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Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.114
URTEIL
vom 15.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ ,
Dr. Christoph A. Spenlé , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller ,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A____, Anschlussberufungskläger
geb. […] 1995 Berufungsbeklagter
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Privatklägerin […]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt
vom 9. September 2016
betreffend mehrfache Geiselnahme,
versuchter Raub und unberechtigtes Verwenden eines (Motor-)Fahrrades
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. September 2016 wurde A____ (Beschuldigter) der
mehrfachen Geiselnahme, des versuchten Raubs und des unberechtigten Verwendens
eines (Motor-)Fahrrades schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 15. November 2015, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10. November 2015. Die
Schadenersatzforderung der C____ im Betrag von CHF 5‘700.– wurde auf den
Zivilweg verwiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogen. Dem Beschuldigten
wurden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 9‘188.30 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 8‘000.– auferlegt.
Die
Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 9. September 2016 beim Strafgericht
Berufung angemeldet. Mit Verfügung vom 18. November 2016 hat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident die Parteien darauf hingewiesen, dass über die
Verlängerung der vorderhand bis zum 2. Dezember 2016 befristeten
Sicherheitshaft zu befinden sei und sie diesbezüglich zur Stellungnahme
eingeladen seien. Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben auf eine
diesbezügliche Vernehmlassung jedoch verzichtet. Mit Verfügung vom 1. Dezember
2016 wurde die Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens
verlängert. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat die Staatsanwaltschaft
am 28. November 2016 beim Appella-tionsgericht eine Berufungserklärung
eingereicht. Nach Fristansetzung durch dasselbe wurde die Berufung mit Eingabe
vom 17. Januar 2017 begründet, wobei sich diese ausschliesslich gegen die Strafzumessung
richtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 9. September 2016 in Bezug auf die Bemessung der Strafe kostenfällig
aufzuheben und den Beschuldigten in Abänderung dieses Urteils zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren (unter Einrechnung der ausgestandenen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) zu
verurteilen.
Der Beschuldigte
hat mit Eingabe vom 28. Februar 2017 Anschlussberufung erhoben sowie zur Berufungsbegründung
der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2017 mit einem weiteren Schreiben desselben
Datums Stellung bezogen. Er beantragt, er sei in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils von der mehrfachen Geiselnahme sowie vom versuchten Raub
kostenlos freizusprechen und es sei ihm für die Dauer der Untersuchungshaft
eine angemessene Entschädigung auszurichten. Eventualiter sei in Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass zu
bestätigen. Es sei ihm darüber hinaus die amtliche Verteidigung mit B____ zu
bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. April 2017 zur
Anschlussberufung des Beschuldigten Stellung bezogen. Sie beantragt die
kostenfällige Abweisung derselben. Die Privatklägerin hat weder Berufung noch
Anschlussberufung erklärt.
Mit Eingabe vom
3. Mai 2017 hat der Beschuldigte dem Gericht mitteilen lassen, dass das
Landgericht Freiburg im Breisgau eine zunächst bedingt ausgesprochene
zweijährige Jugendstrafe wegen Raubes aufgrund des Schuldspruchs infolge unberechtigten
Verwendens eines (Motor-)Fahrrades widerrufen habe, sodass er nach der
Entlassung aus dem hiesigen Strafvollzug noch eine weitere Freiheitsstrafe in
Deutschland zu verbüssen habe. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 hat das Untersuchungsgefängnis
dem Appellationsgericht den Führungsbericht über den Beschuldigten eingereicht.
Am 15. August 2017 ging zudem der Strafregisterauszug des Beschuldigten ein.
Beide Dokumente wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. September 2017 wurde der Beschuldigte
befragt. In der Folge gelangten der Staatsanwalt sowie die Verteidigung zum
Vortrag. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der
Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft
ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt,
sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf
beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Der Schuldspruch wegen unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades,
die Busse von CHF 200.‒, die Verweisung der Zivilforderung auf den
Zivilweg, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung sind von keiner Seite angefochten worden und daher
in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind
demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.1 Die
Verteidigung rügt in der Anschlussberufung, der vorinstanzliche Schuldspruch
sei das Resultat einer falschen Sachverhaltsfeststellung sowie einer rechtlich
unhaltbaren Beweiswürdigung. Die Subsumtion des (bestrittenen) Sachverhalts
unter die entsprechenden Tatbestände wird demgegenüber nicht beanstandet.
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanz hat die Täterschaft des Beschuldigten unter anderem aufgrund der DNA
desselben, die auf einem am Tatort zurückgelassenen Tragebeutel, in welchen die
Postangestellten die Beute hätten verstauen sollen, festgestellt werden konnte,
als erwiesen betrachtet (vorinstanzliches Urteil, S. 7 f.). Die Verteidigung kritisiert,
dass die Vorinstanz diesbezüglich widersprüchliche Erwägungen angestellt habe: einerseits
habe diese dargelegt, dass aus dem Mischprofil auf dem Tragebeutel kein Hauptprofil
erstellt werden konnte. Andererseits habe sie weiter unten festgehalten, dass
das Mischprofil in Haupt- und Nebenprofile unterteilt werden konnte, sodass das
aus zwei Personen bestehende Hauptprofil in die DNA-Datenbank eingegeben werden
konnte. Auch der Umstand, dass Interpol Wiesbaden bezüglich der
Spureninterpretation des Mittäters D____ (das diesbezügliche Strafverfahren wurde
in Deutschland geführt) in einem Allel eine Abweichung festgestellt habe, sei unbeachtet
geblieben. Insgesamt seien bezüglich der Bewertung der DNA-Spuren erhebliche
Zweifel angebracht (Anschlussberufung, S. 3 f.).
2.2.2 Dem
ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Stellungnahme
Anschlussberufung, S. 2), entgegenzuhalten, dass aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 21.
März 2016 (Akten, S. 1133 ff.) hervorgeht, dass das Personenprofil des
Beschuldigten durchgehend im komplexen DNA-Mischprofil der Spur vom sichergestellten
Tragebeutel enthalten sei. Dass der Beschuldigte Geber der am Tragebeutel
sichergestellten Spur ist, sei 105.4 Milliarden Mal wahrscheinlicher als dass
dieser nicht der Spurengeber war. Im Übrigen habe das Mischprofil auf dem
Tragebeutel nur deshalb nicht an Interpol-Deutschland und Interpol-Frankreich
zur Verbreitung gesandt werden können, da dieses nicht derart (als Mischprofil)
in die ausländischen Datenbanken eingelesen werden konnte. Aus dem Mischprofil seien
jedoch Hauptprofile herauslesbar gewesen. Bezüglich der Spurinterpretation von D____
könne zudem festgehalten werden, dass die Abweichung von einem Allel auf einem
Eingabefehler beruhe, der zwar erkannt und korrigiert wurde, jedoch nicht in
der korrigierten Fassung nach Deutschland gelangt sei.
2.2.3 Vor
dem Hintergrund des soeben Ausgeführten besteht für das Appellationsgericht
kein Zweifel daran, dass die DNA-Spur auf dem Tragebeutel dem Beschuldigten zuzuordnen
ist.
2.3
2.3.1 Das
Appellationsgericht erachtet das Ergebnis des DNA-Vergleichs als zentralen
Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten, zumal dieser nicht nachvollziehbar
zu erklären vermag, zu welch anderem Zeitpunkt als dem Überfall, seine DNA auf
den Tragebeutel gekommen sein soll. Nachdem er im Vorverfahren noch erwähnte,
dass er halt viel unterwegs sei und den Tragebeutel vielleicht einmal in einem Laden
oder auf der Strasse berührt habe (Aussage Beschuldigter, Akten S. 715),
macht er anlässlich der heutigen Verhandlung geltend, dass er den Beutel
vielleicht auch mal im Tram berührt habe. Auf Nachfrage des Gerichts berichtet
er zudem, dass er bloss ein einziges Mal bei D____ zu Hause gewesen sei. Dass
er bei diesem einzigen Besuch die Spuren auf dem Beutel hinterlassen hat, erscheint
dem Appellationsgericht äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar
ausgeschlossen.
2.3.2 Zwar
ist eine zufällige Übertragung der DNA-Spur nicht völlig ausgeschlossen, die zitierten
Ausführungen des Beschuldigten erscheinen vorliegend jedoch als reine
Schutzbehauptung. Für das Appellationsgericht ist erstellt, dass die DNA-Spuren
des Beschuldigten anlässlich des Überfalls auf die Poststelle in Riehen auf den
Tragebeutel gelangt sind, zumal die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist
(Stellungnahme Anschlussberufung, S. 3), dass die Beutel neuwertig waren,
sodass kaum Zeit blieb, Spuren an diesen zu hinterlassen. Dass im Mischprofil
auf dem Tragebeutel auch eine weibliche DNA-Spur gefunden werden konnte ist
unerheblich, da die Beteiligung einer weiblichen Person aufgrund der
Zeugenaussagen ausgeschlossen werden kann. Erstellt ist vielmehr, dass sich
zwei maskierte männliche Personen in der Poststelle befunden haben.
2.4
2.4.1 Darüber
hinaus sprechen auch noch weitere Gründe für die Täterschaft des Beschuldigten:
das Strafgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zu den
Postschaltern gelaufen sei und die Mitarbeiterinnen aufgefordert habe, das Geld
in den mitgebrachten Tragebeuteln zu verstauen, während der Mittäter D____ bei
der Eingangsschiebetüre stehen geblieben sei und die Postkunden mit dem
Pistolenimitat in Schach gehalten habe (vorinstanzliches Urteil, S. 8 f.). Es
schliesst diese Rollenverteilung im Sinne eines mittäterschaftlichen
Zusammenwirkens auch aus einem zugestandenen, zeitlich jedoch später begangenen
Raubüberfall auf eine [...] Filiale in Weil am Rhein. Anlässlich dieses Überfalls
– für welchen sowohl der Beschuldigte als auch D____ in Deutschland verurteilt
wurden – konnte eine identische Rollenverteilung unter Einsatz einer
Spielzeugpistole beobachtet werden. Dies zeigt auch nach Überzeugung des
Appellationsgerichts, dass der Beschuldigte und der Mittäter D____ nicht bloss
flüchtige Bekannte, sondern vielmehr Komplizen waren, die zusammen zu
delinquieren pflegten. Dass der Beschuldigte im Gegensatz zum Überfall auf die [...]-Filiale
in Weil am Rhein vorliegend nicht geständig ist, bedeutet entgegen der Ansicht
der Verteidigung (Anschlussberufung, S. 4) keineswegs, dass die
Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen wäre, vielmehr ist auf die
unterschiedliche Beweislage hinzuweisen. Die Tatsache, dass beim Beschuldigten
zu Hause ein ähnliches Pistolenimitat wie es anlässlich des Überfalls benutzt
wurde, sichergestellt werden konnte (vorinstanzliches Urteil, S. 9), spricht
darüber hinaus ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten.
2.4.2 Dass
der Beschuldigte im vorliegend zu beurteilenden Fall derjenige war, der zu den
Schaltern gelaufen ist und die Postangestellten nötigte, das Bargeld
herauszugeben, schloss die Vorinstanz aus der Körpergrösse der Beteiligten: gemäss
den erkennungsdienstlich festgehaltenen Personalien sei der Beschuldigte 179 cm
und D____ 171 cm gross (Personalblatt, Akten S. 684 f.). Auch der Ausweis des
Beschuldigten halte eine Körpergrösse von 180 cm fest (Ausländerausweis, Akten
S. 97). Auch die Zeugen hätten Angaben zur Körpergrösse der Täter gemacht.
Diese hätten übereinstimmend geschildert, dass der Täter bei den Schaltern der
Grössere der beiden gewesen sei (unter anderem Aussage [...], Akten S. 744;
Aussage [...], Akten S. 822; Aussage [...], Akten S. 747 f., 798; Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 6, 9).
2.4.3 Die
Verteidigung wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang willkürliche
Beweiswürdigung vor (Anschlussberufung, S. 4 f.). Es treffe zwar zu, dass die
Körpergrösse des Beschuldigten, je nach Quelle, zwischen 178 und 180 cm
gemessen worden sei. Im Zusammenhang mit der Körpergrösse von D____ sei indes auf
eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 2. Dezember 2015 verwiesen
(Akten, S. 644 f.), in welcher dieser mit einer Grösse von 181 cm aufgeführt sei.
Im Urteil des Amtsgerichts Lörrach ‒ in welchem D____ für seine
Beteiligung am streitgegenständlichen Überfall zur Verantwortung gezogen wurde ‒
habe jenes Gericht zudem nicht den geringsten Zweifel daran gehegt, dass D____
von seiner Körpergrösse her derjenige Täter war, der sich bei den Schaltern zu
schaffen gemacht hatte (Urteil Amtsgericht Lörrach vom 14. Juni 2016, S. 8).
2.4.4 Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung auf Seite 3
zu Recht festhält, bezieht sich die Verteidigung diesbezüglich auf eine
mündliche Auskunft von Kriminaloberkommissar [...]. Aus welchen Quellen dieser
seine Angaben hatte, ist nicht bekannt und kann auch nicht nachvollzogen
werden. Seine Aussagen vermögen die erkennungsdienstlich festgehaltenen Personalien
des Beschuldigten (Körpergrösse 179 cm) und D____ (Körpergrösse 171 cm) auf
jeden Fall nicht aufzuwiegen, zumal auch der Ausländerausweis des Beschuldigten
eine Körpergrösse von 180 cm festhält (Ausländerausweis, Akten S. 97). Dass D____
kleiner als der Beschuldigte ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem
visuellen Vergleich der in den Akten (S. 684 f.) abgebildeten Ganzkörperaufnahmen.
2.4.5 Das
Amtsgericht Lörrach hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2016 auf Seite 8 darüber
hinaus bloss festgehalten, dass derjenige Täter grösser war, der sich an den
Postschaltern zu schaffen gemacht habe. Dass dieser Täter D____ gewesen sein muss,
schliesst das Gericht aus der zweifelhaften Grössenangabe in erwähnter
Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Akten, S. 644 f.). Es besteht für das Appella-tionsgericht
aufgrund der erkennungsdienstlich festgehaltenen Personalien sowie aufgrund der
im Ausländerausweis des Beschuldigten festgestellten Körpergrösse indes keine
Notwendigkeit, die Rollenverteilung anlässlich des Überfalls auf die Poststelle
in Riehen zu hinterfragen. Die Kontroverse ist darüber hinaus ohnehin von
geringer Relevanz, da von Mittäterschaft auszugehen ist und sich die Beteiligten
ihre Tatbeiträge damit gegenseitig anrechnen lassen müssen. Die Qualifikation
als Mittäterschaft wurde von der Verteidigung im Plädoyer im Übrigen anerkannt
(Plädoyer-Notizen, S. 2).
2.5
2.5.1 Die
Vorinstanz ist nach Auffassung der Verteidigung auch hinsichtlich der Sprache
der Täter in Willkür verfallen. Sie habe namentlich Aussagen der Zeugin [...]
zur Sprache der Täter nur unzureichend wiedergegeben. Anlässlich ihrer Aussagen
vom 18. Oktober 2014 (Akten, S. 751) habe Frau [...] nämlich nicht nur gesagt,
der Täter am Schalter habe mit jugendlichem Slang gesprochen, sondern
Schweizerdeutsch mit jugendlichem Slang. Explizit habe er „Gäld ane"
gerufen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Januar 2016 (Akten, S. 818 ff.) habe
Frau [...] hingegen zu Protokoll gegeben, der Räuber habe hochdeutsch mit einem
Balkaneinschlag gesprochen, währenddem sie anlässlich der Hauptverhandlung (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 12) die Meinung vertreten habe, er habe
kein schönes Deutsch gesprochen. Aus den in sich nicht schlüssigen Aussagen von
Frau [...] könne auf keinen Fall auf die Sprache des Täters geschlossen werden.
Da der Zeuge [...] (Akten S. 829) die Ansicht vertrete, der Täter am Schalter
habe gebrochen Deutsch gesprochen, währenddem Frau [...] (Akten S. 851) der
Ansicht war, dass es sich um einen Türken gehandelt haben könnte, sei offensichtlich,
dass keine Angaben mit irgendeinem Beweiswert hinsichtlich der Sprache des
Täters gemacht werden könnten (Anschlussberufung, S. 5 f.).
2.5.2 Die
von der Verteidigung genannten Zeugen sagten überwiegend, wenn auch mit
unterschiedlichen Worten, übereinstimmend aus, dass derjenige Täter, der sich
bei den Schaltern befand, Hochdeutsch mit einem jugendlichen, ausländischen
Akzent gesprochen habe. Die Beschreibung passt zur Sprache und Ausdrucksweise
des Beschuldigten, was auch heute anlässlich der Verhandlung vor dem Appella-tionsgericht
gut festgestellt werden konnte. Bezüglich der nicht gänzlich kohärenten Aussagen
der Zeugen ist zu beachten, dass bei ihrer Einvernahme im Winter 2016 bzw. bei
ihrer Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Herbst 2016
seit dem Überfall doch eine gewisse Zeit verstrichen war (jeweils ca. 15 Monate
bzw. beinahe zwei Jahre) und sie die Tat emotional sicherlich schwer getroffen
hat. Es ist notorisch, dass die Betroffenen eines Überfalls versuchen, der
Gefahr aus dem Weg zu gehen und den Blickkontakt mit den Tätern möglichst zu
verhindern. Unter diesen Umständen erstaunt es nicht, dass die Aussagen der
Zeugen nicht von gänzlicher Kontinuität sind. Da die Schilderungen indes jeweils
nur geringfügig voneinander abweichen, erscheinen die Zeugenaussagen nicht etwa
unglaubwürdig, vielmehr dokumentieren diese ihre starke Betroffenheit.
2.6 Nach
dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten,
weshalb der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des angeklagten
Sachverhalts durch die Vorinstanz vollumfänglich zu folgen ist. Ergänzend ist
auf deren Erwägungen zu verweisen (Urteil des Strafgerichts S. 6 ff.; Art. 82
Abs. 4 StPO). Es ergeht damit in Anwendung von Art. 185 Ziff. 1 sowie 140 Ziff.
1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB ein Schuldspruch wegen mehrfacher
Geiselnahme und versuchten Raubs.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, dass die
vorinstanzliche Strafzumessung an methodischen Mängeln leide, die es ihr
verunmöglichten, die Angemessenheit der Einsatzstrafe, der Gesamtstrafe und der
Strafzumessung überhaupt, nachzuvollziehen. Insgesamt liege eine Verletzung der
Begründungspflicht vor (Art. 50 StGB).
3.2 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE
SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit
des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem
Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17
E. 2.1 S. 19 f.).
3.3
3.3.1 Ausgangslage
der Strafzumessung sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Geiselnahme und versuchten
Raubs. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen unberechtigten Verwendens eines
(Motor-)Fahrrades wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft
erwachsen.
3.3.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten, welche mit der gleichen
Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2; 6B_460/2010 vom 4. Februar
2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
3.4 Anhand
der abstrakten Strafdrohung stellt die Geiselnahme (Art. 185 StGB) die
schwerste Straftat (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu lebenslanger
Freiheitsstrafe) dar. Demzufolge muss in einem ersten Schritt aufgrund von
objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten die Einsatzstrafe für den
Schuldspruch wegen mehrfacher Geiselnahme festgelegt werden.
3.5
3.5.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an
der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands
und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016
E. 2.1).
3.5.2 Innerhalb
des Strafrahmens der Geiselnahme fällt in objektiver Hinsicht zu Lasten des
Beschuldigten ins Gewicht, dass sich die Täter nicht spontan zum Überfall entschieden
haben. Vielmehr war dieser geplant, die Vorgehensweise abgesprochen und die
Aufgaben untereinander aufgeteilt. Sie mussten darüber hinaus aufgrund der
gewählten Tatzeit auch davon ausgehen, dass sich zahlreiche Kundinnen und
Kunden in der Poststelle aufhalten werden. Sie wussten demgemäss, dass gewisse Widerstände
zu überwinden sein werden.
3.5.3 Ein
bewaffneter Raubüberfall ruft regelmässig eine grosse Betroffenheit bzw.
Traumatisierung bei den Opfern hervor. Dass die mitgeführten Waffen blosse
Pistolenimitate waren, ist in subjektiver Hinsicht vorliegend unerheblich, folgten
die Opfer doch den Anweisungen der Täter und versteckten und duckten sich. Dies
hätten sie mit Sicherheit nicht getan, wenn sie den Charakter der Waffen als
blosse Imitate von Anfang an erkannt hätten. Erschwerend kommt eine
Spezialbedrohung bestimmter Postkundinnen bzw. Postkunden dazu. Exemplarisch
zeigt sich die diesbezügliche Beliebigkeit beim Opfer [...] und ihrem
dreijährigen Kleinkind. Obwohl die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, S. 12
f.) entgegen dem angeklagten Sachverhalt nicht mehr davon ausgegangen ist, dass
der Beschuldigte Frau [...] auf den Boden gedrückt habe, sondern nur noch
festgehalten hat, dass er (direkt) hinter Frau [...] stand, muss konstatiert
werden, dass Frau [...] zufällig in Schalternähe stand und damit ohne jegliches
eigenes Zutun im Zentrum des Geschehens stand. Dass die Täter bereit waren, mit
erwähnter Spezialbedrohung zusätzliche psychische Gewalt anzuwenden, zeugt von
einer nicht unerheblichen Skrupellosigkeit bzw. Empathielosigkeit.
3.5.4 Zu
Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass aufgrund der
Waffenimitate die Gefährdung der Postkundinnen und Postkunden objektiv
betrachtet gering war, selbst wenn diese den Überfall in subjektiver Hinsicht durchaus
als lebensbedrohlich wahrnahmen. Eine Eskalation der Situation mit
Schusswaffengebrauch war aufgrund der Waffenimitate von Anfang an ausgeschlossen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die in der Poststelle anwesenden Personen nur
wenige Sekunden genötigt wurden, darin zu verbleiben. In Abwägung der für und
gegen den Beschuldigten sprechenden Komponenten ist bezüglich der objektiven
Tatschwere insgesamt von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen.
3.5.5 In
subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem
Vorsatz handelte und bei der Begehung der Straftat weder unter Alkohol- noch
Betäubungsmitteleinfluss stand. Er handelte deliktisch, um seinen
Lebensunterhalt zu finanzieren. Eine wirtschaftliche Notlage bestand nicht. Insgesamt
ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten leicht straferhöhend zu
werten.
3.5.6 Vor
dem Hintergrund einer nicht mehr ganz leichten objektiven Tatschwere und einer
leicht straferhöhenden Bewertung des subjektiven Verschuldens ist die
Einsatzstrafe bezüglich der Geiselnahme im unteren Drittel des Strafrahmens,
d.h. zwischen einem und sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe, anzusiedeln. Innerhalb
dieses Drittels muss das Verschulden als mittelschwer bezeichnet werden, weshalb
von einer Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren für die einzelne Geiselnahme auszugehen
ist. Diese ist, obwohl der Schuldspruch wegen mehrfacher Geiselnahme nicht
aufgrund der Qualifikation von Art. 185 Ziff. 3 StGB erfolgte, aufgrund
der 23-fachen Verwirklichung des Tatbestands zusätzlich zu schärfen, weshalb
eine Gesamteinsatzstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen
erscheint.
3.6
3.6.1 Der
Beschuldigte wurde neben der mehrfachen Geiselnahme auch wegen versuchten Raubs
schuldig gesprochen (vgl. E. 2.6). Zwischen den Tatbeständen der Geiselnahme
und des Raub besteht nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung echte
Konkurrenz (BGE 113 IV 63 E. 3 S. 67; 133 IV 297 E. 4 S. 300; zustimmend Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 185 N 13).
3.6.2 Der
Strafrahmen des Grundtatbestandes des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) reicht von
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von maximal zehn
Jahren. Vorliegend waren vom Raub immerhin zehn Postangestellte betroffen, die
teilweise direkt, aus kurzer Entfernung bedroht wurden. Sofern die Angestellten
konnten, versteckten bzw. duckten sie sich hinter den Postschaltern oder den
vorhandenen Einrichtungen. Dies ist ein Ausdruck dafür, dass sie die Imitationswaffen
durchaus als gefährlich und echt wahrnahmen und grosse Angst verspürten. Darüber
hinaus war der Raub recht gut geplant bzw. orchestriert worden. Dies zeigt sich
darin, dass die Vorgehensweise zwischen den beiden Tätern abgesprochen und die
Aufgaben untereinander aufgeteilt worden sind. Der vorliegend zu beurteilende
Raub unterscheidet sich deshalb in negativer Hinsicht deutlich von einem
typischen Raub im Drogenmilieu, bei welchem jemandem „bloss“ eine Sache
weggerissen wird.
3.6.3 Die
Tatschwere mindert dagegen die Verwendung von Imitationswaffen. Als schwerere
Tatvarianten wären die Verwendung von echten Schusswaffen oder die zusätzliche
Anwendung von physischer Gewalt denkbar. Das objektive Tatverschulden bezüglich
des versuchten Raubs ist damit insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren.
3.6.4 In
Bezug auf die subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen zur Geiselnahme
(vgl. E. 3.5.5) verwiesen werden.
3.6.5 Vor
dem Hintergrund eines mittelschweren Verschuldens ist für den Tatbestand des
Raubes insgesamt eine hypothetische Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zu
veranschlagen.
3.6.6 Noch
im tatbezogenen, allerdings verschuldensunabhängigen Teil, ist strafmildernd zu
berücksichtigen, dass die Täter ohne Beute flüchteten und der Tatbestand des
Raubes deshalb nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen ist. Es ist
allerdings alleine auf das beherzte Einschreiten des Zeugen [...]
zurückzuführen, dass der Überfall nicht zu Ende geführt werden konnte. Obwohl
der Versuch nicht auf ein eigenmotiviertes Verhalten des Beschuldigten
zurückzuführen ist, ist dieser nach bundegerichtlicher Rechtsprechung (BGE 121
IV 49 S. 53 ff. E. 1 sowie auch Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 215) bei der Beurteilung der Tatschwere
zwingend zu berücksichtigen. Da das Delikt jedoch wie beschrieben bloss
aufgrund des Einschreitens von Herrn [...] nicht vollendet werden konnte, wird
der Versuch wie von der Vorinstanz festgestellt (vorinstanzliches Urteil, S.
20), nur marginal strafmildernd berücksichtigt. Von der hypothetischen
Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren ist deshalb ein halbes Jahr zu
subtrahieren, sodass daraus eine Freiheitsstrafe von drei Jahren (ohne Asperation)
resultiert.
3.7 Isoliert
betrachtet würde aus der Kumulation der beiden Freiheitsstrafen von je drei
Jahren (vgl. E. 3.5.6 und 3.6.6) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
resultieren. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die
für die mehrfache Geiselnahme festgesetzte Einsatzstrafe von drei Jahren jedoch
„nur“ angemessen zu erhöhen und nicht mathematisch genau zu addieren. Angesichts
der Tatsache, dass sich die Tatbestände der Geiselnahme und des Raubs trotz
Annahme von echter Konkurrenz (vgl. E. 3.6.1) in der Tathandlung und dem Taterfolg
zumindest teilweise decken, erscheint eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe
um ein Jahr, auf insgesamt fünf Jahre, angemessen.
3.8
3.8.1 Der
Beschuldigte wurde in Russland geboren und ist im Alter von fünf Jahren nach
Deutschland gekommen und in Süddeutschland aufgewachsen. Seinen Vater hat er
nie kennengelernt. Zu seiner Mutter hat er ein gutes Verhältnis. Er hat drei Stiefgeschwister.
Den Kindergarten, die Grundschule und die Hauptschule hat er in Grenzach
besucht. Nach dem Hauptschulabschluss hat der Beschuldigte, wie er anlässlich
der Verhandlung vor dem Appellationsgericht ausführte, viele Praktika gemacht, beispielsweise
als Koch oder Lackierer. Da er oft umziehen musste, sei es indes nicht leicht
gewesen, eine Arbeit zu finden. Aufgrund seiner schwachen Noten und der vielen
Umzüge könne er seinem Traumberuf als Programmierer wohl kaum je nachgehen. Nach
dem Ende des Strafvollzugs wolle er Arbeit suchen bzw. eine Ausbildung machen, zum
Beispiel im Einzelhandel.
3.8.2 Dem
Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10. November 2015 (Akten, S. 366 ff.) ist
zu entnehmen, dass "im Hinblick auf die zahlreichen Brüche in der
Biografìe des Angeklagten (schwierigste familiäre Verhältnisse, Schulversagen,
längere Phase der Arbeits- und Orientierungslosigkeit) von erheblichen
Entwicklungsverzögerungen auszugehen ist, die es gerechtfertigt erscheinen
lassen, den Angeklagten noch als einem Jugendlichen gleichstehend
anzusehen". Das angesprochene Gericht hatte in besagtem Entscheid Taten zu
beurteilen, welche sich teilweise erst nach dem Überfall auf die Poststelle in
Riehen ereigneten, weshalb dessen Erwägungen für vorliegendes Urteil ebenfalls
zu berücksichtigen sind. Das zum Tatzeitpunkt jugendliche Alter des
Beschuldigten, der beschriebene Entwicklungsrückstand und die Tatsache, dass
der Beschuldigte in seiner Jugendzeit mehrmals umziehen musste und ihm dadurch
auch die Möglichkeit genommen wurde, sich ein festes und intaktes soziales
Umfeld aufzubauen, sind demgemäss strafmildernd zu berücksichtigen.
3.8.3 Ausgehend
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_426/2010 vom 22.
Juli 2010 E. 1.7; vgl. auch Mathys,
a.a.O., N 291), wonach Wohlverhalten im Strafvollzug vorausgesetzt
werden kann, schlägt das Verhalten des Beschuldigten in der Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft negativ zu Buche. Gemäss dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses
wurde der Beschuldigte je einmal wegen Tätlichkeit gegenüber einem Mitinsassen
sowie wegen unerlaubter Kontaktaufnahme diszipliniert. Zudem habe er zeitweise
Mühe, der Hausordnung und den Anweisungen der Aufsicht Folge zu leisten.
Darüber hinaus wurde er aufgrund mangelnder Leistung und Nichteinhalten von
Anordnungen bereits nach rund vier Monaten vom Küchendienst abgesetzt. In der
heutigen Verhandlung hat er diesbezüglich berichtet, dass er provoziert worden
sei und es daraufhin zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, welche zu seiner
Absetzung geführt hätten. Er beteuert aber, dass er sich anders verhalten
würde, wenn er den Job in der Küche nochmals erhalten würde.
3.8.4 Der
Beschuldigte wurde im Nachgang zum Überfall auf die Poststelle Riehen erneut
und intensiv straffällig. In den Akten (S. 366 ff.) finden sich Nachweise, dass
er in Deutschland ein Körperverletzungsdelikt und zwei weitere Überfälle (zum
einen wie bereits erwähnt auf die [...]-Filiale in Weil am Rhein, zum anderen
auf die Gaststätte [...] in Fischingen) begangen hat. Es fällt auf, dass der
Beschuldigte mit immer roheren Mitteln vorzugehen pflegt. So wurde bereits beim
Überfall in Weil am Rhein nicht mehr ein Pistolen-Imitat verwendet, sondern
vielmehr (allerdings ungeladene) Softair-Waffen mitgeführt. Beim Überfall in
Fischingen trugen die Täter sogar einen geladenen Schreckschussrevolver mit
sich und verletzten bei ihrer Flucht einen Mitarbeiter des Lokals zudem ernsthaft.
Auch wenn diese Straftaten mit Urteil des Amtsgerichts Lörrachs vom 10.
November 2015 abgeurteilt worden sind und sie vorliegend deshalb nicht zu
berücksichtigen sind, beobachtet das Appellationsgericht die zunehmende
Intensität der Taten mit grossem Unbehagen. Aus der Gefangenenpost des
Beschuldigten ergibt sich zudem, dass er aus seinem bisherigen Milieu nicht
herauszukommen gewillt ist, teilt er doch mit Insassen anderer Gefängnisse
sowie mit Kollegen Gewaltbriefe. Das Appellationsgericht hofft, dass der
Strafvollzug den Beschuldigten läutert, zumal seine Legalprognose aufgrund der
heutigen Erkenntnisse als besorgniserregend beurteilt werden muss.
3.8.5 Der
Beschuldigte wurde von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10.
November 2015 und einer Busse von CHF 200.‒ verurteilt. Im Urteil BGer
6B_466/2015 vom 28. September 2016 hat das Bundesgericht nunmehr festgehalten,
dass Art. 49 StGB als Strafzumessungsnorm nur zur Anwendung gelange, wenn die
zu beurteilende Straftat der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach den
Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich unterliege, somit eine
gemeinsame gerichtliche Beurteilung und damit eine hypothetische
Gesamtstrafenbildung überhaupt in Betracht kommen könne. Da aufgrund der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ausländischen Urteilen nunmehr
keine Zusatzstrafe mehr ausgesprochen werden kann, wird im vorliegenden Urteil
demgemäss auf eine Gesamtstrafenbildung verzichtet (anerkannt sowohl von der
Staatsanwaltschaft [Berufungsbegründung Ziff. 6] als auch der Verteidigung [Stellungnahme
Berufungsbegründung S. 4 f.]).
3.8.6 Aufgrund
des Verbots von Zusatzstrafen zu ausländischen Urteilen muss auch die Eingabe
des Beschuldigten vom 3. Mai 2017, mit welcher er dem Gericht mitgeteilt hat,
dass das Landgericht Freiburg im Breisgau eine zunächst bedingt ausgesprochene
zweijährige Jugendstrafe wegen Raubes aufgrund des rechtskräftigen
Schuldspruchs wegen unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades widerrufen
habe, sodass er nach der Entlassung aus dem hiesigen Strafvollzug noch eine
weitere Freiheitsstrafe in Deutschland zu verbüssen habe, unberücksichtigt
bleiben.
3.8.7 Während
das Aussageverhalten des Beschuldigten als neutral zu bewerten ist, sind
dessen jugendliches Alter sowie der Entwicklungsrückstand strafmildernd, das
unzureichende Verhalten im Strafvollzug dagegen straferhöhend zu
berücksichtigen. Von der anhand des Asperationsprinzips festgelegten Freiheitsstrafe
von fünf Jahren sind deshalb aufgrund des jugendlichen Alters und dem Entwicklungsrückstand
¾ Jahre abzuziehen. Aufgrund des Verhaltens im Strafvollzug ist zur nunmehr 4 ¼
Jahre umfassenden Freiheitsstrafe wiederum ¼ zu addieren, sodass sich daraus eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ergibt.
3.8.8 Das
Strafmass von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe korrespondiert mit einem ähnlichen
Überfall, der im Frühjahr 2015 vom Appellationsgericht beurteilt worden ist
(SB.2014.49 vom 27. Mai 2015): beim diesbezüglichen Bankraub in Riehen wurden
ebenfalls junge Mittäter verurteilt. Zwar war die Geiselnahme nicht angeklagt
(obwohl sich ebenfalls zahlreiche Kunden in der Bank befanden) und der Raub
(ebenfalls Pistolenimitat) etwas weniger rücksichtslos, dafür wurde dieser
vollendet. Dazu kamen in jenem Fall zwei Diebstähle. Die diesbezügliche Strafe
wurde mit 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe veranschlagt, sodass vorliegende Strafe
aufgrund des leicht höheren Unrechtsgehalts auch unter Vergleichs- bzw.
Rechtssicherheitsaspekten als angemessen bezeichnet werden muss.
4.1 Gemäss
den obigen Erwägungen sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Geiselnahme und
versuchten Raubs zu bestätigen und die erstinstanzlich ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 3 ½ auf 4 ½ Jahre zu erhöhen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschuldigte (neben denjenigen der ersten Instanz) dessen
Kosten in der Höhe von CHF 1‘500.‒ (Art. 429 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem
Beschuldigten wird die amtliche Verteidigung mit B____ bewilligt, weshalb diese
für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der mit
Honorarnote vom 15. September 2017 geltend gemachte Aufwand wird nicht
beanstandet, weshalb ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss eingereichter
Aufstellung ausgerichtet werden. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. September 2016 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades
gemäss Art. 94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes
Busse von CHF 200.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches)
Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird – neben dem bereits in
Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen unberechtigten Verwendens eines
(Motor-) Fahrrades – der mehrfachen Geiselnahme und des versuchten Raubs
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 15. November
2015,
in Anwendung von Art. 185 Ziff. 1,
140 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von
CHF 9‘188.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, B____, werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘900.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 41.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 235.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Beschuldigter
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Migrationsamt
Basel-Stadt
-
Kantonspolizei,
Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).