Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.123
URTEIL
vom 12. September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 14. Februar 2017
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
Der serbische
Staatsangehörige A____, geboren am […] 1972, heiratete am […] 2010 in Basel die
Schweizerin B____, geboren am […] 1974. Am 20. Juli 2010 erhielt er im Kanton
Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit
Schreiben vom 21. Mai 2015 teilte ihm das Migrationsamt mit, es werde
geprüft, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe.
Die Ehegatten wurden deshalb aufgefordert, ihre Ehegemeinschaft schriftlich zu
bestätigen. In einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 5. Juni 2015
teilten A____ und B____ dem Migrationsamt mit, sie könnten nicht bestätigen, in
einer intakten Ehe zu leben, es sei aber auch nicht klar, wie sich ihre Ehe
weiterentwickeln werde. Daraufhin tätigte das Migrationsamt am 8. Juni 2015
eine Anfrage zur ehelichen Situation bei B____. Am 19. Juni 2015 wurde auch A____
schriftlich zur ehelichen Situation befragt. In der Folge teilte das
Migrationsamt A____ am 3. Juli 2015 mit, dass er die Voraussetzungen der
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht mehr erfülle, da er nicht mehr mit seiner
Ehefrau zusammenwohne und für deren getrennte Wohnorte keine wichtigen Gründe
ersichtlich seien. Es werde ihm aber vorgeschlagen, im Kanton Basel-Landschaft
bei den zuständigen arbeitsmarktlichen Behörden ein begründetes Gesuch um
Erteilung einer kontingentierten Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige als
Spezialist einzureichen. Bei Gutheissung dieses Gesuchs könne seine Bewilligung
unter Änderung des Aufenthaltszwecks verlängert werden. Bei einem negativen
Bescheid habe er jedoch mit einem Wegweisungsverfahren zu rechnen. Am 21.
August 2015 unterrichteten die basel-landschaftlichen Behörden das Migrationsamt
darüber, dass das Gesuch um eine Arbeitsbewilligung als Spezialist von A____
abgewiesen worden sei. Am 23. September 2015 gewährte das Migrationsamt
A____ das rechtliche Gehör und informierte ihn über die Absicht, seine Aufenthaltsbewilligung
nicht zu verlängern sowie die Wegweisung zu verfügen. Am 16. Dezember 2015
wies das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft
ein Wiedererwägungsgesuch von A____ zum Erhalt einer kontingentierten
Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige als Spezialist erneut ab. Mit
Verfügung vom 31. Mai 2016 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung
von A____ nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Einen
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 14. Februar 2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. Februar 2017 und 3. Mai
2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____
(Rekurrent), vertreten durch [...], Advokat, die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD vom 14. Februar 2017 und
die ordentliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, soweit ihm nicht schon von Gesetzes wegen die aufschiebende
Wirkung zukomme. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben
vom 18. Mai 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom
24. Mai 2017 erkannte der Instruktionsrichter dem vorliegenden Rekurs
die aufschiebende Wirkung zu. Das JSD schliesst mit Vernehmlassung vom 3. Juli
2017 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses, während der Rekurrent mit Replik
vom 2. August 2017 an seinen Anträgen festhält.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 18. Mai
2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisa-tionsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Der
Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig angemeldeten
und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011
vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2016.142 vom 20. Mai 2016 E. 1.1,
VD.2017.14 vom 27. Juli 2017 E. 1.3).
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das
Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 AuG besteht nicht, wenn
für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Artikel spricht zwar von
Familiengemeinschaft, er dürfte sich aber im Regelfall auch auf die
Ehegemeinschaft beziehen (Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015,
Art. 49 N 1). Das Vorhandensein wichtiger Gründe für getrennte Wohnorte und das
Weiterbestehen der Familiengemeinschaft sind Voraussetzungen, die kumulativ
erfüllt sein müssen (BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1).
Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was
grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (BGer 2C_211/2016 vom
23. Februar 2017 E. 3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 3.1). Wichtige
Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können
insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE).
Sie können aber auch gesundheitlicher Natur sein (vgl. BGer 2C_211/2016 vom 23.
Februar 2017 E. 3.3.1). Haben die Eheleute über ein Jahr getrennt gewohnt, gilt
die Vermutung, dass die Ehegemeinschaft aufgelöst worden ist (BGer 2C_575/2009
vom 1. Juni 2010 E. 3.5; vgl. BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E.
6.1). Bei einer psychischen Erkrankung eines Ehegatten kann sich eine
vorübergehende Trennung aufdrängen, ohne dass dies bereits ein Scheitern der
Ehe bedeuten muss (BGer 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2). Auch
wenn die Ehegatten später nicht mehr wieder zusammenkommen und die Ehe
schliesslich aufgelöst wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe zum
Zeitpunkt der Trennung noch nicht gescheitert gewesen ist (BGer 2C_211/2016 vom
23. Februar 2017 E. 3.3.2).
Da der Rekurrent
nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und aktuell keine wichtigen Gründe
für deren getrennte Wohnorte geltend gemacht werden, ist im Folgenden zu
prüfen, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat.
Gemäss Art. 50
Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat (BGE 138 II 229 E. 2 S.
231, 136 II 113 E. 3.3.5 S. 120; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 348) und eine
erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a); oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.1 Eine
(relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345
E. 3.1.2 S. 347; vgl. BGE 138 II 229 E. 2 S. 231). Im Falle der
Aufgabe der Wohngemeinschaft, wie vorliegend geschehen, setzt der Bestand einer
Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
voraus, dass das nach Art. 42 Abs. 1 AuG notwendige Erfordernis des
Zusammenlebens gemäss Art. 49 AuG ausnahmsweise nicht bestanden hat, weil für
getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorhanden waren und die Familiengemeinschaft
insofern weiter existiert hat (VGE VD.2016.149 vom 6. Februar 2017 E. 3.2;
vgl. BGer 2C_1191/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2). Eine Periode, in der die
Ehegatten nicht zusammengewohnt haben, ist bei der Bestimmung der Dauer der
Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu berücksichtigen, wenn
wichtige Gründe für deren getrennte Wohnorte vorgelegen haben und die
Ehegemeinschaft weiter bestanden hat (vgl. BGE 140 II 345 E. 4 S. 347 ff.;
BGer 2C_1191/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2). Dass dies aber nur dann
der Fall wäre, wenn die Ehegatten vor der definitiven Auflösung der Ehegemeinschaft
nochmals zusammengewohnt haben, kann aus BGE 140 II 345 nicht abgeleitet werden.
3.2 Die
Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und
Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der
Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4 f.).
Dazu ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den
gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz
auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4
AuG). Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche
Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b; vgl. BGer 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1,
2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6.1). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VintA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und
Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im
Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der
Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).
Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste
Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die
örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine
erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E.
3.3, 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).
4.1 Die
Ehefrau führte mit Schreiben vom 14. Juni 2015 aus, dass die Ehegatten aufgrund
mehrerer Belastungsfaktoren in einen Strudel der Energielosigkeit und Gereiztheit
geraten seien, was sich bei ihr schliesslich in einer Depression manifestiert
habe, die im Januar 2013 habe stationär behandelt werden müssen. In dieser
Situation sei den Ehegatten aus therapeutischer Sicht geraten worden, sich
räumlich zu trennen, was der Rekurrent gemäss dem Schreiben der Ehefrau vom 4.
Juli 2015 Ende Januar 2013 vor ihrer Entlassung aus der Klinik auch tatsächlich
gemacht habe. Er sei vorübergehend bei Freunden untergekommen und habe sich
eine Wohnung gesucht. Nach einigen Wochen hätten die Ehegatten wieder Kontakt
miteinander aufgenommen und beschlossen, ihre Ehe weiterzuführen, „das Ganze
aber vorsichtig“ anzugehen (act. 6 2/2). Aus diesem Grund hätten sie sich
für die Beibehaltung der getrennten Wohnungen entschieden.
4.2 Gemäss
dem am 29. Juni 2015 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben des Rekurrenten
war die Zeit nach seinem Umzug in die Schweiz für beide Ehegatten aufgrund
verschiedener externer Faktoren belastend. Darunter habe auch ihre Paardynamik
gelitten. Seine Ehefrau habe eine Depression entwickelt, die im Januar 2013
habe stationär behandelt werden müssen. Eine räumliche Trennung sei ihnen
therapeutisch empfohlen worden und habe einen notwendigen Schritt zur
Stabilität dargestellt. Per 1. Februar 2013 habe sich der Rekurrent daher eine
Wohnung gemietet. Da er keine Einrichtung gehabt habe, sei er vorübergehend bei
Kollegen untergekommen. Nach einigen Wochen, als ihre akute Krise abgeklungen
sei, hätten die Ehegatten ihre Kontakte vorsichtig intensiviert und tageweise
versucht, wieder zusammenzuwohnen. Dies habe sich aber als zu frühzeitig
herausgestellt, so dass sie sich seit ca. 1. September 2013 weiterhin
kontaktiert, aber nicht mehr versucht hätten, zusammenzuwohnen.
4.3 Gemäss
dem Arztzeugnis von Dr. med. […] vom 13. Juli 2015 standen die Ehegatten vom
30. Oktober bis 18. Dezember 2012 gemeinsam bei ihr in Behandlung. Aufgrund der
bestehenden Problematik, deren Hintergründe nicht in direktem Zusammenhang mit
der Ehe oder einem Fehlverhalten eines der Ehegatten gestanden hätten, habe sie
den Ehegatten dringend zur räumlichen Trennung geraten. Aus medizinischen
Gründen und um eine anhaltende Gefährdung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit
zu verhindern, sei „eine räumliche Trennung des Paares und damit auch des
Wohnsitzes dringend und unabdingbar indiziert gewesen“ (act. 6 2/2). Nach
einer kurzen Bedenkzeit seien die Ehegatten dieser ärztlichen Empfehlung, wenn
auch nur zögernd, gefolgt. Da sich in der Folge eine Notwendigkeit von
Einzeltherapien für beide Partner ergeben habe, habe die Ehefrau zu einem
anderen Therapeuten gewechselt. Die Behandlung des Rekurrenten bei ihr sei nach
einzelnen weiteren Konsultationen am 13. Juni 2013 abgeschlossen worden.
„Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Gesundheitszustand der beiden Eheleute
durch die fortgesetzte Behandlung und vor allem auch durch die räumliche Trennung
deutlich verbessert, so dass beide wieder ohne Einschränkung arbeitsfähig waren
und ihren Alltagsverpflichtungen nachkommen konnten.“ (act. 6 2/2).
Gemäss dem
ärztlichen Zeugnis von Dr. med. […] vom 13. März 2017 befand sich die Ehefrau
vom 1. Januar bis 2. März 2013 in stationärer Behandlung in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel. Ab dem 4. Februar 2013 sei sie in seiner Praxis
weiterbehandelt worden. Aufgrund dieser Datumsangabe ist davon auszugehen, dass
die stationäre Behandlung nicht bis 2. März, sondern bis 3. Februar 2013 gedauert
hat. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis erfolgte die Behandlung der Ehefrau bis Ende
2013 in intensiver Form mit bis zu 2 Sitzungen pro Woche. Die räumliche
Trennung der Ehefrau vom Rekurrenten sei damals aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zur Unterstützung des therapeutischen
Prozesses sinnvoll erschienen. Der Rekurrent sei durch ein gemeinsames Gespräch
in die Behandlung einbezogen worden.
4.4 Aufgrund
der differenzierten und glaubhaften Angaben der Ehegatten und der Arztzeugnisse
ist der folgende Sachverhalt erstellt:
4.4.1 Im
Jahr 2012 gerieten die Ehegatten aufgrund externer Belastungsfaktoren in eine
Krise. Aus diesem Grund begaben sie sich vom 30. Oktober bis
18. Dezember 2012 bei einer Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie in Behandlung. Vom 1. Januar bis am 3. Februar 2013
musste die Ehefrau wegen einer Depression in einer psychiatrischen Klinik
stationär behandelt werden. Eine räumliche Trennung der Ehegatten war zu diesem
Zeitpunkt aus medizinischen Gründen zur Verhinderung einer anhaltenden
Gefährdung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit der Ehegatten zwingend
indiziert und wurde diesen von ärztlicher Seite empfohlen. Nach anfänglichem
Zögern folgten die Ehegatten diesem Rat. Aus diesem Grund zog der Rekurrent
Ende Januar 2013 aus der ehelichen Wohnung aus und mietete sich per 1. Februar
2013 eine eigene Wohnung. Nach einigen Wochen nahmen die Ehegatten wieder
Kontakt auf bzw. intensivierten ihren Kontakt. Gemäss den Angaben des
Rekurrenten versuchten sie, tagewiese zusammenzuwohnen (act. 6 2/2). Dies
wurde von der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich vorgebracht.
Unter der von ihr erwähnten Wiederaufnahme des Kontakts kann sie aber durchaus auch
gemeint haben, tageweise mit ihm zusammen gewohnt zu haben. Tageweise Versuche
des Zusammenlebens stehen auch nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu
einer anderen von ihr gemachten Angabe, die Ehegatten hätten räumlich getrennt
gewohnt. Unter diesen Umständen ist die im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
eingereichte schriftliche Erklärung der Ehefrau vom 29. März 2017, mit der sie
die Richtigkeit der Angaben des Rekurrenten bestätigt, durchaus glaubhaft. Im
Übrigen besteht bereits aufgrund der Angaben der Ehegatten im erstinstanzlichen
Verfahren kein Zweifel, dass bis Ende August 2013 ein gegenseitiger Ehewille
bestanden hat und die eheliche Beziehung soweit unter Beachtung der psychischen
Situation der Ehefrau sinnvoll gelebt worden ist. Dies ergibt sich aus ihrer Erklärung,
die Ehegatten hätten die Ehe weiterführen wollen, das Ganze aber vorsichtig
angehen wollen, und der Angabe des Rekurrenten, sie hätten bis etwa Ende August
Versuche des Zusammenlebens unternommen. Aus medizinischen Gründen besuchten
die Ehegatten im Jahr 2013 keine Paartherapie mehr, sondern Einzeltherapien.
Die Behandlung des Rekurrenten wurde nach einzelnen Konsultationen am 13. Juni 2013
abgeschlossen. Die Ehefrau unterzog sich von Februar bis Ende 2013 einer intensiven
Therapie mit bis zu 2 Sitzungen pro Woche bei einem Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie.
4.4.2 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus dem Arztzeugnis vom 13. Juli
2015 nicht ableiten, ab Mitte Juni 2013 habe kein medizinischer Grund mehr für
getrennte Wohnungen bestanden. Aus diesem geht zwar hervor, dass ab Mitte Juni
2013 sich der Gesundheitszustand der Ehegatten durch die fortgesetzte
Behandlung und vor allem auch durch die räumliche Trennung deutlich verbessert hat,
so dass beide wieder ohne Einschränkung arbeitsfähig waren und ihren Alltagsverpflichtungen
nachkommen konnten (act. 6 2/2). Da die Arbeit und die
Alltagsverpflichtungen einerseits und das Zusammenwohnen als Paar andererseits
unterschiedliche Anforderungen stellen, kann daraus aber nicht abgeleitet
werden, dass sie deshalb auch das Zusammenwohnen, das sie aus medizinischen
Gründen vorübergehend hatten aufgeben müssen, ohne Gefährdung der erreichten Weiterentwicklung
umgehend wieder hätten aufnehmen können. Angesichts des Umstandes, dass die
Ehefrau derart schwer psychisch erkrankt war, dass sie im Januar 2013 während
eines Monats stationär hatte behandelt werden müssen, ist es vielmehr naheliegend,
dass es einer weiteren Stabilisierung der Situation und insbesondere ihres
Gesundheitszustands bedurft hätte. Dies wird sodann durch das Arztzeugnis vom
13. März 2017 bestätigt (act. 6 1/2). Gemäss diesem war die
räumliche Trennung der Ehegatten mindestens bis Ende 2013 aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zur Unterstützung des therapeutischen
Prozesses sinnvoll. Damit hat zumindest bis Ende 2013 weiterhin ein gewichtiger
medizinischer Grund für getrennte Wohnungen bestanden, auch wenn die räumliche
Trennung ab Mitte Juni 2013 nicht mehr zwingend indiziert gewesen sein mag. Im
Übrigen hat der Rekurrent entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener
Entscheid vom 14. Februar 2017 E. 12) in seiner Replik auch nicht
zugestanden, ab Juni 2013 habe kein medizinisch indizierter Grund mehr
bestanden, weshalb sie das Zusammenleben nicht wieder hätten aufnehmen können. Er
hat zwar erklärt, die räumliche Trennung sei im Jahr 2016 nicht mehr
medizinisch indiziert gewesen (vgl. Replik vom 9. Dezember 2016 Ziff. 1).
Indem er aber unter Berufung auf Art. 49 AuG geltend gemacht hat, zumindest die
Zeit von Anfang Februar bis Ende August 2013 sei bei der Bestimmung der Dauer
der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu berücksichtigen
(vgl. Replik vom 9. Dezember 2016 Ziff. 4–6), hat er implizit
behauptet, jedenfalls bis Ende August 2013 habe ein wichtiger Grund für
getrennte Wohnungen bestanden.
5.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass bis mindestens Ende August 2013 die
Ehegemeinschaft weiterbestanden hat und ein wichtiger Grund für die getrennten
Wohnungen bestanden hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Zusammenleben
nicht unmöglich sein muss, sondern bloss ein objektiver Grund von gewissem
Gewicht dafür erforderlich ist (vgl. oben E. 2). Folglich ist die Periode mit
getrennten Wohnungen von Anfang Februar bis Ende August 2013 bei der Bestimmung
der für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG massgeblichen Dauer der
Ehegemeinschaft (im Sinne der obigen Erwägung 3.1) zu berücksichtigen. Unter
Berücksichtigung dieser Periode hat die Ehegemeinschaft mehr als drei Jahre
gedauert.
5.2 Der
Beschwerdeführer ist am 16. Juli 2010 in die Schweiz eingereist und lebt
seither hier. Er hat sich während dieser Zeit tadellos verhalten. Die hiesige
Sprache beherrscht er gemäss dem Goethe-Zertifikat vom 8. Dezember 2014 sehr
gut (act. 6 2/2) und ist in sozialer Hinsicht offenbar gut
integriert. Er war von Anfang an finanziell unabhängig (Arbeitsbestätigung vom
13. Mai 2015 der [...] act. 6 1/2; Lohnabrechnung vom
5. Dezember 2014 act. 6 1/2). Inzwischen ist er beruflich
als Oberarzt tätig (Arbeitsvertrag [...] vom 12. Juli 2016
act. 6 1/2). Ernsthafte besondere Umstände, die gegen eine erfolgreiche
Integration des Rekurrenten sprechen würden, liegen nicht vor. Damit ist eine
erfolgreiche Integration des Rekurrenten im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
zweifellos gegeben.
5.3 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurrent einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat.
Da der Rekurrent
obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und ist der Rekurrent für seinen
Vertretungsaufwand angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote
sind die Bemühungen seines Rechtsvertreters praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend
erscheint ein Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von knapp 6 Stunden
als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine
Parteientschädigung von CHF 1‘500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer,
ergibt. Über die Höhe der Parteientschädigung für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren hat die Vorinstanz aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen zu
entscheiden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. Februar 2017
aufgehoben und die Sache zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an das
Migrationsamt zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements
eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.–, zugesprochen.
Der Fall wird zur Festsetzung einer
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das Justiz-
und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.