Eingang 26. April 2017 / Postaufgabe 21. April 2017
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.30
ENTSCHEID
vom 29.
September 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Kanton Zürich Beschwerdeführer
8000 Zürich
vertreten durch Obergericht des
Kantons Zürich,
Zentrale Inkassostelle der
Gerichte,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich
gegen
A____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Juni 2017
betreffend definitive
Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. [...])
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
20. April 2017 beantragte der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdeführer)
beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihm in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen den Schuldner A____ (nachfolgend Beschwerdegegner)
Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 1'405.– zuzüglich CHF 149.65 Kosten
des Zahlungsbefehls; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Seitens des Beschwerdegegners erfolgte keine Stellungnahme zum
Rechtsöffnungsgesuch. Mit Entscheid vom 12 Juni 2017 hat das Zivilgericht
dem Beschwerdeführer in der vorgenannten Betreibung definitive Rechtsöffnung gewährt
im Umfang von CHF 1'259.– (Dispositivziffer 1). Das weitergehende
Begehren, welches die im Verlustschein Nr. [...] vom 29. März 1999
aufgeführten Kosten betraf, wurde abgewiesen (Dispositivziffer 2). Dem
Beschwerdegegner wurden die Gerichtskosten von CHF 200.– auferlegt (Dispositivziffer
3). Infolge eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers wurde der Entscheid
des Zivilgerichts schriftlich begründet.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli
2017 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin ersucht er um
Gewährung der definitiven Rechtsöffnung auch insoweit, als diese im angefochtenen
Entscheid verweigert worden ist. Das Zivilgericht hat mit Eingabe vom 21. August
2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdegegner hat keine
Beschwerdeantwort eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a
in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen
seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die vorliegende Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf eingetreten werden
kann.
1.2 Zur
Behandlung einer Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
2.1 Mit
seinem Entscheid vom 12. Juni 2017 hat das Zivilgericht dem Beschwerdeführer
antragsgemäss definitive Rechtsöffnung gewährt, soweit sich das Gesuch auf das
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 1996 stützte, mit welchem
der Beschwerdegegner zur Zahlung von Verfahrenskosten des Strafverfahrens in
der Höhe von CHF 1‘259.– verurteilt worden war. Der Entscheid ist
diesbezüglich mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Abgewiesen wurde der
Antrag hingegen insoweit, als er sich auf die (ausschliesslich) im
Pfändungsverlustschein vom 29. März 1999 aufgeführten Betreibungskosten
bezog.
Das Zivilgericht
begründet seinen Entscheid damit, dass es sich bei der in Betreibung gesetzten
Grundforderung um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle. Deshalb könne
für die im Verlustschein aufgeführte Forderung entgegen Art. 149 Abs. 2
SchKG keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Der Verlustschein könne
in Bezug auf die darin aufgeführten Betreibungskosten auch nicht als Verfügung
behandelt werden. Dies würde im Widerspruch zu Art. 149 SchKG stehen,
welcher den Verlustschein eben nur als provisorischen Rechtsöffnungstitel
qualifiziere. Zudem sei gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG der Gläubiger
dazu berechtigt, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab
zu erheben. Die Überwälzung der Betreibungskosten geschehe somit rein faktisch,
indem sie bei der Verwertung bzw. Verteilung berücksichtigt und dem Gläubiger –
soweit der Reinerlös ausreicht – ersetzt würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
der Verlustschein, anders als der Zahlungsbefehl oder der
Rechtsöffnungsentscheid als Verfügung qualifiziert werden könne, mittels
welcher die Betreibungskosten der durch den Verlustschein abgeschlossenen
Betreibung im Sinne einer Verfügung dem Schuldner auferlegt werde
(angefochtener Entscheid E. 3.2.2).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass es sich beim Verlustschein
bezüglich der Kosten um eine Verfügung des Betreibungsamtes [...] handle,
weshalb die fragliche Kostenauflage in der Höhe von insgesamt CHF 146.–
mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG innert zehntägiger Frist anfechtbar gewesen
wäre. Die Verfügung sei nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft
erwachsen. Gestützt auf die Gesamtheit der Urkunden (Verlustschein und definitiver
Rechtsöffnungstitel) sei auch für diese früheren Betreibungskosten von
CHF 146.– vollumfänglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass es entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz nicht klar sei, ob auch die Betreibungskosten eines früheren
Betreibungsverfahrens, welches mit einem Verlustschein geendet habe, vorab aus
Zahlungen des Schuldners gedeckt würden. Es könne auf jeden Fall nicht angehen,
dass für diese Betreibungskosten weder provisorische noch definitive
Rechtsöffnung gewährt werde und die Einforderung dieser Kosten somit
verunmöglicht werde.
2.3
2.3.1 Das
Appellationsgericht hat sich im Entscheid AGE BEZ.2016.32 vom 8. August
2016 mit der sich hier stellenden Rechtsfrage auseinandergesetzt und
festgehalten, dass weder gemäss kantonaler noch gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für die (alleine) in einem Pfändungsverlustschein aufgeführten
Betreibungskosten Rechtsöffnung gewährt werden könne. Zudem hat das Appellationsgericht
in seiner Rechtsprechung mehrfach bestätigt, dass für die Betreibungskosten
eines laufenden Betreibungsverfahrens keine Rechtsöffnung gewährt werden könne
(vgl. etwa AGE BEZ.2017.18 vom 20. Juli 2017 E. 4;
BEZ.2016.34 vom 28. Sep-tember 2016 E. 2.2 und BEZ.2016.64 vom
22. März 2017 E. 2.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
2.3.2 In
Bezug auf die in einem Verlustschein aufgeführten Betreibungskosten ist aber
festzuhalten, dass diese entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und auch des
Appellationsgerichts im Entscheid AGE BEZ.2016.32 vom 8. August 2016
wohl kaum gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG als Betreibungskosten im nun
laufenden neuen Betreibungsverfahren zu bezeichnen sind, welche von den
Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind. Da für diese im Verlustschein
aufgeführten Betreibungskosten gemäss den obigen Ausführungen auch keine
provisorische Rechtsöffnung gewährt werden kann, weil gegen
öffentlich-rechtliche Forderungen keine Aberkennungsklage möglich ist, wird mit
der Ablehnung der definitiven Rechtsöffnung eine Vollstreckung dieser
Betreibungskosten wohl faktisch verunmöglicht. Die Betreibungskosten können
nicht durch die ursprünglich verfügende Behörde (d.h. hier dem
Bezirksgericht Zürich) durch eine weitere Verfügung dem Schuldner auferlegt
werden (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgericht Zürich ZL.2003.00007
vom 31. Oktober 2003 E. 3.4). Ebenso dürfte ausgeschlossen sein, dass die
Ausstellerin des Verlustscheins für die Betreibungskosten eine (weitere)
Verfügung ausstellt. Im Ergebnis wird die Einforderung der Betreibungskosten
eines in einem Verlustschein endenden Betreibungsverfahrens betreffend eine
öffentlich-rechtliche Forderung in einem später angestrengten neuen Betreibungsverfahren
somit verunmöglicht. Aus diesem Grund gewährt die Praxis des Obergerichts
Zürich für die im Verlustschein festgehaltenen Betreibungskosten definitive
Rechtsöffnung, wenn dem Verlustschein in Bezug auf die Hauptforderung ein
definitiver Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegt und gegen den Verlustschein
innerhalb der Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG keine Beschwerde
erhoben worden ist (Entscheid vom 15. Dezember 2009, in: ZR 109/2010
- 162, bestätigt im Entscheid RT160175-O/U vom 30. November 2016
- 3.1). Gegen diese Praxis spricht jedoch, dass das Gesetz die
Rechtsöffnungstitel, welche zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen,
abschliessend in Art. 80 SchKG erwähnt, während ein Verlustschein nach
Art. 149 Abs. 2 SchKG einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Für
die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung der im Verlustschein aufgeführten
Betreibungskosten fehlt somit eine gesetzliche Grundlage. Damit ist es Sache
des Gesetzgebers, das sich in der vorliegenden Konstellation ergebende vollstreckungsrechtliche
Problem zu lösen. De lege lata erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Somit hat der
Beschwerdeführer die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 200.– festgelegt
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG: SR 281.35]). Parteivertretungskosten
sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. Juni 2017 (V.2017.531) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.