Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.84
URTEIL
vom 16. Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Rekurrent
Basler Zeitung Redaktion Region,
Aeschenplatz 7, 4002 Basel
gegen
Gerichtsrat Rekursgegner
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Gerichtsrates
vom 13. März 2017
betreffend Pflichtverletzung als
akkreditierter Medienschaffender
Sachverhalt
In einem Artikel
in der Basler Zeitung vom 9. Dezember 2016 schrieb A____ im Rahmen seiner Prozessberichterstattung
am Strafgericht Basel-Stadt: „Das teure Gutachten aus der Universitären
Psychiatrischen Klinik (UPK) war (einmal mehr) derart lausig abgefasst, dass es
für das Gericht strafrechtlich nicht verwertbar war. Der Richter wies an, den
UPK-Gutachter ‚das nächste Mal nicht mehr beizuziehen‘.“
Der
Strafgerichtspräsident der betroffenen Verhandlung, B____, bestritt, dass die
Textpassage inhaltlich oder wörtlich dem entspreche, was er in der mündlichen Urteilsbegründung
gesagt habe, und verlangte eine Gegendarstellung, worauf in der Printausgabe
der Basler Zeitung vom 15. Dezember 2016 unter dem Titel „Korrekt“ kurz auf die
monierten Punkte eingegangen wurde.
Am Folgetag brachte
der Strafgerichtspräsident den Vorfall der Medienbeauftragten der Gerichte zur
Kenntnis. Der Gerichtsrat befasste sich mit Entscheid vom 13. März 2017 mit
dieser Angelegenheit und sprach gegen A____ eine Verwarnung gemäss
§ 15 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements der Gerichte
aus.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Schreiben vom 29. März 2017 Rekurs angemeldet. Die
Rekursbegründung ist mit Eingabe vom 19. April 2017 erfolgt. Mit Vernehmlassung
vom 22. Mai 2017 hat der Gerichtsrat durch seinen Vorsitzenden die Abweisung
des Rekurses beantragt. Die Replik des Rekurrenten datiert vom 31. Juli
2017.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
des Gerichtsrats über Sanktionen unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(§ 16 Abs. 1 Medien- und Informationsreglement der Gerichte [SG 154.115] sowie
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; SG 270.100]). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist
zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf
den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu. Auf den frist-
und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Der
Rekurrent rügt die Befangenheit der Vorinstanz, da C____ bereits in einem
Artikel des Rekurrenten vom 4. Oktober 2016 in der BaZ wegen mangelnden Gespürs
in Interessenkonflikten kritisiert worden sei und dennoch im Gerichtsrat den
vorliegenden Fall mitbeurteilt habe. Bereits der Anschein der Befangenheit
genüge jedoch, damit ein Richter in den Ausstand treten müsse.
Ob sich der
Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige und unparteiische Behörde in
Verfahren des Gerichtsrats gemäss § 15 des Medien- und Informationsreglements der
Gerichte aus Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR
101) ergibt, kann offen bleiben.
Ein Ablehnungs-
oder Ausstandsgrund muss sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon
Kenntnis hat. Wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt,
verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte. Ein späteres Vorbringen ist
treuwidrig und der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I
240 E. 2.4 S. 244). Für die Kenntnis der ordentlichen Zusammensetzung einer
Behörde genügt, dass die Namen einer allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender
oder Internet) entnommen werden können (BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E.
2.2.2; vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124). Die Zusammensetzung des Gerichtsrats
ergibt sich unter anderem aus dem über die Website des Kantons Basel-Stadt
zugänglichen Staatskalender. Die Behauptung des Rekurrenten, diese lasse sich
nur mit höchstem Aufwand recherchieren, ist zumindest für einen Journalisten
haltlos. Zudem ergibt sich aus § 8 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
dass der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts von Gesetzes wegen dem
Gerichtsrat angehört. Dass dieses Amt von Gerichtspräsident C____ bekleidet
wird, ist dem Rekurrenten, der öfters über die Basler Gerichte berichtete,
zweifelsfrei bekannt und zudem sowohl aus dem Staatskalender als auch aus der
Website des Appellationsgerichts ersichtlich.
Der Rekurrent
macht geltend, es habe weder eine Gelegenheit noch ein Bedürfnis für ein
Ausstandsbegehren bestanden, weil er nach einer bilateralen telefonischen
Einigung mit Gerichtspräsident B____ davon habe ausgehen müssen, dass sich die
Sache erledigen werde bzw. bereits erledigt habe (Replik S. 1). Dieser Einwand
ist unbegründet. Trotz der angeblichen telefonischen Einigung hat die
Vorinstanz dem Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 Gelegenheit zur
Stellungnahme betreffend seine Berichterstattung vom 9. Dezember 2016 gegeben
und hat dieser mit einer vierseitigen Eingabe vom 17. Januar 2017 auch
inhaltlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung genommen (vgl.
Rekursbeilage 9 S. 2; Rekursbegründung S. 4). Unter diesen Umständen hat er damit
rechnen müssen, dass die Vorinstanz in irgendeiner Form über den Fall
entscheidet, und Anlass gehabt, ein allfälliges Ausstandsgesuch spätestens in
seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2017 zu stellen. Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent die behauptete Befangenheit von
Gerichtspräsident C____ bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können
und müssen, dass die Geltendmachung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
verspätet ist und dass der Rekurrent das Recht auf Geltendmachung des
behaupteten Ausstandsgrunds verwirkt hat.
Im Übrigen ist
der Befangenheitseinwand des Rekurrenten auch in der Sache unbegründet. Verbale
Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch
eine Partei vermögen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim
Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der
Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des
Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen vielmehr die
Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen
Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine
persönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen
der Reaktion, die nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund
führen (BGer 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5). Der Artikel des Rekurrenten
vom 4. Oktober 2016, in dem er dem Vorsitzenden der Vorinstanz vorwarf, in
einem Kindesschutzfall Befangenheitsprobleme ignoriert zu haben, als solcher
begründet deshalb bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit.
Eine nicht sachgerechte Reaktion des Vorsitzenden der Vorinstanz auf diese
Vorwürfe ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht
substantiiert behauptet. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 machte
der Vorsitzende der Vorinstanz geltend, im Fall, in dem der Rekurrent ihm im
Artikel vom 4. Oktober 2016 vorgeworfen habe, Befangenheitsprobleme zu
ignorieren, habe das Bundesgericht mit Urteil vom 20. März 2017 entschieden,
dass solche Probleme gar nicht bestanden hätten (Vernehmlassung S. 1). Dies ist
insofern nicht ganz präzise, als es einen Teil der Befangenheitseinwände für
verspätet erklärt und deshalb inhaltlich nicht geprüft hat (vgl. BGer
5A_67/2016, 5A_672/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2 und 4). Dies wird in der
Vernehmlassung auch korrekt festgestellt. Die übrigen Befangenheitseinwände
sind vom Bundesgericht jedoch entgegen der Behauptung des Rekurrenten (vgl.
Replik S. 2) inhaltlich geprüft und für unbegründet befunden worden (vgl. BGer
5A_671/2016, 5A_672/2016 vom 20. März 2017 E. 3.3 und 3.4). Zudem war die
Reaktion des Vorsitzenden der Vorinstanz absolut sachlich und ist die konkrete
Darstellung des Inhalts des Bundesgerichtsurteils in seiner Vernehmlassung in
jeder Hinsicht korrekt. Der Umstand, dass der Vorsitzende der Vorinstanz die
vom Rekurrenten gegen ihn erhobenen Vorwürfe für sachlich ungerechtfertigt
hält, begründet bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit. Im
Übrigen hat der Vorsitzende der Vor-instanz in seiner Vernehmlassung
ausdrücklich festgehalten, es sei dem Rekurrenten unbenommen, das prozessuale
Verhalten des Vorsitzenden aufgrund seiner eigenen Auffassung anders zu bewerten
(Vernehmlassung S. 2).
1.3 Der
Rekurrent beantragt auf Seite 4 der Rekursbegründung die Befragung des
Gerichtspräsidenten, des Beurteilten und des Verteidigers sowie den Beizug des
Tonprotokolls der Urteilsverkündung im Fall, der Gegenstand seines Artikels vom
9. Dezember 2016 war, und die Befragung des Rekurrenten. Diese
Beweisanträge beziehen sich jedoch auf keine bestrittenen rechtserheblichen
Tatsachenbehauptungen, zu deren Beweis die beantragten Beweismittel geeignet
sein könnten. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
1.4 Der
Rekurrent macht geltend, er sei mit B____ telefonisch übereingekommen, dass die
Angelegenheit mit der Publikation der Präzisierung in der Rubrik „Korrekt“
erledigt sei. Es sei daher unverständlich, dass dennoch ein Verfahren gegen ihn
eingeleitet worden sei (Rekursbegründung S. 4). Da der Gerichtsrat im Falle eines
Verhaltens eines Medienschaffenden, das als mögliche Pflichtverletzung Anlass
zur Verhängung einer Sanktion sein kann, auch von Amtes wegen tätig werden kann
(Entscheid Gerichtsrat vom 13. März 2017 E. 1), ist es indes irrelevant, ob der
Rekurrent mit Gerichtspräsident B____ eine solche Übereinkunft erzielt hat.
2.1 Gemäss
§ 15 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements soll die Berichterstattung
in sachlicher Weise erfolgen und ist jede Art von suggestiver Berichterstattung
zu unterlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, beinhaltet das
Gebot der sachlichen Berichterstattung auch dasjenige der wahrheitsgemässen
Berichterstattung. Bei der Auslegung dieser Pflichten können die Erklärung der
Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten und die Richtlinien
zur Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer
Presserats berücksichtigt werden. Gemäss Ziff. 1 und 3 dieser Erklärung halten
sich Journalistinnen und Journalisten an die Wahrheit, unterschlagen keine
wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente,
Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen. Gemäss Ziff. 2.3 der erwähnten
Richtlinien achten Journalistinnen und Journalisten darauf, dass das Publikum
zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen
unterscheiden kann. Für die Beurteilung, ob ein Medienschaffender mit einer
Berichterstattung gegen das Medien- und Informationsreglement verstossen hat,
ist massgebend, wie diese vom Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. Meili, in: Basler Kommentar, 5. Auflage
2014, Art. 28 ZGB N 43). Was der Medienschaffende in subjektiver Hinsicht
gedacht und auszudrücken beabsichtigt hat, ist für die Frage der
Pflichtverletzung irrelevant. Eine Berichterstattung, die beim
Durchschnittsleser den Eindruck erweckt, eine Aussage oder Einschätzung des
Autors stamme von einem Dritten, ist somit bezüglich des Autors unwahr und
verstösst damit gegen das Gebot der sachlichen Berichterstattung gemäss § 13
Abs. 1 Medien- und Informationsreglement. Würde ein Verstoss gegen das Gebot
der sachlichen Berichterstattung verneint, wäre zumindest ein solcher gegen das
Verbot der suggestiven Berichterstattung anzunehmen.
Akkreditierte
Medienschaffende, die gegen das Medien- und Informationsreglement verstossen, können
gemäss dessen § 15 Abs. 1 durch den Gerichtsrat verwarnt oder für eine gewisse
Zeit suspendiert werden. In schweren Fällen kann ihnen die Akkreditierung
entzogen werden. Die Anordnung einer solchen Sanktion setzt eine schuldhafte
Verletzung einer Pflicht gemäss dem Medien- und Informationsreglement voraus,
wobei eine fahrlässige Pflichtverletzung ausreicht (vgl. für
disziplinarischeMassnahmen allgemein Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1515; vgl. für
das Anwaltsrecht Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 722). Es gilt ein objektivierter
Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. für das Anwaltsrecht Fellmann, a.a.O., N 723; vgl. für das Haftpflichtrecht Rey, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008 und Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016,
N 22.14). Massstab für die aufzubringende Sorgfalt bildet deshalb die
Sorgfalt, welche eine vernünftige Person in der konkreten Situation aufgebracht
hätte (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 22.15;
Rey, a.a.O., N 843 f.). Subjektive
Umstände sind insofern zu berücksichtigen, als das Alter, der Beruf und die
Erfahrung des Betroffenen zu berücksichtigen sind (vgl. Rey, a.a.O., N 847). Somit verletzt ein Medienschaffender
eine Pflicht gemäss dem Medien- und Informationsreglement schuldhaft, wenn ein
gewissenhafter Medienschaffender mit der Erfahrung des Betroffenen unter den
konkreten Umständen die Pflichtwidrigkeit der Berichterstattung erkannt hätte
und in der Lage gewesen wäre, diese zu vermeiden.
2.2 Der
Gerichtsrat stellte im angefochtenen Entscheid fest, der erste Satz der
beanstandeten Textpassage habe insoweit nicht der Wahrheit entsprochen, als der
Rekurrent damit zum Ausdruck gebracht habe, das Gutachten sei vom Strafgericht
als miserabel und teuer qualifiziert worden und strafrechtlich nicht verwertbar
gewesen. Zudem habe er mit der Klammerbemerkung „einmal mehr“ zu Unrecht insinuiert,
die Gutachten der UPK seien in vielen Fällen unbrauchbar gewesen. Nicht
zutreffend sei schliesslich die Darstellung im zweiten Satz der beanstandeten
Textpassage, der Strafgerichtspräsident habe Anweisung gegeben, dem
betreffenden Gutachter keine weiteren Aufträge mehr zu erteilen (Entscheid vom
13. März 2017 E. 2.2 - 2.4). Damit habe der Rekurrent gegen das Gebot der
sachlichen Berichterstattung gemäss § 13 Abs. 1 des Medien- und
Informationsreglements der Gerichte, das auch eine wahrheitsgemässe
Berichterstattung gebiete, verstossen. Diese Pflichtverletzung sanktionierte
die Vorinstanz in Anwendung von § 15 Abs. 1 des Medien- und
Informationsreglements mit einer Verwarnung (Entscheid vom 13. März 2017 E. 2.1
und 3).
Der Rekurrent
macht geltend, seine Berichterstattung sei nicht zu beanstanden. Das Gutachten
sei entgegen der Feststellung des Gerichtsrats strafrechtlich nicht verwertbar
gewesen, weil das Strafgericht den Empfehlungen des Gutachters in keiner Art
und Weise gefolgt sei (Rekursbegründung S. 4 f.). „Lausig“ bedeute entgegen der
Interpretation des Gerichtsrats nicht „absolut schlecht, unbrauchbar und
miserabel“, sondern bloss „ungenügend, fehlerhaft“. Da das Gutachten habe
kritisiert werden müssen und strafrechtlich nicht habe verwertet werden können,
habe diese Qualifikation den Tatsachen entsprochen (Rekursbegründung S. 6).
Schliesslich sei klar erkennbar gewesen, dass es sich bei der Qualifizierung
des Gutachtens als lausig und teuer um die Einschätzung des Rekurrenten gehandelt
habe (Rekursbegründung S. 6 f.).
2.3 Der
Rekurrent behauptet unter Verweis auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und
Gerichtspräsident B____, dieser habe zunächst vollständig in Abrede gestellt,
gesagt zu haben, den Gutachter das nächste Mal nicht zu berücksichtigen, und in
der Folge im Widerspruch dazu zugegeben, diese Aussage anlässlich der
Urteilsverkündung gemacht zu haben, aber behauptet, es habe sich um seine
persönliche Meinung gehandelt. Diese Behauptungen des Rekurrenten sind
nachweislich falsch. Die Gegendarstellung, die Gerichtspräsident B____ mit
E-Mail vom 12. Dezember 2016 (Rekursbeilage 4) verlangt hat, lautet
diesbezüglich folgendermassen: „Unzutreffend ist schliesslich die Behauptung,
ich hätte Anweisung gegeben, den UPK-Gutachter ‚das nächste Mal nicht mehr beizuziehen‘.
Abgesehen davon, dass ich dies nicht gesagt habe, erschliesst sich die
Absurdität dieser Behauptung allein schon daraus, dass ich keinerlei Kompetenz
besitze, solche Anweisungen zu geben, weder der Staatsanwaltschaft noch
gerichtsintern.“ Damit hat der Gerichtspräsident keineswegs behauptet, er habe
nicht gesagt, er würde den Gutachter das nächste Mal nicht mehr beiziehen. Er
hat nur bestritten, die Anweisung gegeben zu haben, den UPK-Gutachter das
nächste Mal nicht mehr beizuziehen. Die Angabe des Gerichtspräsidenten in
seiner E-Mail vom 14. Dezember 2016 (Rekursbeilage 4), er habe gesagt, er
persönlich würde den Gutachter nicht mehr mit einem Auftrag betrauen, steht
damit in keiner Art und Weise im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben.
Folglich besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des
Gerichtspräsidenten zu zweifeln. Im Übrigen werden diese durch die E-Mail des
Rekurrenten vom 13. Dezember 2016 (Rekursbeilage 4) bestätigt. Gemäss dieser
glaubt der Rekurrent, gehört zu haben, „dass Sie [Gerichtspräsident B____]
jenen Gutachter nicht mehr möchten, der [den Beschuldigten] beurteilt hat“. Die
Aussage, der Gerichtspräsident möchte einen Gutachter nicht mehr, ist aber noch
lange keine Anweisung. Im Übrigen hat Gerichtspräsident B____ zu Recht geltend
gemacht, dass er keinerlei Kompetenz habe, gegenüber der Staatsanwaltschaft
oder gerichtsintern die Anweisung zu erteilen, einen Gutachter nicht mehr
beizuziehen. Der Gerichtspräsident kann nur dann über die Person des Gutachters
entscheiden, wenn er als Verfahrensleiter im Hauptverfahren selber ein
Gutachten anordnet. Dass Gerichtspräsident B____ anlässlich einer öffentlichen
Urteilsbegründung eine Anweisung gegeben hat, für die er offensichtlich nicht
zuständig ist, kann ausgeschlossen werden. Gemäss der schriftlichen Bestätigung
des damals Beurteilten vom 27. März 2017 sagte der Gerichtspräsident während
der Urteilsverkündung, „man müsse diesen Gutachter nicht mehr aufbieten“, ohne
dies als seine persönliche Meinung zu deklarieren. Gemäss der Bestätigung gibt
diese die Aussagen des Präsidenten aber nur „sinngemäss“ wieder. Bereits aus
diesem Grund kann daraus nicht abgeleitet werden, der Gerichtspräsident habe
eine entsprechende Anweisung erteilt. Im Übrigen ist eine gegenüber dem Rekurrenten
von Seiten des Beurteilten abgegebene schriftliche Bestätigung ohnehin
höchstens von sehr geringem Beweiswert. Aufgrund der vorstehend erwähnten
Beweismittel besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass Gerichtspräsident B____
keine Anweisung gegeben hat, den UPK-Gutachter das nächste Mal nicht mehr
beizuziehen. Diese Überzeugung des Gerichts könnte auch durch die Abnahme
weiterer Beweismittel nicht mehr erschüttert werden. Die Beweisanträge auf
Beizug des Tonprotokolls sowie Einvernahme des Beurteilten und des Verteidigers
(Rekursbegründung S. 7) sind deshalb abzuweisen, soweit sie sich überhaupt auf
diesen Sachverhalt beziehen sollten. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass
die Behauptung, der Richter habe die Anweisung erteilt, den Gutachter der UPK
das nächste Mal nicht mehr beizuziehen, unwahr ist. Insoweit ist die Unwahrheit
seiner Berichterstattung für den Rekurrenten ohne weiteres erkennbar und
vermeidbar gewesen.
2.4 Der
Rekurrent hat in seiner Berichterstattung behauptet, das Gutachten der UPK sei
für das Gericht strafrechtlich nicht verwertbar gewesen. Unverwertbarkeit
bedeutet gemäss der Definition des Rekurrenten in der Rekursbegründung im
allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Gutachten unbrauchbar ist und für den
Entscheid nicht beigezogen werden kann (Rekursbegründung S. 5). Es ist davon
auszugehen, dass dieses Begriffsverständnis demjenigen eines
Durchschnittslesers entspricht. Gemäss dem Artikel des Rekurrenten vom 9.
Dezember 2016 hat das Gericht die Strafe jedoch „wegen des widersprüchlichen
Gutachtens“ von 10 Monaten Freiheitsstrafe um drei Viertel auf
75 Tagessätze Geldstrafe reduziert. Somit hat das Gericht eine
Strafminderung um drei Viertel gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten mit
dem Gutachten begründet. Damit ist das Gutachten zumindest teilweise brauchbar
gewesen und ist das Gericht dem Gutachten zumindest teilweise gefolgt. Es war
somit nach dem vom Rekurrenten selber postulierten Begriffsverständnis eines
Durchschnittslesers nicht unverwertbar. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass ein Gutachten der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt. Sofern
es nicht wegen Mangelhaftigkeit zu ergänzen ist oder ein neues Gutachten
einzuholen ist, ist das Gutachten im strafrechtlichen Sinne auch dann verwertbar,
wenn das Gericht ihm im Ergebnis nicht folgt.
In der am 15.
Dezember 2016 publizierten Korrektur finden sich die folgenden Feststellungen:
„In der BaZ hiess es im Zusammenhang mit einem Gutachten der Universitären
Psychiatrischen Kliniken, dieses sei strafrechtlich nicht verwertbar gewesen.
Korrekt ist, dass das Gutachten widersprüchlich war und das Gericht Probleme
hatte, einzelne Aussagen nachzuvollziehen.“ Gemäss dem Rekurrenten wurde der
Inhalt dieses Textes zwischen Gerichtspräsident B____ und der von der BaZ
beauftragten Anwaltskanzlei vereinbart (Rekursbegründung S. 3). Damit hat die
BaZ zugestanden, dass die Behauptung, das Gutachten sei strafrechtlich nicht
verwertbar gewesen, unwahr gewesen ist.
Aufgrund der
vorstehend erwähnten Beweismittel besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass
das Gutachten strafrechtlich nicht unverwertbar gewesen ist. Diese Überzeugung
des Gerichts könnte auch durch die Abnahme weiterer Beweismittel nicht mehr
erschüttert werden. Die Beweisanträge auf Beizug des Gutachtens und des Tonprotokolls
(Rekursbegründung S. 4 f.) sind deshalb abzuweisen.
Zusammenfassend
war die Berichterstattung bezüglich der Verwertbarkeit des Gutachtens unwahr
und war die Unwahrheit für den Rekurrenten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
aufgrund seines eigenen Begriffsverständnisses erkennbar und vermeidbar.
2.5 Die
vom Rekurrenten gewählte Formulierung erweckt bei einem Durchschnittsleser eindeutig
den Eindruck, bei der Qualifikation des Gutachtens der UPK als „derart lausig“
handle es sich um die von Gerichtspräsident B____ abgegebene Begründung für die
angebliche Unverwertbarkeit des Gutachtens. Mit der Bemerkung „einmal mehr“
wird zudem zum Ausdruck gebracht, dass Gutachten der UPK vom Strafgericht
bereits mehrmals und nicht bloss in einem früheren Fall für lausig und deshalb
unverwertbar befunden worden seien. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten
(Rekursbegründung S. 6) hat die Vorinstanz nicht festgestellt, eine
weitergehende optische Trennung wäre zwingend erforderlich gewesen, damit die
Qualifikation als Werturteil oder persönliche Meinung des Rekurrenten erkennbar
gewesen wäre. Sie hat nur festgestellt, dass zusätzlich zur inhaltlichen
Verbindung zwischen dem Tatsachenbericht über den Entscheid des Strafgerichts
und der Kritik des Rekurrenten auch von der Wortwahl und der Gestaltung her
keine Trennung erkennbar sei (Entscheid vom 13. März 2017 E. 2.3).
Dass
Gerichtspräsident B____ das Gutachten weder als lausig noch als teuer
bezeichnet hat, gesteht der Rekurrent ausdrücklich zu (Rekursbegründung S. 6).
Somit ist die Berichterstattung bezüglich des Autors der Behauptung, das
Gutachten sei lausig gewesen, unwahr. Diese Unwahrheit war für den Rekurrenten
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar und vermeidbar. Der Rekurrent
hat zudem nicht substantiiert behauptet und erst recht nicht bewiesen, dass das
Strafgericht ein Gutachten der UPK auch nur in einem einzigen früheren Fall als
lausig qualifiziert und/oder für strafrechtlich nicht verwertbar befunden hat.
Dies gilt insbesondere auch für den vom Rekurrenten angeführten Fall. Zunächst
ging es in diesem Fall gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten gar nicht um
ein Gutachten, sondern bloss um einen Verlaufsbericht. Gemäss den BaZ-Artikeln
des Rekurrenten vom 5. und 27. März 2014 sollen Teile des Verlaufsberichts
der UPK aus einem nicht mehr aktuellen Gutachten kopiert worden sein. Ein
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie soll im Verlaufsbericht eine „Aneinanderreihung
floskelhafter Formulierungen in Form von Vorwürfen und Lob“ entdeckt und
erklärt haben, er kenne diese in der forensischen Psychiatrie leider
verbreiteten rein programmatischen Berichte „mit einem Wortschatz von
sektenhaften Zügen“ (Gesuchsbeilagen 7 und 8). Selbst wenn dieser Verlaufsbericht
von der zitierten Person als mangelhaft oder gar lausig bezeichnet worden wäre,
fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass eine solche Einschätzung damals vom
Strafgericht geteilt worden wäre oder dass das Strafgericht den Bericht für
unverwertbar erklärt hätte. Damit hat der Rekurrent in seinem Artikel vom 9.
Dezember 2016 auch zu Unrecht den Eindruck erweckt, das Strafgericht habe
Gutachten der UPK bereits mehrmals für lausig und/oder unverwertbar befunden.
Auch dies war für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar und
vermeidbar.
Der angefochtene
Entscheid könnte in E. 3.2 allenfalls den Eindruck erwecken, die Bezeichnung
des Gutachtens als „einmal mehr lausig und teuer“ würde dem Rekurrenten auch
dann zum Vorwurf gereichen, wenn sie für die Leser als Werturteil oder
persönliche Meinungsäusserung des Rekurrenten erkennbar gewesen wäre. Dies ist
jedoch nicht der Fall, wie sich aus E. 2.2 - 2.4 und 3.3 klarerweise ergibt und
in der Vernehmlassung der Vorinstanz bestätigt wird (Vernehmlassung vom 22. Mai
2017 S. 3). Damit ist es irrelevant, ob die Einschätzung des Rekurrenten,
das Gutachten sei lausig und/oder teuer im vorliegenden oder in früheren Fällen
vertretbar ist oder nicht. Folglich braucht auch nicht entschieden zu werden,
ob die vom Rekurrenten bestrittene Gleichsetzung von lausig mit absolut
schlecht, unbrauchbar und miserabel durch die Vorinstanz in jeder Hinsicht
zwingend ist. Allerdings bedeutet lausig entgegen der Auffassung des
Rekurrenten (Rekursbegründung S. 6) keinesfalls bloss ungenügend oder
fehlerhaft. Lausig bringt vielmehr eine deutlich negativere, abwertende und
pauschalere Qualifikation zum Ausdruck. Gemäss Duden bedeutet lausig unter
anderem (abwertend) schlecht oder schäbig; Synonyme zu lausig sind unter
anderem katastrophal und miserabel. Damit ist es ausgeschlossen, in der
Qualifikation des Gutachtens als lausig eine vertretbare Zusammenfassung der
sachlichen Kritik des Gerichtspräsidenten zu sehen.
Nach dem
Gesagten erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend. Die ausgesprochene
Verwarnung ist als mildeste zur Verfügung stehende Massnahme nach § 15 Abs. 1
des Medien- und Informationsreglements der Gerichte verhältnismässig.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.‒ (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Der Rekurrent
trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.‒.
Mitteilung an:
Rekurrent
Gerichtsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.