-Stadt zu verpflichten, ihm unentgeltliche
Rechtshilfe zu gewähren und unverzüglich einen Termin zur Durchführung der
beantragten Schlichtungsverhandlung einzuberufen. Auf die Einholung einer
Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet. Der nachfolgende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 28. Juli 2017, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahren
abgewiesen worden ist (vgl. § 43 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Juli 2015
stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist
(Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom
- November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom
- Oktober 2015 E. 1.2 und BE.2011.17 vom 18. März 2011
E. 1). Gegen die Verfügung hat der Beschwerdeführer innert
der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO)
Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.
1.3 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
2.1 Die
Schlichtungsbehörde hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher und mehrfacher Nachfrage der
Schlichtungsbehörde einen weitgehend zusammenhangslosen Sachverhalt schildere,
aus welchem sich weder die Aktiv- noch die Passivlegitimation schlüssig nachvollziehen
liessen. Er zeige nicht auf, wie sich die von ihm geltend gemachte Forderung in
der Höhe von EUR 630'000.– zusammensetze und inwiefern die Beschwerdegegnerin
dafür einzustehen habe. Er unterlasse es auch, taugliche Belege ins Recht zu
legen, welche den von ihm umschriebenen Sachverhalt stützen würden. Er führe
zudem nicht aus, inwiefern die pauschal beantragten Beweismittel seine Aktiv-
und Passivlegitimation untermauern sollten. In der ins Recht gelegten
Klagebewilligung vom 21. Dezember 2012 – so die Schlichtungsbehörde
weiter – werde als Streitgegenstand eine "Schadenersatzforderung aus
unerlaubter Handlung" umschrieben. Inwiefern es im vorliegenden Fall
ebenfalls um die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gehe, sei nicht ersichtlich.
Jedenfalls führe der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb die Voraussetzungen
für die Geltendmachung einer durchsetzbaren Schadenersatzforderung gegeben
seien. So substantiiere er den Bestand des behaupteten Schadens nicht
ansatzweise und mache keinerlei Umstände geltend, aus welchen sich die
Tatbestandselemente der Kausalität und des Verschuldens ergeben würden. Unabhängig
von der Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche sei jedenfalls davon
auszugehen, dass sämtliche tatsächlich existierenden Forderungen gegen die
Beschwerdegegnerin infolge des Vergleichs vom 16. Mai 2014 durch
Novation untergegangen seien und demnach nicht mehr bestehen würden. Der
Beschwerdeführer mache zwar sinngemäss geltend, dass er einen Willensmangel
erlitten habe, indem er "im Gerichtssaal" zum Vergleich "erpresst"
worden sei. In den Akten fänden sich indes keinerlei Anhaltspunkte, welche
diese Behauptung erhärten würden. Zudem müsste ein Willensmangel in einem Revisionsverfahren
geltend gemacht werden. In einer Gesamtbetrachtung erweise sich das vom
Beschwerdeführer angehobene Verfahren damit als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Ob der Beschwerdeführer
überhaupt bedürftig sei, könne vor diesem Hintergrund offen bleiben.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, dass die angefochtene
Verfügung nahezu in allen Punkten gegen den Sinn und die verfahrensrechtliche Ausformung
von Schlichtungsverfahren verstossen würde. Mit der angefochtenen Verfügung sei
sein Antrag auf Durchführung einer Schlichtung nicht als Schlichtungsgesuch
behandelt worden, sondern fälschlicherweise so, als ob es sich um ein
Entscheidverfahren verbunden mit einem Antrag auf unentgeltliche Rechtshilfe
gehandelt habe. Es sei seine Intention gewesen, gerade die besondere Funktion
eines unverzüglichen und formlosen Versöhnungsversuchs unter Einbeziehung aller
anstehenden Streitfragen der Parteien zu nutzen, um so in einem Verfahren zu
einer Versöhnung mit der Beschwerdegegnerin und den anderen Beteiligten zu
kommen und die seit dem Jahre 2009 bestehenden und sich auch noch aktuell
ausweitenden zivilrechtlichen Leistungs- und Schadenersatzansprüche aus
Rechtsbeziehungen in der Schweiz und in Deutschland zu einem Einvernehmen zu
bringen. Er, der Beschwerdeführer, habe einen Antrag im Schlichtungsverfahren
gestellt, welches die vielgestaltigen Forderungsstreitigkeiten der Parteien in
formloser Verhandlung versöhnen sollte. Was in diesem komplexen Zusammenhang
"aussichtslos" oder aussichtsreich sei, könne der eine
Schlichtungsverhandlung führende Richter nicht wirklich beurteilen und sollte
er auch gar nicht tun.
Bezüglich der in
der angefochtenen Verfügung erwähnten Novation führt der Beschwerdeführer aus,
dass es sich dabei nur um einen der diversen Streitpunkte des angestrebten
Schlichtungsverfahrens handle. Zudem könne eine Revision gemäss
Art. 329 ZPO unabhängig von Fristen verlangt werden, wenn ein
Strafverfahren ergeben habe, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum
Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Genau
dieses Resultat habe ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht C____ (D) im
Hinblick auf das von den Beschwerdegegnern in den friedensrichterlichen
Verfahren in der Schweiz vorgelegte Dokument des Beschwerdegegners
D____ erbracht. Nachdem inzwischen die Sitzungsprotokolle und Urteilsgründe
zugestellt worden seien, sei genau jetzt der geeignete Zeitpunkt, im Rahmen
einer Schlichtung den Versuch zu machen, sämtliche Streitpunkte der Parteien im
Rahmen eines Gesamtvergleichs zu erledigen und aufwändige und alle Beteiligte
langfristig belastende Weiterungen zu vermeiden.
2.3 Den
Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern beizupflichten, als das
Schlichtungsverfahren grundsätzlich der Aussöhnung der Parteien dient
(Art. 201 Abs. 1 ZPO) und mit Ausnahme der Fälle gemäss
Art. 212 ZPO (Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu
CHF 2'000.–) kein Entscheidverfahren darstellt. Der Beschwerdeführer
übersieht indessen, dass die Schlichtungsbehörde, wenn ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, gezwungen wird, die
Erfolgsaussichten von Rechtsbegehren in der Sache näher zu beurteilen (dazu
nachstehend E. 2.4.1). Es trifft zwar zu, dass die Kosten formell erst mit
der Erteilung der Klagebewilligung der klagenden Partei auferlegt werden (vgl.
Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Schlichtungsbehörde kann
indessen, was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten wird, vorab
einen Kostenvorschuss verlangen (statt vieler Staehelin/Staehelin/
Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2013, § 20 Rz 12b; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 207 N 3; AGE ZB.2011.31 vom
25. November 2011, E. 3). Soll die klagende Partei aufgrund
ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorschussleistung befreit
werden (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), muss die
Schlichtungsbehörde in summarischer und vorläufiger Weise prüfen, inwiefern
Aussicht besteht, dass die Beteiligten sich gütlich einigen könnten bzw. die
klagende Partei mit ihren Rechtsbegehren in der Sache obsiegen könnte. Hat die
Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege eine prognostische Prüfung der Rechtsbegehren
und der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen, so liegt darin entgegen
der Rüge des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen die "Institution der
unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit einem
Schlichtungsverfahren".
2.4
2.4.1 Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet
finanzschwachen Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre
Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch
auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218)
und sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn eine Person
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGer 4A_467/2014
vom 21. Oktober 2014 E. 3.1 [in Bezug auf ein
Schlichtungsgesuch]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (und dabei insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden
Aussichtslosigkeit) muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf
aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird
(BGer 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3).
Im
Schlichtungsverfahren hat das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit
entsprechend dem Zweck des Verfahrens, eine gütliche Einigung zu erzielen, in
der Regel nur eingeschränkte Bedeutung. Aussichtlosigkeit ist daher
grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aus dem Schlichtungsgesuch oder anderem der
Schlichtungsbehörde bekannten Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht,
dass sie zu keinerlei Einlenken in der Schlichtungsverhandlung bereit ist
(AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 3.1; Bühler, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117
N 260 f.). Als aussichtslos sind darüber hinaus auch
Schlichtungsgesuche zu beurteilen, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde
offensichtlich (örtlich oder sachlich) unzuständig ist oder wenn unmögliche, querulatorische
oder überflüssige Rechtsbegehren gestellt werden (AGE BEZ.2015.48 vom
27. Okto-ber 2015 E. 3.1; Dolge/Infanger,
Schlichtungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78). Zumindest wenn
bereits aufgrund der Begründung des Schlichtungsgesuchs und der mit dem
Schlichtungsgesuch eingereichten Akten erkennbar ist, dass das Rechtsbegehren
offensichtlich unbegründet ist, kann sich die Aussichtslosigkeit aber auch im
Schlichtungsverfahren daraus ergeben, dass keine ernsthafte Aussicht darauf
besteht, dass der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren in der Sache obsiegen
könnte. Dementsprechend hat das Bundesgericht in einem Urteil vom
21. Oktober 2014 die Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren nach
den allgemeinen Massstäben geprüft und den angefochtenen Entscheid, in dem die
Aussichtslosigkeit in erster Linie mit dem Ablauf der materiell-rechtlichen
Verwirkungsfrist von Art. 273 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) begründet worden war, bestätigt (BGer 4A_467/2014 vom
21. Oktober 2014 E. 3).
2.4.2 Der
Beschwerdeführer hat mit seinem Schlichtungsgesuch vom 20. Juni 2017
(Eingang Schalter) beantragt, dass die Beschwerdegegnerin
zur Zahlung von EUR 630'000.– zuzüglich 4,5 % Jahreszins ab dem
27. Mai 2014 zu verurteilen sei. Er hat seinen Antrag damit
begründet, dass die Beschwerdegegnerin im
friedensrichterlichen Verfahren in E____ einen Betrug in Form eines
Prozessbetrugs begangen habe. Sein Anspruch auf Ersatz seines von ihr
verursachten Schadens folge aus dem Strafgesetzbuch und dem OR. Der Schaden sei
an seinem Wohnsitz in Basel eingetreten (Schlichtungsgesuch, S. 2).
Schaden hätten neben ihm die beiden von ihm beherrschten Gesellschaften F____
(zur Zeit inaktiv) und G____ (inzwischen gelöscht) erlitten. Mittäter des
angeklagten Prozessbetrugs seien neben der Beschwerdegegnerin
H____ (Stifter und Präsident der Beschwerdegegnerin),
I____, J____ und D____ (Generalbevollmächtigter und "bilanzierender
Revisor" der Beschwerdegegnerin)
(Schlichtungsgesuch, S. 4).
Mit Blick auf
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Beschwerdeführer
in der Folge zweimal vom Verfahrensleiter der Schlichtungsbehörde aufgefordert,
den forderungsbegründenden Sachverhalt darzulegen und aufzuzeigen, welche
Forderung er gegenüber der Beschwerdegegnerin
(und den übrigen gesuchsbeklagten Parteien) gestützt auf welchen Sachverhalt
bzw. auf welcher Rechtsgrundlage geltend mache (Verfügungen vom
22. Juni 2017 und 3. Juli 2017).
In seiner
Eingabe vom 13. Juli 2017 (Eingang Schalter) spricht der Beschwerdeführer
von zwei Anspruchskomplexen, die seinem Schlichtungsgesuch zugrunde lägen. Zum
einen handle es sich um unbezahlt gebliebene Rechnungen über CHF 440'660.–
und EUR 487'852.50 aus seiner Tätigkeit als Unternehmensberater und
Stiftungsrat für die Stiftungen von H____ in [...] einschliesslich Kosten und
Auslagen (Eingabe, S. 5 ff.). Zum anderen verweist der Beschwerdeführer
auf ein Darlehen über EUR 186'000.–, welches seine – jetzt illiquide – G____
anfangs 2012 der K____ in D-C____ gewährt und deren Geschäftsführer L____
persönlich ausbezahlt habe (dazu und zum Folgenden Eingabe,
S. 9 ff.). Dieses Darlehen sei seit dem 7. September 2012
zur Rückzahlung fällig. Er, der Beschwerdeführer, sei bei der Hingabe des
Darlehens betrogen worden, da die Vertreter der Darlehensnehmerin – L____ als
eingetragener Geschäftsführer und Darlehensnehmer sowie D____ und I____ als
Vertreter der begünstigten K____ sowie der Beschwerdegegnerin
– nicht offenbart hätten, dass die Sunvention Gruppe bereits seit
Ende 2010 insolvent gewesen sei. I____ und J____ hätten die von der G____
gegen die Beschwerdegegnerin beim
Friedensrichteramt E____ anhängig gemachte Klage über EUR 186'000.–
vollumfänglich bestritten. Da die klagende Partei an der Klage festgehalten
habe, sei die Schlichtungsverhandlung gescheitert. Er habe in der Folge
versucht, sein bereits parallel beim Friedensrichteramt E____ von seiner F____
anhängig gemachtes Verfahren über lediglich eine Teilforderung von
CHF 70'000.– um seine weiteren Forderungen zu erweitern. Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 18. Mai 2014 (recte wohl:
16. Mai 2014 [Datum des Vergleichs zwischen der F____ und H____]) habe
er – durch die Nichtzahlung seiner Rechnungen durch H____ und den Gesundheitszustand
seiner krebskranken Ehefrau in eine akute finanzielle Notlage geraten – seine
Forderungen über CHF 62'310.– und EUR 387'852.50 vergleichsweise auf
CHF 70'000.– reduziert. Aufgrund seiner dringlichen finanziellen Not sei
er auch gezwungen worden, eine von J____ nachträglich noch eingebrachte Klausel
anzunehmen, wonach mit der Zahlung des Vergleichsbetrags per Saldo alle
gegenseitigen Forderungen auseinandergesetzt seien, auch in der Angelegenheit K____
in C____ und den weiter aufgeführten Angelegenheiten. Aufgrund eines vom
Schöffengericht des AG C____ am 8. Juni 2017 verkündeten Urteils
stehe nun fest, dass D____ als Generalbevollmächtigter der Beschwerdegegnerin für sämtliche Belange der K____
gehandelt habe und in Kooperation mit I____ die G____ dringlich um ein Darlehen
nachgesucht habe, obwohl ihnen die Insolvenz der K____ bekannt gewesen sei. Hierdurch
sei der Prozessbetrug in den friedensrichterlichen Verhandlungen der Mittäter J____,
D____, I____ und H____ sowie der Beschwerdegegnerin
bewiesen und aufgrund des abgestimmten Verhaltens dieser Mittäter Arglist
offenkundig. Als ebenfalls verwirkte Nebendelikte seien die Vorlage einer inhaltlich
falschen Urkunde und Nötigung/Erpressung zu nennen.
2.4.3 Der
Beschwerdeführer macht gegen die verschiedenen ins Recht gefassten Personen
verschiedene Ansprüche geltend, welche offenbar teils vertraglicher
(Beratungshonorare, Provisionsansprüche, Darlehensrückzahlung), teils
deliktischer Natur (Prozessbetrug) sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
hierzu in seiner Eingabe vom 13. Juli 2017 sind allerdings nur sehr
allgemein gehalten. Aus ihnen geht nicht hervor, ob seine Forderungen gegen die
Beschwerdegegnerin sich im Einzelnen nun
auf vertragliche Ansprüche und/oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung
abstützen. Worin der behauptete Prozessbetrug der genannten
"Mittäter" bei der Schlichtungsverhandlung vom 18. Mai 2014
in Sachen F____ c. H____ bestanden haben soll und inwiefern der Betrug für den
geltend gemachten Schaden kausal gewesen sein soll, ist vom Beschwerdeführer
nicht dargelegt worden und wird auch mit seiner Beschwerde nicht ausgeführt.
Ebenso fehlen nachvollziehbare Ausführungen über seine Aktivlegitimation in den
anhängig gemachten Schlichtungsverfahren, nachdem er in den früheren
Schlichtungsverfahren gar nicht Partei gewesen war, und über die
Passivlegitimation der übrigen Beteiligten, welche mit Ausnahme von H____ (im
Klageverfahren der F____) und der Beschwerdegegnerin
(im Klageverfahren der G____) dort ebenfalls nicht Partei gewesen waren.
Anstatt seine diversen Ansprüche gegen die verschiedenen Parteien im Einzelnen
aufzuschlüsseln, vermengt der Beschwerdeführer sie und unterlässt es, die angeblichen
Verantwortlichkeiten der Beteiligten für den behaupteten Schaden näher
aufzuzeigen. Infolgedessen bleibt auch die Frage offen, ob die Gerichte am
Wohnsitz des Klägers, d.h. des Beschwerdeführers, überhaupt für die Behandlung
der von ihm geltend gemachten Ansprüche örtlich zuständig sind.
Aufgrund der
fehlenden nachvollziehbaren Darstellung eines am Gerichtsstand Basel-Stadt
einklagbaren Anspruchs gegen die Beschwerdegegnerin hat die Schlichtungsbehörde
das Schlichtungsgesuch zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demgemäss das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Dabei durfte
die Schlichtungsbehörde auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst
angibt, dass ein vor dem Friedensrichteramt E____ abgeschlossener, rechtskräftiger
Vergleich aus dem Jahre 2014 auch die hier strittigen Forderungen
betroffen hat. Die Schlichtungsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
allfällige Revisionsgründe gegenüber diesem gerichtlichen Vergleich mit einem
entsprechenden Revisionsgesuch geltend gemacht werden müssten. Zuständig für
dessen Beurteilung wäre aber gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO die
Schlichtungsbehörde, vor welcher die umstrittene Einigung seinerzeit
abgeschlossen worden ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 20 Rz 30). Die Vorinstanz wäre daher gar nicht befugt, über
die Revisionsgründe zu entscheiden, welche vom Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem zwischen der F____ und H____ geschlossenen Vergleich vom 16. Mai 2014
geltend gemacht werden. Im vorliegend angehobenen Schlichtungsverfahren ist der
genannte Vergleich somit verbindlich und steht einer erneuten Geltendmachung
der Ansprüche, welche durch den Vergleich behandelt wurden, entgegen. Unter den
gegebenen Umständen hat die Schlichtungsbehörde die Sache des Beschwerdeführers
richtigerweise als aussichtslos eingestuft. Dies muss umso mehr gelten, als aufgrund
der Vermengung verschiedenster Forderungen gegenüber einer Vielzahl von
Beteiligten unter Abstützung auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen entgegen den
Erwartungen des Beschwerdeführers bei neutraler Betrachtung kaum Aussicht
darauf besteht, dass es der Schlichtungsbehörde gelingen könnte, die verschiedenen
Beteiligten miteinander auszusöhnen. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren ist daher zu Recht
infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege durch die Schlichtungsbehörde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO
ist das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zwar grundsätzlich kostenlos.
Die Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das Gesuchsverfahren selbst und
nicht auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2
S. 510 f. und 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.).
Nach der Praxis des Appellationsgerichts wird dann eine Gerichtsgebühr erhoben,
wenn alleine die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen war und verneint wird.
Sofern wie vorliegend das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum
Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf verzichtet (AGE BE.2011.123 vom
29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.