Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.29
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 12.
September 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Gesuchsteller
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
B____ Gesuchsteller
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
Appellationssgerichtsschreiber
(im Berufungsverfahren
ZB.2017.29)
Sachverhalt
A____ und B____
sind eingesetzte Willensvollstrecker im Nachlass der am [...] verstorbenen C____.
Ein Grossteil des Nachlasses besteht aus Liegenschaften mit über
100 Mietobjekten. Diese waren seit längerer Zeit von der D____ verwaltet
worden. Auch nach dem Tod der Erblasserin wurden die Liegenschaften weiter
durch die D____ verwaltet. Am 15. Dezember 2014 bzw.
10. März 2015 schloss die Erbengemeinschaft mit der D____ einen
schriftlichen Bewirtschaftungsvertrag. Mit Einschreiben vom
10. Juni 2016 kündigten die Willensvollstrecker diesen Vertrag mit
Wirkung per 31. Dezember 2014. Die Verwaltung der Liegenschaften
übertrugen sie mit Wirkung ab 1. Januar 2017 der E____. In der Folge
entstanden zwischen den beiden Willensvollstreckern einerseits und der D____
sowie der ihr nahestehenden F____ andererseits Streit über die Rechtmässigkeit
der Vertragsauflösung und der Übertragung der Bewirtschaftung.
Am
6. April 2017 ersuchten die Willensvollstrecker das Zivilgericht Basel-Stadt
um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Im Einzelnen begehrten sie, dass der D____
und der F____ zu verbieten sei, sich als Bewirtschaftungsbeauftragte der im
Nachlass befindlichen Liegenschaften auszugeben, irgendwelche Handlungen im
Zusammenhang mit diesen Liegenschaften (z.B. Vermietungsinserierungen, Mietvertragsabschlüsse
oder –kündigungen) auszuführen sowie die Mieter in diesen Liegenschaften zu kontaktieren.
Sodann wurde anbegehrt, die beiden Gesuchsbeklagten anzuweisen, sämtliche
Zustellungen, Anfragen, Korrespondenzen etc. hinsichtlich der Bewirtschaftung
dieser Liegenschaften an den Absender zurückzusenden oder an die E____
weiterzuleiten. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 hiess das Zivilgericht
die Begehren gut, jeweils unter Androhung einer Ordnungsbusse von
CHF 1'000.– für jeden Verstoss sowie der Bestrafung der Organe der
Gesuchsbeklagten gemäss Art. 292 StGB.
Gegen diesen
Entscheid haben die D____ und die F____ am 24. Juli 2017 beim Appellationsgericht
Berufung erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme betreffend
Unterlassung behaupteter fortlaufender Geschäftsanmassung. Im Rahmen ihrer
Berufungsantwort vom 16. August 2017 haben die beiden Willenvollstrecker
ihren Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Entscheids mit dem Antrag verbunden, dass der Appellationsgerichtsschreiber G____
in den Ausstand trete, dies wegen Befangenheit. Mit Stellungnahme vom
24. August 2017 beantragt der abgelehnte Appellationsgerichtsschreiber
die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die beiden Gesuchsteller halten mit ihrer
Replik vom 4. September 2017 an ihrem Ausstandsgesuch fest. Die
Stellungnahme des Appellationsgerichtsschreibers ist der D____ und der F____
zur Kenntnisnahme zugestellt worden, ohne dass sich diese in der Folge zum
Ausstandsgesuch und zur Stellungnahme geäussert hätten. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung der Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts ist das
Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Über streitige
Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des
betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] in
Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG). Als Gerichtsperson
gilt jede Person, welche an der Willensbildung des Gerichts mitentscheidend
oder beratend beteiligt ist, mithin Richterinnen und Richter wie auch
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (statt vieler Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 47
N 1). Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des
Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt
(§ 56 Abs. 5 GOG).
2.1 Die
beiden Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren wie folgt (dazu
Berufungsantwort, Rz 5 ff.): Seit Dezember 2014/Januar 2015
führe der Erbe H____, Verwaltungsratspräsident der beiden Berufungsklägerinnen,
im Kanton Basel-Landschaft zwei Prozesse gegen sie wegen ihrer Absetzung als
Willensvollstrecker. Hierbei habe er mehrfach Auszüge aus einer noch nicht
veröffentlichten Publikation des abgelehnten Gerichtsschreibers zitiert, der
ihm diese hierfür freundschaftlich zur Verfügung gestellt habe. Der abgelehnte
Gerichtsschreiber habe zudem dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen
beratend seine Lehrmeinung betreffend eine Frage zur Notwendigkeit einer
Streitgenossenschaft in Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsetzung von
Willensvollstreckern mitgeteilt. Dies belege, dass der Gerichtsschreiber Herrn H____,
den Alleinaktionär der Berufungsklägerinnen, resp. dessen Rechtsvertreter in
den beiden Prozessen, wo es auch um die erbrechtliche Auseinandersetzung im
Nachlass gehe, in derselben Angelegenheit beraten habe. Damit sei der Gerichtsschreiber
befangen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO.
2.2
2.2.1 Die
Schweizerische Zivilprozessordnung regelt den Ausstand in Art. 47–51.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter
anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als
Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige
oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in
der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft
zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47–51 ZPO
konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien
auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; AGE DG.2017.9 vom
9. März 2017 E 2.2.2; vgl. Kiener,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1).
Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn
Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung
solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE DG.2017.9
vom 9. März 2017 E. 2.2.2; vgl. BGE 140 I 240
E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2).
2.2.2 Der
Begriff der gleichen Sache im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f
ZPO ist umstritten. Gemäss einer Auffassung muss es sich um dasselbe Verfahren
handeln, in dem die Unabhängigkeit der Gerichtsperson in Frage gestellt wird (Kiener, a.a.O., Art. 47 N 11).
Nach einer anderen Lehrmeinung kann nicht der identische Rechtsstreit im Sinne
des gleichen Streitgegenstands zwischen den gleichen Parteien gemeint sein.
Erfasst werde vielmehr jedes Verfahren, in dem der gleiche Konflikt im Sinne
des gleichen Lebenssachverhalts zu beurteilen gewesen ist und sich die
Gerichtsperson deshalb bereits eine Meinung gebildet hat (Rüetschi, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 47 N 16).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Art. 47 Abs. 1
lit. b ZPO entsprechenden Art. 56 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist der Begriff der gleichen Sache im
formellen Sinn zu verstehen (BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73).
Eine gleiche Sache im Sinne von Art. 56 lit. b StPO setzt
deshalb eine Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur
Beantwortung stehenden Streitfragen voraus (BGE 143 IV 69
E. 3.1 S. 74; BGer 1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3).
Es besteht kein Grund, weshalb der Begriff der gleichen Sache im Zivilprozess
weiter definiert werden sollte als im Strafprozess. Folglich ist die zweite
Lehrmeinung als mit der Praxis des Bundesgerichts nicht vereinbar
zurückzuweisen. Im Übrigen kann eine gleiche Sache jedenfalls nur dann
angenommen werden, wenn sich die Beteiligung nicht nur auf den gleichen Sachverhaltszusammenhang,
sondern auf die im jeweiligen Verfahren konkret zu entscheidende Sache bezieht
(KGer GR ZK1 16 93 vom 8. August 2016 E. 4a
[abrufbar unter www.swisslex.ch]; Wullschleger,
a.a.O., Art. 47 N 17).
2.2.3 Für
die Frage, ob eine Befassung einer Gerichtsperson mit der konkreten Streitsache
in einem früheren Verfahren Befangenheit im Sinne der Generalklausel von
Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO begründet, ist massgebend, ob sie
sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten
bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen
und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (vgl. BGE
140 I 326 E. 5.1 S. 329 und 133 I 89 E. 3.2
S. 92; AGE DG.2017.9 vom 9. März 2017 E. 2.2.2). Der
Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob
die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum
Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang
des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326
E. 6.3 S. 333; AGE DG.2017.9 vom 9. März 2017 E. 2.2.2).
Aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses zwischen einer Gerichtsperson und
einem Parteivertreter kann Befangenheit nur bei Vorliegen spezieller Umstände
und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität
und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht
und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und
deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen
vermag (BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125 f.).
2.3 Zu
prüfen ist zunächst, ob ein Sachverhalt im Sinne von Art. 47 Abs. 1
lit. b ZPO vorliegt, der den Ausstand des abgelehnten Gerichtsschreibers
im laufenden Berufungsverfahren ZB.2017.29 gebieten würde. Die Gesuchsteller
behaupten, der abgelehnte Gerichtsschreiber habe den Erben H____ in zwei vor
dem Zivilkreisgericht West des Kantons Basel-Landschaft und später vor dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft und nun vor dem Bundesgericht hängigen
Verfahren in derselben Angelegenheit beraten, was ihn befangen im Sinne der
genannten Vorschrift erscheinen lasse (Berufungsantwort, Rz 6 f.).
Zum Beweis reichen die Gesuchsteller Auszüge von Rechtsschriften in einem
Verfahren betreffend Willensvollstrecker (Berufungsantwortbeilage [BAB] 3)
und eine E-Mail des abgelehnten Gerichtsschreibers vom 18. Juli 2016
an den Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen (BAB 4) ein. Die eingereichten
Auszüge stammen ausschliesslich aus einer Stellungnahme im Verfahren
130 16 24 II vor dem Zivilkreisgericht West zwischen H____ und
dem Berufungsbeklagten 2 und aus der Berufung von H____ an das
Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juli 2017 gegen
den Entscheid des Zivilkreisgerichts West vom 1. Juli 2016. Eine
Tätigkeit des Gerichtsschreibers in den übrigen von den Gesuchstellern
genannten Verfahren ist damit auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.
Die
Gesuchsteller behaupten, bei den beiden Verfahren gegen die Gesuchsteller vor
Zivilkreisgericht West bzw. Kantonsgericht einerseits und dem vorliegenden
Verfahren andererseits handle es sich um die gleiche Sache. Aus den von ihnen
eingereichten Auszügen der Rechtsschriften sind jedoch weder der Betreff noch
die Rechtsbegehren ersichtlich. Damit haben die Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht,
was Gegenstand der beiden genannten Verfahren im Kanton Basel-Landschaft ist
bzw. war. Folglich ist ihr auf Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO
gestütztes Ausstandsgesuch bereits mangels Glaubhaftmachung der den Ausstand
begründenden Tatsache abzuweisen. Am Verfahren, auf das sich die Tätigkeit des
abgelehnten Gerichtsschreibers ausgewirkt hat, sind bzw. waren nur der
Gesuchsteller 2 und H____ beteiligt, während sich im vorliegenden
Verfahren die Gesuchsteller 1 und 2 einerseits und die
Berufungsklägerinnen 1 und 2 andererseits gegenüberstehen. Formell
besteht damit ausser in der Person des Berufungsbeklagten 2 keine
Identität der Parteien. Damit ist die Annahme einer gleichen Sache nach
richtiger Auffassung (oben E. 2.2.2) ausgeschlossen, auch wenn sich
materiell aus dem Umstand, dass H____ Präsident des Verwaltungsrats beider
Berufungsklägerinnen ist, ein gewisser Zusammenhang ergibt.
Aufgrund des
eingereichten Auszugs der Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts
West im Verfahren 130 16 24 II kann vermutet werden, dass
Gegenstand jenes Verfahrens eine Klage auf Ungültigerklärung der Einsetzung des
Gesuchstellers 2 und möglicherweise auch des Gesuchstellers 1 als
Willensvollstrecker ist bzw. war (vgl. Berufung H____ vom 18. Juli 2016,
Rz 47, 56, 100 und 105 [BAB 3]). In jenem Verfahren scheint es damit
um die Gültigkeit der Einsetzung als Willensvollstrecker als solche zu gehen
bzw. gegangen zu sein. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen zu entscheiden,
ob den Berufungsklägerinnen vorsorglich zu verbieten ist, sich als
Bewirtschaftungsbeauftragte des Nachlasses hinsichtlich der
Nachlassliegenschaften auszugeben und als angebliche Bewirtschaftungsbeauftragte
des Nachlasses Handlungen in Bezug auf die Nachlassliegenschaften vorzunehmen,
und ob sie vorsorglich anzuweisen sind, Zustellungen, Anfragen, Korrespondenzen
etc. betreffend die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften zurückzusenden
oder weiterzuleiten, nachdem die Gesuchsteller als Willensvollstrecker den
Bewirtschaftungsauftrag der Berufungsklägerin 1 per
31. Dezember 2016 gekündigt hatten. Damit ist im vorliegenden
Verfahren nicht der gleiche Konflikt im Sinne des gleichen Lebenssachverhalts zu
beurteilen.
Zudem sind in
den beiden Verfahren unterschiedliche Streitfragen zu beantworten. Die
Gültigkeit der Einsetzung der Willensvollstrecker ist in keiner Art und Weise
Thema des vorliegenden Verfahrens. Die Tätigkeit des abgelehnten Gerichtsschreibers
im Zusammenhang mit den im Kanton Basel-Landschaft geführten Verfahren bezog
sich ausschliesslich auf die Frage, ob bei einer Ungültigkeitsklage eines Erben
gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers die übrigen Erben und die
Vermächtnisnehmer eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und ob ein Urteil
über eine Klage eines Erben gegen den Willensvollstrecker auch gegenüber den
übrigen Erben und den Vermächtnisnehmern Wirkung entfaltet (vgl. Stellungnahme H____
vom 29. März 2016 im Verfahren 130 16 24 II,
Rz 17; Berufung H____ vom 18. Juli 2016, Rz 79 ff.
[BAB 3]). Diese Fragen sind im vorliegenden Verfahren ohne jede Bedeutung.
Damit fehlt es nach sämtlichen vorstehend dargelegten Auffassungen (oben
E. 2.2.2) an einer gleichen Sache im Sinne von Art. 47 Abs. 1
lit. b ZPO. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob überhaupt von
einer Tätigkeit des abgelehnten Gerichtsschreibers im Sinne von Art. 47
Abs. 1 lit. b ZPO in den beiden basellandschaftlichen Verfahren
gesprochen werden kann. Der von den Berufungsbeklagten geltend gemachte
Ausstandsgrund des Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO ist somit
nicht gegeben.
2.4 Aus
den nachstehenden Gründen hat der abgelehnte Gerichtsschreiber aber auch nicht
gestützt auf die Generalklausel von Art. 47 Abs. 1
lit. f ZPO in den Ausstand zu treten. Aufgrund der eingereichten
Auszüge von Rechtsschriften, der eingereichten E-Mail und der Stellungnahme des
Gerichtsschreibers ist der folgende Sachverhalt glaubhaft: Der Parteivertreter
von H____ in den beiden basellandschaftlichen Verfahren und der
Berufungsklägerinnen im vorliegenden Verfahren einerseits und der
Gerichtsschreiber andererseits kennen sich seit vielen Jahren. Da der
Parteivertreter wusste, dass der Gerichtsschreiber eine Habilitationsschrift
verfasste, in der er sich unter anderem mit der Frage der Passivlegitimation
bei einer Ungültigkeitsklage gegen einen Willensvollstrecker befasst,
kontaktierte der Parteivertreter den Gerichtsschreiber vor Einreichung der
Klage im Verfahren 130 16 24 II bezüglich dieser Frage (Stellungnahme
H____ vom 29. März 2016 im
Verfahren 130 16 24 II, Rz 17 [BAB]). Die beiden
tauschten sich über die Frage aus, ob bei der Anfechtung einer Einsetzung eines
Willensvollstreckers mittels erbrechtlicher Ungültigkeitsklage von einer
notwendigen passiven Streitgenossenschaft auszugehen sei oder nicht
(Stellungnahme des Gerichtsschreibers, S. 2). Der Gerichtsschreiber teilte
dem Parteivertreter seine aktuelle Lehrmeinung betreffend die Frage der
Passivlegitimation bei einer Ungültigkeitsklage gegen einen Willensvollstrecker
mit und stellte ihm Vorabzüge seiner Habilitationsschrift zu diesem Thema zur
Verfügung (Stellungnahme H____ vom 29. März 2016 im Verfahren 130 16 24 II,
Rz 17). Im Frühjahr 2017 wurde die Habilitationsschrift des abgelehnten Gerichtsschreibers
inhaltlich unverändert publiziert (Stellungnahme, S. 2). Mit E-Mail vom
18. Juli 2016 teilte der Gerichtsschreiber dem Parteivertreter zudem
mit, dass er die von I____ und ihm in einem Aufsatz aus dem Jahr 2014
vertretene Meinung nach vertiefter Prüfung im Rahmen seines
Habilitationsprojekts revidiert habe und sich I____ seiner revidierten Meinung
angeschlossen habe (BAB 4).
Eine über die
vorstehenden Tätigkeiten hinausgehende Beratung von H____ oder dessen Rechtsvertreter
durch den Gerichtsschreiber wird von den Gesuchstellern nicht glaubhaft
gemacht. In seiner Stellungnahme vom 29. März 2016 im
Verfahren 130 16 24 II und seiner Berufung vom
18. Juli 2016 an das Kantonsgericht zitierte der Parteivertreter
mehrfach aus den Vorabzügen der damals noch nicht veröffentlichten
Habilitationsschrift des Gerichtsschreibers (BAB 3). Entgegen der
Behauptung der Berufungsbeklagten stellte der Gerichtsschreiber somit nicht H____,
sondern dessen Parteivertreter Auszüge einer noch nicht veröffentlichten
Publikation zur Verfügung. Zudem machen die Gesuchsteller ihre Behauptung, dies
sei "freundschaftlich" geschehen (Berufung, Rz 6), nicht
glaubhaft. Der Gerichtsschreiber, der Parteivertreter der Berufungsklägerinnen
und auch der Parteivertreter der Gesuchsteller sind Mitautoren des von I____
und anderen herausgegebenen und im Jahr 2010 in erster Auflage erschienenen
Kommentars zur ZPO. Gemäss der Stellungnahme des Gerichtsschreibers hat dieser
den Parteivertreter der Berufungsklägerinnen ausschliesslich anlässlich der mit
diesem Projekt zusammenhängenden Anlässe (Autorenessen, ZPO-Tagungen)
persönlich getroffen. Damit handle es sich um eine sog. einfache Bekanntschaft
(Stellungnahme, S. 2). Allein aus den Tatsachen, dass sich der Gerichtsschreiber
und der Parteivertreter seit vielen Jahren kennen und per Du sind und dass der
Gerichtsschreiber dem Parteivertreter seine aktuelle Lehrmeinung mitgeteilt und
Vorabzüge seiner Habilitationsschrift zur Verfügung gestellt hat, kann nicht
auf ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden geschlossen werden.
Erst recht bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beziehung zwischen dem
Gerichtsschreiber und dem Parteivertreter das sozial Übliche übersteigen würde
(vgl. oben E. 2.2.3). Da sich die in den beiden basellandschaftlichen Verfahren
verwendeten Äusserungen des Gerichtsschreibers auf im vorliegenden Verfahren
irrelevante Themen bezogen haben, hat er sich damit in keiner Art und Weise
bezüglich der im vorliegenden Verfahren zu beantwortenden Streitfragen festgelegt.
Bei objektiver Betrachtung sind daher weder die Tätigkeit des Gerichtsschreibers
im Zusammenhang mit den im Kanton Basel-Landschaft geführten Verfahren noch das
Verhältnis zwischen ihm und dem Parteivertreter der Berufungsklägerinnen
geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtsschreibers zu erwecken
und eine Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO
zu begründen.
Ist das
Ausstandsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen, haben die Gesuchsteller die
Kosten des Verfahrens zu tragen (Wullschleger,
a.a.O., Art. 50 N 13). Die Gebühr für Entscheide über Ablehnungsbegehren
beträgt CHF 200.– bis CHF 3'000.– (Ziff. 11 Abs. 1 Ziff. 9 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, 154.810]). Die Gebühr wird
vorliegend auf CHF 500.– festgesetzt. Den Berufungsklägerinnen sind in
diesem Verfahren keine Aufwendungen entstanden, sodass ihnen auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Die Gesuchsteller tragen die
Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens von CHF 500.– in solidarischer
Verbindung.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
G____
D____
F____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.