Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.14
ENTSCHEID
vom 9. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Dezember 2016
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am früheren
Morgen des 12. Oktober 2007 ereignete sich auf der Schwarzwaldstrasse
in Basel ein Verkehrsunfall: Ein bei der B____ (Beklagte und Berufungsbeklagte)
versicherter Lenker fuhr mit seinem VW Passat in den Skoda Superb von A____
(Kläger und Berufungskläger), der korrekt vor einem Rotlicht angehalten hatte.
Die Aufprallgeschwindigkeit betrug zwischen 9,4 und 13,5 km/h. Der
Berufungskläger litt nach dem Unfall an Nacken- und Schulterschmerzen, geringer
Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie Schlafstörungen und war
zunächst arbeitsunfähig. Nachdem zwei Arbeitsversuche in den Jahren 2008
und 2009 gescheitert waren, ist er seit Mai 2010 wieder berufstätig.
Am 17. Dezember
2014 leitete der Berufungskläger ein Schlichtungsverfahren vor der
Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Stadt ein, in welchem keine Einigung mit
der Berufungsbeklagten erzielt werden konnte. Mit Teilklage vom 17. September
2015 beantragte er beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei die Berufungsbeklagte
zu verpflichten, ihm den bis zum Dezember 2013 aufgelaufenen Erwerbsschaden bis
zum Betrag von CHF 30'000.– zu ersetzen; dabei handle es sich um eine
Teilklage und er behalte sich vor, weiteren Schaden sowie Genugtuung geltend zu
machen. Mit Klageantwort vom 7. September 2015 beantragte die
Berufungsbeklagte die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel
fand am 20. Oktober 2016 eine mündliche Verhandlung vor Zivilgericht
statt, an welcher der Berufungskläger neue Beilagen einreichte, zu denen die
Berufungsbeklagte schriftlich Stellung nahm. Der Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Dezember 2016 wurde den Parteien am 8. Februar 2017 im Dispositiv
eröffnet. Auf Gesuch des Berufungsklägers hin wurde der Entscheid schriftlich
begründet und diesem am 15. März 2017 zugestellt.
Dagegen hat der
Berufungskläger am 3. April 2017 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte
teilklageweise zu verpflichten, ihm den bis zum 31. Dezember 2013
aufgelaufenen Erwerbsschaden bis zum Betrag von CHF 30'000.– zu ersetzen;
eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit
Berufungsantwort vom 23. Mai 2017 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung
der Berufung. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall beträgt der
Streitwert der Teilklage CHF 30'000.–. Die Berufung ist sodann frist- und
formgerecht erhoben worden, so dass darauf eingetreten werden kann.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 310 ZPO).
Nach der
Bejahung der Voraussetzungen für das Eintreten auf die Klage (angefochtener
Entscheid, E. 1) prüft das Zivilgericht in einem ersten Schritt, ob der
Verkehrsunfall vom 12. Oktober 2007 für den vom Berufungskläger
geltend gemachten Erwerbsausfall kausal ist (E. 2). Dabei legt das
Zivilgericht zunächst die Standpunkte der Parteien dar (E. 2.1) und
erörtert die verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen zur Frage, ob und
inwiefern die Beschwerden des Berufungsklägers auf den Unfall zurückgehen
(E. 2.2). Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen kommt es zum
Schluss, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und den geltend gemachten Beschwerden spätestens nach dem 12. April
2008 nicht mehr besteht (E. 2.3).
"Der
Vollständigkeit halber" prüft und verneint das Zivilgericht in einem
zweiten Schritt die Frage, ob die vom Berufungskläger beigebrachten Grundlagen
für die Schätzung und Berechnung des geltend gemachten Schadens genügen
(E. 3).
3.1 Das
Zivilgericht verneint einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
vom 12. Oktober 2007 und den geklagten Beschwerden, dies in erster Linie
gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) vom
4. März 2009 (MEDAS-Gutachten) (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2).
Dieses wurde von der IV-Stelle Thurgau und der SUVA in Auftrag gegeben und ist
– im Sinn der nachstehend in E. 3.2 dargestellten Rechtsprechung –
mindestens als Verwaltungsgutachten zu qualifizieren. Der Berufungskläger
kritisiert im Kern, dass das Zivilgericht auf dieses MEDAS-Gutachten abgestellt
habe und weder ein Gerichtsgutachten eingeholt noch die behandelnden Ärzte Dr. C____
und Dr. D____ befragt habe (Berufung, Rz 17 ff., insbesondere Rz
17).
3.2 Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadenstiftende
Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen
Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718), das
heisst das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der
eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen
Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Soweit der
Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden
kann, genügt es, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint
(BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 f.). Dies ist zu
verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls neben den behaupteten
weitere Ursachen ebenso ernsthaft in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE
107 II 269 E. 1b S. 272 f.).
Der
Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden
Ereignis und den gesundheitlichen Folgen wird in erster Linie mittels
ärztlicher Gutachten und Berichte geführt. Wie jedes Beweismittel unterliegen
auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der
Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die
Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle
Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund
ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen
Gründen von einem Gerichtsgutachten ab (BGE 133 II 384 E. 4.2.3
S. 391). Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig
begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens
ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2
S. 346). Einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten
(Verwaltungsgutachten) kommt nach der Rechtsprechung volle Beweiskraft zu,
solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen
(BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das Zivilgericht darf
ein Verwaltungsgutachten als gerichtliches Gutachten beiziehen; die Beweistauglichkeit
eines solchen Fremdgutachtens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass den
Parteien diesbezüglich im Zivilprozess das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
Fremdgutachten sind somit ebenso beweistauglich wie die vom Zivilgericht selbst
eingeholten Gutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27).
Hingegen haben Gutachten, die von einer Partei in Auftrag gegeben
wurden (Parteigutachten), im Zivilprozess – anders als im
Sozialversicherungsprozess – nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von
blossen Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2
S. 433 ff., insb. E. 2.6 S. 437 f.). Schliesslich darf
bei der Würdigung von Berichten des behandelnden Arztes (Hausarztberichte) auch
im Zivilprozess der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGer 4A_571/2016
vom 23. März 2017 E. 4.2).
3.3 Der
Berufungskläger macht erstens – und in grundsätzlicher Hinsicht – geltend, dass
das Sozialversicherungsrecht und das Haftpflichtrecht von einem
unterschiedlichen Krankheitsmodell ausgingen und dass die MEDAS-Gutachten bei
HWS-Distorsionen oft von einer Standardgenesung nach einer bestimmten
Zeitperiode ausgingen, ohne sich konkret mit dem Einzelfall zu befassen. Im
vorliegenden Zivilprozess sei deshalb nicht auf das MEDAS-Gutachten
abzustellen. Dies habe er bereits vor Zivilgericht dargelegt und dieses sei auf
seine Argumentation nicht eingegangen (Berufung, Rz 32 unter Hinweis auf
die Klage, Rz 41 ff., und die Replik, Rz 104 ff.).
Der
Berufungskläger legt in der Berufung nicht dar, inwiefern die angeblich
unterschiedlichen Krankheitsmodelle im Sozialversicherungsrecht und im
Haftpflichtrecht für die Beurteilung des vorliegenden Falls von Bedeutung sind.
Die Bedeutung erschliesst sich erst aus den erstinstanzlichen Rechtsschriften,
auf welche der Berufungskläger verweist. In seiner Klage (Rz 48) hat der
Berufungskläger ausgeführt, dass "im Sozialversicherungsrecht […] das viel
engere bio-psychische Krankheitsmodell beigezogen wird, wohingegen im
Haftpflichtrecht das bio-psycho-soziale Krankheitsmodell gilt (vgl. dazu Rainer
Deecke, HAVE 4/2012, Versicherungsmedizin im Haftpflicht?, S. 393 ff.).
Letzteres berücksichtigt insbesondere Wechselwirkungen zwischen körperlichen
und psychischen bzw. neuropsychologischen Störungen wesentlich stärker (vgl.
SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 5.4)".
Diese vor
Zivilgericht vorgebrachte Argumentation des Berufungsklägers wird vom
Bundesgericht nicht gestützt. Im Fall eines HWS-Distorsionstraumas hält es
fest, dass der natürliche Kausalzusammenhang in solchen Fällen nicht mit
wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden könne und es genüge, dass er
als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Dies ist gemäss dem Bundesgericht zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls neben den
behaupteten Ursachen weitere bestehen, die eine massgebende Rolle spielen oder
vernünftigerweise in Betracht fallen. Dabei sind – so das Bundesgericht weiter
– namentlich für Beschwerdebilder, die nicht bildgebend objektiviert werden
können, hohe Anforderungen an die Grundlagen zu stellen, welche einen Schluss
auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zulassen. Denn entsprechende
Beschwerden hängen weitgehend von den Angaben der geschädigten Person ab und
bieten entsprechendes Missbrauchspotential. Die erste zivilrechtliche Abteilung
folgt deshalb insoweit der Praxis der ersten sozialrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts (BGer 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1
mit zahlreichen Hinweisen). Mit anderen Worten: Beim Nachweis unfallkausaler
Verletzungen nach einem HWS-Distorsionstrauma unterscheiden sich die
Anforderungen an die medizinischen Grundlagen im Zivilrecht nicht von den im
Sozialversicherungsrecht geltenden Anforderungen. Entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers besteht somit kein Grund, im vorliegenden Zivilprozess aus
grundsätzlichen Überlegungen nicht auf das im Sozialversicherungsprozess
eingeholte MEDAS-Gutachten abzustellen.
3.4 Der
Berufungskläger macht zweitens geltend, das Zivilgericht würdige den ärztlichen
Bericht von Dr. C____ vom 2. November 2008 (Klagebeilage 10) falsch. Dr. C____
halte in seinem Bericht fest, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge des
Berufungsklägers bereits vor dem Unfall bestanden hätten, jedoch alltagsstabil
gewesen seien, im Zusammenhang mit dem Unfall aber als erhöhte Vulnerabilität
imponiert hätten. Diese Problematik habe sich – so der Berufungskläger – vor
dem Unfall nicht ausgewirkt, sondern sei erst durch den Unfall "aktiviert"
worden. Das Beschwerdebild habe gemäss Dr. C____ auch über ein Jahr nach dem
Unfall noch bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Schluss des
MEDAS-Gutachens nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass unfallbedingte Beschwerden
nur während eines halben Jahres bestanden hätten. Ebenso wenig sei bei dieser
Ausgangslage ersichtlich, weshalb eine Befragung von Dr. C____ zur Frage, wie
der Unfall die Persönlichkeitsakzentuierung beeinflusst habe, von vornherein
keine relevanten Erkenntnisse hätte liefern sollen (Berufung, Rz 21–23).
Im
MEDAS-Gutachten vom 4. März 2009 (Klagebeilage 17) werden
zunächst die bisherigen Arztberichte zusammengefasst (Gutachten, S. 3 f.).
Gestützt auf die Anamnese (S. 5–9), die objektiven Befunde zum Allgemeinstatus
(S. 9–12), zum neurologischen Status (S. 12 f.), das auf einem
neurologischen Zusatzgutachten vom 29. Januar 2009 gründet
(Klageantwortbeilage 4), und zum psychiatrischen Status (S. 13–16),
das auf einem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 15. Januar 2009
basiert (Klageantwortbeilage 5), werden die Diagnosen erhoben (S. 16).
Demnach werden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) die narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung mit Schmerzverarbeitungsstörung und sekundärer
Symptomausweitung sowie ein anhaltendes Schmerzsyndrom bei Status nach
HWS-Distorsion, (2) die rumpfmuskuläre Dysbalance und Adipositas und (3) der
Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 12. Oktober 2007 mit
ausschliesslich muskuloskelettalen Beschwerden und ohne neuropathologische
Befunde. Nach einer zusammenfassenden Beurteilung (S. 16–19) werden die
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.) und die
Eingliederungsfähigkeit (S. 20 f.) geschildert. Abschliessend beantwortet
das MEDAS-Gutachten die Zusatzfragen der SUVA. Auf die Frage, welche der
geklagten Beschwerden organisch nachweisbar seien, wird ausgeführt, dass keine
unfallassoziierten organisch nachweisbaren und strukturell bedingte "Pathologica"
vorlägen. Bei der HWS-Distorsion vom 12. Oktober 2007 handle es sich um
ein blandes Trauma, mit einer nachvollziehbaren posttraumatischen
Beschwerdedauer von 6 Monaten. Alle darüber hinausgehenden Beschwerden
gingen zu Lasten unfallfremder Befunde wie die rumpfmuskuläre Dysbalance sowie
die prätraumatisch vorbestehenden Auffälligkeiten der Persönlichkeit (S. 22–26,
insbesondere S. 22).
Die vom
Berufungskläger referierten Ausführungen von Dr. C____ in seinem Bericht vom
2. November 2008 (Klagebeilage 10) sind nicht geeignet, die
Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die erste
Feststellung von Dr. C____, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge
bereits vor dem Unfall beständen hätten, mit dem Unfall aber als erhöhte
Vulnerabilität imponiert hätten, deckt sich vielmehr mit den Ausführungen im
MEDAS-Gutachten. Ebenso steht die zweite Feststellung von Dr. C____, dass das
Beschwerdebild auch mehr als ein Jahr nach dem Unfall noch bestanden habe,
nicht im Widerspruch zum MEDAS-Gutachten. Dr. C____ behauptet denn in seinem
Bericht nicht, dass das Beschwerdebild nach wie vor – also mehr als ein Jahr
nach dem Unfall – unfallkausal sei. Der Bericht steht damit in keinerlei
Widerspruch zum MEDAS-Gutachten, das die Unfallkausalität der geklagten
Beschwerden während maximal 6 Monaten, also bis zum 12. April 2008, bejaht. Der
Bericht von Dr. C____ vom 2. November 2008 stellt somit kein
konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens dar. Das
Zivilgericht hat deshalb zu Recht von einer Befragung von Dr. C____ abgesehen.
3.5 Der
Berufungskläger führt drittens an, das Zivilgericht erwäge (angefochtener Entscheid,
E. 2.2, S. 9 unten), dass der operative Eingriff im Sommer 2009, der
die entscheidende Besserung gebracht habe, auch auf andere Schmerzpunkte
eingewirkt habe als nur die vom ursprünglichen Schleudertrauma betroffenen.
Damit – so der Berufungskläger – scheine das Zivilgericht selbst davon auszugehen,
dass der Eingriff auch auf Schmerzpunkte eingewirkt habe, die vom
Schleudertrauma betroffen gewesen seien. In diesem Zusammenhang stelle das
Zivilgericht den Sachverhalt falsch fest: Der Bericht von PD Dr. D____ vom
25. Juni 2009 (Replikbeilage 10) gehe nämlich ausschliesslich auf
Probleme ein, die mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang gestanden hätten. So
gehe PD Dr. D____ in seinem Bericht von der Diagnose eines chronischen
zervikalen Schmerzsyndroms bei Status nach HWS-Distorsionstrauma aus und weise
darauf hin, dass bislang verschiedene Versuche einer konservativen Therapie
gescheitert seien und dass ein Eingriff eine Verbesserung bringen könne.
Weshalb bei dieser Ausgangslage von vornherein klar gewesen sein sollte, dass
von einer Einvernahme von PD Dr. D____ oder von einer Expertise zu den im
Sommer 2009 noch bestehenden Beschwerden und deren Unfallkausalität keine
weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, ist nach Auffassung des
Berufungsklägers nicht ersichtlich (Berufung, Rz 19, 20 und 30).
Die Annahme des
Berufungsklägers, dass der Bericht von PD Dr. D____ ausschliesslich auf
Probleme eingehe, die einen Zusammenhang mit dem Unfall hätten, findet im
Bericht selbst keine Stütze. Auch aus der im Bericht gestellten Diagnose
(chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma),
auf welche sich der Berufungskläger beruft, lässt sich nicht ableiten, dass PD
Dr. D____ die Beschwerden als unfallkausal erachten würde. Entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers bildet auch dieser Bericht kein konkretes Indiz
gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens, das die Unfallkausalität der
Beschwerden spätestens ab dem 12. April 2008 verneint. Es ist somit nicht
zu beanstanden, dass das Zivilgericht PD Dr. D____ nicht befragt hat.
3.6 Der
Berufungskläger kritisiert viertens, dass das Zivilgericht ein echtzeitliches
Arztzeugnis vom 15. April 2008 (Klagebeilage 7) gar nicht würdige,
sondern lediglich festhalte, dass dieses zu summarisch sei, um als Gutachten zu
gelten. Dieses Arztzeugnis bescheinige echtzeitlich eine volle unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
per 15. April 2008 und stehe damit im diametralen Widerspruch zum
MEDAS-Gutachten (Berufung, Rz 31).
Das Arztzeugnis
UVG stammt von Dr. E____, Assistenzärztin am [...]spital, und datiert vom 15. April 2008.
Das Zeugnis bejaht die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen, und
attestiert dem Berufungskläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Oktober
2007 und bis auf weiteres. Die Annahme, dass ausschliesslich Unfallfolgen
vorliegen, wird im Arztzeugnis – wie in einem Arztzeugnis UVG, einem
Formularzeugnis, üblich – mit keinem Wort begründet. Das Zeugnis ist zudem von
einer behandelnden Ärztin und in Unkenntnis des MEDAS-Gutachtens ausgestellt
worden. Es ist somit von stark reduzierter Beweiskraft. Es ist jedenfalls nicht
geeignet, die umfassende und sorgfältige polydisziplinäre Beurteilung im MEDAS-Gutachten
in Zweifel zu ziehen.
3.7 Der
Berufungskläger kritisiert fünftens, dass das Zivilgericht nicht auf die zwei
gescheiterten Arbeitsversuche eingegangen sei, die er aufgrund seiner
Beschwerden habe abbrechen müssen. Zu diesem Themenkreis habe er diverse
Beweismittel offeriert, wie die Einvernahme der behandelnden Ärzte, ein
gerichtliches Gutachten sowie eine Parteibefragung. Er hätte erläutern können,
wie er sich bei diesen Arbeitsversuchen gefühlt habe und wie die Beschwerden
jeweils zugenommen hätten. Die Ärzte hätten darlegen können, wie sie den
Berufungskläger nach den gescheiterten Arbeitsversuchen wahrgenommen hätten,
und ein Gutachter hätte eine umfassende Beurteilung der medizinischen Bedeutung
der gescheiterten Arbeitsversuche abgeben können. Dies wäre nach Auffassung des
Berufungsklägers umso mehr von Bedeutung gewesen, da sich das MEDAS-Gutachten
nicht mit den beiden Arbeitsversuchen auseinandersetze (Berufung, Rz 27–29).
Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Befragung des Berufungsklägers und der behandelnden
Ärzte über die Beschwerden im Rahmen der Arbeitsversuche für die Frage der
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden von Bedeutung ist. Nähme man an, dass
aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und der behandelnden Ärzte
nachgewiesen wäre, dass der Berufungskläger die Arbeitsversuche wegen seiner
Beschwerden hatte abbrechen müssen, wäre damit für die Frage nichts gewonnen,
ob die Beschwerden über den 12. April 2008 hinaus unfallkausal waren. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht von den vom
Berufungskläger beantragten Befragungen abgesehen hat. Ebenso ist es richtig,
dass das Zivilgericht mangels hinreichender Indizien gegen die Zuverlässigkeit
des MEDAS-Gutachtens auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens
verzichtet hat.
3.8 Der
Berufungskläger macht schliesslich geltend, das Zivilgericht gehe selbst davon
aus, dass der natürliche Kausalzusammenhang nach dem Unfall zunächst vorgelegen
habe. Dabei beziehe sich das Zivilgericht auch auf die
Bundesgerichtsrechtsprechung, gemäss welcher "der natürliche Kausalzusammenhang
nachträglich nicht mehr entfallen könne, wenn er einmal initial hergestellt
wurde". Es sei falsch, dass dies – wie das Zivilgericht annehme – nur für
dauerhafte und nicht auch für vorübergehende Beschwerde gelte (Berufung,
Rz 34 und 35).
Das Zivilgericht
führt – an der vom Berufungskläger wohl gemeinten, aber nicht bezeichneten
Stelle – aus, dass der vom Berufungskläger zitierte Bundesgerichtsentscheid
BGer 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010 tatsächlich festhalte, dass
es im Haftpflichtrecht genüge, wenn der natürliche Kausalzusammenhang im Moment
des schädigenden Ereignisses erstellt sei, um die Haftung zu begründen,
allerdings im Fall eines Geschädigten, der durch den Unfall ab Unfalldatum
bleibend arbeitsunfähig geworden sei und deshalb auch eine Invalidenrente
zugesprochen erhalten habe. Dies bedeute nicht – so das Zivilgericht weiter –
dass bei vorübergehenden Beschwerden der Zeitraum nicht eingeschränkt werden
könne, für welchen der Unfall noch als kausal für die Beschwerden geltend könne
(angefochtener Entscheid, E. 2.3.1, S. 10 unten). Der vom
Berufungskläger zitierte Bundesgerichtsentscheid hat somit einen anderen
Inhalt, als er behauptet: Der Entscheid besagt nicht, dass der natürliche
Kausalzusammenhang nicht mehr entfallen könne, wenn er einmal hergestellt
worden sei. Vielmehr führt der Entscheid aus, dass die kantonale Vorinstanz dem
Geschädigten zu Unrecht den Nachweis auferlegt habe, dass der natürliche
Kausalzusammenhang weiterhin bestehe. Im Haftpflichtrecht – so das Bundesgericht
– genüge es, dass der natürliche Kausalzusammenhang im Unfallzeitpunkt gegeben
sei (BGer 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010 E. 5.4). Der vom
Berufungskläger angerufene Entscheid äussert sich somit zur Beweislast und zwar
dahingehend, dass die Beweislast für das Entfallen des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht dem Geschädigten auferlegt werden könne, wenn der
natürliche Kausalzusammenhang im Moment des Unfalls erstellt sei und der
Geschädigte durch den Unfall bleibend arbeitsunfähig geworden sei. Der
vorliegende Fall unterscheidet sich in mindestens zwei Punkten von der vom
Bundesgericht beurteilten Situation: Erstens ist der Berufungskläger im
vorliegenden Fall durch den Unfall nicht bleibend arbeitsunfähig geworden;
darauf weist auch das Zivilgericht zutreffend hin (angefochtener Entscheid,
E. 2.3.1, S. 10 f.). Zweitens wird die Beweislast für das
Entfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht dem geschädigten
Berufungskläger, sondern dem Schädiger bzw. dessen Versicherung auferlegt.
Diese hat nun mit dem MEDAS-Gutachten den Nachweis erbracht, dass die
Beschwerden nach dem 12. April 2008 nicht mehr auf den Unfall zurückgehen.
Somit ist festzuhalten, dass das Zivilgericht den vom Berufungskläger
angerufenen Bundesgerichtsentscheid korrekt verstanden und angewendet hat.
3.9 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
MEDAS-Gutachtens sprechen. Damit ist erstellt, dass die über den 12. April
2008 hinaus andauernden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 12. Oktober
2007 zurückgehen. Aufgrund des Fehlens eines natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall und den nach dem 12. April 2008 geklagten
Beschwerden hat das Zivilgericht somit eine Haftung der Berufungsbeklagten zu
Recht verneint. Fehlt es bereits an einem natürlichen Kausalzusammenhang,
brauchen die weiteren Fragen – adäquater Kausalzusammenhang (angefochtener
Entscheid, E. 2.3.2; Berufung, Rz 42) und Schadensberechnung
(angefochtener Entscheid, E. 3; Berufung, Rz 45–79) – nicht mehr
geprüft zu werden.
4.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid korrekt
ist und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.
4.2 Die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind somit dem Berufungskläger aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen das
Eineinhalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1
Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Bei einem Streitwert von CHF 30'000.– belaufen sich die erstinstanzlichen
Gerichtskosten auf CHF 3‘000.– (§ 2 Abs. 3 GebV). Die vom
Zivilgericht berücksichtigten Zuschläge von je 30 % für die Schlichtungsverhandlung
und den zusätzlichen Schriftenwechsel (angefochtener Entscheid, E. 4) sind
im Berufungsverfahren nicht zu erheben und auf den Zuschlag von 30 % für
überdurchschnittlichen Aufwand wird verzichtet, so dass die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten mit CHF 4'500.– zu beziffern sind.
Der
Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten sodann eine Parteientschädigung.
Diese berechnet sich im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]).
Bei einem Streitwert von CHF 30'000.– beläuft sich das erstinstanzliche
Grundhonorar im mündlichen Verfahren auf CHF 2'900.– (§ 4 Abs. 1
lit. a HO) und CHF 4'350.– im schriftlichen Verfahren (§ 4
Abs. 2 HO). Wie im erstinstanzlichen Verfahren ist auch im
Berufungsverfahren ein Komplexitätszuschlag von 100 % zuzulassen (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 4). Demnach beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar
CHF 8'700.–, wobei dieses eine Rechtsschrift und eine Verhandlung umfasst
(§ 3 Abs. 2 HO). Aufgrund des Umstands, dass im vorliegenden
Fall lediglich eine Rechtsschrift verfasst (und nicht auch eine Verhandlung
durchgeführt) werden musste, und aufgrund des Drittelsabzugs für das
Berufungsverfahren beträgt die Parteientschädigung im vorliegenden Fall
CHF 3'850.–. Die Berufungsbeklagte ist gemäss Eintrag im UID-Register
mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die von ihrem Rechtsvertreter in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuer somit als Vorsteuer abziehen und wird durch die
Mehrwertsteuer finanziell nicht belastet. Daher wird die Parteientschädigung
ohne Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 27. Dezember 2016 (K3.2015.48) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'500.– und bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 3'850.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.