Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.93
URTEIL
vom 1.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz,
Dr. Marie-Louise
Stamm, MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Mai 2017
betreffend Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Mai 2017 des Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und kostenfällig zu einer
Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten
von CHF 225.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der
Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung CHF
300.–) auferlegt.
Mit Eingabe vom
23. Mai 2017 hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung gegen dieses
Urteil angemeldet. Daraufhin wurde eine schriftliche Urteilsbegründung
erstellt, welche dem Berufungskläger zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung
am 8. August 2017 zugestellt wurde. Mit an das Strafgericht gerichtetem
Schreiben vom 9. August 2017 (Eingang beim Strafgericht am 14. August 2017, von
diesem gleichentags zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen)
reichte der Berufungskläger eine Berufungserklärung ein, mit der er das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht. Die Staatsanwaltschaft hat
weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben.
Am 12. September 2017 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die
schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens verfügt und dem
Berufungskläger Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsbegründung gegeben.
Dieser hat mit Schreiben vom 18. September 2017 bekräftigt, dass er den
erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich anfechte. Die Staatsanwaltschaft hat
am 26. September 2017 eine Berufungsantwort eingereicht, mit der sie unter
Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil dessen vollumfängliche
Bestätigung beantragt. Der Berufungskläger hat sich mit Schreiben vom 6.
Oktober 2017 erneut vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im Zirkulationsverfahren
ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung
ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Aus
den Eingaben des Berufungsklägers ergibt sich, dass dieser das Urteil
vollumfänglich anficht, was für eine Laienberufung ausreichend ist. Die Einreichung
des Rechtsmittels bei der falschen Instanz beeinträchtigen seine Gültigkeit
nicht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in
einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der
Fall.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie
vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO).
1.4 Der
Berufungskläger hat geltend gemacht, in seinen „Urteilsunterlagen“ fehlten die
Beweisfotos. Die vorinstanzliche Instruktionsrichterin hatte ihm mit Verfügung
vom 10. März 2017 mitteilen lassen, dass er bis drei Tage vor der
Hauptverhandlung beim Strafgericht Einsicht in die Akten nehmen könne (Akten S. 20).
Bei dieser Gelegenheit hätte er sich Kopien der fraglichen Fotos Aus S. 6 der
Akten erstellen lassen können. Im Berufungsverfahren ist ihm sodann auf
Verfügung der Verfahrensleiterin hin am 13. September 2017 eine Farbkopie
dieser Fotos zugestellt worden.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am 28. Dezember 2016 um 11:15 Uhr in Riehen
mit einer ungenügend vom Eis befreiten Frontscheibe Auto gefahren zu sein. In
der Überweisung der Kantonspolizei vom 29. Dezember 2016 war festgehalten
worden, dass die Frontscheibe „lediglich zu ca. 60 Prozent vom Eis befreit“
sei. In seiner Einsprache und in der vorinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger
darauf bestanden, dass seine Frontscheibe zu 80 Prozent eisfrei gewesen sei
(Akten S. 10, 29). Die Vorinstanz hat erwogen, es könne offen gelassen werden,
zu welchem Prozentsatz die Frontscheibe des Fahrzeugs des Berufungsklägers
vereist gewesen sei, da die Scheibe jedenfalls nicht vollumfänglich frei
gewesen sei und der Berufungskläger entgegen den gesetzlichen Vorschriften
nicht ausserhalb eines Halbkreises von zwölf Metern Radius die Fahrbahn habe
frei überblicken können. Er habe sich deshalb des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs gemäss schuldig gemacht.
2.2 Dem
Polizeirapport vom 29. Dezember 2016 (Akten S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass das
Fahrzeug des Berufungsklägers den patroullierenden Polizeibeamten gerade wegen
der teilweise vereisten Frontscheibe aufgefallen sei, weshalb sie sich zur
Kontrolle entschlossen hätten. Dabei hätten sie festgestellt, dass die Frontscheibe
lediglich zu ca. 60 Prozent vom Eis befreit gewesen sei. Auf der Beifahrerseite
sowie unten und oben auf der ganzen Breite sei die Scheibe vereist gewesen. Auf
den Fotos auf S. 6 der Akten, welche während der Kontrolle vom 28. Dezember
2016 – etwa eine Minute nach der Anhaltung des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 3)
– erstellt worden sind, ist zu ersehen, dass die Scheibe tatsächlich vor allem
auf der Beifahrerseite und unten vereist war. Die von der Polizei geschätzten
40 % Vereisung (resp. 60 % Eisfreiheit) dürften zwar etwas zu hoch gegriffen
sein. Davon ist die Vorinstanz aber auch gar nicht ausgegangen, sondern sie hat
ausdrücklich offen gelassen, zu welchem Prozentsatz die Frontscheibe vereist
gewesen ist.
2.3 Gemäss
Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem
und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten
sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer,
Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Diese
Bestimmung wird unter anderem durch Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) und Art. 71a Abs. 1 der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) konkretisiert. Art. 57 Abs.
2 VRV bestimmt, dass die Scheiben sauber gehalten werden müssen. Art. 71a Abs.
1 VTS schreibt in Bezug auf Fenster und Sicht vor, dass der Lenker ausserhalb
eines Halbkreises von 12 Metern Radius die Fahrbahn frei überblicken können
muss.
2.4 Es
ist durch die Fotos erstellt, dass die Frontscheibe des Fahrzeugs des
Berufungsklägers nicht vollständig, sondern nur teilweise vom Eis befreit war
und dadurch zumindest die Sicht des Lenkers nach rechts durch einen von oben
bis unten reichenden mehrere Zentimeter breiten „Vereisungsbalken“
beeinträchtigt war. Die Vorgaben von Art. 71a Abs. 1 VTS waren somit
nicht erfüllt, so dass das Fahrzeug in einem nicht betriebssicheren Zustand im
Sinne von Art. 29 SVG war. Es trifft zwar zu und wurde auch von der Vorinstanz
nicht übersehen, dass der Berufungskläger – wie er in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung geltend gemacht hat (Akten S. 29) – nicht bloss ein Guckloch
in die Mitte der Scheibe gekratzt, sondern einen recht grossen Teil der Scheibe
vom Eis befreit hat. Hätte er bloss ein Guckloch ins Eis gekratzt und dadurch
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, hätte er sich nicht
bloss einer Übertretung gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern einer groben
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, was mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden wäre (Entscheid
des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2007/11 vom 11. Juli 2008, bestätigt in
BGer 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009) und einen Führerausweisentzug zur Folge
hätte. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nach dem Gesagten richtig beurteilt.
2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit 29 SVG sowie mit Art.
57 Abs. 2 VRV und 71a Abs. 1 VTS schuldig zu sprechen ist. Es handelt sich
dabei um eine Übertretung, welche mit Busse zu bestrafen ist. Bei der
Bestimmung von deren Höhe ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der
Scheibe eisfrei war es sich daher eher um einen Bagatellfall handelte. Die
Busse kann deshalb auf CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) reduziert werden, wie es auch die Richtlinien für die
Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für derartige Fälle empfehlen (http://www.justice.be.ch/justice/de/index/
strafverfaren/strafverfahren/formulare_merkblaetter.assetref/content/dam/documents/
Justice/OG/de/Allgemein-Infos/VBR-Richtlinien%20per%2001.01.2013.pdf,
S. 12).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des
Untersuchungsverfahrens von CHF 225.30 zu tragen, welche als Folge seiner Übertretung
entstanden sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass er mit seiner Berufung teilweise
obsiegt hat, indem die Busse um einen Drittel reduziert wird, ist bei den
Urteilsgebühren beider Instanzen zu berücksichtigen. Bei der erstinstanzlichen
Gebühr ist die Differenz der Grundgebühr von CHF 100.– zur höheren Gebühr von
CHF 300.– im Falle der Berufung um einen Drittel zu reduzieren, was in einer
Gebühr von CHF 233.– resultiert. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____. wird des Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse
von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 in Verbindung
mit 29 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 57 Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung, Art. 71a Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 225.30
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 233.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl.
Kanzleiauslagen).
Mitteilung
an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Kantonspolizei
Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.