Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.100
URTEIL
vom 27. September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. April 2017
betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die kubanische
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am […] 1977, reiste am […] 2003
in die Schweiz ein und heiratete am […] 2004 in Basel den schweizerischen
Staatsangehörigen B____, woraufhin sie am […] 2004 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Nach der am […] 2009 erfolgten Scheidung der
Ehe verweigerte das Migrationsamt der Rekurrentin mit Verfügung vom 2. Juni
2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz
weg. Auf den verspätet eingereichten Rekurs trat das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit rechtskräftigem Entscheid vom 5. Juli 2010
nicht ein.
Am […] 2012
heiratete die Rekurrentin den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
portugiesischen Staatsangehören C____, worauf sie wiederum eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Nachdem das Zivilgericht den Ehegatten mit
Entscheid vom […] 2015 das Getrenntleben bewilligt hatte und eine gegen diesen
Entscheid erhobene Berufung des Ehemannes vom Appellationsgericht mit Entscheid
vom 6. August 2015 abgewiesen wurde, widerrief das Migrationsamt nach erfolgter
Abklärung der Situation und Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom
6. Mai 2016 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und wies sie aus der
Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs, soweit es darauf eintrat, wie auch
das im verwaltungsinternen Rekursverfahren gestellte Begehren um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 6. April 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 18. April 2017 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin dessen kosten- und entschädigungsfällige
vollumfängliche Aufhebung beantragt. Dementsprechend beantragt sie, dass ihr
weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt zu bewilligen und von ihrer
Wegweisung abzusehen sei. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit
zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen
Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben
vom 27. April 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zuerkannt und vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass über das gestellte Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ohne Beleg der finanziellen
Verhältnisse und Begründung des Rekurses noch nicht entschieden werden könne.
Mit ihrer Rekursbegründung vom 1. Juni 2017 hielt die Rekurrentin an den
gestellten Begehren fest. In der Folge verzichtete der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 6. Juni 2017 auf die Einholung einer Vernehmlassung und
holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom
27. April 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss §
42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen
(vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E.
5.3; VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom
19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).
2.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern oder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG). Der
Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitivem Scheitern der
Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene
ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Da EU-Bürger und ihre Angehörigen
freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer
Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR
0.142.112.681]), kann sich die Rekurrentin – wie von der Vorinstanz zutreffend
festgestellt worden ist – grundsätzlich auf diese Bestimmung berufen (BGer
2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.1; VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E.
2.1).
2.2 Zur
Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird verlangt,
dass die Ehegemeinschaft während drei Jahren in der Schweiz gelebt wurde (vgl.
BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt
dabei als absolute Minimalfrist. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage
verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347;
VGE VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2). Eine (relevante)
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE
138 II 229 E. 2 S. 231, 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; VGE VD.2016.99
vom 7. November 2016 E. 2.2). Eine erfolgreiche Integration
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die Ausländerin oder der
Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen,
wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein wichtiger persönlicher
Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE
erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle
spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall
zu begründen vermögen. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Grad der
Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den
Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f., 137 II 1 E. 4.1 S. 7
f.). Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG sind
ebenfalls geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark
gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2
S. 351 f.). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet zu gelten hat und
nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Schliesslich sind bei Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben,
zu berücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 8). Bei der Beurteilung der
wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls
mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232; mit Hinweisen). Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S.
232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit
gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich
ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 137 II 345
E. 3.2.3 S. 350).
Als Ehegattin
eines EU-Bürgers hat die Rekurrentin zwar grundsätzlich gestützt auf Art. 7
lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA einen Anspruch auf eine aus dessen
Anwesenheit abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gehabt, solange die Ehe formell
andauert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, steht dieses Recht allerdings
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und
dient das formelle Eheband ausschliesslich noch dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der entsprechende aus dem
Familiennachzug abgeleitete Anspruch dahin. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Angehörigen der
Vertragsparteien das Recht haben, bei ihm Wohnung zu nehmen, was ein minimales
Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt.
Die vom originär
anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung der Rekurrentin hat
bei Fehlen der ehelichen Verbundenheit mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG
(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen
werden können, weil das FZA diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält. Nur wenn die Voraussetzungen eines Verbleiberechts gemäss Art. 4
Anhang 1 FZA i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und der Richtlinie
75/34/EWG oder eines eigenständigen Anwesenheitsrechts erfüllt gewesen wären,
hätte freizügigkeitsrechtlich ein Aufenthaltsanspruch fortbestanden (vgl. BGer
2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1, 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1; VGE
VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 3.1).
Wie im
vorinstanzlichen Verfahren leitet die Rekurrentin zunächst aus ihrer
geschiedenen ersten Ehe mit dem Schweizer Bürger B____ das Recht auf eine
weitere Bewilligungserteilung ab.
Darin kann ihr
mit der Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Wie diese bereits
treffend erwogen hat, liegt in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung, welche der
Rekurrentin aufgrund ihrer ersten Ehe erteilt wurde, eine Verfügung des
Migrationsamts vom 2. Juni 2010 über deren Nichtverlängerung und die Wegweisung
der Rekurrentin sowie ein Nichteintretensentscheid des JSD vom 5. Juli 2010 vor.
Dagegen hat die Rekurrentin damals innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen,
womit der Entscheid und damit auch die Verfügung des Migrationsamts in
Rechtskraft erwuchsen. Die Fragen, welche bereits im damaligen Verfahren
behandelt wurden oder hätten behandelt werden können, können angesichts der Res
iudicata-Wirkung der Streitsache hier nicht nochmals abgeurteilt werden. Die
Vorinstanz ist mithin auf die Vorbringen betreffend die erste Ehe der
Rekurrentin zu Recht nicht eingetreten. Es kann an dieser Stelle auf die
Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Entscheid des JSD
vom 6. April 2017 E. 2-7).
Daraus folgt,
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Rekurrentin
aufgrund ihrer zweiten Ehe mit dem portugiesischen Staatsangehörigen C____
Ansprüche auf einen Fortbestand ihres Aufenthalts in der Schweiz geltend machen
kann.
5.1 Diesbezüglich
ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre
gedauert hat und definitiv gescheitert ist. Die Rekurrentin kann sich daher
aufgrund dieser Ehe weder auf einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch noch auf ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht gemäss Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG berufen. Zu prüfen ist allein ein Aufenthaltsrecht gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG.
5.2 Die
Rekurrentin macht geltend, ihre Ehegemeinschaft mit C____ habe sich schwierig
gestaltet. Sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden und habe bis zur
Stabilisierung durch die räumliche Trennung über Wochen im Frauenhaus beider
Basel gewohnt. Es fällt auf, dass die Rekurrentin dies erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geltend macht. Im vorinstanzlichen
Verfahren ist sie zwar ebenfalls auf die Trennung von ihrem zweiten Ehemann
eingegangen, ohne aber häusliche Gewalt zu thematisieren. Auffällig erscheint
auch, dass sie zum Beweis allein in pauschaler Weise auf die Akten verweist.
Eine den
Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründende häusliche
Gewalt setzt eine systematische Misshandlung durch den anderen Ehegatten mit
dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraus (vgl. BGer
2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Ein Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG folgt nicht bereits aus einer Ohrfeige oder
einer verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine
einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer resp. die
Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im
Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der
ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. die Übersicht in BGE 138 II 229 E.
3.2.1 S. 233). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Weiter
ist zu beachten, dass den Ausländer resp. die Ausländerin bei der Feststellung
des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft
(BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235, 126 II 335 E. 2b/cc S. 342, 124 II
361 E. 2b S. 365; BGer 2C_1066/2014 vom 19. Februar 2016
E. 3.3). Die betroffene Person muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche
Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische
Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen
[Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren
Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise
auf punktuelle Spannungen genügen nicht (Art. 77 Abs. 6 VZAE; VGE
VD.2013.206 vom 26. Mai 2014 E. 3.3.2.1, VD.2012.127 vom 30. Mai 2013 E.
3.3.1).
Diesen
Anforderungen genügt die Rekurrentin mit ihrer blossen Behauptung ehelicher
Gewalt nicht. Noch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das
Migrationsamt gab sie mit Stellungnahme vom 16. März 2016 allein an, dass sie
und ihr Ehemann 2012 „gewisse Auseinandersetzungen“, es nach dieser Zeit aber
„immer gut miteinander“ gehabt hätten. In den Akten finden sich – mit Ausnahme
einer Bestätigung des Frauenhauses Basel vom 12. Mai 2015, wonach die
Rekurrentin „seit dem […] 2015 auf Grund häuslicher Gewalt im Frauenhaus“ sei, –
keinerlei Belege für eine systematische Gewaltausübung durch den Ehemann. Eine
Abklärung des Migrationsamts hat damals ergeben, dass die Rekurrentin nach dem
belegten Aufenthalt im Frauenhaus dort nicht mehr gesehen worden sei (vgl.
Verfügung des Migrationsamts vom 6. Mai 2016 Ziff. 2.3).
5.3 Als
nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG macht die Rekurrentin
weiter die rechtliche Unmöglichkeit, in ihr Heimatland zurückzukehren, geltend.
Auch darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass
die rechtliche Unmöglichkeit, in das Heimatland zurückzukehren,
als Wegweisungsvollzugshindernis geeignet sein kann, einen nachehelichen
Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen
(vgl. BGer 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4 und 4.4.2; VGE VD.2013.136
vom 27. Januar 2014 E. 3.3.2). Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist aber
festzustellen, dass die Rekurrentin eine solche konkrete Unmöglichkeit einer
Rückkehr für sie nicht hinreichend belegt. Entgegen der Auffassung der
Rekurrentin ist es nicht Sache der Migrationsbehörden, eine solche
Rückkehrmöglichkeit im Einzelfall zu prüfen. Wie bereits im angefochtenen
Entscheid treffend angeführt wird, wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 90 AuG vielmehr an der Rekurrentin gelegen, bei den kubanischen Behörden
ein formelles Gesuch um Bewilligung der definitiven Rückkehr nach Kuba zu
stellen, sich aktiv um einen positiven Ausgang des heimatlichen
Rückkehrverfahrens zu bemühen und die kantonalen Behörden darüber mittels
entsprechender Belege umfassend zu informieren (vgl. BGer 2C_13/2012 vom
8. Januar 2013 E. 4.4.2), was der anwaltlich vertretenen Rekurrentin
spätestens mit Eröffnung des angefochtenen Entscheids hätte bewusst sein müssen.
Im Hinblick auf die von den kubanischen Behörden verabschiedeten und von der
Rekurrentin anerkannten Lockerungen der entsprechenden Bestimmungen kann ein
solches Gesuch zumindest nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. zur rechtlichen Möglichkeit der Rückkehr nach Kuba BGer 2C_781/2016
vom 16. September 2016 E. 2.2, 2C_248/2014 vom 4. Dezember 2014
E. 3.4, 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Auch die Rekurrentin selbst
anerkennt in ihren Eingaben, dass eine Lockerung der kubanischen
Rückreisevorschriften für sämtliche kubanische Staatsangehörige erfolgt ist. Die Vorinstanz durfte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon
ausgehen, dass der ausstehende Wegweisungsvollzug (auch) durch die Rekurrentin
zu vertreten war (vgl. BGer 2C_424/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.4). Es kann
mit der Vorinstanz nicht von einer Unmöglichkeit der Rückkehr der Rekurrentin
nach Kuba und einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung ausgegangen werden.
5.4 Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass die Rekurrentin keinen Härtefall gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG belegen kann.
Auch erweist
sich die Wegweisung als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG. Zwar
hält sich die Rekurrentin schon rund 14 Jahre in der Schweiz auf. Zu
berücksichtigen ist dabei aber auch, dass sich die Rekurrentin nach dem
rechtskräftigen Nichteintretensentscheid des JSD vom 5. Juli 2010 bis zur
Heirat mit ihrem zweiten Ehemann am […] 2012 nicht ordnungsgemäss in der
Schweiz aufhielt. Die zweite Ehe, welche der Rekurrentin einen neuen
Aufenthaltstitel verschaffte, scheiterte zudem bereits am 1. Juni 2013, was die
Aufenthaltsdauer ebenso relativiert. Zudem ist mit der Vorinstanz von einer
erheblichen Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und von einer hohen
Verschuldung der Rekurrentin auszugehen, womit ihr die – für die Annahme eines nachehelichen
ausländerrechtlichen Härtefalls erforderliche – wirtschaftliche und berufliche
Integration abgesprochen werden muss. Unbeachtlich sind dabei die
Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem zweiten Ehemann, welche nur einen geringen
Teil des Sozialhilfebezugs und –saldos korrigieren würden. Auch im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vermag die Rekurrentin nicht darzutun,
ob und inwiefern eine Ablösung von der Sozialhilfe und eine wirtschaftliche
Integration absehbar wären. Zu Recht durfte ihr die Vorinstanz auch eine
soziale Integration absprechen. So ist aktenkundig, dass die Rekurrentin
aufgrund ihres Verhaltens verschiedene Polizeieinsätze ausgelöst hat (laute
Musik, randalieren im Treppenhaus, Drohungen gegenüber ihrem ehemaligen
Ehegatten, Streit mit diversen Wohngemeinschaftsmitbewohnern). Demgegenüber
dürfte ihr eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat ohne weiteres möglich sein.
Die Rekurrentin ist in Kuba aufgewachsen, hat dort ihre gesamte Kindheit und
einen grossen Teil ihres Erwachsenenlebens verbracht. Es ist davon auszugehen,
dass sie mit der Sprache sowie den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in
ihrer Heimat bestens vertraut ist. Zudem verfügt sie über Verwandte in ihrer
Heimat, welche sie bei der Reintegration unterstützen können. Dem Schluss der
Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat durch die Vorinstanz
ist in allen Teilen zu folgen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung der Rekurrentin ihr privates Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (vgl. Entscheid des JSD vom 6. April 2017 E. 22-31).
7.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Das von ihr
gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung muss unabhängig
von ihrer finanziellen Situation abgewiesen werden.
Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Rekurrentin dann, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9.
Februar 2015 E. 5).
Vorliegend
erweist sich der sorgfältig begründete Entscheid der Vorinstanz in allen Teilen
als zutreffend und erscheint der dagegen mit den im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen
Verfahren erhobenen und beurteilten Rügen begründete Rekurs als aussichtslos.
Das Gleiche muss für die unsubstantiiert erhobene Behauptung gelten, Opfer
häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Rekurrentin hat daher die
Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– sowie ihre Vertretungskosten
selber zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Migrationsamt Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat Basel-Stadt
Staatssekretariat für Wirtschaft (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.