Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.57
URTEIL
vom 22.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. März 2017
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. März 2017 der einfachen
Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse
von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Mit Eingabe vom 23. März 2017 hat A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) sinngemäss Berufung gegen dieses Urteil angemeldet. Daraufhin
wurde eine schriftliche Urteilsbegründung erstellt, welche dem Berufungskläger zusammen
mit einer Rechtsmittelbelehrung am 19. Mai 2017 zugestellt wurde. Mit an das
Strafgericht gerichtetem Schreiben vom 6. Juni 2017 (Eingang beim Strafgericht
am 7. Juni 2017, von diesem gleichentags zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht überwiesen) beschwerte sich der Berufungskläger erneut
gegen dieses Urteil. Dieses Schreiben wurde vom Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts als Berufungserklärung entgegengenommen. Die Staatsanwaltschaft,
welche das Urteil bereits mit Schreiben vom 15. März 2017 angenommen
hatte, hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung
erhoben. Am 31. Juli 2017 hat der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts verfügt, dass das Urteil schriftlich und ohne mündliche
Verhandlung ergehe. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer
Stellungnahme zur Berufung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten im Zirkularverfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO
fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Aus den Eingaben des
Berufungsklägers ergibt sich, dass dieser das Urteil vollumfänglich anficht,
was für eine Laienberufung ausreichend ist. Die unrichtige Bezeichnung der
Eingaben und deren Einreichung bei der falschen Instanz beeinträchtigen die
Gültigkeit des Rechtsmittels nicht (Art. 385 Abs. 3 und 91 Abs. 4 StPO).
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in
einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der
Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen ist.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie vorliegend ausschliesslich
eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit
der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder
die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht
werden (Art 398 Abs. 4 StPO).
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe am 4. März 2016 um 14:35 Uhr
seinen Personenwagen Nissan mit dem Kontrollschild BS [...] an der Kreuzung
Markircherstrasse/Sundgauerstrasse in Basel im Halteverbot – näher als 5 Meter
von der Querfahrbahn entfernt – parkiert und damit eine einfache Verletzung der
Verkehrsregeln begangen.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, dass er sein Fahrzeug am fraglichen Tag auf
der Kreuzung Markircherstrasse/Sundgauerstrasse im Halteverbot abgestellt hat.
Er macht aber geltend, er habe nicht absichtlich dort parkiert, sondern eine
Panne gehabt. Sein Wagen sei in der Mitte der Sundgauerstrasse stehen
geblieben, als er auf dem Weg zur Garage [...] gewesen sei, um dort seinen
Wagen überprüfen zu lassen, weil dieser oft abstelle und dann nicht mehr zum
Laufen gebracht werden könne. Er habe ihn in der Folge nicht mehr starten
können. Um die Strasse nicht zu blockieren, habe er das Auto mit Hilfe zweier
junger Männer in die nächstmögliche Lücke gestossen. Er sei dann zu Fuss zur
nur wenige Meter entfernten Garage gegangen, habe den Mechaniker aber nicht
angetroffen (es sei ein Zettel an der Tür gehangen, wonach dieser in 30 Minuten
zurück sei). Als er zum Auto zurückgekehrt sei, seien schon drei Polizisten
dort gewesen. Diese hätten ihm nach einer kurzen Diskussion eine Busse
ausgehändigt. Als die Polizisten weggegangen seien, habe er nochmals vergeblich
versucht, seinen Wagen zu starten. Ca. 30 Minuten später sei der von ihm avisierte
Pannendienst des TCS eingetroffen (Schreiben Berufungskläger, Akten S. 15 und 22;
erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 64 f.).
2.3 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Angabe des Berufungsklägers, wonach er
seinen Wagen einzig wegen einer Panne im Halteverbot abgestellt habe, als
Schutzbehauptung gewertet. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf die
schriftlichen Angaben von Pol B____, welcher die Busse ausgestellt hatte.
Demgemäss habe der Berufungskläger im Zeitpunkt der Ausstellung der Busse nichts
von einer Panne erwähnt; vielmehr habe er angegeben, dass er nur schnell dort
parkiert habe, weil er etwas habe abholen oder bringen müssen. Der
Berufungskläger habe ihn gebeten, die Busse zurückzuziehen, worauf er aber
nicht eingegangen sei. Beim Weggehen habe er dann gehört, dass der Berufungskläger
versucht habe, den Motor zu starten, was aber nicht gelungen sei. Seiner
Meinung nach habe der Berufungskläger erst in dem Moment, als er habe wegfahren
wollen, gemerkt, dass der Motor nicht angehe (Akten S. 30). In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat Pol C____, welcher damals zusammen mit
Pol B____ auf Patrouille war, dessen Angaben als Zeuge bestätigt (Prot. HV S.
4). Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Berufungskläger eine Panne bei der
Begegnung mit den Polizisten erwähnt hätte, wenn er tatsächlich eine solche
gehabt hätte. Zudem habe der Berufungskläger im Vorverfahren mehrfach gesagt,
dass er das Auto in die Lücke gestossen habe; dass ihm zwei junge Männer dabei
geholfen hätten, habe er erstmals in der Hauptverhandlung behauptet. Im Übrigen
erscheine die Aussage, dass der Berufungskläger mit den zwei Männern das drei
Tonnen schwere Auto in eine vier Meter lange Lücke gestossen habe,
unglaubwürdig, zumal davon auszugehen sei, dass aufgrund des möglichen Ausfalls
der Servolenkung die Steuerung des Fahrzeugs erschwert gewesen sei. Ferner sei
unklar, warum sie das Fahrzeug nicht gleich zur in unmittelbarer Nähe liegenden
Garage geschoben hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum der
Berufungskläger den TCS angerufen habe, obwohl er angenommen habe, dass sein
Garagist in maximal 30 Minuten zurückkehren würde.
2.4 Der
Berufungskläger verweist zum Beweis seiner Behauptung, dass er das Auto nur aus
dem Grund am besagten Ort abgestellt habe, weil es eine Panne gehabt habe, auf
eine Bestätigung des TCS vom 4. März 2016 (Akten S. 39) und eine Quittung der [...]
Garage vom 7. März 2016 (Akten S. 38). Beide Dokumente hatte er bereits
unmittelbar nach Erhalt der Busse der Polizei, im Strafbefehlsverfahren der
Staatsanwaltschaft und im Einspracheverfahren dem Strafgericht eingereicht, so
dass sie im Berufungsverfahren nicht neu sind und daher berücksichtigt werden
können. Das Einzelgericht in Strafsachen hat dazu erwogen, der eingelegte
Einsatzrapport des TCS belege bloss den auch von den Polizisten bestätigten
Umstand, dass der Berufungskläger im Anschluss an die Konfrontation mit
der Polizei eine Autopanne gehabt habe. Hinsichtlich der eingereichten Quittung
der [...] Garage bezweifelt die Vorinstanz, dass diese von der Garage selbst
stammt, da sie vom Berufungskläger selber handschriftlich angefertigt worden
sei und der Garagenstempel einen Schreibfehler aufweise.
3.1 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und in Art. 6
Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerten
Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die
Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen
muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt, wenn das Strafgericht
einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den
Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging,
der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte,
weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2. a S. 40). Als
Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von
der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41).
3.2 Der
Berufungskläger hatte der Polizei bereits unmittelbar nach Erhalt der Busse schriftlich
mitgeteilt, dass er sein Fahrzeug nicht freiwillig am besagten Ort abgestellt,
sondern es nach einer Panne in die nächstmögliche Lücke geschoben habe, damit es
den Verkehr auf der Kreuzung nicht behindere (Schreiben vom 6. März 2016,
Akten S 15). Bei dieser Sachverhaltsdarstellung ist er sowohl bei seiner
Einsprache im Strafbefehlsverfahren (Akten S. 5) wie auch im Verfahren vor dem
Strafgericht (Schreiben vom 7. Februar 2017, Akten S. 37; Verhandlungsprotokoll,
Akten S. 64 f.) und im Berufungsverfahren geblieben. Er hat diese Aussagen
zudem in jedem Verfahrensstadium mit dem Einsatzrapport des TCS vom 4. März
2016 und einer Quittung der Garage [...] vom 7. März 2016 für den Ersatz der
Treibstoffleitung belegt. Auch Pol B____, welcher die Busse ausgestellt hatte,
und Pol C____, der im vorinstanzlichen Verfahren befragt worden ist, haben
bestätigt, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug nach der Begegnung mit ihnen
und der Ausstellung der Busse nicht starten konnte. All diese Umstände sprechen
für die Richtigkeit der Aussagen des Berufungsklägers.
Dagegen spricht,
dass der Berufungskläger den Polizisten im Zeitpunkt der Ausstellung der Busse
offenbar nichts von einer Panne gesagt hat. Wie sich indessen sowohl aus den
Angaben der Polizisten (Akten S. 32, 66) als auch aus jenen des
Berufungsklägers selbst (Akten S. 65) ergibt, regte sich der Berufungskläger in
jenem Zeitpunkt stark auf und brach die Diskussion mit den Polizisten nach
kurzer Zeit ab. Unter diesen Umständen kann allein aus dem Unterlassen der
Erwähnung der Panne nicht geschlossen werden, dass die konstanten, mit Belegen
untermauerten und mit der objektiven Gegebenheit, dass sich das Auto nach dem Zusammentreffen
mit der Polizei tatsächlich nicht starten liess, im Einklang stehenden Angaben des
Berufungsklägers nicht der Wahrheit entsprechen. Auch dass er erst in der
Hauptverhandlung erwähnt hat, dass ihm zwei junge Männer geholfen hätten, das
defekte Fahrzeug in die Lücke am Strassenrand zu schieben, lässt seine Aussagen
nicht als unglaubhaft erscheinen. Er hatte von Anfang an konstant ausgesagt,
dass er das Auto von der Strasse habe schieben müssen. Da er die Namen der
beiden Männer, die ihm dabei halfen, offenbar nicht kennt und diese daher auch
nicht als Zeugen anrufen konnte, bestand für ihn keine Veranlassung, dieses
Detail zu erwähnen. Entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist zudem
davon auszugehen, dass es drei Männern mit vereinten Kräften auch bei einem
Ausfall der Servolenkung gelingt, ein Fahrzeug von der Mitte der Strasse an den
Strassenrand zu schieben. Da die Grösse der Lücke und die genaue Stellung des
abgestellten Fahrzeugs mangels entsprechender Fotos oder Skizzen in den Akten
nicht bekannt sind, können daraus auch keine Rückschlüsse zu Ungunsten des
Berufungsklägers gezogen werden. Dass die Männer das Fahrzeug nur in die
nächste Lücke am Strassenrand und nicht gleich zur Garage an der
Sundgauerstrasse [...] schoben, ist hingegen – gerade bei einem Ausfall der
Servolenkung, von dem die Vorinstanz ausgeht – entgegen der erstinstanzlichen
Erwägungen durchaus nachvollziehbar. Schliesslich hätte zwar die vom
Berufungskläger eingereichte handschriftliche Quittung der Garage [...] mit
einem Stempel, welcher einen Schreibfehler aufweist, durchaus einige Fragen
aufgeworfen. Es wurden diesbezüglich jedoch keinerlei Abklärungen vorgenommen, insbesondere
wurde der Garagist nicht nach der Echtheit der Quittung gefragt. Da es Sache
der Strafbehörden ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht
dieser seine Unschuld beweisen muss, verstösst die auf bloss vagen Indizien
beruhende Annahme der Vorinstanz, dass die Garage die Stempelung nicht selbst
vorgenommen habe, gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweislastregel.
Nach dem
Gesagten ergeben sich bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel an dem von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt,
nämlich dass der Berufungskläger sein Fahrzeug freiwillig im Halteverbot
parkiert und erst – ausgerechnet – dann eine Panne gehabt habe, als er wieder
losfahren wollte. Die konstanten, mit Dokumenten belegten und mit den objektiven
Gegebenheiten übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers, wonach er sein
Fahrzeug nur deshalb in das Halteverbot geschoben habe, um den Verkehr nicht zu
behindern, nachdem er mitten auf der Strasse eine Panne gehabt habe, können
nicht widerlegt werden. Damit beruhen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
und dementsprechend auch der Schuldspruch auf einer Verletzung des Grundsatzes
„in dubio pro reo“, mithin auf einer Rechtsverletzung. Der Berufungskläger ist
daher in Gutheissung seines Rechtsmittels und in Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln
freizusprechen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs.
1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.