Unterlassung fortlaufender Geschäftsanmassung (BGer-Nr.: 5A_859/2017 vom 17. November 2017)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.29
ENTSCHEID
vom 14.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. André Equey, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin 1
[...] Gesuchsbeklagte
1
B____ Berufungsklägerin 2
[…] Gesuchsbeklagte
2
beide vertreten durch C____,
Rechtsanwalt
und/oder D____, Rechtsanwältin,
[...]
gegen
E____ Berufungsbeklagter 1
[...] Gesuchsteller
1
F____ Berufungsbeklagter 2
[...] Gesuchsteller
2
beide vertreten durch G____,
Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Mai 2017
betreffend vorsorgliche
Massnahme
Sachverhalt
H____, I____ und
J____ bilden als gesetzliche Erben von K____ eine Erbengemeinschaft. E____
(nachfolgend Berufungsbeklagter 1) und F____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 2)
wurden von der Erblasserin als Willensvollstrecker eingesetzt. Ein Grossteil
des Nachlasses besteht aus Liegenschaften mit über 100 Mietobjekten. Diese wurden
seit längerer Zeit von der A____ (nachfolgend Berufungsklägerin 1)
verwaltet. I____ ist Präsident des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin 1 mit
Einzelunterschrift. Die B____ (nachfolgend Berufungsklägerin 2) wurde von I____
am 1. Dezember 2016 gegründet und am 5. Dezember 2016 im
Handelsregister eingetragen. Auch sie hat Sitz in Basel. I____ ist ebenfalls Präsident
des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin 2 mit Einzelzeichnungsberechtigung. Nach
dem Tod der Erblasserin wurden die Liegenschaften mit Zustimmung der Berufungsbeklagten
weiterhin durch die Berufungsklägerin 1 verwaltet. Am 15. Dezember
2014/10. März 2015 schloss die Erbengemeinschaft, vertreten durch die
Berufungsbeklagten, mit der Berufungsklägerin 1 einen Bewirtschaftungsauftrag
betreffend die Nachlassliegenschaften ab. Am 7./10. Juni 2016 schloss die
Erbengemeinschaft, vertreten durch die Berufungsbeklagten, betreffend die
Nachlassliegenschaften mit der L____ einen Bewirtschaftungsauftrag ab. Als
Auftragsbeginn wurde darin der 1. Januar 2017 vereinbart. Am 10. Juni
2016 kündigten die Berufungsbeklagten als Vertreter der Erbengemeinschaft den Bewirtschaftungsauftrag
mit der Berufungsklägerin 1 per 31. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 30. September
2016 bat die L____ die Berufungsklägerin 1, ihr zwecks Sicherstellung eines
reibungslosen Übergangs der Liegenschaftsbewirtschaftung die folgenden Unterlagen
zukommen zu lassen: Mieterspiegel und Mietzins-Komponentenliste per Stichtag 31. Dezember
2016 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016,
Mieter- und Personenliste per Stichtag 31. Dezember 2016 und für den
Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016, Auflistung über die
Hausnebenkostenabrechnungsstichtage und Kopien der letzten
Hausnebenkostenabrechnungen, Kopien der aktuellen Heiz- und Nebenkostenabrechnungen
sowie Kopien der aktuellen Versicherungspolicen. Diesem Ersuchen kam die
Berufungsklägerin 1 abgesehen von der Zustellung eines Mieterspiegels für eine
Liegenschaft nicht nach.
Am 10. Oktober
2016 ersuchte I____ die Zivilrechtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft als
Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker um den Erlass einer
superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Massnahme des Inhalts, die Berufungsbeklagten
anzuweisen und zu verpflichten, die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags
zwischen der Berufungsklägerin 1 und der Erbengemeinschaft zurückzuziehen
respektive den Bewirtschaftungsvertrag vom 10. Dezember 2014/10. März
2015 fortzusetzen und gleichzeitig den Bewirtschaftungsvertrag mit der L____ zu
widerrufen. Mit Verfügung vom 23. November 2016 wies die Aufsichtsbehörde
dieses Gesuch ab. Eine von I____ gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat
Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wurde am 24. Januar 2017 abgewiesen.
Dagegen erhob I____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde. Einen
Antrag von I____ auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme, wonach die
Berufungsbeklagten anzuweisen seien, sämtliche Aktivitäten zur Übergabe der
Liegenschaftsverwaltung von der Berufungsklägerin 1 an die L____ zu unterlassen
resp. zu sistieren, wies der Vizepräsident des Kantonsgerichts mit Verfügung
vom 8. Februar 2017 ab. Mit Urteil vom 11. August 2017 wies die
Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Dezember 2016 wurde die Berufungsklägerin 1
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Herausgabe von Akten und zur
Rechenschaftsablage an die Berufungsbeklagten verpflichtet. Mit Entscheid [...]
vom 29. März 2017 hiess das Appellationsgericht die am 9. Januar 2017 gegen
den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2016 erhobene Berufung gut und
hob den angefochtenen Entscheid auf.
Am 6. April
2017 ersuchten die Berufungsbeklagten das Zivilgericht Basel-Stadt mit schriftlichem
Gesuch und ergänzender persönlicher Vorsprache um die superprovisorische Anordnung
einer neuen vorsorglichen Massnahme gegen die Berufungsklägerinnen, im
Wesentlichen mit den Anträgen, es sei den Berufungsklägerinnen zu verbieten,
sich als Bewirtschaftungsbeauftragte des Nachlasses K____ hinsichtlich der
Nachlassliegenschaften auszugeben, als angebliche Bewirtschaftungsbeauftragte
des Nachlasses irgendwelche Handlungen in Bezug auf diese Liegenschaften auszuführen
sowie Mieter von in diesen Liegenschaften gelegenen Wohnungen und/oder
Parkplätzen zu kontaktieren, soweit die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung der Liegenschaften seit dem 1. Januar 2017 stehe
(Rechtsbegehren 1). Zudem seien die Berufungsklägerinnen anzuweisen, sämtliche
Zustellungen, Anfragen, Korrespondenzen etc. hinsichtlich der Bewirtschaftung
der Nachlassliegenschaften an den Absender zurückzusenden oder an die L____
weiterzuleiten (Rechtsbegehren 2). Mit Verfügung vom 6. April 2017 wies das
Zivilgericht Basel-Stadt den Antrag auf superprovisorischen Erlass der
vorsorglichen Massnahme ab. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 hiess es das
Gesuch der Berufungsbeklagten um Erlass der vorsorglichen Massnahme gut.
Mit Berufung vom
24. Juli 2017 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Mai 2017 beantragten
die Berufungsklägerinnen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich
aufzuheben und das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 6. April 2017
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu
Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 16. August 2017 beantragten
die Berufungsbeklagten, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der
Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Mai 2017 zu bestätigen, alles unter
o/e‑Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin. Zudem beantragten sie,
der Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts habe in den Ausstand zu treten.
Dieses Ausstandsgesuch wies das Appellationsgericht mit Zwischenentscheid vom
12. September 2017 ab. Mit Eingabe vom 22. August 2017 reichten die
Berufungsbeklagen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August
2017 ein. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg. Die
Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Mai 2017 über eine
vorsorgliche Massnahme. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die
Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen offen,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Es ist davon auszugehen, dass der Streitwert über
CHF 10‘000.– liegt (vgl. unten E. 7.2). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des
Appella-tionsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 und
§ 99 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung
und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 310 ZPO).
Mit
Rechtsbegehren 2 ihres schriftlichen Gesuchs vom 6. April 2017 haben die
Berufungsbeklagten beantragt, die Berufungsklägerinnen seien vorsorglich
anzuweisen, bestimmte Dokumente an den Absender zurückzusenden oder an die L____
weiterzuleiten. Damit haben sie eine Verpflichtung zu einem Tun beantragt. Im
Widerspruch dazu hat der Berufungsbeklagte 2 in seinen mündlichen Ausführungen
behauptet, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nur eine Verpflichtung zu
einem Unterlassen („Heute geht es nicht um einen Herausgabeanspruch sondern um
einen Unterlassungsanspruch, was etwas gänzlich anderes ist.“ „Ich möchte noch
einmal betonen, dass es im Gegensatz zum anderen Verfahren um vorsorgliche
Massnahme nicht um die Verpflichtung zu einer Leistung geht, sondern um die
Verpflichtung zum Unterlassen.“ [Protokoll vom 6. April 2017 S. 3 und
5]). Es fragt sich, ob die Berufungsbeklagten damit das Rechtsbegehren 2
mündlich zurückgezogen haben. In diesem Fall wäre darauf nicht einzutreten.
Gegen die Annahme eines Rückzugs spricht, dass die mündlichen Ausführungen
gemäss Protokoll „ergänzend“ zum schriftlichen Gesuch erfolgt sind (Protokoll
vom 6. April 2017 S. 2) und ein allfälliger Rückzug nicht vom
Parteivertreter beider Berufungsbeklagten, sondern nur vom Berufungsbeklagten 2
persönlich erklärt worden ist. Die Frage eines allfälligen Rückzugs kann offen
bleiben, weil das Rechtsbegehren ohnehin abzuweisen ist.
Im Folgenden
wird zunächst festgestellt, welcher rechtserhebliche Sachverhalt dem Entscheid
des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist.
3.1 Der
Bewirtschaftungsauftrag zwischen der Erbengemeinschaft, vertreten durch die
Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin 1, vom 15. Dezember
2014/10. März 2015 (Gesuchsbeilage 5) wurde mit der Kündigung durch die
Berufungsbeklagten vom 10. Juni 2016 (Gesuchsbeilage 6) per 31. Dezember
2016 wirksam beendet und der Bewirtschaftungsauftrag zwischen der Erbengemeinschaft,
vertreten durch die Berufungsbeklagten, und der L____ vom 7. Juni 2016
(Gesuchsbeilage 21) begann am 1. Januar 2017. Damit ist die Berufungsklägerin 1
seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr Bewirtschaftungsbeauftragte. Dies
gestehen die Berufungsklägerinnen zu, indem sie sich auf eine nachwirkende
Vertragspflicht aus dem Bewirtschaftungsauftrag berufen (Stellungnahme Ziff. 46
f.) und geltend machen, eine Wiedereinsetzung der Berufungsklägerin 1 als
Verwaltung sei eine wahrscheinliche Option (Stellungnahme Ziff. 56). Davon
geht auch I____ aus, der Präsident des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin 1
mit Einzelunterschrift (Handelsregisterauszug Gesuchsbeilage 3) und an dieser
wirtschaftlich massgeblich beteiligt ist (Stellungnahme Ziff. 10), wie die
Rechtsbegehren seiner Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 6. Februar
2017 (Beilage 15 zur Stellungnahme; vgl. dazu Stellungnahme Ziff. 33)
zeigen. Damit beantragt er, die Berufungsbeklagten seien anzuweisen und zu
verpflichten, die Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags der Berufungsklägerin 1
zurückzuziehen respektive den Auftrag fortzusetzen und den
Bewirtschaftungsauftrag der L____ zu widerrufen. Diese Massnahme sei zusätzlich
als superprovisorische vorsorgliche Massnahme, eventualiter als vorsorgliche
Massnahme anzuordnen. Mit Urteil vom 11. August 2017 wies die Präsidentin
der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft die Beschwerde von I____ ab, soweit sie darauf eintrat (KGer
BL 810 17 35 vom 11. August 2017). Da I____ vor erster Instanz nur
superprovisorische Massnahmen, eventualiter vorsorgliche Massnahmen beantragt
habe, trat die Kantonsgerichtspräsidentin auf das Hauptbegehren nicht ein und beurteilte
nur, ob das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu Recht abgewiesen wurde (KGer
BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 2). Dabei stellte die
Kantonsgerichtspräsidentin fest, dass die Amtsführung der Berufungsbeklagten
betreffend die Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags nicht zu beanstanden sei,
weil eine Vielzahl objektiver Gründe vorgelegen habe, welche die
Vertragsbeendigung zumindest als sachlich vertretbar erscheinen liessen (KGer
BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 7.4). Da diese Feststellung nur
im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten des nach Ansicht der
Kantonsgerichtspräsidentin noch nicht eingeleiteten Hauptverfahrens aufgrund
einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Akten
und unter Anwendung des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung getroffen
wurde (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 5.2, 6.1), ist die
Frage, ob die Beendigung des Bewirtschaftungsauftrags zwischen der
Erbengemeinschaft und der Berufungsklägerin 1 rückgängig zu machen und
diese wieder als Bewirtschaftungsbeauftragte einzusetzen ist, weil die Berufungsbeklagten
mit der Kündigung dieses Auftrags ihre Pflichten als Willensvollstrecker
verletzt haben, noch immer offen. Zudem kann gegen den Entscheid der
Kantonsgerichtspräsidentin vom 11. August 2017 innert 30 Tagen seit der
schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden.
3.2
3.2.1 Die
Berufungsbeklagten behaupten, die Berufungsklägerin 1 gebärde sich so, als
sei sie noch immer mit der Verwaltung der Nachlassliegenschaften mandatiert.
Insbesondere habe sie sich mit Schreiben vom 31. Januar, 26. Februar
und 3. April 2017 an die Mieter gewandt, um diese mit irreführenden und
verkürzten Ausführungen von einer Kooperation mit der rechtmässigen Bewirtschaftungsbeauftragten
abzuhalten bzw. zu einem mietvertragswidrigen Verhalten zu verleiten (Gesuch Ziff. 17).
Zudem ergebe sich aus diesen Schreiben, dass sich die Berufungsklägerin 1
gegenüber den Mietern nach wie vor als Bewirtschaftungsbeauftragte der
Nachlassliegenschaften ausgebe (Gesuch Ziff. 18; Berufungsantwort Ziff. 21
f.). Diese Behauptungen werden von den Berufungsklägerinnen bestritten
(Stellungnahme Ziff. 40 ff., insb. 40–42).
3.2.2 Im
Schreiben vom 31. Januar 2017 äussert sich die Berufungsklägerin 1
zur Frage des Wechsels der Verwaltung der Nachlassliegenschaften. Gegen Ende
des Schreibens findet sich die folgende Behauptung: „Somit bleibt bis auf
Weiteres alles, wie es war und ist“ (Gesuchsbeilage 27; Gesuch Ziff. 18).
Im Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar 2017 finden sich
die folgenden Sätze: „Die von Ihnen bewohnte Liegenschaft wurde durch die A____
[Berufungsklägerin 1] im Jahre 1981 saniert und wird seither auch von
dieser verwaltet.“ „Wir schätzen Sie als Mieter sehr und wollen Sie auch unbedingt
als zufriedene Mieter behalten!“ (Gesuchsbeilage 28; Gesuch Ziff. 18).
Damit gab sich die Berufungsklägerin 1 in ihren Schreiben vom 31. Januar
und 26. Februar 2017 als Bewirtschaftungsbeauftragte für die
Nachlassliegenschaften aus. Dies ist irreführend, weil sie im Zeitpunkt des
Schreibens diese Stellung nicht innegehabt hat.
3.2.3 Mit
Schreiben vom 26. Februar 2017 bat die Berufungsklägerin 1 die
Mieter, ihre Mietzinszahlungen weiterhin auf das bis anhin verwendete Konto zu tätigen
und sich dadurch mit den Berufungsklägerinnen zu solidarisieren. Zudem
garantierte die Berufungsklägerin 1 den Mietern im eigenen Namen sowie im
Namen der Berufungsklägerin 2 und von I____, dass ihre Mietzinszahlungen
korrekt verbucht würden und sie in keinem Fall befürchten müssten, wegen
Nichtbezahlung der Mietzinse eine Kündigung zu erhalten, auch wenn sie der L____
nicht Folge leisteten (Gesuchsbeilage 28; Gesuch Ziff. 18). Damit bat die Berufungsklägerin 1
die Mieter, ihre Mietzinsen entgegen der Anweisung der Bewirtschaftungsbeauftragten
auf das bisherige Konto zu überweisen. Wenn die Mieter dieser Bitte nachgekommen
wären, hätten sie die Kooperation mit der neuen Bewirtschaftungsbeauftragten
verweigert und den Mietvertrag verletzt. Dass der Erbengemeinschaft oder den
Berufungsbeklagten durch die Überweisung der Mietzinsen auf das bisherige Konto
irgendein konkreter Nachteil entstanden wäre, haben die Berufungsbeklagten
jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Dies hätten sie jedoch bereits
im erstinstanzlichen Verfahren tun müssen, wenn sie daraus etwas zu ihren
Gunsten hätten ableiten wollen. Der Feststellung der Vorinstanz, es sei schwer
überprüfbar, ob die auf das bisherige Konto fliessenden Mieten bezahlt werden (vgl. Entscheid
vom 11. Mai 2017 E. 4.3), kann unter dem Blickwinkel von Art. 55
Abs. 1 ZPO nicht gefolgt werden, weil die Parteien diese Tatsache nicht
behauptet haben. Gemäss den nicht wirksam bestrittenen Angaben der
Berufungsklägerinnen lautet das bisher für die Mietzinszahlungen verwendete
Konto zu Gunsten der Erbengemeinschaft (Stellungnahme Ziff. 53) (vgl. zur
Unwirksamkeit pauschaler Bestreitungen Brönnimann,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 150 ZPO N 14; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55
ZPO N 41; Glasl, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 19; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 24; vgl. auch
BGE 141 III 433, 438). Diese Darstellung wird durch eine von den
Berufungsbeklagten selbst eingereichte E-Mail des Berufungsbeklagten 1 vom
3. Februar 2017 bestätigt. Darin schrieb dieser einem Mieter, ich „kann
Ihnen versichern, dass Ihre Mietzinszahlungen vorläufig wie bis anhin auf einem
Postfinance-Konto der Erbengemeinschaft K____ (und nicht der A____)
gutgeschrieben werden. Diese Kontobeziehung steht seit dem 9. Juni 2014
(Todestag von K____) unter der alleinigen Verantwortung der beiden
Willensvollstrecker. Sie gehen also mit Ihrer Zahlung auf das bisherige Konto
keinerlei Risiko ein“ (Gesuchsbeilage 34). Ob dieses Beweismittel zu berücksichtigen
ist, kann offen bleiben, weil nur streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises
sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbeklagten nicht wirksam bestritten
haben, dass das bisherigen Konto auf die Erbengemeinschaft lautet. Die
Berufungsbeklagten haben sodann auch nicht substanziiert behauptet oder
glaubhaft gemacht, dass sich aufgrund eines Schreibens der Berufungsklägerin 1
ein Mieter oder mehrere Mieter tatsächlich mietvertragswidrig verhalten hätte
oder hätten.
3.2.4 Das
Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 3. April 2017 enthält die
folgenden Sätze: „Selbstverständlich werden wir mit Ihnen in Kontakt bleiben
und Sie über die erwarteten Gerichtsentscheide auf dem Laufenden halten. Auch
Sie dürfen uns jederzeit kontaktieren und – solange Sie die Miete auf eines der
Ihnen bekannten Konti einzahlen – laufen Sie zudem keinerlei Gefahr, dass Ihnen
die L____ kündigen bzw. Sie betreiben könnte.“ (Gesuchsbeilage 29; Gesuch Ziff. 18).
Damit hat die Berufungsklägerin 1 sich nicht als
Bewirtschaftungsbeauftragte ausgegeben und die Mieter weder von der Kooperation
mit der neuen Bewirtschaftungsbeauftragten abgehalten noch zu einem
vertragswidrigen Verhalten verleitet. Indem sich die langjährige bisherige
Bewirtschaftungsbeauftragte den Mietern nach der Beendigung ihres Auftrags
weiterhin als Ansprechperson anbietet (vgl. dazu Stellungnahme Ziff. 55),
behauptet sie auch nicht implizit, sie sei weiterhin Bewirtschaftungsbeauftragte.
Eine solche Behauptung kann auch dem übrigen Inhalt des Schreibens vom 3. April
2017 nicht entnommen werden. Schliesslich haben die Berufungsbeklagten im
erstinstanzlichen Verfahren auch nicht substanziiert behauptet oder glaubhaft
gemacht, dass die von ihnen zitierten Ausführungen in diesem Schreiben irreführend
gewesen wären.
3.3
3.3.1 Die
Berufungsbeklagten behaupten, mit ihren Schreiben vom 31. Januar, 26. Februar
und 3. April 2017 habe die Berufungsklägerin 1 die Mieterschaft der
Nachlassliegenschaften stark verunsichert (Gesuch Ziff. 16 ff.;
Berufungsantwort Ziff. 21 f.). Dies wird von den Berufungsklägerinnen
bestritten (Stellungnahme Ziff. 64).
3.3.2 Der
Inhalt des Schreibens der Berufungsklägerin 1 vom 31. Januar 2017
(Gesuchsbeilage 27) war zusammen mit dem Inhalt des Schreibens der L____ vom 1. Dezember
2016 (Beilage 16 zur Stellungnahme), des Schreibens der Berufungsbeklagten vom
30. Januar 2017 (Beilage 17 zur Stellungnahme) und/oder des Schreibens der
L____ vom 31. Januar 2017 (Beilage 18 zur Stellungnahme) geeignet, bei den
Mietern Unsicherheit darüber zu erwecken, ob die L____ oder die Berufungsklägerin 1
zur Verwaltung der Mietobjekte legitimiert war. Unsicherheiten darüber, auf
welches Konto die Mietzinse zu überweisen sind, konnten mit dem Schreiben der
Berufungsklägerin vom 31. Januar 2017 noch nicht geweckt werden, weil die
Mieter mit dem Schreiben der L____ vom 1. Dezember 2016 und dem Schreiben
der Berufungsbeklagten vom 30. Januar 2017 aufgefordert worden waren, die
Mietzinsen auf das bisherige Konto zu überweisen, bis sie von der L____ neue
Einzahlungsscheine erhalten, und die L____ den Mietern erst mit Schreiben vom
24. Februar 2017 (Beilage 21 zur Stellungnahme) neue Einzahlungsscheine
zustellte mit der Aufforderung, ab dem 1. April 2017 nur noch diese zu
verwenden.
3.3.3 Der
Inhalt des Schreibens der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar 2017
(Gesuchsbeilage 28) war zusammen mit dem Inhalt des Schreibens der L____ vom 24. Februar
2017 (Beilage 21 zur Stellungnahme) geeignet, bei den Mietern Unsicherheit
darüber zu erwecken, ob die L____ oder die Berufungsklägerin 1 zur
Verwaltung der Mietobjekte legitimiert war und ob sie die Mietzinse ab April
2017 auf das von der L____ angegebene Konto oder auf das bisherige Konto
überweisen sollten.
3.3.4 Mit
der eingereichten Korrespondenz (Gesuchsbeilagen 31 bis 34 und 36) machten die
Berufungsbeklagten glaubhaft, dass die Mieterschaft von 14 Wohnungen unsicher
war, wer die legitime Bewirtschaftungsbeauftragte war und auf welches Konto die
Mietzinsen zu überweisen waren, sowie dass die Verunsicherung bezüglich der
Bewirtschaftungsbeauftragten durch die Schreiben der Berufungsklägerin 1
vom 31. Januar 2017 und/oder 26. Februar 2017 und die Verunsicherung
bezüglich des Kontos durch das Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar
2017 mitverursacht wurden. Da der Nachlass mehr als 100 Mietwohnungen umfasst
(Gesuch Ziff. 7), ist damit aber nur eine Verunsicherung der Mieterschaft
von gut 10 % der Mietobjekte glaubhaft gemacht. Folglich ist davon auszugehen,
dass die Mieterschaft von knapp 90 % der Mietobjekte durch das Verhalten der Berufungsklägerin 1
nicht verunsichert worden ist.
3.3.5 Dass
durch das Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 3. April 2017 auch
nur ein einziger Mieter verunsichert worden ist, haben die Berufungsbeklagten
in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, weil die gesamte eingereichte
Korrespondenz aus der Zeit vor diesem Schreiben stammt.
3.3.6 Gemäss
den eigenen Angaben der Berufungsklägerinnen hatten Mieter Angst vor einer
allfälligen Zahlungsverzugskündigung infolge der Überweisung der Mietzinse auf
ein falsches Konto und waren einige Mieter derart verunsichert, dass sie
ernsthaft mit dem Gedanken spielten, ihre Wohnungen zu kündigen, um nicht in
einen Rechtsstreit verwickelt zu werden (Stellungnahme Ziff. 53). Aus dem
Schreiben der Mieterschaft der [...] kann allerdings nicht abgeleitet werden,
die Mieter hätten befürchtet, ihre Mietverhältnisse könnte aufgrund der
Überweisung ihrer Mietzinse auf das falsche Konto gekündigt werden. Falls
aufgrund der Schreiben der Berufungsklägerin 1 und der Berufungsbeklagten
bzw. der L____ als deren Vertreterin davon ausgegangen wird, dass Streit
darüber bestanden hat, wer Gläubiger der Mietzinsforderungen ist, haben sich
die Mieter gemäss Art. 168 Abs. 1 OR durch gerichtliche Hinterlegung
der Mietzinsen befreien können (vgl. Girsberger/Hermann,
in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 168 OR N 1 f.). Eine
gerichtliche Hinterlegung gemäss dieser Bestimmung schliesst einen
Zahlungsrückstand im Sinn von Art. 257d Abs. 1 OR aus (vgl. SVIT-Kommentar,
3. Aufl., Zürich 2008, Art. 257d N 10). Mit Schreiben vom 7. März
2017 drohte die Mieterschaft der [...] der L____ und der Berufungsklägerin 1
für den Fall, dass sie von ihnen bis am 22. März 2017 keine Antwort
erhalten, die gerichtliche Hinterlegung der Mietzinsen an (Schreiben der
Mieterschaft [...] vom 7. März 2017 Beilage 20 zur Stellungnahme). Daraus
ist zu schliessen, dass zumindest diesen Mietern die Möglichkeit der
gerichtlichen Hinterlegung bewusst gewesen ist und dass zumindest sie überzeugt
gewesen sind, dass deren Voraussetzungen nach ungenutztem Ablauf der von ihnen
angesetzten Frist erfüllt gewesen wären. Damit sind sie davon ausgegangen, dass
sie eine Zahlungsverzugskündigung mittels gerichtlicher Hinterlegung abwenden
können.
Wie die
Berufungsklägerinnen zu Recht geltend machen, wurden die Angst vor einer
allfälligen Zahlungsverzugskündigung und die Verunsicherung, die einige Mieter
mit dem Gedanken einer Kündigung ihrer Wohnung spielen liess, jedoch nicht von
den Berufungsklägerinnen, sondern von der L____ verursacht, und waren die
Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar und 3. April
2017 unter anderem darauf gerichtet, der Mieterschaft diese Angst und
Verunsicherung zu nehmen (Stellungnahme Ziff. 53–55). Das Gleiche gilt für
die Gefahr einer Mietzinshinterlegung. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017
bat die L____ die Mieter, für ihre Mietzinszahlungen ab dem 1. April 2017
nur noch die dem Schreiben beiliegenden Einzahlungsscheine zu verwenden. Dieser
Bitte wurde mit der folgenden Formulierung Nachdruck verliehen: „Der guten Form
halber weisen wir Sie hiermit darauf hin, dass die L____ im Auftrag der
Willensvollstrecker rechtmässig handelt und Sie als Mieter verpflichtet sind,
die Mietzinszahlungen an die neue Bankverbindung zu leisten. Wir würden es
bedauern, die ab dem 01. April 2017 offenen Mietzinsen nach
Art. 257d OR einfordern zu müssen.“ (Beilage 21 zur Stellungnahme). Damit
kündigte die L____ den Mietern an, dass sie ihnen eine Zahlungsverzugskündigung
androhen wird, falls sie den Mietzins ab April 2017 nicht auf das von ihr
angegebene neue Konto überweisen, und dass sie ihnen das Mietverhältnis
kündigen wird, falls sie den Mietzins auch innert dieser Frist nicht an die
neue Bankverbindung leisten. Der Umstand, dass die L____ erklärte, sie würde
dies bedauern, ändert daran entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten
nichts. Das Schreiben vom 24. Februar 2017 wurde nachweislich zumindest an
die Mieterschaft der [...] gesendet (Schreiben der Mieterschaft [...] vom 7. März
2017 Beilage 20 zur Stellungnahme). Das Schreiben der Mieterschaft der [...]
vom 7. März 2017, das gemäss dem angefochtenen Entscheid eine grosse
Verunsicherung der Mieter beweisen soll (Entscheid vom 11. Mai 2017
E. 4.3), ist eine Reaktion insbesondere auf das Schreiben der L____ vom 24. Februar
2017 gewesen, wie sich aus seinem Inhalt zweifelsfrei ergibt (Schreiben der
Mieterschaft [...] vom 7. März 2017 Beilage 20 der Stellungnahme).
Die
Berufungsklägerinnen haben den Mietern nie Anlass zur Annahme gegeben, eine
Zahlung auf das falsche Konto könnte eine Kündigung des Mietverhältnisses nach
sich ziehen. Erst als Reaktion auf das Schreiben der L____ vom 24. Februar
2017 wandte sich die Berufungsklägerin 1 mit Schreiben vom 26. Februar
2017 erneut an die Mieter. Darin bat sie die Mieter, ihre Mietzinsen weiterhin
auf das bisherige Konto zu überweisen und sich dadurch mit den
Berufungsklägerinnen zu solidarisieren. Zudem garantierte sie den Mietern im
eigenen Namen sowie im Namen der Berufungsklägerin 2 und von I____, dass
ihre Mietzinszahlungen korrekt verbucht würden und sie in keinem Fall befürchten
müssten, wegen Nichtbezahlung der Mietzinse eine Kündigung zu erhalten, auch
wenn sie der Aufforderung der L____ nicht Folge leisteten. Damit hat die Berufungsklägerin 1
zwar versucht, die Mieter dazu zu bewegen, ihre Mietzinsen auf das bisherige anstatt
auf das von der L____ angegebene Konto zu überweisen. Sie hat aber in keiner
Art und Weise den Eindruck erweckt, den Mietern könnte eine Zahlungsverzugskündigung
drohen, wenn sie der Aufforderung der L____ Folge leisten (Schreiben der Berufungsklägerin 1
vom 26. Februar 2017 Beilage 28 zur Stellungnahme). Dass die Mieter keine
Zahlungsverzugskündigung zu befürchten haben, wenn sie ihren Mietzins auf das
von der L____ angegebene Konto überweisen, hat die Berufungsklägerin 1 mit
dem Schreiben vom 3. April 2017 ausdrücklich bestätigt, indem sie bemerkt
hat, die Mieter liefen keinerlei Gefahr, dass ihnen die L____ kündigen könnte,
„solange Sie die Miete auf eines der Ihnen bekannten Konti einzahlen“
(Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 3. April 2017 Gesuchsbeilage
29). Damit hatten die Mieter keinen begründeten Anlass, eine
Zahlungsverzugskündigung zu befürchten, wenn sie ihren Mietzins auf das von der
L____ angegebene Konto überweisen.
Die
Berufungsbeklagten haben nicht behauptet und erst recht nicht glaubhaft
gemacht, dass die Überweisung der Mietzinsen auf das bisherige Konto keine
befreiende Wirkung gehabt hätte und die Mieter deshalb damit in
Zahlungsrückstand geraten wären. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die Berufungsbeklagten
es bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaupten und glaubhaft machen
müssen, weil sie in ihrem Gesuch selber die Aussage der Berufungsklägerin 1
zitiert haben, die auf das bisherige Konto überwiesenen Mietzinsen würden
korrekt verbucht und bei Überweisung auf das bisherige Konto drohe keine
Kündigung wegen Nichtbezahlung (Gesuch Ziff. 18). Gemäss den nicht wirksam
bestrittenen Angaben der Berufungsklägerinnen lautet das bisher für die
Mietzinszahlungen verwendete Konto zu Gunsten der Erbengemeinschaft (vgl. oben
E. 3.2.3). Vermieterin ist nicht die [...], sondern die Erbengemeinschaft.
Folglich ist davon auszugehen, dass Zahlungen auf das bisherige Konto an die
richtige Gläubigerin erfolgen und befreiende Wirkung haben. Eine
Zahlungsverzugskündigung gemäss Art. 257d OR wegen Überweisung des
Mietzinses auf das bisherige Konto ist deshalb ausgeschlossen, wie die
Berufungsklägerinnen zu Recht geltend machen (Stellungnahme Ziff. 53).
Dies wird durch eine von den Berufungsbeklagten selbst eingereichte E-Mail des Berufungsbeklagten 1
vom 3. Februar 2017 bestätigt (vgl. oben E. 3.2.3). Folglich hat
die [...] als Vertreterin der Berufungsbeklagten Mieter mit dem
Inaussichtstellen der Androhung einer haltlosen Zahlungsverzugskündigung in
Angst versetzt und hat die Berufungsklägerin 1 versucht, die Mieter mit
der korrekten Information, dass eine solche ausgeschlossen ist, zu beruhigen.
3.4
3.4.1 Die
Berufungsbeklagten behaupten, auch die Berufungsklägerin 2 gebärde sich
nach wie vor so, als sei sie „noch immer mit der Liegenschaftsverwaltung
mandatiert“ (Gesuch Ziff. 17). Dies wird von den Berufungsklägerinnen
bestritten (Stellungnahme Ziff. 40–42 und 57 f.). Dass sich die Berufungsklägerin 2
so gebärdet, als sei sie noch immer mit der Liegenschaftsverwaltung mandatiert,
ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Berufungsklägerin 2 gar nie
Bewirtschaftungsbeauftragte der Erbengemeinschaft gewesen ist, wie die
Berufungsbeklagten selbst geltend machen (Gesuch Ziff. 19).
3.4.2 Die
Berufungsbeklagten behaupten, die Berufungsklägerin 2 sei im Zusammenhang
mit den Nachlassliegenschaften als Liegenschaftsverwalterin aufgetreten, indem
sie auf dem Internet Inserate für Mietobjekte in Nachlassliegenschaften
veröffentlicht habe (Gesuch Ziff. 19). Die Berufungsklägerinnen
bestreiten, dass die Berufungsklägerin 2 die Inserate geschaltet habe
(Stellungnahme Ziff. 57). Die Berufungsbeklagten reichen zum Beweis ihrer
Behauptungen Ausdrucke von 18 Inseraten vom 3. April 2017 ein. In den
Inseraten ist als Kontakt nachweislich die Berufungsklägerin 2 angegeben
und die inserierten Objekte befinden sich unbestrittenermassen in
Nachlassliegenschaften. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb jemand anderes
als die Berufungsklägerin 2 Inserate mit dieser als Kontakt schalten
sollte. Es ist deshalb glaubhaft, dass die Inserate von der Berufungsklägerin 2
veranlasst worden sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Entscheid
vom 11. Mai 2017 E. 8.3.4), gehört es auch zu den üblichen Pflichten
einer Bewirtschaftungsbeauftragten, Mietobjekte zu inserieren. Die
Berufungsklägerinnen machen jedoch geltend, es sei in der Immobilienwelt
allgemein bekannt, dass verschiedene Anbieter Inserate für Objekte schalten,
bezüglich derer sie sich zunächst mit dem Eigentümer absprechen bzw. in Verbindung
setzen müssten. Im Falle, dass ein Interessent auf die Berufungsklägerin 2
zuginge, würde diese sofern sinnvoll der Erbengemeinschaft davon Kenntnis geben
und den weiteren Umgang mit der Information dieser überlassen (Stellungnahme Ziff. 57).
Diese Darstellung wurde von den Berufungsbeklagten nicht wirksam bestritten und
wird auch von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Entscheid
vom 11. Mai 2017 E. 8.3.4). Folglich kann entgegen der Auffassung der
Vorinstanz aus der Angabe der Berufungsklägerin 2 als Kontakt nicht
abgeleitet werden, diese habe sich in den Inseraten als
Bewirtschaftungsbeauftragte für die Nachlassliegenschaften ausgegeben. Im
Übrigen wären die Inserate selbst unter der Annahme, die Berufungsbeklagte 2
habe sich darin als Bewirtschaftungsbeauftragte ausgegeben, nicht geeignet, den
Berufungsbeklagten, der Erbengemeinschaft oder den Mietern irgendeinen Nachteil
zuzufügen.
3.4.3 Die
Berufungsbeklagten behaupten, die Inserate hätten die Mieter verunsichert
(Gesuch Ziff. 19 f.). Diese unsubstanziierte und von den
Berufungsklägerinnen bestrittene (Stellungnahme Ziff. 59–63) Behauptung
ist nicht glaubhaft. Zunächst könnte ein Mieter wohl höchstens dann erkennen,
dass sich ein inseriertes Mietobjekt in einer Nachlassliegenschaft befindet,
wenn es sich dabei um dieselbe Liegenschaft handelt, in der er wohnt. Dass ein
Mieter eine Wohnung sucht und dabei auf ein Mietobjekt in der von ihm bewohnten
Liegenschaft stösst, ist unwahrscheinlich. Selbst in diesem Fall ist es nicht nachvollziehbar,
weshalb er dadurch verunsichert werden sollte, dass als Kontakt die Berufungsklägerin 2
angegeben wird, die im Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar
2017 zusammen mit dieser erwähnt worden ist.
3.5 In
ihren mündlichen Ausführungen behaupten die Berufungsbeklagten, die Mieter
kontaktierten sie zum Teil mehrfach pro Tag, weil sie nicht wüssten, wie sie
sich verhalten sollten (Protokoll vom 6. April 2017 S. 4). Sie
bleiben für diese Behauptung aber jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis
schuldig. Insbesondere ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die
Kontakte nach dem 26. Februar 2017 stattgefunden hätten. Damit kann aus
diesen Behauptungen der Berufungsbeklagten nichts zu ihren Gunsten abgeleitet
werden. Die Behauptungen der Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerinnen
hätten nach der Beendigung des Auftrags der Berufungsklägerin 1 mit
Mietern vertragliche Angelegenheiten geregelt sowie mit Handwerkern und
Lieferanten Angelegenheiten des Liegenschaftsunterhalts arrangiert (Gesuch Ziff. 28),
entbehren jeglicher Substanziierung und jeglichen Beweises und werden von den
Berufungsklägerinnen bestritten (Stellungnahme Ziff. 86). Diese Behauptungen
können deshalb nicht als glaubhaft betrachtet werden.
3.6 Die
Berufungsbeklagten behaupten, aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerinnen
habe bei der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften ein Chaos gedroht und
drohe ein solches weiterhin (Gesuch Ziff. 20 f. und 32; vgl. auch
Berufungsantwort Ziff. 39 f.). Dies wird von den Berufungsklägerinnen
bestritten (Stellungnahme Ziff. 86). Im Zusammenhang mit der Behauptung
eines drohenden Chaos behaupten die Berufungsbeklagten, „eine Phase, in der die
Verwaltung der Liegenschaft nicht gewährleistet ist, da beispielsweise wegen fehlenden
Mietzinszahlungen zufolge Verunsicherung bei den über 100 Mietern oder wegen
fehlender Kostenübersicht Mieterträge ausfallen,“ führe unweigerlich zu nicht
wiedergutzumachenden Nachteilen (Gesuch Ziff. 32). Dass aufgrund der
Verunsicherung eines kleinen Teils der Mieter tatsächlich die Gefahr bestanden
hätte, dass Mietzinsen nicht bezahlt werden, oder dass die Kostenübersicht
tatsächlich gefehlt hätte, haben die Berufungsbeklagten aber zumindest nicht
substanziiert behauptet und nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. In ihren
mündlichen Ausführungen zum Gesuch behaupten die Berufungsbeklagten zudem, es
entstehe das totale Chaos, wenn die Hälfte der Mieterschaft mit der neuen
Verwalterin Kontakt habe und die andere verunsicherte Hälfte der Mieterschaft
mit einer nicht mehr beauftragten Gesellschaft korrespondiere (Protokoll vom 6. April
2017 S. 5). Diese Behauptung ist eindeutig übertrieben. Aufgrund der
substanziierten Behauptungen der Berufungsbeklagten und der von diesen
eingereichten Beweismitteln ist davon auszugehen, dass die Mieterschaft von
bloss gut 10 % der Mietobjekte überhaupt verunsichert war (vgl. oben
E. 3.3.4). Dass diese Mieter mit der neuen Bewirtschaftungsbeauftragten
keinen Kontakt gehabt hätten, haben die Berufungsbeklagten allerdings nicht
glaubhaft gemacht. Vor allem aber sind sie im erstinstanzlichen Verfahren
jegliche Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb es im vorliegenden Fall
zu einem Chaos kommen sollte, wenn ein Teil der Mieter anstatt mit der neuen
Bewirtschaftungsbeauftragten mit der bisherigen korrespondiert. Dies versteht
sich keineswegs von selbst, weil die Berufungsbeklagte 1 als bisherige
Bewirtschaftungsbeauftragte nach wie vor Gewähr für eine sorgfältige Verwaltung
der Nachlassliegenschaften bietet (vgl. unten E. 5.1.3). Damit haben
die Berufungsbeklagten nicht substanziiert behauptet und folglich nicht
glaubhaft gemacht, dass ein Chaos bei der Bewirtschaftung der
Nachlassliegenschaften gedroht hat oder droht. Insbesondere fehlen jegliche
Begründung und jegliche Belege dafür, dass es zu einem solchen gekommen wäre
oder kommen würde, wenn Mieter die Berufungsklägerin 1 weiterhin als
Bewirtschaftungsbeauftragte anerkannt hätten oder anerkennen würden und/oder
die Mietzinsen auf das bisherige Konto überwiesen hätten oder überweisen
würden.
3.7 Die
Berufungsbeklagten behaupten, sie hätten aufwändige Korrespondenz betrieben, um
ein drohendes Chaos bei der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften
abzuwenden und diverse Mieter davon abzubringen, die Berufungsklägerinnen
weiterhin als Bewirtschaftungsbeauftragte zu betrachten (Gesuch Ziff. 20).
Durch die eingereichte Korrespondenz ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte 1
insgesamt 1 Schreiben von 1 Seite und 1 E-Mail von ½ Seite und der
Berufungsbeklagte 2 insgesamt 4 Schreiben von 2 Seiten, 1 Seite, 2 Seiten und 4
Seiten, insgesamt 4 E-Mails von 1 Satz, 1 Satz, ½ Seite, ½ Seite und 1
Telefonat geschrieben bzw. geführt haben, um die Mieterschaft von 14
Mietobjekten dazu zu bewegen, die L____ als Bewirtschaftungsbeauftragte zu
anerkennen und deren Anweisungen Folge zu leisten. Dies entspricht einem
geschätzten Zeitaufwand von knapp 10 Stunden entsprechend bei einem
angenommenen Stundenansatz von CHF 250.-- rund CHF 2‘500.--. Verteilt auf
14 Mietobjekte kann dieser Aufwand entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Entscheid
vom 11. Mai 2017 E. 4.3) nicht als erheblich qualifiziert werden.
4.1 Der
Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller
gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch
(Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2)
dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261
Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem Gesuchsteller aus der Verletzung des
Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261
Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig
ist (vgl. Huber, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 17
f., 20 und 23). Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (vgl. Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 261 N 7; Sprecher, in: Basler Kommentar, 3.
Aufl., 2017, Art. 261 ZPO N 10 und 16 ff.; Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.
Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 17). Leistungsmassnahmen greifen in
schwerwiegender Weise in die Rechtsposition des Gesuchsgegners ein. Deshalb
sind solche Massnahmen nur zurückhaltend anzuordnen und sind bei
Leistungsmassnahmen insbesondere an den drohenden nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteil höhere Anforderungen zu stellen als bei
Sicherungsmassnahmen (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476, 108 II
228 E. 2c S. 231; Huber,
a.a.O., Art. 262 N 15). In den folgenden Erwägungen (E. 4.2 – 4.7) wird
dargelegt, wie die genannten Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen zu
konkretisieren sind.
4.2 Grundlage
einer vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende,
andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und
eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr).
Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen
Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N
20; Zürcher, a.a.O., Art. 261
N 18). Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht,
muss eine Verletzung drohen (vgl. Sprecher,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 20). Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N
20) bzw. dass eine solche ernsthaft zu befürchten ist (Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 21). Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsklagen begründet eine geschehene Verletzung zumindest dann, wenn
der Gesuchsgegner die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens
bestreitet, die Vermutung einer erneuten Verletzung (vgl. BGE 124 III 72
E. 2a S. 74, 116 II 357 E. 2a S. 359; BGer 4A_529/2008 vom
9. März 2009 E. 4.1). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann vom
Verletzer widerlegt werden, indem er Umstände dartut, die eine Wiederholung im
konkreten Fall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Einstellung der
Verletzung genügt dazu nicht (BGE 116 II 357 E. 2b S. 359 f.; BGer 4A_529/2008
vom 9. März 2009 E. 4.1). Diese Praxis ist gemäss der Lehre
grundsätzlich auch bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung
vorsorglicher Massnahmen zu beachten (vgl. Sprecher,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 21; Treis,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010,
Art. 261 N 5 f.; Zürcher,
a.a.O., Art. 261 N 20).
4.3 Der
nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann materieller oder immaterieller
Natur sein (Huber, a.a.O.,
Art. 261 N 20; vgl. BGE 138 III 378 E. 6.3 S. 380). Er kann
sich sogar aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses ergeben (BGE 138
III 378 E. 6.3 S. 380). Dass sich der nicht leicht
wiedergutzumachende Nachteil aus dem blossen Zeitablauf ergeben kann, bedeutet
jedoch nicht, dass bereits der blosse Zeitablauf als solcher einen derartigen
Nachteil darstellen würde, wenn dem Gesuchsteller daraus kein konkreter
Nachteil erwächst. Nicht leicht wieder gutzumachen ist insbesondere ein
Nachteil, der später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann (Huber, a.a.O., Art. 261 N 20). Als
nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil wird aber auch die Gefährdung oder
Verzögerung der Vollstreckung eines primär auf Realerfüllung (z.B. Übertragung
der Kaufsache, Abtretung eines Rechts) gerichteten Anspruchs qualifiziert (Huber, a.a.O., Art. 261 N 20; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 22 N 10). Der Umstand, dass der aus
der Verzögerung der Erfüllung oder der Nichterfüllung eines Anspruchs auf
Erbringung einer primären Leistung in natura entstehende Nachteil durch
Schadenersatz als sekundäre Leistung mit Geld entschädigt werden kann, steht
der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht entgegen (vgl. Güngerich, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 261 ZPO N 37; Huber,
a.a.O., Art. 261 N 20). Anders verhält es sich, wenn der Anspruch ohnehin
nur auf Schadenersatz lauten kann und die vorsorgliche Massnahme dazu dienen
soll, dass sich der Schaden während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht
vergrössert (vgl. Güngerich,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 38). Ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil liegt somit nur dann vor, wenn ein rein ökonomischer Ausgleich keinen
vollwertigen Ersatz bietet (Huber,
a.a.O., Art. 261 N 20). Der Eintritt des befürchteten Nachteils muss aufgrund
objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein (Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 in: BBl 2006
S. 7221, 7354; Huber, a.a.O.,
Art. 261 N 20; vgl. Stucki/Pahud,
Le régiment des décisions superprovisionnelles et provisionnelles du code de
procédure civile, SJ 2015 II S. 1, 4). Die blosse Möglichkeit eines
Nachteils genügt nicht (vgl. Stucki/Pahud,
a.a.O., S. 4). Der Eintritt oder eine Vergrösserung des Nachteils muss in
der Zukunft drohen. Ein bereits eingetretener Nachteil kann eine vorsorgliche
Massnahme nicht rechtfertigen (Güngerich,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 35; Sprecher,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 25 und 28a).
4.4 Die
zeitliche Dringlichkeit setzt zumindest voraus, dass sich der drohende Nachteil
ohne vorsorgliche Massnahme mit Abwarten eines Entscheids in der Hauptsache
nicht verhindern lässt (vgl. Huber,
a.a.O., Art. 261 N 22 und Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, N 11.192; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 12).
4.5 Die
Verhältnismässigkeit beurteilt sich aufgrund einer Abwägung der Interessen des
Gesuchstellers und des Gesuchsgegners (vgl. Huber, a.a.O., Art. 261 N 23; Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 47 und Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 33).
Wenn dem Gesuchsteller zur Erreichung seines Ziels ein anderer, weniger
einschneidender Rechtsbehelf zur Verfügung steht, geht dieser der Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme vor. Insofern sind vorsorgliche Massnahmen
subsidiär (Sprecher, a.a.O.,
Art. 262 ZPO N 49; vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 22 N 11).
4.6 Für
die rechtserheblichen Tatsachen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen
oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung
nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr
Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2016.44 vom 13. April
2017 E. 2.3 mit Nachweisen). Die Rechtsfragen sind summarisch zu prüfen (AGE
ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 2.3; vgl. BGE 139 III 86
E. 4.2 S. 91, 131 III 473 E. 2.3 S. 476; BGer 4A_508/2012 vom
9. Januar 2013 E. 4.2; Kofmel
Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 N 6; Zürcher,
a.a.O., Art. 261 N 5 und 9 f.).
Der Auffassung
der Vorinstanz, die Rechtsanwendung erfolge in voller Kognition (Entscheid vom
11. Mai 2017 E. 2.3), kann nicht gefolgt werden. Zunächst findet sie
in dieser Absolutheit in den zitierten Kommentarstellen keine Stütze. Gemäss Güngerich soll die Rechtsanwendung zwar
möglichst mit voller Kognition vorgenommen werden und nicht auf eine
Willkürprüfung der rechtlichen Ausführungen des Gesuchstellers reduziert
werden. Soweit erforderlich dürfe die Rechtsanwendung im Interesse der
Beschleunigung aber eher summarisch erfolgen und die umfassende Auslegung dem
Hauptsachverfahren vorbehalten werden (Güngerich,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 20). Gemäss Sprecher
muss das Gericht die Begründetheit des Verfügungsanspruchs zwar mit aller den
Umständen nach möglichen Sorgfalt vornehmen und ist seine Kognition nicht auf
eine Willkürprüfung beschränkt. Das Beschleunigungsgebot könne aber verlangen,
dass die Prüfung summarischer erfolgt als im ordentlichen Verfahren, und dem
Massnahmegericht obliege eine vorläufige Rechtsprüfung (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 80 und 84). Zudem
weicht die Vorinstanz ohne Begründung von der ständigen Praxis des Bundesgerichts
ab, gemäss der sich das Gericht bei vorsorglichen Massnahmen auf eine
summarische Prüfung der Rechtsfragen beschränken kann (BGE 139 III 86 E. 4.2
S. 91, 131 III 473 E. 2.3 S. 476, 108 II 69 E. 2a S. 72;
BGer 4A_508/2012 vom 9. Januar 2013 E. 4.2, 4A_312/2009 vom 23. September
2009, E. 3.6.1; vgl. auch Entscheid des Handelsgerichts Zürich vom 19. April
2016, ZR 115/2016, Nr. 66, E. 4.2; Entscheid des Handelsgerichts Bern
HG 13 67 vom 11. Juni 2013 E. 5, in: CAN 2013 Nr. 80). Schliesslich
sprechen sachliche Gründe gegen die Auffassung der Vorinstanz. Wenn das Gericht
beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen die rechtliche Begründetheit des
Verfügungsanspruchs umfassend frei prüfte, würde es der Entscheidung des
Hauptprozesses vorgreifen (BGE 108 II 69 E. 2a S. 72). Dies gilt es
zu vermeiden. Zudem ist eine erschöpfende Prüfung zumindest bei schwierigen
Rechtsfragen mit der erforderlichen Raschheit des Verfahrens nicht vereinbar (vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O.,
Art. 261 N 6).
4.7 Nach
neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht keine vorsorgliche
Massnahme anordnen, die ihrer Natur nach einen definitiven Entscheid über den
zu schützenden Anspruch beinhalten (BGE 141 III 564 E. 4.2.2 S. 568; vgl. AGE
ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.3). Gemäss BGE 138 III 728 gilt
dies zumindest im Prinzip (BGE 138 III 728 E. 2.7 S. 732). Im
Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Appellationsgericht in seinem
Entscheid vom 29. März 2017 mit eingehender Begründung erwogen, es sei
zumindest grundsätzlich nicht möglich, die Rechenschaftspflicht gemäss
Art. 400 Abs. 1 OR mittels einer vorsorglichen Massnahme
durchzusetzen. Die ausnahmsweise Anordnung einer vorsorglichen
Leistungsmassnahme zum Schutz der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400
Abs. 1 OR sei höchstens dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Recht des
Gesuchstellers von existenzieller Bedeutung in Gefahr ist und nur durch eine dringliche
Informationsleistung geschützt werden kann. Dies gelte auch für Dokumente, die
Gegenstand der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht gemäss Art. 400
Abs. 1 OR sind, wenn sie für den Auftraggeber nur wegen ihres
Informationsgehalts von Interesse sind (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017
E. 3.2.3). An diesen Erwägungen ist festzuhalten.
Gemäss dem
Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2017 hat das Obergericht
des Kantons Zürich zu Recht die allgemeine Einschränkung statuiert, dass der
Massnahmeentscheid keinen Zustand schaffen dürfe, der nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann, und den Entscheid des Hauptsachegerichts nicht
präjudizieren dürfe (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.3).
Diesbezüglich ist die folgende Präzisierung und Differenzierung geboten. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind vorsorgliche Massnahmen, die ihrer
Natur nach einen definitiven Entscheid über den zu schützenden Anspruch
beinhalten, zu unterscheiden von Leistungsmassnahmen auf vorzeitige vorläufige
Vollstreckung („exécution anticipée provisoire“) des behaupteten Anspruchs wie
etwa ein vorsorgliches Konkurrenzverbot, die praktisch eine definitive Wirkung
haben (BGE 138 III 728 E. 2.7 S. 732; vgl. dazu auch Stucki/Pahud, a.a.O., S. 5 f., die
zwischen [unzulässigen] vorsorglichen Massnahmen, die einen nicht wieder
gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken, und [zulässigen] vorsorglichen
Massnahmen, die nicht rückgängig zu machende tatsächliche Wirkungen haben,
unterscheiden). Solche Massnahmen zeitigen eine endgültige Wirkung, wenn der
Streitigkeit keine über die vorsorgliche Massnahme hinausgehende Bedeutung
zukommt (BGE 138 III 378 E. 6.4, 131 III 473 E. 2.3 S. 476 f.).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Leistungsmassnahmen auf vorzeitige
vorläufige Vollstreckung, die praktisch eine definitive Wirkung haben, zwar
nicht ausgeschlossen. Da sie die Rechtsstellung des Gesuchsgegners besonders
stark beeinträchtigen, gelten für solche Massnahmen bezüglich aller
Voraussetzungen erheblich höher Anforderungen als im Allgemeinen und sind
solche Massnahmen nur restriktiv anzuordnen (BGE 138 III 378 E. 6.4
- 381, 131 III 473 E. 2.3 S. 476 f. und E. 3.2
- 478 f.). Leistungsmassnahmen auf vorläufige Vollstreckung des
Verfügungsanspruchs während der Prozessdauer kommen insbesondere bei
Unterlassungsansprüchen in Betracht (vgl. Sprecher,
a.a.O., Art. 262 ZPO N 4 f.; Treis,
a.a.O., Art. 262 N 10).
5.1
5.1.1 Mit
Rechtsbegehren 1 beantragen die Berufungsbeklagten, den Berufungsklägerinnen
sei vorsorglich zu verbieten, sich als Bewirtschaftungsbeauftragte des
Nachlasses hinsichtlich der Nachlassliegenschaften auszugeben, als angebliche
Bewirtschaftungsbeauftragte des Nachlasses irgendwelche Handlungen in Bezug auf
diese Liegenschaften vorzunehmen und Mieter im Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung dieser Liegenschaften ab dem 1. Januar 2017 zu kontaktieren.
Diese Massnahmen beinhalten ihrer Natur nach keinen definitiven Entscheid über
den zu schützenden behaupteten Anspruch. Da die Berufungsbeklagten für die mit
dem Rechtsbegehren 1 beantragten vorsorglichen Verbote als Verfügungsansprüche
Unterlassungsansprüche geltend machen (Gesuch Ziff. 23 ff.), handelt es
sich um auf vorzeitige vorläufige Vollstreckung ihrer behaupteten Ansprüche
gerichtete Leistungsmassnahmen. Diese hätten praktisch eine definitive Wirkung.
Die Berufungsklägerinnen begründen ihren Widerstand gegen die beantragten
vorsorglichen Massnahmen unter anderem damit, dass mit deren Anordnung dem
Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft, ob die Beendigung des Bewirtschaftungsauftrags
zwischen der Erbengemeinschaft und der Berufungsklägerin 1 rückgängig zu
machen und diese wieder als Bewirtschaftungsbeauftragte einzusetzen ist,
vorgegriffen werde (Stellungnahme Ziff. 89 und 91). Spätestens im
Zeitpunkt, in dem auch das Bundesgericht über diese Frage entschieden hat,
erscheint es ausgeschlossen, dass die Berufungsklägerinnen ein Interesse daran
haben, zu Unrecht als Bewirtschaftungsbeauftragte aufzutreten. Falls die
Beschwerde von I____ gegen die Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags der Berufungsklägerin 1
von allen Instanzen einschliesslich des Bundesgerichts abgewiesen wird, ist
auch für die Berufungsklägerinnen klar, dass jeder weitere Widerstand gegen den
Wechsel der Liegenschaftsverwaltung zwecklos ist. Wird die Beschwerde hingegen
gutgeheissen, so entfallen ohnehin jegliche Unterlassungsansprüche der
Berufungsbeklagten. Die vorstehende Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass
die Berufungsklägerinnen in ihrer Berufung geltend machen, mit Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei die
umstrittene Frage der Zuständigkeit für die Verwaltung der
Nachlassliegenschaften unter Vorbehalt eines Rechtsmittels an das Bundesgericht
geklärt (Berufung Ziff. 80). Diesbezüglich ist zwar zu beachten, dass die
Kantonsgerichtspräsidentin mit Urteil vom 11. August 2017 auf die
Hauptbegehren von I____, die Berufungsbeklagten seien anzuweisen und zu
verpflichten, die Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags der Berufungsklägerin 1
zurückzuziehen respektive den Auftrag fortzusetzen und den Bewirtschaftungsauftrag
der L____ zu widerrufen, nicht eintrat und nur entschied, diese Anordnungen
seien zu Recht nicht als vorsorgliche Massnahmen getroffen worden (vgl. KGer
BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 2). Gemäss dem Urteil der
Kantonsgerichtspräsidentin hat I____ seine Hauptbegehren deshalb zunächst bei
der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde über die
Berufungsbeklagten zu stellen. Gegen deren Entscheid stünden wiederum
Beschwerden an den Regierungsrat und das Kantonsgericht Basel-Landschaft sowie
das Bundesgericht offen. Auch wenn ein solches Beschwerdeverfahren einige Zeit
in Anspruch nähme, ist aber davon auszugehen, dass ein definitiver Entscheid
über die Beschwerde gegen die Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags der Berufungsklägerin 1
früher vorläge als ein definitiver Entscheid über die Prosekutionsklage für die
vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen, die erst innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Zivilgerichts vom 11. Mai
2017 beim erstinstanzlichen Zivilgericht einzureichen wäre. Mit fortlaufender
Dauer der beantragten vorsorglichen Massnahmen würde zudem die Stellung der
neuen Bewirtschaftungsbeauftragten gefestigt und die Erinnerung an die Berufungsklägerin 1
als ehemalige Bewirtschaftungsbeauftragte verblassen. Da der Hauptprozess
zweifellos längere Zeit dauern würde, wäre es den Berufungsklägerinnen deshalb
bereits vor dessen Abschluss nicht mehr möglich, die Verwaltungstätigkeit der
neuen Bewirtschaftungsbeauftragten ernsthaft zu stören. Aus den vorstehenden
Gründen kommt der vorliegenden Streitigkeit keine über die beantragten
vorsorglichen Massnahmen hinausgehende Bedeutung zu. Da es sich um Leistungsmassnahmen
auf vorzeitige vorläufige Vollstreckung, die praktisch eine definitive Wirkung
haben, handelt, gelten für die mit Rechtsbegehren 1 beantragten vorsorglichen
Massnahmen bezüglich aller Voraussetzungen und damit insbesondere auch
hinsichtlich des drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils
erheblich höhere Anforderungen als im Allgemeinen (vgl. oben E. 4.7).
Höhere Anforderungen als bei Sicherungsmassnahmen wären an den drohenden
Nachteil im Übrigen auch dann zu stellen, wenn man nicht von einer praktisch
definitiven Wirkung der Leistungsmassnahmen ausginge (vgl. oben E. 4.1).
5.1.2 Die
Berufungsklägerinnen bestreiten, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil droht (Stellungnahme Ziff. 86).
Gemäss den
Berufungsbeklagten (Gesuch Ziff. 32; Berufungsantwort Ziff. 40) und
der Vorinstanz (vgl. Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 6) soll der
Erbengemeinschaft ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil in der Form
eines Chaos bei der Liegenschaftsbewirtschaftung drohen. Wie vorstehend
eingehend dargelegt worden ist, haben die Berufungsbeklagten nicht glaubhaft
gemacht, dass ein solches Chaos gedroht hat oder droht (vgl. oben E. 3.6).
Die Berufungsbeklagten haben auch nicht substanziiert behauptet oder gar
glaubhaft gemacht, dass der Erbengemeinschaft ein konkreter Nachteil entstehen
würde, wenn Mieter die Mietzinsen weiter auf das bisherige Konto überweisen (vgl. dazu
oben E. 3.2.3) und/oder die Berufungsklägerin 1 weiterhin als
Bewirtschaftungsbeauftragte anerkennen würden.
Die
Berufungsbeklagten machen geltend, ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil drohe der Erbengemeinschaft auch in der Form der Verletzung ihrer
Besitzesschutzansprüche (Gesuch Ziff. 32). Falls eine drohende Verletzung
eines Unterlassungsanspruchs der Berufungsbeklagten bejaht würde, könnte ein
nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil der Erbengemeinschaft nicht
gänzlich verneint werden, weil in diesem Fall die Verzögerung der Vollstreckung
eines primär auf Realerfüllung gerichteten Anspruchs drohen würde. Die
Berufungsbeklagten haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Verletzung
eines Unterlassungsanspruchs einen relevanten praktischen Nachteil für sie bzw.
die Erbengemeinschaft nach sich ziehen würde. Der bloss in der Verzögerung der
Vollstreckung des Anspruchs als solcher bestehende Nachteil würde den erhöhten
Anforderungen bei Leistungsmassnahmen und erst recht den erheblich erhöhten
Anforderungen bei solchen mit praktisch definitiver Wirkung bei weitem nicht
genügen.
Die Schreiben
der Berufungsklägerin 1 vom 31. Januar und 26. Februar 2017
veranlassten die Berufungsbeklagten, einen geschätzten Aufwand von insgesamt knapp
10 Stunden zu betreiben, um die Mieterschaft von 14 Mietobjekten von
insgesamt mehr als 100 Mietobjekten dazu zu bewegen, die neue
Bewirtschaftungsbeauftragte anzuerkennen und deren Anweisungen Folge zu leisten
(vgl. oben E. 3.7). Unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen
und der insgesamt verwalteten Mietobjekte ist dieser Aufwand geringfügig. Zudem
ist der Aufwand mit Kopien der Korrespondenz und Honorarnoten der
Berufungsbeklagten leicht nachweisbar und der Nachteil deshalb problemlos
ersetzbar. Dass in Zukunft ein grösserer Aufwand drohen könnte, haben die
Berufungsbeklagten weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Folglich würde der
Kommunikationsaufwand der Berufungsbeklagten den erhöhten Anforderungen an den
nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Leistungsmassnahmen und erst
recht den erheblich erhöhten Anforderungen bei solchen mit praktisch
definitiver Wirkung bei weitem nicht genügen.
Die Gefahr von
Kündigungen oder Mietzinshinterlegungen wurde nicht von den Berufungsklägerinnen,
sondern von der L____ als Vertreterin der Berufungsbeklagten durch das
Inaussichtstellen der Androhung einer unzulässigen Zahlungsverzugskündigung
verursacht (vgl. oben E. 3.3.6). Eine Gefahr, dass die
Berufungsklägerinnen durch eigenes künftiges Verhalten das Risiko von
Kündigungen oder Mietzinshinterlegungen erhöhen oder neu schaffen, haben die
Berufungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Damit können sich die
Berufungsbeklagten zur Rechtfertigung der vorsorglichen Massnahmen entgegen der
Auffassung der Vorinstanz (vgl. Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 6
i.V.m. E. 5.2.2) nicht auf allfällige aus Kündigungen oder
Mietzinshinterlegungen resultierende Nachteile berufen. Abgesehen davon, dass
es an der Verantwortlichkeit der Berufungsklägerinnen für solche Nachteile fehlen
würde, wäre es rechtsmissbräuchlich, Ansprüche aus einer Gefahr abzuleiten, welche
die eigene Vertreterin geschaffen hat.
5.1.3 In
seinem rechtskräftigen Entscheid vom 29. März 2017 betreffend die Berufungsklägerin 1
und die Berufungsbeklagten (Beilage 11 zur Stellungnahme) hat das
Appellationsgericht mit eingehender Begründung festgestellt, da die Berufungsklägerin 1
Gewähr für eine sorgfältige Verwaltung biete, könnten die Berufungsbeklagten
die von ihnen behaupteten Nachteile infolge unzureichender Verwaltung
verhindern, indem sie die Verwaltung der Nachlassliegenschaften bis zum Entscheid
im Hauptsacheverfahren weiterhin der Berufungsklägerin 1 überlassen (AGE
ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.4). Dieses Argument ist den
Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs bekannt gewesen,
wie ihre mündlichen Ausführungen beweisen (Protokoll vom 6. April 2017
S. 5). Allfällige Tatsachen, die gegen die Überlassung der Verwaltung
sprechen, hätten sie deshalb bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaupten
und glaubhaft machen müssen. Die Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts
vom 29. März 2017 sind insoweit etwas zu relativieren, als der in der
Verzögerung der Vollstreckung eines primär auf Realerfüllung gerichteten
Anspruchs als solcher bestehende Nachteil durch die Überlassung der Verwaltung
nicht verhindert werden könnte. Im Übrigen beanspruchen sie aber auch im
vorliegenden Verfahren Geltung. Relevante praktische Nachteile für die Erbengemeinschaft
hätten von den Berufungsbeklagten vermieden werden können und könnten von ihnen
weiterhin vermieden werden, indem sie die Verwaltung der Nachlassliegenschaften
bis zum Entscheid im Hauptsacheverfahren oder sogar bloss bis zum definitiven
Entscheid über die Beschwerde von I____ gegen den Wechsel der Verwaltung der Berufungsklägerin 1
überlassen. Dass die Berufungsklägerin 1 weiterhin bereit wäre, die
Verwaltung der Nachlassliegenschaften sorgfältig weiterzuführen, ergibt sich
daraus, dass die Berufungsklägerinnen geltend machen, die Berufungsbeklagten
könnten den von ihnen behaupteten Nachteil verhindern, indem sie die Verwaltung
bis zu einem definitiven gerichtlichen Entscheid über die Frage der Rücknahme
der Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags weiterhin der Berufungsklägerin 1
überlassen, und dass diese für eine sorgfältige Verwaltung Gewähr biete
(Stellungnahme Ziff. 87). Die Berufungsbeklagten behaupten, ihr Vertrauen
in die Berufungsklägerin 1 sei schwer erschüttert bzw. zerstört worden,
weil diese sie anlässlich des Abschlusses des Bewirtschaftungsauftrags
bezüglich der Höhe der Honoraransätze absichtlich getäuscht habe und weil die
Liegenschaftsabschlüsse wiederholt hätten abgemahnt werden müssen sowie
regelmässig erst verspätet und unvollständig erfolgt seien (Gesuch Ziff. 8).
Diese Vorwürfe werden von den Berufungsklägerinnen bestritten (Stellungnahme Ziff. 16
und 20). Aufgrund der Akten und der Angaben der Berufungsklägerinnen ist
erstellt, dass der Berufungsbeklagte 2 mit Schreiben vom 29. August 2016
festgestellt hat, dass die Jahresabschlüsse für einen Teil der
Nachlassliegenschaften noch ausstehen, und die Berufungsklägerin 1
aufgefordert hat, diese bis am 2. September 2016 nachzuliefern (Gesuchsbeilage
8), sowie dass diese die verlangten Jahresrechnungen am 15. September 2016
nachgereicht hat (Beilage 11a zur Stellungnahme), obwohl der vereinbarte Termin
jeweils Ende Juni gewesen ist (Stellungnahme Ziff. 20). Dass der
Erbengemeinschaft aus dieser geringfügigen Verzögerung irgendein konkreter
Nachteil erwachsen wäre, haben die Berufungsbeklagten nicht einmal behauptet.
Im Übrigen sind die Berufungsbeklagten für ihre Vorwürfe jeglichen Beweis
schuldig geblieben. Diese betreffen zudem ohnehin nicht die Verwaltung der
Liegenschaften als solche. Gemäss den Berufungsbeklagten soll deren Vertrauen
in die Berufungsklägerin 1 auch deshalb schwer erschüttert bzw. zerstört
worden sein, weil der Erbe und Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin 1,
I____, ohne Zustimmung und Wissen der Berufungsbeklagten oder Miterben
unentgeltlich eine Wohnung in der Nachlassliegenschaft [...] in [...] bewohne
und die Berufungsklägerin 1 diese im Mieterspiegel als Leerstand ausweise
(Gesuch Ziff. 8). Dass I____ eine als Leerstand ausgewiesene Wohnung
gratis bewohnt, wird von den Berufungsklägerinnen bestätigt. Sie machen aber
geltend, die Erblasserin K____ habe ihrem Sohn I____ zu Lebzeiten das Recht
eingeräumt, diese Wohnung unentgeltlich zu bewohnen, bis die Liegenschaft in
sein Alleineigentum fällt (Stellungnahme Ziff. 18). Diese Darstellung ist
glaubhaft, weil die Wohnung nicht erst in den Mieterspiegeln für die Jahre 2014
bis 2016 (Gesuchsbeilage 17), sondern bereits im Mieterspiegel für das Jahr
2007 (Beilage 10 zur Stellungnahme) und damit lange vor dem Tod der Erblasserin
am 9. Juni 2014 als Leerstand ausgewiesen worden ist. Wenn die Erblasserin
als Eigentümerin I____ zu Lebzeiten ein Recht zum unentgeltlichen Gebrauch der
Wohnung eingeräumt hat, ist nicht erkennbar, weshalb es pflichtwidrig sein
sollte, dass die Berufungsklägerin 1 diesem Recht auch nach dem Tod der
Erblasserin Rechnung getragen hat. Im Übrigen betrifft die Tatsache, dass I____
eine als Leerstand ausgewiesene Wohnung unentgeltlich bewohnt, in erster Linie
das erbrechtliche Verhältnis zwischen diesem und seinen Miterben. Sie bietet
deshalb ohnehin keinen Anlass, an der Qualität der Liegenschaftsverwaltung der Berufungsklägerin 1
oder deren Seriosität im Allgemeinen zu zweifeln (vgl. AGE ZB.2017.1 vom
29. März 2017 E. 3.2.4). Schliesslich behaupten die Berufungsbeklagten,
ihr Vertrauen in die Berufungsklägerin 1 sei dadurch schwer erschüttert
bzw. zerstört worden, dass diese mutwillig die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Rechenschaftsablage und Aktenherausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1
OR verweigere (Gesuch Ziff. 8). Im rechtskräftigen Entscheid vom 29. März
2017 betreffend die Berufungsklägerin 1 und die Berufungsbeklagten hat das
Appellationsgericht mit eingehender Begründung festgestellt, dass die von den
Berufungsbeklagten verlangten Dokumente nicht Gegenstand der Ablieferungs- oder
Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sind (AGE ZB.2017.1 vom
29. März 2017 E. 3.2.1). Die Rechenschaftspflicht gibt höchstens
Anspruch auf Herausgabe von Kopien (AGE AZ.2010.19 vom 4. November 2011
E. 4.4 f.). Ob die von den Berufungsbeklagten verlangten Dokumente
Gegenstand der Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR bilden,
ist im Entscheid vom 29. März 2017 offen gelassen worden (AGE ZB.2017.1
vom 29. März 2017 E. 3.2.1) und braucht auch jetzt nicht entschieden
zu werden. Entschieden hat das Appellationsgericht am 29. März 2017
hingegen, dass mit der Herausgabe der verlangten Dokumente die von den Berufungsbeklagten
geltend gemachten Rechenschafts- und/oder Ablieferungsansprüche gemäss
Art. 400 Abs. 1 OR irreversibel erfüllt und der Prozess in der
Hauptsache präjudiziert würden und dass die betreffenden Rechenschafts-
und/oder Ablieferungsansprüche nicht Gegenstand einer vorsorglichen Massnahme
bilden können (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.2–3.2.4). Unter
diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin 1
einem Entscheid in einem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren oder einem
summarischen Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht vorgreifen und
einen Prozess in der Hauptsache nicht gegenstandslos werden lassen wollen,
indem sie die von den Berufungsbeklagten behaupteten Ansprüche freiwillig
erfüllen (vgl. dazu Stellungnahme Ziff. 22 f.). Jedenfalls kann auch
aus der Verweigerung der Herausgabe der verlangten Dokumente nicht abgeleitet
werden, dass eine geordnete und sorgfältige Verwaltung durch die Berufungsklägerin 1
nicht mehr gewährleistet wäre. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren davon
auszugehen, dass die Berufungsklägerin 1 Gewähr für eine sorgfältige
Verwaltung böte.
In ihrer
Noveneingabe vom 22. August 2017 berufen sich die Berufungsbeklagten
darauf, die Kantonsgerichtspräsidentin sei in ihrem Urteil vom 11. August
2017 zum Schluss gekommen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber zerstört sei, dass ein objektiver Kündigungsgrund aufgrund des
rüden Umgangstons sowie unbefriedigender Qualität der erbrachten Dienstleistung
gegeben sei und der Berufungsklägerin 1 eine konkrete und gravierende
Vertragsverletzung vorgeworfen werden könne, weil sie – wie erst nach der
Kündigung des Verwaltungsmandats ersichtlich geworden sei – I____ in einer im
Mieterspiegel als Leerstand ausgewiesenen Wohnung habe gratis wohnen lassen.
Aus diesem Urteil können die Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Feststellungen der
Kantonsgerichtspräsidentin wurden bei der Beurteilung vorsorglicher Massnahmen
im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens aufgrund einer
bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Akten und
unter Anwendung des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung getroffen
(KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 5.2 und 6.1). Zudem kann
gegen den Entscheid noch Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben
werden. Die Feststellungen können deshalb für das Appellationsgericht im
vorliegenden Verfahren nicht verbindlich sein. Zudem sind sie mangels
Einreichung der relevanten Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht
überprüfbar und/oder in der Sache nicht überzeugend. Die
Kantonsgerichtspräsidentin stellte fest, die Basis für eine weitere Zusammenarbeit
sei dadurch nachhaltig erschüttert worden, dass I____ die Berufungsbeklagten
nicht aktiv und konkret darüber informiert habe, dass er das Honorar für die
Liegenschaftsverwaltung erhöht habe. Dass I____ das Entgelt bewusst zu seinen
Gunsten erhöht habe, schloss die Kantonsgerichtspräsidentin aus seinem Gesuch
vom 10. Oktober 2016 (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 7.3.1).
Da die Berufungsbeklagten es im vorliegenden Verfahren unterlassen haben,
dieses Gesuch einzureichen, kann das Appellationsgericht nicht prüfen, ob die
Schlussfolgerung der Kantonsgerichtspräsidentin korrekt ist. Im Übrigen
betrifft dieser Vorwurf ohnehin nicht die Verwaltung als solche. Gemäss dem
Urteil der Kantonsgerichtspräsidentin falle der teilweise rüde Umgangston von I____
mit den Willensvollstreckern auf (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017
E. 7.3.2). Das Urteil vom 11. August 2017 ist zwar ein echtes Novum.
Der angeblich rüde Umgangston und die Korrespondenz, aus der sich dieser
ergeben soll, sind den Berufungsbeklagten aber längst bekannt gewesen. Sie
hätten den angeblich rüden Umgangston deshalb bereits im erstinstanzlichen
Verfahren behaupten und glaubhaft machen müssen. Die erstmals in der
Noveneingabe vom 22. August 2017 aufgestellte Behauptung, der Umgangston von
I____ sei rüde gewesen, kann deshalb gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht
berücksichtigt werden. Dass die Qualität der erbrachten Dienstleistungen habe
zu wünschen übrig lassen, schloss die Kantonsgerichtspräsidentin daraus, dass
die Berufungsklägerin 1 Informationsanfragen der Berufungsbeklagten
mehrfach wenn überhaupt nur mit Verzögerung beantwortet habe, dass sie den
Jahresabschluss 2015 nicht termingerecht erstellt habe und dass die Bilanz eine
gravierende Unkorrektheit enthalten habe (KGer BL 810 17 35 vom 11. August
2017 E. 7.3.2). Als einziges Beweismittel stützt sie sich dabei auf eine
E-Mail der Berufungsklägerin 1 vom 3. Oktober 2016. Da die
Berufungsbeklagten es im vorliegenden Verfahren unterlassen haben, diese E-Mail
einzureichen, kann das Appellationsgericht nicht prüfen, ob die Feststellungen
der Kantonsgerichtspräsidentin korrekt sind. Im Übrigen stützt sich die
Einschätzung der Kantonsgerichtspräsidentin, die Qualität der Dienstleistungen
der Berufungsklägerin 1 hätten zu wünschen übrige gelassen, offensichtlich
vor allem auf die angebliche gravierende Unkorrektheit der Bilanz. Diese kann
vom Appellationsgericht aber nicht berücksichtigt werden, weil sie von den Berufungsbeklagten
im vorliegenden Verfahren nie behauptet worden ist. Da die angebliche
gravierende Unkorrektheit den Berufungsbeklagten offensichtlich längst bekannt
gewesen ist, hätten sie diese im erstinstanzlichen Verfahren behaupten und
glaubhaft machen müssen, wenn sie daraus etwas zu ihren Gunsten hätten ableiten
wollen. Schliesslich stellte die Kantonsgerichtspräsidentin mit eingeschränkter
Kognition vorfrageweise fest, der Berufungsklägerin 1 könne eine konkrete
und gravierende Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Sie begründete dies
damit, dass die Berufungsklägerin 1 die von I____ bewohnte Wohnung im
Mieterspiegel als Leerstand ausgewiesen habe, obwohl dies offensichtlich nicht
den Tatsachen entsprochen habe, und dass sie dem Nachlass einen Schaden im Umfang
der entgangenen Mietzinseinnahmen verursacht habe, indem sie darauf verzichtet
habe, für die Wohnung Mietzins einzukassieren (KGer BL 810 17 35 vom 11. August
2017 E. 7.3.3). Letzteres ist bei provisorischer summarischer Beurteilung
unrichtig. Die Berufungsklägerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die
Erblasserin I____ zu Lebzeiten das Recht eingeräumt hat, die Wohnung
unentgeltlich zu bewohnen, bis die Liegenschaft in sein Alleineigentum fällt.
Unter diesen Umständen sind weder die Berufungsklägerin 1 noch die
Berufungsbeklagten berechtigt gewesen, von I____ einen Mietzins zu verlangen
oder die Wohnung jemandem anderen zu vermieten. Weshalb es vertragswidrig
gewesen sein soll, die Tatsache, dass für die Wohnung aufgrund des von der
Erblasserin eingeräumten Rechts keine Mietzinseinnahmen erzielt worden sind, im
Mieterspiegel wie bereits zu Lebzeiten der Erblasserin vereinfachend und
verkürzend dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass sie als Leerstand deklariert
worden ist, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen betrifft die Tatsache, dass I____
eine als Leerstand ausgewiesene Wohnung unentgeltlich bewohnt, wie bereits
erwähnt in erster Linie das erbrechtliche Verhältnis zwischen diesem und seinen
Miterben und bietet deshalb ohnehin keinen Anlass, an der Qualität der
Liegenschaftsverwaltung der Berufungsklägerin 1 oder deren Seriosität im
Allgemeinen zu zweifeln.
5.1.4 Zusammenfassend
haben die Berufungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen oder der
Erbengemeinschaft ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, der
den erhöhten Anforderungen genügt, die bei Leistungsmassnahmen und erst recht
bei solchen, die praktisch eine definitive Wirkung haben, gelten.
5.2 Mit
Rechtsbegehren 2 beantragen die Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerinnen
seien vorsorglich zu verpflichten, sämtliche Zustellungen, Anfragen, Korrespondenzen
etc. hinsichtlich der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften an den
Absender zurückzusenden oder an die L____ weiterzuleiten. Die Rücksendung oder
Weiterleitung der Dokumente ist für die Berufungsbeklagten bzw. die
Erbengemeinschaft offensichtlich ausschliesslich wegen der Informationen, die
den Dokumenten oder der Tatsache, dass sie retourniert werden, entnommen werden
können, von Interesse. In der Sache geht es damit um die Erbringung einer
Informationsleistung. Dies entspricht offenkundig auch der Auffassung der
Vorinstanz. Gemäss ihrem Entscheid soll dem Absender mit der Retournierung
signalisiert werden, dass die von ihm gewählte Adressatin nicht (oder nicht
mehr) zuständig ist (Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 8.3.3). Eine
einmal erbrachte Informationsleistung führt zu einer irreversiblen Befriedigung
des Informationsempfängers und lässt sich nicht mehr rückgängig machen, wie das
Appellationsgericht bereits in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 29. März
2017 betreffend die Berufungsklägerin 1 und die Berufungsbeklagten
(Beilage 11 zur Stellungnahme) festgehalten hat. Mit einer vorsorglichen
Massnahme auf Informationserteilung wird damit der definitive Rechtsschutz
vorweggenommen (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.3; Waldmann, Informationsbeschaffung durch
Zivilprozess, Diss. Basel 2009, S. 266 und 272). Damit beinhalten auf eine
Informationsleistung an den Informationsempfänger gerichtete vorsorgliche
Massnahmen ihrer Natur nach einen definitiven Entscheid über den zu schützenden
Anspruch. Sie sind deshalb zumindest grundsätzlich unzulässig (vgl. AGE
ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.3 und oben E. 3.7). Ein
Grund, der eine solche Massnahme allenfalls ausnahmsweise rechtfertigen könnte,
ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Folglich ist das
Rechtsbegehren 2 bereits deshalb abzuweisen, weil die damit verlangte Leistung
nicht Gegenstand einer vorsorglichen Massnahme bilden kann. Im Übrigen haben
die Berufungsbeklagten auch insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein
den für Leistungsmassnahmen geltenden erhöhten Anforderungen genügender nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
5.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch der Berufungsbeklagten
um vorsorgliche Massnahmen vollumfänglich abzuweisen ist. Unter diesen
Umständen brauchen die weiteren Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen nicht
mehr geprüft zu werden.
Die
Berufungsklägerinnen rügen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt (Berufung Ziff. 20 ff.), was die Berufungsbeklagten
bestreiten (Berufungsantwort Ziff. 23 ff.). Da die Berufung ohnehin
vollumfänglich gutzuheissen ist, braucht diese Rüge nicht beurteilt zu werden. Aus
diesem Grund wird auch auf die von den Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang
beantragte Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz (Berufungsantwort
Ziff. 4 und 25 f.) verzichtet.
7.1 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid betragen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens CHF 8‘000.–. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet. Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 11
Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebV ebenfalls auf
CHF 8‘000.– festgesetzt.
7.2 Die
Parteien haben weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren
eine Honorarnote eingereicht. Gemäss den Berufungsbeklagten beträgt der
Streitwert mehr als CHF 10‘000.– (Protokoll vom 6. April 2017 S. 5).
Die Berufungsklägerinnen haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Die
Vorinstanz ist von einem Streitwert deutlich über CHF 10‘000.– ausgegangen
(Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 11.2). Der Begründung dafür kann aber
teilweise nicht gefolgt werden. Unter diesen Umständen wird zum Zwecke der
Bemessung der Parteientschädigung von einem Streitwert von CHF 15‘000.–
ausgegangen. Bei diesem Streitwert ist die Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7,
§ 5 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 HO auf CHF 4‘200.–
festzusetzen. Gemäss § 12 Abs. 1 HO beträgt die Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren damit CHF 2‘800.–. Wie das Appellationsgericht
bereits in seinem Entscheid vom 29. März 2017 festgestellt hat, wird die
Parteientschädigung einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im
Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, ohne Mehrwertsteuer
zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die MWST
beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE
ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3). Gemäss dem UID-Register sind die
Berufungsklägerinnen mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren
betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Sie beantragen zwar ausdrücklich,
dass ihnen die Parteientschädigungen zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen
werden, bleiben aber jede Begründung und jeden Beweis dafür schuldig, dass sie
ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet sind. Folglich sind
ihnen die Parteientschädigungen ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Entscheid des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 11. Mai 2017 (VV.2017.26) wird aufgehoben und das
Gesuch der Berufungsbeklagten vom 6. April 2017 um (superprovisorische)
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.
Die Berufungsbeklagten tragen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 8‘000.– und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 8‘000.– in solidarischer Verbindung.
Die Berufungsbeklagten bezahlen den Berufungsklägerinnen
eine Parteientschädigung von CHF 4‘200.– für das erstinstanzliche
Verfahren und CHF 2‘800.– für das Berufungsverfahren in solidarischer
Verbindung.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin 1
Berufungsklägerin 2
Berufungsbeklagter 1
Berufungsbeklagter 2
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.