Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.114
ENTSCHEID
vom 26.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis BS Beschuldigte
[...]gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juli 2017
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fälschens von Ausweisen
und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 10. Juli 2017 wurden aus ihren Effekten betäubungsmitteldeliktsspezifische
Utensilien, eine ihr zustehende italienische Identitätskarte und ein auf den
Namen [...] lautender Niederlassungsausweis C beschlagnahmt. Gegen diesen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl richtet sich die vom 14. Juli 2017
datierte Beschwerde von A____ (Beschwerdeführerin) an das „Beschwerdegericht“,
mit der sie die Herausgabe sämtlicher ihrer beschlagnahmten Gegenstände beantragt.
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 27. Juli 2017 auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Innert Frist ist keine Replik eingegangen. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.
Juli 2017, mit welcher die Beschlagnahme von Gegenständen der Beschwerdeführerin
angeordnet worden ist (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl). Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann
Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO
legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die
angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen
tangiert ist (Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angeordneten Zwangsmassnahme zweifellos
zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen
schriftlich und begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb
auf sie einzutreten ist.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es seien ihr alle beschlagnahmten
Gegenstände, insbesondere ihre italienische Identitätskarte, herauszugeben, da diese
ihr einziger gültiger Ausweis sei. Im Übrigen könnten ihr die ihr vorgeworfenen
Taten nicht nachgewiesen werden.
2.2 Hierzu
führt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 27. Juli 2017 aus, dass es
sich bei den beschlagnahmten Gegenständen einerseits um betäubungsmitteldeliktsspezifische
Utensilien, die als Beweismittel gebraucht würden und am Ende des Verfahrens
eingezogen werden müssten, handle. Andererseits werde der Beschwerdeführerin
vorgeworfen, sie habe aus der ihr zustehenden italienischen Identitätskarte das
Lichtbild herausgelöst und dieses in den ihr nicht zustehenden Niederlassungsausweis
C der [...] eingefügt, weshalb auch diese beiden Gegenstände als Beweismittel gebraucht
würden.
3.1 Voraussetzungen
der Beschlagnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO),
ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), die Wahrscheinlichkeit,
dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem
der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden sowie die Verhältnismässigkeit
der Beschlagnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
3.2 Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden
(lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie
einzuziehen sind (lit. d).
Neben der Beweismittelbeschlagnahmung
(Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) sind insbesondere die Einziehungs- und die
Deckungsbeschlagnahme von Bedeutung. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung
(Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) kann der Sicherung der Ausgleichseinziehung oder
entsprechender Ersatzforderungen des Staates dienen. Sie stellt – im Gegensatz
zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung – lediglich eine von
Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale
Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen
Ersatzforderung dar. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid somit
nicht vor.
3.3 Nach
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in
fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig
macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können, und
die Staatsanwaltschaft hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. zum
Ganzen Heimgartner, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22 sowie BGer
1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
3.4
3.4.1 Die
Gegenstände wurden am 10. Juli 2017, mithin nach Eröffnung der
Strafuntersuchung und damit in Übereinstimmung mit Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO
beschlagnahmt, und die Beschlagnahme beruht auf einer gesetzlichen Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 263 StPO). Der Vorwurf des
Fälschens von Ausweisen ist unbestritten und da die Beschwerdeführerin in Bezug
auf ihren Drogenkonsum widersprüchliche Aussagen macht (act. 5, Antrag auf
Anordnung der Untersuchungshaft vom 17. Juni 217), besteht hinsichtlich der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zumindest ein hinreichender
Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ferner werden sämtliche Gegenstände
als Beweismittel gebraucht (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und sind die
betäubungsmitteldeliktsspezifischen Utensilien einzuziehen (Art. 263 Abs. 1
lit. d StPO). Der Umstand, dass letzterer Punkt nicht bereits im Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl vom 10. Juli 2017, sondern erst mit Replik der
Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2017 als Begründung für die Beschlagnahme
vorgebracht worden ist, ist zwar nicht ideal, vermag jedoch an der bisherigen
Beurteilung nichts zu ändern.
3.4.2 Im
Zeitpunkt der Anordnung lagen keine milderen Mittel vor und die Beschlagnahme
war auch insofern verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 StPO), als die Auswertung
der Gegenstände dannzumal noch nicht vorgenommen worden war und die Rückgabe
der Gegenstände an die Beschwerdeführerin – sofern die Möglichkeit der
Einziehung nicht weiterhin besteht – erst nach der Auswertung zu erfolgen hat.
Die Beschlagnahme der betäubungsmitteldeliktsspezifischen Utensilien ist
aufgrund von Art. 263 Abs. 1 lit. a (Beweismittelbeschlagnahme) und lit. d StPO
(Einziehungsbeschlagnahme) auch im jetzigen Zeitpunkt verhältnismässig. Was den
Tatbestand des Fälschens von Ausweisen betrifft, hat die Beschwerdeführerin
diesen inzwischen eingestanden, weshalb die Beschlagnahme der deliktrelevanten
Gegenstände unter dem Titel der Beweismittelbeschlagnahme nicht mehr
verhältnismässig sein könnte. Da die Beschwerdeführerin den Tatbestand des
Fälschens von Ausweisen aber unter Verwendung der italienischen Identitätskarte
und dem Niederlassungsausweis C der [...] begangen hat, sind diese Gegenstände
unter dem Titel einer möglichen späteren gerichtlichen Einziehung von
Bedeutung, weshalb deren Beschlagnahme auch im jetztigen Zeitpunkt noch
verhältnismässig ist. Zu erwähnen bleibt, dass die beiden Ausweise entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin infolge der daran vorgenommenen Manipulation
ohnehin nicht mehr gültig sind und im Falle einer Rückgabe zu befürchten wäre,
dass diese für weitere Straftaten Verwendung finden würden.
3.4.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme zum
Zeitpunkt der Beschlagnahme erfüllt waren und diese auch heute noch erfüllt
sind, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 10. Juli 2017
nicht zu beanstanden ist.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hätte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen. Darauf ist jedoch umständehalber zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.