Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.61
URTEIL
vom 13.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. 4. Januar 1950
Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten[...]
C____
vertreten durch [...]
D____
vertreten durch [...]
E____
vertreten
durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 24. April 2015
betreffend mehrfacher übler
Nachrede
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. April 2015 wurde A____ der mehrfachen
üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren
verurteilt. Des Weiteren wurde A____ verpflichtet, der Privatklägerin B____
eine Genugtuung von CHF 500.–, zuzüglich 5% Zins, und eine Parteientschädigung
von CHF 2‘883.60 sowie den Privatklägern C____, D____ und E____ eine Parteientschädigung
von CHF 7‘256.– zur gesamten Hand zu bezahlen. Auch wurden ihm die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich einer Urteilsgebühr auferlegt. Die
Mehrforderung im Umfang von CHF 500.– der B____ sowie die Genugtuungsforderungen
der restlichen Privatklägerschaft wurden abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ Berufung eingelegt. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils und damit einen kostenlosen Freispruch und die
Aufhebung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
verwies er auf die bereits dem Strafgericht vorgetragenen Beweisanträge und
merkte an, diese in der Berufung zu wiederholen. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 24. August 2015 wurde die Befragung der Privatkläger und Privatklägerinnen
sowie weiterer Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen vorbehaltlich eines
anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts begründet abgewiesen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Auch die gemeinsam vertretenen
Privatkläger und die Privatklägerin C____, D____ und E____ sowie die mit
eigener Rechtsvertretung auftretende Privatklägerin B____ beantragten die Abweisung
der Berufung unter o/e- Kostenfolge. Mit einer selbst verfassten Eingabe vom 1.
Juni 2017 reichte der anwaltlich vertretene Berufungskläger dem Gericht
weitere Unterlagen ein, welche sich zu einem grossen Teil bereits in den Akten
befinden.
An der
Gerichtsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache
befragt und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Es wurden dem Gericht vom
Berufungskläger ein Empfehlungsschreiben vom 13. März 2012 sowie die Bewertung
einer von ihm gehaltenen Vorlesung aus dem Jahr 2011 zu den Akten gegeben. An
den bereits gestellten Beweisanträgen wurde festgehalten. Im Übrigen lässt der
Berufungskläger die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen kostenlosen
Freispruch und subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht,
dies alles unter o/e- Kostenfolge, beantragen. Die beiden Vertreter der Privatklägerschaft
beantragen je die Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft, welcher das
Erscheinen zur Verhandlung frei gestellt worden war, hat an der mündlichen
Verhandlung nicht teilgenommen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1
Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.1 Der
Berufungskläger bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
zur Behandlung der beanzeigten Strafsache und daraus folgend auch die
Zuständigkeit der baselstädtischen Gerichte. Ihm werde in der Anklage vorgeworfen,
sich der mehrfachen üblen Nachrede nach Art. 173 Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.0) schuldig gemacht zu haben. Dabei handle es sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt. Bei einem solchen sei Tatort im Sinne von Art. 31 Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) derjenige Ort, an dem die Handlung vorgenommen worden sei,
welche die Gefährdungslage geschaffen habe. Dies sei vorliegend der Ort des
Versandes der inkriminierten E-Mail-Schreiben und nicht der Ort ihres Empfanges,
zumal der Ort ihres Empfanges noch nicht einmal bewiesen sei. Es sei nämlich nicht
erstellt, dass die E-Mail-Schreiben von ihren jeweiligen Empfängern im Kanton
Basel-Stadt empfangen und gelesen worden seien. Mit einem mobilen Empfangsgerät
sei nicht ausgeschlossen, dass diese gar im Ausland erstmals empfangen und
gelesen worden seien.
2.2 Die
Vorinstanz hält dem entgegen, die Gefährdungslage werde nicht am Versandort der
Schreiben geschaffen, sondern dort, wo sie ankämen und zur Kenntnis genommen
werden könnten. Da vorliegend hauptsächlich Adressaten im Kanton Basel-Stadt
bedient worden seien, läge die kantonale Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden
Basel-Stadt vor. In ihrer Berufungsantwort verweist die Staatsanwaltschaft
zusätzlich auf den Gerichtsstand gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB, der als Zuständigkeitsregel
den Ort des Erfolgseintritts nenne, woraus sich eine Zuständigkeit am Ort des
Empfangs der E-Mail-Schreiben ergäbe. Auch die Privatklägerschaft spricht sich
für einen Gerichtsstand in Basel-Stadt aus. Massgeblich sei nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung wann und wo das Opfer von der ehrverletzenden Äusserung Kenntnis
erhalten habe. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB seien Ausführungs- und
Erfolgsort alternative Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit. Die E-Mail-Schreiben
des Berufungsklägers seien in Basel am Arbeitsort der Anzeigesteller zur
Kenntnis genommen worden, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden
Basel-Stadt klarerweise gegeben sei.
2.3
2.3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung
einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt
wurde. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten
ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31
Abs. 1 StPO). Art. 8 StGB regelt primär die Zuständigkeit bei
internationalen Sachverhalten bzw. regelt die Frage nach einer allfälligen
schweizerischen Strafhoheit bei einem internationalen Sachverhalt. Das ergibt
sich aus der Systematik des StGB (vgl. den für die Art. 3 bis 8 StGB
geltenden Randtitel „3. Räumlicher Geltungsbereich“). Die Normen von
Art. 31 ff. StPO kommen erst zum Tragen, wenn die schweizerische
Gerichtsbarkeit i.S. von Art. 3 ff. StGB vorliegt. Hingegen hat das Bundesstrafgericht
erwogen, dass im Falle einer Schweizerischen Strafhoheit und bei gleichzeitigem
Fehlen von Anknüpfungspunkten zur Festlegung eines kantonalen Gerichtsstandes
Art. 8 Abs. 1 StGB analog anzuwenden sei. Um den Gerichtsstand innerhalb
der Schweiz festzustellen, sei diesfalls hilfsweise auf den Erfolgsort im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 StGB und die entsprechende Gerichtspraxis zurück zu greifen
(BStGer BG.2012.51 vom 21. März 2013 E. 2.3). In jenem Fall wurde als Erfolgsort
der Empfangsort versendeter Fax-Schreiben bzw. der Standort des Faxgerätes
bestimmt.
2.3.2 Die
Staatsanwaltschaft geht mit dem Strafbefehl bzw. der Anklageschrift davon aus, der
Berufungskläger habe die E-Mail-Schreiben „wohl von seinem Wohnort Interlaken
aus“ versendet. Dass sämtliche Schreiben in Interlaken verfasst wurden, hat der
Berufungskläger an der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt (Prot. HV S.
5). Sodann geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die E-Mail-Schreiben von
den jeweiligen Empfängern in Basel zur Kenntnis genommen wurden. Dass dies tatsächlich
der Fall ist, darf als hinreichend erstellt gelten, nachdem der Berufungskläger
seine Zielpersonen, bei welchen es sich grösstenteils um Mitarbeiter und
Studierende der Universität Basel handelt, mehrheitlich über E-Mail-Adressen und
E-Mail-Adresslisten der Universität Basel anschrieb (bspw. act. [...]@maillist.unibas.ch, [...]@unibas.ch, [...]@unibas.ch etc.),
weshalb die Schreiben vorwiegend an deren Arbeitsplatz, der Universität Basel,
und damit im Kanton Basel-Stadt zur Kenntnis genommen worden sein dürften.
2.3.3 Das
Bundesgericht hat in BGE 125 IV 177 ausgeführt, der Tatbestand der üblen
Nachrede sei zwar erst mit der Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserung
durch einen Dritten vollendet. Ob diese Kenntnisnahme als ein Erfolg im
technischen Sinne der Erfolgsdelikte zu gelten habe, sei in der Lehre aber
umstritten. Es hat dann auf einen früheren Entscheid hingewiesen, gemäss
welchem Ehrverletzungsdelikte keine Erfolgsdelikte seien, sondern schlichte
Tätigkeitsdelikte. Es sei zur Tatbestandserfüllung zwar erforderlich, dass ein
Dritter Kenntnis von der ehrverletzenden Äusserung erhalte, diese Kenntnisnahme
sei indessen kein „Aussenerfolg“ im Sinne eines Erfolgsdelikts, sondern „die
zwingende Folge der vorausgesetzten Tathandlung, die in der Äusserung gegenüber
einem Dritten besteht“. In diesem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht
Art. 7 Abs. 1 aStGB (neu: Art. 8 Abs. 1 StGB) auf eine im
Ausland gedruckte und herausgegebene, aber auch in der Schweiz vertriebene
Zeitung für nicht anwendbar erklärt. Ob diese Erwägungen richtig seien, liess
das Bundesgericht in BGE 125 IV 177 offen (E. 2b). Davon unterschieden hat es
aber den Fall, dass ehrverletzende Schreiben aus dem Ausland per Post (unter
anderem) gezielt an zwei in der Schweiz wohnhafte Mitglieder des involvierten
Vereins geschickt wurden. Die zielgerichtete Adressierung an zwei
Vereinsmitglieder, verbunden mit der Kenntnisnahme der Äusserung durch die
Vereinsmitglieder in der Schweiz stelle eine Wirkung dar, die als Erfolg im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 aStGB (neu: Art. 8 Abs. 1 StGB) zu
qualifizieren sei und die schweizerische Gerichtsbarkeit rechtfertige (E. 3).
Der Gerichtsstand wurde sodann am Ort des Erfolgseintritts im Sinne von (neu) Art. 31
Abs. 1 Satz 2 StPO bejaht. Inwiefern sich diese Rechtsprechung auf einen
Sachverhalt ohne Auslandbezug übertragen lässt, kann vorliegend aber offen bleiben,
nachdem vorwiegend verfahrensrechtliche Aspekte gegen das Vorbringen des
Berufungsklägers bzw. gegen den Zeitpunkt des Vorbringens sprechen.
2.4.
2.4.1 Vorab
hervorzuheben ist, dass die Festlegung des Gerichtsstandes nach Art. 31
StPO nicht unumstösslich ist, sondern die Staatsanwaltschaften untereinander
auch einen von Art. 31 StPO abweichenden Gerichtsstand vereinbaren können,
wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten es erfordern oder andere triftige Gründe
vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Solche triftigen Gründe können sich aus
Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Überlegungen
ergeben, wenn etwa ein Kanton über längere Zeit Ermittlungen vornimmt, welche
über das hinausgehen, was für die Gerichtsstandbestimmung erforderlich ist,
obwohl längst Anlass zur Abklärung der eigenen Zuständigkeit bestanden hätte. Diesfalls
kann es zu einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes kommen. Doch muss
in diesem Fall zumindest ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet des
„unzuständigen“ (oder nur sekundär zuständigen) Kantons bestehen (BGer
6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2). Ein Anknüpfungspunkt wäre
vorliegend durch den Empfangsort der E-Mail-Schreiben zweifellos gegeben. Um eine
konkludente Anerkennung des abweichenden Gerichtsstands durch eine (andere)
zuständige Staatsanwaltschaft annehmen zu können, bedarf es aber deren Kenntnis
der Vorgänge. Dass die bernische Staatsanwaltschaft über das vorliegende
Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, kann den Akten nicht entnommen werden. Hingegen
sprechen allgemeine Erwägungen dafür, bei der Frage nach der örtlichen
Zuständigkeit grosszügig zu sein, wenn bereits Anklage seitens der (allenfalls
unzuständigen) Staatsanwaltschaft erhoben wurde, da nach Wortlaut und Aufbau
des Gesetzes das Verfahren nach Anklageerhebung nicht mehr mit Gerichtstandsfragen
verzögert werden soll und ein Wechsel der Zuständigkeit in der Regel zu
vermeiden ist (vgl. Art. 42 Abs. 3, 34 Abs. 2 und 40 Abs. 2 StPO). Nach
Abschluss des Untersuchungsverfahrens und Erhebung der Anklage bräuchte es
daher besonders triftige Gründe, um einen solchen Wechsel zu rechtfertigen. Es
liefe den Interessen einer effizienten und beschleunigten Verfahrensführung
entgegen, wenn der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe sich zu Unrecht für
zuständig erklärt, nach bereits erhobener Anklage berücksichtigt würde. Diese
Zweckmässigkeitsüberlegungen haben auch in Fällen zu gelten, in welchen es
keine Verständigung über die Zuständigkeiten gegeben hat, weil sich die anklagende
Behörde ohne Weiteres für zuständig erachtete (vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.1
und 7.2 S. 246 ff. m.w.H.). Ohnehin dienen die Regelungen von
Art. 39 f. StPO betreffend Gerichtsstandsverfahren vornehmlich dazu,
einem negativen Kompetenzkonflikt unter den Kantonen vorzubeugen, und ein
solcher liegt aufgrund der Anerkennung der Zuständigkeit durch eine
Staatsanwaltschaft gerade nicht vor (zum Ganzen: OGer ZH UH160133 vom 5. Juli
2016 E. 4.2 - 4.4. m.w.H.; vgl. auch BGE 132 IV 235 E. 7.1. S. 246 f.).
2.4.2 Diese
Erwägungen sind von Relevanz betreffend die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt und
durch welche Behörde die – von Amtes wegen vorgeschriebene (Art. 39
Abs. 1 StPO) – Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zu erfolgen hat. Die am
Verfahren beteiligten Parteien haben deshalb im Vorverfahren die Frage der
örtlichen Zuständigkeit rechtzeitig aufzuwerfen, spätestens aber innert der
Frist der Abschlussanzeige für Beweisergänzungsanträge (Art. 318
Abs. 1 lit. b StPO). Die Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien regelt
Art. 41 StPO. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren
befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des
Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1
StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat nötigenfalls einen
Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder
ihre eigene Zuständigkeit mit einer beschwerdefähigen Verfügung zu bestätigen
(Art. 41 Abs. 2 StPO). Die Anforderungen an die Rüge der Unzuständigkeit sind
dabei gering zu halten (BStGer BG.2016.20 vom 5. Dezember 2016 E. 1.3).
Bleibt die betroffene Partei aber völlig untätig, hat sie die Konsequenzen
ihrer Passivität zu tragen. Das Bundesgericht führt dazu in einem aktuellen
Entscheid aus: „Die Frist [nach Art. 41 Abs. 1 StPO] beginnt naturgemäss
ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der
Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener
Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im Strafbefehlsverfahren ist dies
spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls
der Fall. Die letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die
örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ist damit die Einsprache gegen den
Strafbefehl.“. Nachdem der Beschuldigte bzw. sein damaliger Rechtsvertreter in
seiner Einsprache keinerlei Einwände gegen die örtliche Zuständigkeit erhoben
habe, könne er dies „damit nach Treu und Glauben im Nachhinein nicht mehr tun.“
(BGer 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3 mit Verweis auf: BGer 6B:215/2007
vom 2. Mai 2008 E. 4.; Kuhn, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage
2014, Art. 41 StPO N 5).
2.4.3 Der
anwaltlich vertretene Berufungskläger hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit
weder im Vorverfahren aufgeworfen, noch hat er sich gegen die offenkundig von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angenommene Zuständigkeit mit einer
Beschwerde wegen Missachtung des ordentlichen Gerichtsstands zur Wehr gesetzt. Ebenfalls
nicht thematisiert wurde die Frage der örtlichen Zuständigkeit – trotz
zahlreicher Eingaben – vorerst im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl vom
3. Oktober 2014 (Einsprache act. 569; Beweisanträge act. 636 f.;
Mandatsniederlegung act. 654, des Beschuldigten act. 571 ff., 620). Vielmehr
kam es erst zu einer Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit nach erfolgtem
Wechsel der Verteidigung und nach Abweisung des in diesem Zusammenhang kurzfristig
beim Strafgericht beantragten Terminverschiebungsgesuchs (act. 705, 714).
Damit ist das Vorbringen als verspätet und treuwidrig zu bewerten und ist eine
Rückweisung des Strafverfahrens vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen
Erwägungen zur Zuständigkeit und den klarerweise vorhandenen örtlichen Anknüpfungspunkten
in Basel-Stadt nicht vorzunehmen bzw. ist der entsprechende Antrag des
Berufungsklägers abzuweisen.
3.1 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe seine Verteidigungsrechte
und insbesondere die Grundsätze nach Art. 6 Abs. 3 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in unzulässiger Weise verletzt, indem
sie seinem Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung nach erfolgtem
Anwaltswechsel nicht stattgegeben habe. Es seien gute Gründe für eine Verschiebung
geltend gemacht worden: Der neue Verteidiger sei erst recht kurzfristig
mandatiert worden, weil am 17. März 2015 die langjährige Lebenspartnerin des
Berufungsklägers verstorben sei. Daher habe die Mandatierung eines neuen
Anwalts etwa 2 Wochen in Anspruch genommen. Dieser habe sich sodann nicht mehr
sorgfältig auf die bereits am 24. April 2015 anberaumte Hauptverhandlung vor
Strafgericht vorbereiten können, weshalb er dieser nach Ablehnung des
Verschiebungsgesuchs ferngeblieben sei.
3.2 Mit
dieser Rüge befasst sich bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil
ausführlich und deren Erwägungen erweisen sich in jeder Hinsicht als richtig: Der
vormalige Verteidiger des Berufungsklägers legte sein Mandat am 17. März 2015
nieder und teilte dies dem Strafgericht vorab per Faxschreiben mit (act. 654),
woraufhin die Instruktionsrichterin den Berufungskläger am 18. März 2017, und
damit umgehend, ersuchte, dem Strafgericht schnellstmöglich mitzuteilen, ob er
mit einem Verteidiger zur Gerichtsverhandlung vom 23. April 2015 kommen werde,
damit einem etwaigen neu mandatierten Verteidiger die Strafakten sofort
zugestellt werden können (act. 657). Die knappen Zeitverhältnisse wurden damit
unmissverständlich dargelegt. Doch selbst wenn beim Berufungskläger Gründe
vorlagen, welche ihn an der raschen Suche nach einem neuen Verteidiger hinderten,
ist erstellt, dass er seinen aktuellen Verteidiger spätestens am 9. April 2015 mandatierte
(Vollmacht act. 708). Dieser stellte sogleich ein Verschiebungsgesuch und
machte nicht etwa geltend, er habe am 23. April 2015 andere
unaufschiebbare Termine, sondern einzig, es sei ihm „aufgrund kurzfristiger
Mandatierung, anderweitiger termingebundener Geschäfte und mangelnder
Aktenkenntnis (…) nicht möglich, die Angelegenheit mit dem Berufungskläger vor
der Hauptverhandlung vom 23. April 2015 zu instruieren“ (act. 705a ff.).
Indessen verlangt eine kurzfristige Mandatsübernahme und –führung in Kenntnis
des bereits angesetzten und baldigen Hauptverhandlungstermins die
Sicherstellung, dass in der verbleibenden Zeit eine seriöse Vorbereitung und
Instruktion möglich ist, andernfalls der Anwalt sich der Sache nicht anzunehmen
hat. Anderes könnte einzig gelten, soweit es sich um einen Straffall mit
äusserst umfangreichem Dossier handeln würde, und eine Vorbereitung in der
verbleibenden die Zeit bis zur anberaumten Hauptverhandlung schlechterdings
unmöglich wäre. Ob solche Umstände im Falle einer nicht notwendigen Verteidigung
(vgl. Art. 130 StPO e contrario), wie dies vorliegend der Fall ist, zu einer
Verschiebung des Verhandlungstermins zu führen hätten, wäre diesfalls
allerdings noch vertieft zu prüfen. Vorliegend wäre eine Vorbereitung im
gegebenen Zeitraum aber ohnehin im Bereich des Machbaren gelegen, zumal das
Verschiebungsgesuch wiederum umgehend, namentlich am 10. April 2015, abgelehnt
wurde, womit knapp zwei Wochen Vorbereitungszeit verblieben und es sich nicht
um ein besonders umfangreiches Dossier handelt. Damit ist unter dem Aspekt der
Verteidigungsrechte ein Anspruch auf Verschiebung der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung in jedem Fall abzulehnen bzw. wurde diesem Antrag seitens des
Strafgerichts zu Recht nicht stattgegeben. Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend
festhält, wird das Argument der mangelnden Vorbereitung darüber hinaus durch
das Schreiben der Verteidigung vom 20. April 2015, mit welchem diese mitteilt,
an der Verhandlung nicht teilzunehmen, gleich selbst widerlegt, da es sich um
eine umfassende Eingabe handelt, der offensichtlich ein gründliches
Aktenstudium vorausging (act. 714).
4.1 Des
Weiteren lässt der Berufungskläger nochmals vorbringen, dass nicht alle
Strafanträge rechtzeitig vorgebracht worden seien bzw. „die Anklagschrift den
Rahmen der durch die Privatklägerschaft gestellten Strafanträge sprengt“. Zudem
will er „in diesem Kontext betont“ wissen, „dass die Aussagen in den fraglichen
E-mails auf Englisch erfolgten, wobei die Anklageschrift eine freie Übersetzung
der von der Staatsanwaltschaft ausgewählten Auszüge zugrunde liegt“
(Berufungsbegründung S. 1). Der Berufungskläger macht in seiner
Berufungsbegründung nicht deutlich, welche Punkte von den Strafanträgen nicht
erfasst sein sollen bzw. inwiefern die Anklageschrift deren Umfang sprenge.
Auch erklärt er nicht, was es „in diesem Kontext“ mit dem Hinweis auf die
Übersetzung auf sich hat. Er meint damit wohl, dass die Beilage der - auf
Englisch mitgereichten - E-Mails nicht genüge, um das Erfordernis an die
Strafanträge zu erfüllen (vgl. dazu die Ausführungen im Strafurteil S. 8).
4.2 Ein gültiger Strafantrag im Sinne von
Art. 30 StGB liegt vor, wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von
drei Monaten, seit dem ihm der Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei
der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des
Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung
weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 8; BGer 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016
E. 1.3.1, je m.w.H.). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die
Kenntnis der Tat voraus (BGer 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2
m.w.H.). Nach herrschender Lehre hat die Strafanzeige eines
Antragsberechtigten regelmässig auch ohne ausdrückliche Erklärung die Wirkung
eines Strafantrags in Bezug auf den geschilderten Lebenssachverhalt (Trechsel/Jean-Richard: in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.]. Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Vor Art. 30 N 2).
Es genügt für das Erfordernis des Antrags, wenn der Geschädigte
sinngemäss und bedingungslos die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten
verlangt und aus dem Zusammenhang die in Frage stehende Straftat ersichtlich
ist (BGE 106 IV 244 E. 1 S. 244 f.). Nennt der Antragsteller den
Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an
diese Qualifikation nicht gebunden, was freilich nicht ausschliesst, dass der
Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den
Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.1. S.
98; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3).
Nach der Gültigkeitsvorschrift von Art. 304 Abs. 1 StPO ist der
Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der
Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu
geben (BGer 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2, nicht publ. Teil von 141 IV
305).
4.3 Vorliegend haben die Privatkläger C____,
D____ und E____ über ihren Anwalt mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (act. 31
ff.) Strafanzeige „für alle in Frage kommenden Tatbestände, insbesondere wegen
Verleumdung und übler Nachrede“ eingereicht und ausdrücklich „die Bestrafung“
des Berufungsklägers beantragt, „indem sie entsprechend Strafantrag stellen“
(act. 33). In ihrer Eingabe führen sie aus, dass der Berufungskläger sie
„in übelster Weise verunglimpft, sie in ihrer ihnen gebührenden Ehre
herabsetzt, sie beschuldigt, strafbare Handlungen begangen zu haben und ihnen
vorwirft, generell gegen Gesetz, Recht und Ordnung sowie anständigen Umgang
verstossen zu haben.“ Aus den beigelegten Dokumenten ergäben sich die
Verunglimpfungen ohne weiteres (act. 32). Beigelegt waren „Sammlungen von
Zitaten“ bzw. Auszüge aus den inkriminierten E-Mail-Schreiben (s.
Beilagenverzeichnis act. 34). Die Privatklägerin B____ erstattete mit Eingabe
vom 27. August 2013 „Strafanzeige (…) für alle in Frage kommenden
Tatbestände, insbesondere üble[r] Nachrede und Verleumdung“ und konkretisierte,
der Berufungskläger habe sie in ihrer Ehre verletzt, in übelster Weise
verunglimpft und strafbarer Handlungen beschuldigt, was aus dem beigelegten
Mail vom 27. Mai 2013 hervorgehe (es handelt sich hierbei um das am 27. Mai
2013 weitergeleitete Mail des Berufungskläger vom 12. Mai 2013 an die Mailliste
Prof. […] mit im Anhang enthaltener Kopie seiner am 6. Mai 2013 bei der
Staatsanwaltschaft gegen B____ eingereichten Strafanzeige wegen Verleumdung/übler
Nachrede act. 115 f., 274). Im Übrigen werde auf die Beilagen in der vom
Advokat der anderen Privatkläger eingereichten Strafanzeige verwiesen (act. 49).
Damit
haben die Privatkläger C____, D____ und E____ durch ihren Vertreter
ausdrücklich die Bestrafung des Berufungsklägers wegen aller in Frage kommenden
Tatbestände beantragt und „entsprechend Strafantrag“ gestellt. B____ hat über
ihre Vertreterin zwar lediglich „Strafanzeige (…) für alle in Frage kommenden
Tatbestände“ erstattet, gleichzeitig aber ihren bedingungs- und vorbehaltslosen
Willen zur Strafverfolgung erklärt, umso mehr, als sie ausdrücklich anfügte, „sich
hiermit als Straf- wie auch Zivilklägerin“ zu konstituieren. Damit besteht kein
Zweifel daran, dass ihrer Strafanzeige trotz Fehlens einer ausdrücklichen
Strafantragsstellung die Wirkung eines Strafantrags zukommen soll.
4.4 Die Vorinstanz erkennt sodann
zutreffend, dass die Sachverhalte, welche Gegenstand der Strafverfolgung bilden,
sich aus den E-Mail-Schreiben des Berufungsklägers ergäben und dass es daher
zur inhaltlichen Spezifikation der von den Anträgen erfassten Lebensvorgänge
genüge, wenn diese Schreiben den jeweiligen Strafanträgen beigelegt wurden
(Strafurteil S. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass der in den Strafanträgen
erhobene Vorwurf der Verunglimpfung unter Beilegung der E-Mail-Schreiben ohne
Beanstandung entgegen genommen wurde, da in den Strafanträgen auf den Inhalt
dieser Mails verwiesen wird und damit kein Zweifel daran bestehen kann, dass
deren Inhalt Teil der beanzeigten Straftaten darstellt. Unerheblich ist im
Übrigen, ob bei einem solchen Vorgehen zusätzlich zur Beibringung der E-Mail-Schreiben
auch eine Übersetzung vorgenommen wurde.
4.5 Selbstredend konnten der Anzeige vom
7. Juni 2013 nur die bis dahin versandten E-Mail-Schreiben (E-Mail-Schreiben bis
und mit 6. Juni 2013) beigelegt werden. Der Berufungskläger verfasste
indessen weitere E-Mail-Schreiben nach Anzeigestellung. Angeklagt sind auch E-Mail-Schreiben
vom 31. August 2013, 31. August und 5. September 2014 sowie das auf der Website
www.[...].ch veröffentlichte Schreiben vom 6. Februar 2014. Entsprechend liess
der Anwalt der Privatkläger C____, D____ und E____ der Staatsanwaltschaft ein
vom 5. September 2014 datierendes Schreiben zukommen, in dem er ausführte, der
Berufungskläger beginne erneut „…bei Dritten falsche Behauptungen über meine
Mandantschaft zu verbreiten, was ich Ihnen hiermit zur Kenntnis bringe, damit
die Antragsfrist gewahrt bleibt.“ (act. 491). Eine weitere Eingabe der anwaltlichen
Vertretung datiert vom 18. September 2014, wiederum mit dem Hinweis, dass
fristgerecht Strafantrag beantragt werde (act. 500). Den Eingaben beigelegt
wurden die E-Mail-Schreiben vom 31. August 2014 sowie vom 5. und 9. September
2014. Soweit auch das E-Mail-Schreiben vom 31. August 2013 sowie das im
Internet veröffentlichte Schreiben vom 6. Februar 2014 zur Anklage gekommen
sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerschaft unmissverständlich
zum Ausdruck brachte, dass sie ein strafrechtliches Vorgehen gegen das „verleumderische,
rufschädigende und strafbare Verhalten“ des Berufungsklägers wünsche und das
dessen „Treiben Einhalt zu gebieten“ sei (act. 500). Es kann damit kein Zweifel
daran bestehen, dass sie sein gesamtes Handeln im inkriminierten Zeitraum als
strafrechtlich untersucht und angeklagt wissen wollte. Damit sind die
erforderlichen Strafanträge für sämtliche Anklagepunkte gestellt worden.
5.1 Der
Berufungskläger wiederholt mit Verweis auf seine Eingabe an das Strafgericht
vom 14. April 2015 (act. 714) sinngemäss die bereits vor Strafgericht
beantragten Beweisanträge. Zu Unrecht sei die Befragung der angerufenen Zeugen [...],
[...], [...] und [...] erstinstanzlich nicht erfolgt. Gravierend sei ausserdem,
dass die Privatklägerschaft nicht durch die Vorinstanz angehört worden sei.
Sinngemäss macht er eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Ebenfalls
zu Unrecht sei der verlangten Edition seines Personaldossiers der Universität
Basel-Stadt nicht stattgegeben worden. Demgegenüber führen alle Privatkläger
aus, die Befragung weiterer Zeugen entbehre jeglicher Grundlage. Der Beweis der
angeklagten Taten sei mit den Urkunden erbracht und gründe nicht auf den
Zeugenaussagen der Privatkläger und Privatklägerinnen. Die Staatsanwaltschaft
führt aus, die verlangten Beweisabnahmen seien nicht geeignet, den relevanten
Sachverhalt zu erhellen.
5.2 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1
StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im
Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig sind, die
entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt wurden
(389 Abs. 2 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes
wegen oder auf Parteiantrag nur soweit erforderlich (Art. 389 Abs. 2 StPO). Eine
unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen, wenn die
unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung trotz ordentlicher
Beweisabnahme durch die Vorinstanz notwendig erscheint (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art.
343 Abs. 3 StPO). Ebenso kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das
Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein,
wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will
(vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 198 f.; BGer 6B_430/2015 E.
2.2.). Insoweit gelangt die eingeschränkte Unmittelbarkeit des Strafprozesses nach
Art. 343 Abs. 3 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung.
Die Ablehnung
eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist
zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt
oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. In ähnlicher Weise stellt das Bundesgericht
für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unmittelbaren Beweisabnahme im
Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO darauf ab, ob diese „den Ausgang des Verfahrens
beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des
Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussagen ankommt, so wenn die Aussage das
einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt“ (BGE 140 IV 196
E. 4.4.2 S. 195 f.). Es gilt also nach wie vor der Grundsatz, dass
das Gericht Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen kann, wenn
es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis
gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung
des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr
ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S.
148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
5.3 Das
Strafgericht hat den Beweisanträgen teilweise stattgegeben und diverse Zeugen
zur Sache befragt. So wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter
Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontationsrechts wie vom
Berufungskläger beantragt [...], [...] und [...] als Zeugen einvernommen. Sie
haben sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert, weswegen eine erneute
Befragung nicht angezeigt ist.
Von einer
Befragung der als Zeugen angerufenen [...], [...], [...] und [...] im
Berufungsverfahren sind sodann keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu
erwarten: Bei […] handelt es sich um einen Journalisten, der zu den relevanten
Vorgängen nichts aus eigener Wahrnehmung beitragen kann. Bei den drei anderen
Personen handelt es sich um weitere Mitarbeiter der […]. Dazu ist festzustellen,
dass der seitens des Berufungsklägers geltend gemachten Drucksituation auf Studenten
und Mitarbeitende bereits mit der Einvernahme der Zeugen […] und […]
vorinstanzlich nachgegangen wurde. Dass aus einer Befragung weiterer Personen
anderes resultieren würde, ist nicht anzunehmen. Dies umso mehr, als das vom
Berufungskläger eingereichte E-Mail-Schreiben des [...] vom 3. April 2013 die
Behauptung des Berufungsklägers, nach seinem Abgang von der Universität Basel
sei den Studierenden und Mitarbeitern unter Androhung von Nachteilen jeglicher
Kontakt mit ihm untersagt worden, widerlegt: dieser schreibt nämlich, er habe
gerade herausgefunden, dass privater Kontakt zur Person des Berufungsklägers weiterhin
möglich sei („…I just found out today that this is not applying for personal
contact…“). Dasselbe geht indirekt aus dem E-Mail-Schreiben des [...] vom
6. März 2013 hervor, indem dieser dem Berufungskläger mittelt, dass er
über eine private E-Mail-Adresse mit ihm kommunizieren wolle, damit es sich zweifelsfrei
um einen privaten Kontakt handle. Von angedrohten Sanktionen ist in beiden
Schreiben nichts zu lesen.
Die Privatkläger
und Privatklägerinnen sollen sich gemäss der Begründung des Beweisantrags insbesondere
zur Einhaltung von universitären Richtlinien sowie dazu, wo sie die E-Mail-Schreiben
empfangen und gelesen haben, äussern. Die Details betreffend die Beendigung des
Auftrags- oder Arbeitsverhältnisses zwischen dem Berufungskläger und der
Universität Basel interessieren im vorliegenden Verfahren nicht (s. dazu unten Ziff.
7.3.5), weshalb es dazu keiner Befragung der Privatklägerschaft bedarf. Davon,
dass eine Vielzahl der inkriminierten E-Mail-Schreiben in Basel-Stadt zur Kenntnis
genommen wurde, hat sich das Gericht bereits im Zusammenhang mit der Frage der
Zuständigkeit überzeugt (vgl. dazu oben Ziff. 2.3.2). Eine Befragung der
Privatkläger und Privatklägerinnen dazu ist nicht geeignet, ein anderes
Beweiswürdigungsergebnis zu erzielen, zumal sie ohnehin nicht die einzigen
Adressaten der Schreiben sind, sondern diese – entsprechend dem angeklagten
Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), der eine Wahrnehmung der
Äusserungen durch Dritte verlangt – auch an andere Mitarbeiter und Studierende der
Universität Basel versandt wurden. Da die üble Nachrede geeignet sein muss, bei
Dritten die Ehre der betroffenen Person herabzusetzen und gemäss der Lehre auch
die Ehre einer Person herabgewürdigt werden kann, die nicht in der Lage ist,
Vorstellungen über ihre sittliche Qualität zu haben (etwa wegen Krankheit: Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
BSK Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Vor Art. 173 StGB N 38), bedarf es auch
keiner Befragung der Privatkläger und Privatklägerinnen nach ihrem persönlichen
Empfinden (vgl. BGer 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3.1 e contrario). Zudem
gilt es keinen Sachverhalt zu beurteilen, der vorwiegend auf der Aussage eines
Belastungszeugen beruht (Aussage gegen Aussage), da die Äusserungen des
Berufungsklägers mit den Schreiben dokumentiert sind.
Es ist somit insgesamt
nicht davon auszugehen, dass die Aussagen der genannten Personen das Beweisergebnis
in relevanter Weise zu beeinflussen vermöchten. Die beantragten Einvernahmen
sind weder erforderlich noch für die Urteilsfindung notwendig im Sinne des
(eingeschränkten) Unmittelbarkeitsprinzips und somit in antizipierter
Beweiswürdigung abzulehnen.
5.4 Soweit
der Berufungskläger die Edition seines Personaldossiers der Universität Basel
verlangt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es keiner präzisen bzw.
umfassenden juristischen Würdigung der personalrechtlichen Umstände bedarf (s. unten
Ziff. 7.3.5). Die Staatsanwaltschaft hat bereits zu einem frühen Zeitpunkt der
Untersuchung sämtliche das Anstellungs- und Auftragsverhältnis zwischen der
Universität Basel und dem Berufungskläger betreffenden Unterlagen bei der
Universität Basel zur Edition herausverlangt und ist entsprechend dokumentiert
worden (act. 60 ff.). Der Berufungskläger führt nicht aus, es sei keine
vollständige Edition erfolgt. Der Beweisantrag ist damit ebenfalls abzuweisen.
6.1 Der
Berufungskläger lässt ausführen, dass die Aussagen in den inkriminierten E-Mail-Schreiben
in englischer Sprache erfolgten, „wobei der Anklageschrift eine freie
Übersetzung der von der Staatsanwaltschaft ausgewählten Auszüge zugrunde liegt“
(vgl. auch oben Ziff. 4.1). Es wird nicht weiter ausgeführt, was mit dieser Aussage
gerügt werden soll. Sie kann (auch) als Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes
verstanden werden bzw. als Behauptung, die Übersetzungen seiner schriftlichen
Äusserungen in der Anklageschrift würden den Erfordernissen des
Anklagegrundsatzes nicht genügen.
6.2 Der
Anklagegrundsatz dient keinem Selbstzweck. Vielmehr soll er die Funktionen der
Umgrenzung und Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene
genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann (BGer 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 3.3). Eine Verurteilung trotz
eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den
Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch
tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in
konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt
formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf
überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis
auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein
Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem
Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).
6.3 Die
Anklageschrift benennt das Versanddatum und den Adressatenkreis von insgesamt 8
E-Mail-Schreiben und einem Brief des Berufungskläger je separat, wobei sie
betreffend das postalische Schreiben vom 6. Februar 2014 darauf hinweist, dass
dieses im Zeitraum vom 6. Februar 2014 bis mindestens 1. Juni 2014 auf der
öffentlich zugänglichen Website www.[...].ch vom Berufungskläger publiziert
wurde. Zu jedem einzelnen Schreiben hält die Anklageschrift im Sinne einer
Zusammenfassung fest, welche als ehrverletzend zu klassifizierenden Aussagen es
enthalten soll. So steht bspw. unter Ziff. 1.1.1 der Anklage mit dem E-Mail-Schreiben
vom 4. April 2013 habe der Berufungskläger C____, D____ und E____ „eines
unehrenhaften Verhaltens“ bezichtigt, „indem er behauptete, drei Professoren
deutscher Staatsangehörigkeit hätten Richtlinien der Universität Basel
verletzt, Studierenden mit der Exmatrikulation gedroht, falls sie mit ihm (dem
Berufungskläger) in Kontakt treten würden, und dadurch einst im Dritten Reich
übliche Taktiken angewandt“. Entsprechendes findet sich für jedes weitere angeklagte
E-Mail-Schreiben. Damit ist der Anklageschrift unmissverständlich zu entnehmen,
welcher Vorwurf betreffend jedes einzelne Schreiben gegen den Berufungskläger
erhoben wird. Sie erfüllt folglich ihren Informationszweck. Die in den Akten
befindlichen E-Mail-Schreiben und das Briefschreiben dienen sodann dem Beweis
des angeklagten Sachverhalts. Soweit die Anklage in Bezug auf die vorgeworfenen
Inhalte keine wortgetreue Übersetzung beinhaltet, ist dies insofern
unproblematisch, als aus der Umschreibung der angeklagten Inhalte klar
hervorgeht, wessen ehrverletzenden Vorwurfs gegenüber den Professoren sich der
Berufungskläger schuldig gemacht haben soll. Damit sind die Beweise bzw. die E-Mail-Schreiben
und das öffentlich zugänglich gemachte Briefschreiben einer Überprüfung des
angeklagten Sachverhalts zugänglich. So bringt der Verteidiger denn auch vor,
einzelne E-Mail-Schreiben würden gar nicht enthalten, was in der Anklageschrift
stehe (Prot. HV S. 9). Der Berufungskläger beschränkt sich in seinen
Ausführungen zur Sache hingegen auf eine Rechtfertigung der getätigten Aussagen
(Prot. HV S. 7). Jedenfalls ist erstellt, dass mit der Anklageschrift der
erhobene Strafvorwurf genügend präzis umschrieben wurde, um eine effektive
Verteidigung zu ermöglichen.
7.1 Hintergrund
des gegen den Berufungskläger auf Strafantrag hin geführten Strafverfahrens wegen
des Verfassens und Verbreitens ehrverletzender E-Mail-Schreiben und der
Veröffentlichung eines Briefes auf der Website www.[...].ch ist seine Entlassung
aus den Diensten der Universität (s. dazu unten Ziff. 7.3.5.), nachdem eine
Studentin, B____, sich im Februar 2013 an D____ gewandt und dieser mitgeteilt
hatte, sie fühle sich durch den Berufungskläger sexuell belästigt (act. 345).
Daraufhin fand am 25. Februar 2013 ein Gespräch zwischen C____, D____, E____ und
dem Berufungskläger statt. Gemäss dem dazu erstellten und von den Beteiligten
nicht unterzeichneten Protokoll vom 25. Februar 2013 wurde der Berufungskläger
aufgefordert, zu den Vorhalten der sexuellen Belästigung Stellung zu nehmen,
was dieser abgelehnt habe. Er habe eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme
eingereicht. Aus seinen weiteren Äusserungen sei klar geworden, dass er
„keinerlei Eingeständnisse macht bzw. Reue bezüglich seines Fehlverhaltens
zugeben wird“. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er keinen Kontakt zu
Studierenden mehr halten solle und seine Lehrveranstaltung für das Frühlingssemester
abgesagt werde. Er werde ihn Zukunft nicht mehr als Dozent für die […] Fakultät
tätig sein und habe per sofort keinen Arbeitsplatz mehr innerhalb der
Räumlichkeiten der Fakultät (act. 283 f.; die erwähnte schriftliche
Stellungnahme: act. 285). Der Berufungskläger fühlte sich durch diese Vorgänge ungerecht
behandelt (vgl. Protokoll HV S. 6) und begann sodann mit Versenden zahlreicher
E-Mail-Schreiben sowie mit dem Aufschalten von Dokumenten auf einer öffentlich
zugänglichen Website www.[...].ch seine Version der Ereignisse unter den
Mitarbeitern und Studenten der Universität Basel und der Öffentlichkeit zu
verbreiten.
Unbestritten
ist, dass der Berufungskläger die inkriminierten, aktenkundigen E-Mail-Schreiben
verfasste, an die in der Anklageschrift genannten Adressaten versandte und das
Briefschreiben vom 6. Februar 2014 im Zeitraum vom 6. Februar 2014 bis
mindestens 1. Juni 2014 auf der öffentlich zugängigen Website www.[...].ch
veröffentlichte (Prot. HV S. 5; Prot. HV act. 788). Der relevante Sachverhalt ist
somit nachgewiesen und erstellt, weshalb es dazu keiner weiteren Erörterungen bedarf.
Zu überprüfen bleibt dessen juristische Wertung.
7.2 Der
Berufungskläger ist angeklagt, sich mit dem Versand und der Veröffentlichung
der genannten E-Mail-Schreiben und der Veröffentlichung des Briefschreibens der
üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben. Der üblen Nachrede macht sich
schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder
anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt; oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet
(Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die üble Nachrede kann mündlich oder schriftlich
erfolgen (Art. 176 StGB). Die Strafbarkeit einer Äusserung beurteilt sich nach
dem Sinn, den ein unbefangener Durchschnittsadressat dieser unter den gegebenen
Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob die Drittperson die Beschuldigung oder
Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Handelt es sich um einen Text, so ist
er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen
– zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus ihm als Ganzes ergibt (vgl.
zum Ganzen: BGer 6B_15/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.1 m.w.H.).
Nach
ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der
Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der
Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach
allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten
pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen
danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens.
Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als
Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen
Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale
Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich
die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (6B_15/2011 vom 22. Februar
2011 E. 3.1m.w.H.; BGE 128 IV 53 E. 1a m.w.H.).
Die Erfüllung
des Tatbestandes der üblen Nachrede verlangt mindestens ein
eventualvorsätzliches Vorgehen. Einer besonderen Beleidigungsabsicht bedarf es
nicht (Riklin, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013,
Art. 173 StGB N 9).
Nicht strafbar
macht sich eine beschuldigte Person, wenn sie beweist, dass ihre Äusserung der
Wahrheit entspricht oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, ihre Äusserung in
guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beweislast für
diese Entlastungen liegt bei der beschuldigten Person. Sie wird zum Beweis nur
zugelassen, wenn sie ihre Äusserung zur Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst
wie mit begründeter Veranlassung vorgebracht hat und nicht vorwiegend in der
Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere bei Äusserungen, die das
Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
7.3
7.3.1 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger grundsätzlich zugebilligt, dass es ihm bei
seinen Äusserungen um die Umstände im Zusammenhang mit der Beendigung seiner
beruflichen Verbindung mit der Universität Basel gegangen sei und nicht
überwiegend darum, jemandem Übles vorzuwerfen. Sie hat ihn daher durchwegs zum
Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zugelassen. Sodann hat sie die vorwerfbaren Inhalte
der einzelnen E-Mail-Schreiben in verschiedene Fallgruppen unterteilt und bei jeder
einzelnen von ihr gebildeten Fallgruppe sorgfältig dargelegt, weshalb beide
Beweise jeweils scheitern. Nachfolgend wird dieser Urteilsaufbau übernommen.
7.3.2 Ein
Teil der Äusserungen des Berufungsklägers sind als Bezichtigung strafbaren
Verhaltens zu qualifizieren. Dies betrifft die Behauptung, E____ habe
Studierenden mit dem Ausschluss von der Universität Basel gedroht, sofern sie
den Kontakt mit dem Berufungskläger aufrechterhalten würden. Er habe sie
bedroht und unter Druck gesetzt, um eine Kommunikation mit dem Berufungskläger
zu verhindern (E-Mail-Schreiben vom 4. April 2013 act. 134, 141, 15. Mai 2013
act. 143; Schreiben vom 6. Februar 2014, act. 471 ff.). Solches ist als Vorwurf
des Begehens einer Nötigung (Art. 181 StGB) zu werten.
Sodann
behauptete der Berufungskläger mit E-Mail-Schreiben vom 27. bzw. 12. Mai 2013, B____
habe ihn – instrumentalisiert durch die Professoren – wider besseren Wissens
der sexuellen Belästigung bezichtigt (act. 115 f.). Damit beschuldigte er
sie unmissverständlich der Straftat der Verleumdung (Art. 174 StGB), zumal er
dem Schreiben im Anhang eine Kopie der seinerseits eingereichten Strafanzeige
mit Strafantrag beifügte.
Im auf der Website
www.[...].ch veröffentlichten Schreiben vom 6. Februar 2014 beschuldigte der
Berufungskläger E____, er habe in seinem Departement die missbräuchliche Weiterleitung
finanzieller Mittel der Universität Basel an eine ausländische Institution ermöglicht,
folglich eine Veruntreuung (Art. 138 StGB) zu verantworten. Von dieser Behauptung
distanzierte er sich auch nicht vor dem Strafgericht (Schreiben vom 6. Februar 2014
act. 471 ff.; Prot. HV act. 809 f.). Soweit die Verteidigung vorbringt, in
diesem Dokument sei einzig die Rede von „ineffektivem Management“ (Prot. HV S.
9), ist ihr der tatsächliche Wortlaut entgegenzuhalten. Der Berufungskläger
führt darin unter dem Titel „Names and claimed infractions“ wörtlich aus: „3. Ineffective management that allowed surreptitious misdirection of
funds from the University of Basel to a foreign institution.“ Er hat
damit dem Professor unterstellt, sein Management lasse die betrügerische
Verwendung von Geldern zu, was zumindest eine Verantwortung und damit eine (Mit)Schuld
an der angeblichen Veruntreuung beinhaltet.
Wie die
Vorinstanz darlegt, ist die Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, gemäss
gefestigter Rechtsprechung in jedem Fall ehrverletzend (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.]. Praxiskommentar
StGB, 2. Auflage 2013, Art. 173 N 4). Der Wahrheitsbeweis ist diesfalls
grundsätzlich nur zu erbringen, wenn die getätigte Behauptung mit einer
strafrechtlichen Verurteilung belegt werden kann (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 15). Dementsprechend lässt C____
mit Berufungsantwort ausführen, dass der Wahrheitsbeweis für diese Behauptungen
nicht mehr anzutreten sei, nachdem kein Strafverfahren gegen die Privatkläger
(mehr) laufe. Dem ist beizupflichten.
Der
Gutglaubensbeweis betreffend den Vorwurf der Nötigung wiederum scheitert am
Umstand, dass die befragten Zeugen an der Strafgerichtsverhandlung glaubhaft,
namentlich mit eingehenden und differenzierten Antworten und auf mehrfaches
Nachhaken, darlegten, ihnen sei nicht mit dem Ausschluss von der Universität
Basel gedroht worden, sollten sie weiterhin einen Kontakt zum Berufungskläger
aufrecht erhalten. […] erklärte dazu, ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass
er im Zusammenhang mit einer Unterstützung des Berufungsklägers für sein
Handeln selber einzustehen habe und darin keine Unterstützung seitens seines
Vorgesetzten erhalte. Dass er in irgendeiner Weise bedroht worden sei, negierte
er ausdrücklich und fügte an, dies habe lediglich der Berufungskläger in seinen
E-Mail-Schreiben behauptet (Prot. HV act. 794). Man habe seitens der
Universität Basel erklärt, dass der Berufungskläger das Gebäude nicht mehr betreten
und er nicht mehr für die Universität arbeiten dürfe und mitgeteilt, dass man
nicht mehr mit ihm kommunizieren solle. Er ([...]) habe sich aber nie in seiner
Karriere bedroht gefühlt und sei auch nie davon ausgegangen, „rausgeschmissen“
zu werden (Prot. HV act. 798). Auch [...] sagte aus, es sei zwar kommuniziert
worden, dass man keinen Kontakt zum Berufungskläger halten solle, aber es seien
in diesem Zusammenhang keine Drohungen ausgesprochen worden und es habe ihm nie
jemand in Aussicht gestellt, dass er von der Universität ausgeschlossen werden
könnte (Prot. HV act. 802). Übereinstimmend sagten im Gegenteil beide aus, sie
hätten den Kontakt zum Berufungskläger abgebrochen, weil dieser zwar ihre
Unterstützung im Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Vorwurf, B____
sexuell belästigt zu haben, einforderte, im Gegenzug aber nicht bereit gewesen
sei, ihnen gegenüber seine Korrespondenz mit B____ offen zu legen, damit sie
sich einen eigenen Eindruck betreffend die Vorwürfe hätten verschaffen können
(Prot. HV act. 792 f., 801). Sodann teilte [...] dem Berufungskläger bereits mit
E-Mail-Schreiben vom 17. Mai 2013 ausdrücklich mit, er würde von E____ nicht schikaniert
(„bullied“, act. 765) und teilten die Mitarbeiter [...] und [...] ihm schon im
März 2013 schriftlich mit, dass sie auf privater Ebene sehr wohl weiterhin mit
ihm im Kontakt stehen könnten (s. oben Ziff. 5.3). Damit gelingt es dem Berufungskläger
nicht darzulegen, dass er in gutem Glauben davon ausgehen durfte, die
Mitarbeiter der Universität Basel seien für den Fall eines Aufrechterhaltens des
Kontakts mit ihm mit Sanktionen, insbesondere mit dem Ausschluss von der
Universität Basel, bedroht worden
Der
Gutglaubensbeweis betreffend der Behauptung, B____ habe ihn wider besseren
Wissens der sexuellen Belästigung bezichtigt, missglückt an den offensichtlichen
Fakten: Der Berufungskläger konnte und kann aufgrund seiner E-Mail-Schreiben an
B____ (act. 320 ff.), welche in aller Deutlichkeit sein sexuelles Interesse an
ihrer Person zum Ausdruck bringen (vgl. etwa E-Mail-Schreiben vom 20. Dezember
2012: „You are so precious, so sweet. There is only one problem. You cost me sleep. I sometimes wonder if you fully comprehend me? I
mean, you are so young and I don’t even remember ever being as old as you. An
her I am writing you love letters….“), nicht in guten Treuen annehmen, diese
habe sich zu Unrecht über sexuelle Belästigungen beklagt, da B____ mit zwei
E-Mail-Antwortschreiben in aller Deutlichkeit ihr Missbehagen über seine Avancen
zum Ausdruck brachte (E-Mail-Schreiben vom 24. Oktober 2012 act. 321; E-Mail-Schreiben
vom 20. Dezember 2012 act. 342). Im Februar 2013 hatte sie ihm schliesslich schriftlich
mitgeteilt, warum sie nun beschlossen habe, sich wegen des als sexuelle
Belästigung empfundenen Verhaltens an eine zuständige Vertrauensperson zu
wenden (act. 345).
Zum
Gutglaubensbeweis betreffend den gegen E____ erhobenen Vorwurf der Veruntreuung
hat die Vorinstanz treffend ausgeführt, dass der Berufungskläger diesen
unsubstantiiert erhoben habe und noch nicht einmal die angeblich veruntreuten
Vermögenswerte benennen könne (Strafurteil S. 16 mit Verweis auf Prot. HV act.
800). Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass der Berufungskläger,
selbst wenn ihm solche Informationen während seiner Tätigkeit für die
Universität Basel zugetragen worden sein sollten, diese hätte verifizieren und
sich selbst vom Vorhandensein ernsthafter Hinweise hätte überzeugen müssen.
Ohnehin aber hat die von ihm aufgerufene Zeugin, [...], bestritten, je
gegenüber dem Berufungskläger entsprechende Äusserungen getätigt zu haben
(Prot. HV act. 809). Damit kann der Berufungskläger den Gutglaubensbeweis auch
dazu nicht erbringen.
7.3.3 Weiter
erhob der Berufungskläger in diversen E-Mail-Schreiben den Vorwurf, C____, D____
und E____ hätten gegen ihn Verhörmethoden angewendet, die dafür berüchtigt seien,
falsche Geständnisse zu erzielen, zog in diversen Schreiben Vergleiche zum
Nationalsozialismus, unterstellte ihnen die Anwendung faschistischer Methoden
und einen nationalsozialistischen Stil und verglich sie mit der italienischen
Mafia (E-Mail-Schreiben vom 4. April 2013 act. 134, 141; E-Mail-Schreiben vom
13. April 2013 act. 91 f.; E-Mail-Schreiben vom 12. Mai 2013 act. 514 f.;
E-Mail-Schreiben vom 6. Juni 2013 act. 431 ff.; E-Mail-Schreiben vom 31. August
2014 act. 496 f; E-Mail-Schreiben vom 5. September 2014 act. 501 f.).
Die Vorinstanz
hat sich auch damit ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, dass es sich hierbei
zwar um Vorhalte im Zusammenhang mit dem beruflichen Wirken der Professoren
handle, der Berufungskläger mit diesen drastischen Vergleichen betreffend ihr
Vorgehen und die angeblich angewandten Methoden aber auch ihren Ruf als
charakterlich anständige und damit ehrbare Menschen verletzt habe. Dem ist
angesichts der Tatsache, dass im nationalsozialistischen Deutschland und unter
faschistischen Regimen grauenhafte Verbrechen begangen wurden, und dass mit dem
Begriff „Mafia“ immer auf eine schwer kriminelle Organisation Bezug genommen
wird, zuzustimmen. Sodann hat die Vorinstanz den Berufungskläger in Bezug auf
alle Vorwürfe zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zugelassen, indem sie die
Äusserungen betreffend den Nationalsozialismus, den Faschismus und die Mafia
als gemischte Werturteile klassifizierte, was zutrifft (zum gemischten
Werturteil s.: Trechsel/Lieber,
a.a.O., Art. 173 StGB N 2). Wie erstinstanzlich dargelegt, substantiiert der
Berufungskläger diese massiven Aussagen in keiner Art und Weise und gibt es in
den Akten keinerlei Hinweis darauf, dass der Berufungskläger im Zusammenhang
mit seiner Entlassung aus den Diensten der Universität in irgendeiner Weise
behandelt worden wäre, die derartige Vergleiche als gerechtfertigt erscheinen liesse.
Allein der Umstand, dass der Berufungskläger die Umstände seines Abgangs von
der Universität Basel offensichtlich als tief verletzend empfand und allfällige
Mängel im Vorgehen (vgl. unten Ziff. 7.3.5) berechtigen ihn selbstredend nicht
dazu, gegenüber Dritten zusammengefasst zu behaupten, er sei Opfer eines skrupellosen,
verbrecherischen und menschenunwürdigen Vorgehens geworden. Der Wahrheits- oder
Gutglaubensbeweis scheitert offensichtlich.
7.3.4 Der
Berufungskläger unterstellte sodann D____ eine frauenfeindliche und antifeministische
Haltung (E-Mail-Schreiben vom 31. August 2013 act. 448 f.). Dazu hat die
Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass eine derartige Aussage, auch wenn im
Zusammenhang mit einem Vorgehen betreffend sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz vorgebracht, die betroffene Person nicht nur als Berufs-, sondern
auch als Privatperson degradiert. Der betroffenen Person wird nämlich eine
Einstellung vorgeworfen wird, die von der Privatperson nicht getrennt werden
kann, da eine entsprechende Gesinnung alle Lebensbereiche durchdringt. Dass der
Berufungskläger vor dem Hintergrund der substantiierten Vorwürfe gegen seine
Person im Zusammenhang mit seinem Verhalten gegenüber B____ keinen Anlass
hatte, die gegen ihn seitens D____ in ihrer Funktion als Vertrauensperson für
sexuelle Belästigung der Universität Basel erhobenen Vorwürfe als haltlos zu
betrachten, ist erstellt (vgl. oben Ziff. 7.3.2). Sein Argument, D____ habe das
Ausmass der nachfolgenden Ereignisse zu verantworten, weshalb sich zukünftig
keine Frau an der Universität mehr getrauen würde, im Falle einer tatsächlich
stattfindenden sexuellen Belästigung gegen ihren Peiniger vorzugehen, weshalb D____
frauenfeindlich sei (act. 449), kann nicht verfangen. Es basiert einzig auf seiner
konsistenten, aktenwidrigen Negierung, B____ unangemessene und unerwünschte
E-Mail-Schreiben zugestellt zu haben. Auch hier gelingt der Wahrheits- und
Gutglaubensbeweis nicht.
7.3.5 Vorgehalten
wird dem Berufungskläger ferner, den drei betroffenen Professoren ein einzig
politisch motiviertes Handeln und einen Verstoss gegen die „Universitären
Richtlinien über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und im
Studium an der Universität Basel“ vom 19. Juni 2000 bzw. 26. Januar 2010 (act.
393 ff., nachfolgend: interne Richtlinien) in den E-Mail-Schreiben vom 6. Juni
2013 und 31. August 2013 unterstellt zu haben.
Soweit der
Berufungskläger im Anhang des Schreibens vom 6. Juni 2013 behauptet, man habe
ihn aus „politischen Gründen“ (political reasons, act. 246) aus seiner
beruflichen Position entfernt, muss damit wohl gemeint sein, man habe aus
universitätsinternen, (macht)strategischen, karrierebezogenen oder ähnlichen
Überlegungen auf seine weitere Mitarbeit verzichtet, da es sich offensichtlich
nicht um den Vorwurf handeln kann, seine Entlassung aus den universitären
Diensten haben etwas mit dem schweizerischen politischen System und Staatswesen
zu tun. Damit hat der Berufungskläger die betroffenen Personen aber in ihrer
beruflichen Funktion angegriffen, was im Zusammenhang mit der Verleumdung
grundsätzlich gerade nicht strafbar ist. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt,
der Berufungskläger habe die Professoren damit gleichzeitig auch der Lüge
bezichtigt, da er behauptet habe, seine Dimission sei in Wahrheit nicht wegen
des Vorwurfs der sexuellen Belästigung erfolgt. Indessen schliesst das eine das
andere nicht aus: Ein vorgeschobener Grund muss nicht zwingend unwahr sein,
sondern kann einfach eine ideale Gelegenheit darstellen, eine allenfalls
bereits unliebsam gewordene Person loszuwerden. Argumentiert werden könnte wohl
einzig, dass diese Behauptung den Vorwurf des Filzes, der Korruption und des
Machtmissbrauches in sich trage, was wiederum die Integrität der betroffenen
Personen insgesamt in Frage stellen würde. Jedenfalls ist zumindest fraglich,
ob es sich bei diesem Vorwurf um eine Verleumdung im Sinne des Art. 173 Ziff. 1
StGB handelt.
Ähnlich verhält
es sich mit dem in den genannten E-Mail-Schreiben enthaltenen Vorwurf, die drei
Professoren hätten mit ihrem Vorgehen im Zusammenhang mit seiner Dimission die
internen Richtlinien verletzt. Die Vorinstanz führt dazu aus, hier handle es
sich zwar um einen Vorwurf im Zusammenhang mit dem beruflichen Wirken der
Professoren. Allerdings halte der Berufungskläger selbst die angeführten
Richtlinien „als eine fundamentale Grundlage der Fairness an einer wichtigen
Institution unserer freiheitlich demokratischen Gesellschaft“ (Urteil S. 17).
Abgesehen davon, dass nicht vollständig erhellt, was genau damit gemeint sein
soll, ist ungewiss, ob – wie die Vorinstanz argumentiert – diese Auffassung
auch im Adressatenkreis der E-Mail-Schreiben vorherrscht. Wahrscheinlicher ist,
dass der Adressatenkreis die Einhaltung der internen Richtlinien für wichtig
hält betreffend die Wertung, ob der Vorwurf der sexuellen Belästigung am
Arbeitsplatz sachlich und korrekt angegangen wird und damit zusammenhängende arbeitsrechtliche
Belange innerhalb der Universität fair und gerecht behandelt werden. Es ist folglich
auch hier fraglich, ob es sich überhaupt um eine verleumderische Behauptung im
Sinne der üblen Nachrede handelt.
Hinzu kommt,
dass der Berufungskläger der festen Überzeugung ist, ihm sei im Rahmen seiner
Dimission ein Unrecht widerfahren. Er macht geltend, die internen Richtlinien
seien im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verletzt
worden. C____, D____ und E____ lassen dem entgegenhalten, der befristete
Lehrauftrag des Berufungsklägers für das Frühlingssemester 2012 sei bereits
ausgelaufen und ein erneuter Lehrauftrag für das Frühlingssemester 2013 sei ihm
nicht erteilt worden. Die Eintragung der Veranstaltung des Berufungsklägers in
das Vorlesungsverzeichnis 2013 sei irrtümlich erfolgt, was man dem
Berufungskläger an der Sitzung vom 25. Februar 2013 mitgeteilt habe. Neben dem
Lehrauftrag seien dem Berufungskläger auch Übersetzungsaufträge erteilt worden.
Diese seien im Auftragsverhältnis abgewickelt worden, weshalb dazu keine
Festanstellung bestanden habe. Es sei im Gespräch vom 25. Februar 2013 offen
gelassen worden, ob es weiterhin zu solchen Aufträgen kommen werde. Diese hätte
der Berufungskläger aber nicht mehr an einem Arbeitsplatz der Universität
erledigen dürfen. Die Behauptung des Berufungskläger, ihm sei „fristlos
gekündigt worden“, entbehre damit jeder Grundlage (act. 281 f.). Die
Universität Basel dokumentierte die Strafbehörden mit einem befristeten Anstellungsvertrag
des Berufungsklägers geltend vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011,
von den Vertragsparteien unterzeichnet am 3. sowie am 13. Oktober 2011 (act.
64 f.), und mit einem Vertrag regelnd „den Einsatz des Auftragnehmers in seiner
Tätigkeit als Freelance-Mitarbeiter im Ressort […] der Universität Basel“
dauernd vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012. Der Vertrag hält unter Ziff. 8.
„Sozialleistungen“ fest: „Der Auftragnehmer ist selbständiger Unternehmer und
nimmt für sich die nötigen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen vor….“.
Unter Ziff. 3. „Termin“ steht: „Der Einsatz von A____ dauert vom 1. April
2012 bis zum 31. Dezember 2012. Eine Verlängerung der Zusammenarbeit ist nicht
vorgesehen.“ Unterzeichnet wurde dieser Vertrag am 7. und 14. Mai 2012 (act. 66
ff.). Zwei weitere Verträge regeln je einen Lehrauftrag für zwei Wochenstunden
„scientific writing….ohne Kostenfolge“, wobei der eine den Zeitraum vom 1.
Februar 2012 bis 31. Juli 2012 (act. 69) und der andere den Zeitraum 1.
Februar 2011 bis 31. Juli 2011 (act. 79) abdeckt. Der eine Vertrag datiert vom
10. Januar 2012 und der andere vom 10. Februar 2012. Weiter wurde ein
Schreiben der Verwaltungsdirektion der Universität Basel an den Berufungskläger
vom 25. Juli 2013 eingereicht, mit welchem diesem mitgeteilt wurde, dass im
Zusammenhang mit seinen für [...] erbrachten Dienstleistungen
„irrtümlicherweise Sozialleistungsbeiträge auf Ihr Honorar von CHF 600.– pro
Monat“ abgezogen worden seien, obwohl der Berufungskläger „nachweisbar einer
selbständigen Erwerbstätigkeit“ nachgehe (act. 72). Die im Februar 2013
bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der Universität Basel und dem
Berufungskläger können damit nicht als ohne Weiteres eindeutig bezeichnet
werden. Zwar bestand gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt des Gesprächs am 25.
Februar 2013 kein Anstellungsverhältnis zwischen der Universität Basel und dem
Berufungskläger und ist der Vertrag vom 7. bzw. 14. Mai 2012 insofern
unmissverständlich, als dass er auf die selbständige Erwerbstätigkeit des
Berufungsklägers ausdrücklich hinweist und eine Beendigung ohne Option auf
Verlängerung des Auftragsverhältnisses per Ende 2012 vorsieht. Hingegen wurden
dem Berufungskläger nachweislich gleichwohl Sozialversicherungsbeiträge von den
Auszahlungen abgezogen und waren seine Vorlesungen gemäss den Ausführungen der
drei gemeinsam vertretenen Privatkläger und Privatklägerinnen im
Vorlesungsverzeichnis 2013 für das Frühjahrssemester 2013 vorgesehen. Auch die
Formulierung im Gesprächsprotokoll vom 25. Februar 2013, man habe dem
Berufungskläger mitgeteilt, dass seine Vorlesungen im Frühjahrssemester 2013
„abgesagt“ würden (act. 284), deutet darauf hin, dass ursprünglich einer
Fortsetzung seiner Lehrtätigkeit vorgesehen war. Gleichzeitig belegen die
eingereichten Verträge, dass Verträge zwischen dem Berufungskläger und der Universität
Basel wiederholt erst nachträglich bzw. nach Erbringung erster Leistungen
schriftlich festgehalten wurden. Im vom Berufungskläger eingereichten E-Mail-Schreiben
von [...], Personalleiter der Universität Basel, vom 14. Januar 2013 bezieht
sich dieser auf einen Vertrag, welcher bereits seit mehr als einem halben Jahr
auf seinem Schreibtisch liege und welchen er dem Berufungskläger umgehend in
zweifacher Ausfertigung zur Unterschrift zustellen werde. Unklar bleibt, um was
für einen Vertrag es sich handelt, schliesslich hat der Berufungskläger,
welcher demgemäss ein Exemplar besitzen müsste, kein entsprechendes Dokument
eingereicht. Weiter ist festzuhalten, dass – soweit zwischen der Universität
Basel und dem Berufungskläger im Februar 2013 tatsächlich ein Arbeitsverhältnis
bestand – das gegen den Berufungskläger geführte informelle Verfahren (zu Recht
hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgeführt, ein formelles Verfahren
sei mangels Beschwerde der B____ gar nicht eingeleitet worden) wohl nicht zu
seiner umgehenden Entlassung hätte führen dürfen, schliesslich steht es der
Vertrauensperson gemäss den internen Richtlinien nicht zu, ein
Arbeitsverhältnis zu beenden (vgl. Aufgabenbereich der Vertrauensperson nach
Art. 3.2.3 der internen Richtlinien). Soweit indessen einzig ein
Auftragsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Universität Basel
bestand, stand ihm ein arbeitsrechtlicher Schutz wohl nicht zu (vgl. zur
Beendigung eines Auftragsverhältnisses Art. 404 Obligationenrecht [OR, SR 220]).
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, hätte der Berufungskläger allerdings in
einem zivilrechtlichen Verfahren klären müssen. Im strafrechtlichen Verfahren ist
die Frage nur insoweit relevant, als sie Rückschlüsse auf den guten Glauben des
Berufungsklägers zulässt. Vor dem dargelegten Hintergrund ist nämlich nicht
auszuschliessen, dass der Berufungskläger seine Entlassung aus den Diensten der
Universität Basel im guten Glauben als Verletzung seiner Rechtsposition
wertete.
Letztlich müssen
diese Fragen aber nicht abschliessend beantwortet werden, da alle Schreiben auch
ohne die Kategorien des „politisch motivierten Handelns“ und des „Vorwurfs der
Verletzung von Richtlinien“ den Tatbestand der Verleumdung erfüllen. So nahm
der Berufungskläger etwa im Schreiben vom 6. Juni 2013 sachfremd Bezug auf die
Deutsche Herkunft der Professoren und warf ihnen zugleich unkorrekte Verhörmethoden
vor (act. 496). Im Schreiben vom 31. August 2013 nahm er erneut sachfremd
Bezug auf die Deutsche Abstammung der Professoren, erwähnte die Drohung, die
einer von ihnen gegenüber Studierenden geäussert habe und schloss mit einem
Vergleich zum Nationalsozialismus: „This type of tactic may have worked well in
1942 at the Herman Goering Luftwaffe Christmas party in Berlin.“
(act. 423). Die Behauptungen, seinem Abgang von der Universität Basel lägen
politische Motive zu Grunde und es seien universitäre Richtlinien verletzt
worden, sind deshalb nicht losgelöst von den anderen Anwürfen zu beurteilen,
sondern müssen im Kontext mit den unsachlichen und klar ehrverletzenden
Qualifikationen und Unterstellungen gelesen werden, die der Berufungskläger
zugleich vorbrachte.
7.4
Dass der
Berufungskläger wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich handelte, als
er seine Anschuldigungen verfasste und versandte, ist letztlich unstrittig,
versucht er doch im gesamten Verlauf des Strafverfahrens sein Handeln zu
rechtfertigen und legitimieren. An der Berufungsverhandlung führt er dazu aus,
es gäbe zwei Gründe, weshalb jemand „extreme E-Mails“ – soweit sie denn als
extrem zu bewerten seien – versenden würde. Entweder der Schreiber sei ein
Extremist oder die Handlungen gegen den Schreiber seien extrem gewesen (Prot.
HV S. 7).
Der Schuldspruch
wegen mehrfacher übler Nachrede erfolgte demnach zu Recht und ist zu
bestätigen.
Der
Berufungskläger führt nicht aus, dass im Falle einer Bestätigung des
Schuldspruchs gleichwohl das Strafmass zu reduzieren sei, weshalb dazu auf die korrekten
Erwägungen im Strafurteil verwiesen werden kann (Strafurteil S. 23 f.). Wie die
Vorinstanz richtigerweise ausführt, gilt der Strafrahmen von bis zu 180
Tagessätzen Geldstrafe gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und ist die Mehrfachbegehung
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Berufungsklägers als „recht schwer“ ein
und streicht „die besondere Hartnäckigkeit, mit welcher A____ seine
Beschuldigungen über einen langen Zeitraum hinweg aufrechterhalten hat, den
grossen Adressatenkreis, in welchem er diese verbreitet hat“ sowie die Tatsache,
dass er „die breitgestreuten ehrverletzenden Behauptungen miteinander
kombiniert vorgebracht hat“ hervor. Sie kritisiert die nicht spürbare Einsicht
und Reue. Daran fehlt es bis zum heutigen Zeitpunkt. Dies manifestiert sich eindrücklich
in der Tatsache, dass es der Berufungskläger auch nach Ergehen des Urteils des
Strafgerichts und für die Dauer des Berufungsverfahrens nicht unterlassen hat,
sein geradezu fanatisches Handeln fortzusetzen, wofür er mit in Rechtskraft
erwachsenem Strafbefehl vom 8. Februar 2017 zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– wegen mehrfacher übler Nachrede verurteilt wurde. Bereits
die Vorinstanz hatte gewisse Bedenken betreffend das Aussprechen einer bedingt
vollziehbaren Strafe, welche sich unter diesen Umständen selbstredend
akzentuieren. Allerdings hat einzig der Berufungskläger das Strafurteil
angefochten, weshalb es nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden kann (Art. 391
Abs. 2 StPO; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 391 N 5). Auch ist
aufgrund des während der Dauer des Berufungsverfahrens ergangen Strafbefehls
nicht neu eine Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) auszufällen, da sämtliche mit
Strafbefehl vom 8. Februar 2017 beurteilten Taten in die Zeit nach Ergehen
des angefochtenen Strafurteils vom 24. April 2015 fallen, weshalb das
erstinstanzliche Gericht die Taten nicht gleichzeitig mit den hier zu
beurteilenden hätte aburteilen können (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 113 f.; AGE
SB.2014.96 vom 11. Mai 2016 E. 4.2.3.). Damit ist neben dem Schuldspruch auch
die Strafe zu bestätigen.
Die Vorinstanz
hat der Privatklägerin B____ eine Genugtuung von CHF 500.– für die erlittene
Unbill zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen. Der Berufungskläger lässt
dazu nichts auszuführen, namentlich begründet er in keiner Weise, weshalb es
dabei nicht um einen angemessenen Betrag handeln soll. Somit ist die Genugtuung
mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen.
Damit unterliegt
der Berufungskläger vollumfänglich, weshalb er die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen und den Privatkläger und Privatklägerinnen eine Parteientschädigung
zu entrichten hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch der erstinstanzliche Kostenentscheid
bedarf unter diesen Umständen keiner Abänderung. Die Einzelheiten ergeben sich
aus dem Dispositiv.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. April 2015
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Abweisung der Mehrforderung der B____ von CHF 500.–.
Die Abweisung der Genugtuungsforderungen von C____, D____ und E____.
Der Berufungskläger, A____, wird der mehrfachen üblen Nachrede schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt,
In Anwendung von Art. 173 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1
StGB.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.–,
zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2013, einer Parteientschädigung von
CHF 2‘883.80 für das erstinstanzliche Verfahren und einer
Parteientschädigung von CHF 3‘350.15 für das Berufungsverfahren an B____
verurteilt.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 7‘256.–
für das erstinstanzliche Verfahren und einer Parteientschädigung von CHF
2‘309.60 für das Berufungsverfahren an C____, D____ und E____ zu gesamter Hand
verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 2‘748.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
für das Berufungsverfahren mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).