Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.133
ENTSCHEID
vom 2.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], [...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. August 2017
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Juli 2017 infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 17. Juli 2017 wurde A____ wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
(ungenügender Schalldämpfer an einem Motorrad bei einer Fahrt am 25. August
2016) mit CHF 200.– gebüsst. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 920.– auferlegt. Dagegen erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
mit Schreiben vom 1. August 2017 (Postaufgabe: 8. August 2017) Einsprache.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 trat das Einzelgericht in Strafsachen
wegen Verspätung nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer am 21. August 2017 zugestellt.
Gegen diese
Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2017
(Postaufgabe: 29. August 2017) beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin
bringt er – wie schon in der Einspracheschrift – vor, er habe das Motorrad am
Tag der Kontrolle gekauft und davon ausgehen dürfen, dass dieses gesetzeskonform
ausgerüstet sei. Somit beantragt er zumindest sinngemäss einen Freispruch. Er
nimmt in seiner Eingabe jedoch keinen Bezug auf die Verspätung seiner
Einsprache als Grund für den Nichteintretensentscheid.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
11. August 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem
nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August
2017, welcher dem Beschwerdeführer am 21. August 2017 zugestellt worden war, wurde
der Schweizerischen Post am 29. August 2017 übergeben. Somit ist die
10-tägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO im Beschwerdeverfahren
gewahrt worden und auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl.
Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1StPO).
1.3 Gegenstand
des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Einsprachefrist versäumt hat.
2.1 Gegen
einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen Einsprache
erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl wegen deren Verspätung nicht eingetreten. Der
Strafbefehl vom 17. Juli 2017 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 25. Juli 2017
zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 26. Juli 2017 zu laufen
begonnen habe und am 4. August 2017 abgelaufen sei (Art. 90 Abs. 1,
91 Abs. 2 StPO). Dies ist korrekt (vgl. Sendungsinformationen Akten S. 14). Das
Einspracheschreiben des Beschwerdeführers datiert zwar vom 1. August 2017,
wurde jedoch erst am 8. August 2017 der Schweizerischen Post übergeben (Poststempel
Couvert, Akten S. 16). Da die zehntägige Frist am 4. August 2017 abgelaufen
war, erfolgte die Einsprache somit verspätet. Das Einzelgericht in Strafsachen
ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.
2.2 In
der Beschwerde vom 28. August 2017 geht der Beschwerdeführer nicht auf die
Verspätung seiner Einsprache als Grund für das Nichteintreten des
Einzelgerichts in Strafsachen ein. Der Beschwerdeführer wiederholt im
Wesentlichen lediglich seinen Standpunkt, er habe davon ausgehen dürfen, dass
das Motorrad korrekt ausgerüstet gewesen sei. Diesen Standpunkt hätte er innert
Frist mit seiner Einsprache geltend machen müssen. Indem er dies versäumt
hat, kann er damit nun auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr angehört werden. Der
Beschwerdeführer argumentiert weder in der verspäteten Einsprache an die
Staatsanwaltschaft bzw. das Einzelgericht noch in der Beschwerde an das
Appellationsgericht mit einer unverschuldeten Säumnis, die zu einer
Wiederherstellung der verpassten Frist hätte führen können (Art. 94 StPO).
Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 300.–
zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.