Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.121
ENTSCHEID
vom 16.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juli 2017
betreffend Entschädigungsforderung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
2. Februar 2017 machte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der
Staatsanwaltschaft durch seinen Vertreter eine Schadenersatzforderung von € 590‘510‘000.00
geltend. Als Begründung führte er an, er sei am 12. Juni 1990 vom
damaligen verfahrensleitenden Staatsanwalt mit einem Haftbefehl international
zur Festnahme ausgeschrieben worden und gestützt darauf mehrere Male rechtswidrig
festgenommen worden.
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2017 wurde die Entschädigungsforderung
des Beschwerdeführers zufolge Unzuständigkeit bzw. Verjährung vollumfänglich
abgewiesen, wobei die Kosten zu Lasten des Staates gingen. Mit vom
27. Juli 2017 datierendem Schreiben erhob der nun unvertretene Beschwerdeführer
sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung, wobei diese auch als Strafanzeige
gegen drei Mitarbeitende der baselstädtischen Strafverfolgungsbehörden zu verstehen
sei (act 2 S. 6).
Mit Verfügung
vom 8. August 2017 liess die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
die Beschwerde und die darin enthaltene Anzeige dem ersten Staatsanwalt zur
Kenntnisnahme zukommen.
Am 14. August
2017 leitete die Staatsanwaltschaft eine ursprünglich ans Bundesamt für Justiz
gerichtete Eingabe vom 2. Februar 2017 zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht
weiter. Ebenfalls ans Appellationsgericht weitergeleitet wurde ein ursprünglich
an das Bundesamt für Justiz gerichtetes Schreiben (der Schweizer Botschaft in [...])
vom 18. Juli 2017 mit Unterlagen des Beschwerdeführers, in denen er seine
Situation schildert. Gemäss Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin
wurden das Schreiben der Schweizer Botschaft vom 18. Juli 2017 und die
Beilage zu den Akten genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt als
Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat als von der Verfügung direkt betroffene
Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die
Beschwerde in italienischer Sprache verfasst.
1.2.1 Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des baselstädtischen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO).
Es existiert im Grundsatz kein Anspruch darauf mit den Behörden in einer
Sprache, welche nicht die Verfahrenssprache ist zu verkehren (BGE 143 IV 117
E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache und
akzeptiert die Strafbehörde diese Eingabe nicht, hat sie diese der Beschwerdeführerin
oder dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO mit einer
Frist zur Übersetzung in die Verfahrenssprache zurückzuweisen, da sonst
überspitzter Formalismus gegeben wäre (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119
f.; Urwyler, in Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 67 StPO N 12). Im vorliegenden Fall wurde
die Beschwerde in italienischer Sprache verfasst. Das Appellationsgericht nimmt
in italienischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es
sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete
Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.1 vom
13. März 2017 E. 1.2, BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4).
Der
Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde, dass er aufgrund der Sommerzeit
keinen qualifizierten Übersetzer gefunden habe und die Beschwerde in deutscher
Sprache nachreichen werde, was er jedoch bis jetzt noch nicht tat. Die vorliegende
Beschwerde erstreckt sich über knapp sechs Seiten, was nicht mehr als kurz
bezeichnet werden kann. Das Setzen einer Nachfrist zur Einreichung der Übersetzung
wäre jedoch im vorliegenden Fall unverhältnismässig, da die Beschwerde, wie im
Folgenden dargelegt wird (E. 1.3.2), zu spät eingereicht wurde.
1.2.2 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person,
welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten
Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf
vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Es
müssen diejenigen Akten und Erklärungen kostenlos übersetzt werden, auf deren
Inhalt die beschuldigte Person angewiesen ist, um sich sinnvoll verteidigen zu
können (BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120). Aus diesem Grund werden das
Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids
auf Italienisch übersetzt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4).
1.3 Fraglich
und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Frist der Beschwerde gewahrt ist. Die
Beschwerde wurde am 29. Juli 2017 in Italien bei der Firma UPS (United
Parcel Service) zum Versand aufgegeben, traf am 3. August 2017 bei der
Schweizer Grenze ein und wurde dem Appellationsgericht ebenfalls am 3. August
2017 zugestellt.
1.3.1 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist
gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist
bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularische Vertretung
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische
Postgesellschaft oder einen privaten Transport- oder Kurierdienst (ausser der
private Transport- oder Kurierdienst handelt im Auftrag der Schweizerischen
Post) hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo,
in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit
weiteren Hinweisen; BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1). Gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO gilt die Sendung als zugestellt, wenn
die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der
Überbringerin dem Überbringer am Tag der Verweigerung festgehalten wird. Eine
Annahmeverweigerung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Im
Zweifelsfall muss die Sendung ein zweites Mal zugestellt werden (Arquint, in Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 14).
1.3.2 Vorliegend
wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am
19. Juli 2017 zugestellt (act. 4). Am 17. Juli 2017 gab es bereits
einen Zustellversuch, wobei der Beschwerdeführer die Annahme verweigerte (act.
4). Da die Umstände der Annahmeverweigerung vom 17. Juli 2017 unklar sind,
die Annahmeverweigerung nur mit Zurückhaltung angenommen werden soll (siehe
oben) und die Sendung am 19. Juli angenommen wurde, wird der 19. Juli
2017 als fristauslösend betrachtet. Die Frist begann also am 20. Juli 2017
zu laufen. Da der 29. Juli 2017 als letzter Tag der Frist auf einen
Samstag fiel, endete die Frist am Montag 31. Juli 2017.
Die mit
27. Juli 2017 datierte Beschwerde mit Beilage wurde am 29. Juli 2017 in
Italien der Firma UPS zum Transport übergeben und am 3. August 2017 in die
Schweiz eingeführt. Sie ging am selben Tag beim Appellationsgericht ein. Da die
UPS ein privates Transportunternehmen ist und mithin eine dortige Aufgabe keine
fristwahrende Wirkung hat, ist der Eingang der Beschwerde beim
Appellationsgericht für die Einhaltung der Frist massgebend (Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_22/2013 vom
21. Februar 2013 E. 1). Mit der erst am 3. August 2017 eingegangenen
Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Frist somit nicht eingehalten, so dass
auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Da wegen
Nichteinhaltung der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, ist in
diesem Verfahren auch nicht auf die materielle Argumentation des
Beschwerdeführers einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass die Verjährung
der Forderungen offensichtlich scheint.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird jedoch
umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Italienisch übersetzt).
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Mandy Jessica Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.