Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.71
URTEIL
vom 11.
September 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Juni 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 20. Juni 2017 in durch das Migrationsamt Basel-Stadt angeordneter
und durch den Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit
Entscheid vom 23. Juni 2017 (vgl. AGE AUS.2017.42) bestätigter Vorbereitungshaft.
Der Haftgrund wurde gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. g des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) bejaht, nachdem der Beurteilte am 20. Juni 2017 erstinstanzlich
wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter Zwangsheirat und mehrfacher versuchter
Nötigung verurteilt worden war. Am 7. September 2017 ist das Asylgesuch von A____
abgelehnt und dieser aus der Schweiz weggewiesen worden. Das Migrationsamt hat
daraufhin mit Verfügung vom 8. September 2017 eine dreimonatige
Ausschaffungshaft über A____ verfügt. In der heutigen Verhandlung ist der
Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.
171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung
des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach
Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a
oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu
treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
Mit
Asylentscheid vom 7. September 2017 ist das Asylgesuch von A____ abgelehnt und
dieser aus der Schweiz weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist ihm anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt vom 8. September 2017 mitgeteilt worden.
Der Beurteilte
befindet sich seit dem 20. Juni 2017 in ausländerrechtlich begründeter Haft.
Damit werden mit der vorliegend zu überprüfenden Ausschaffungshaft von drei
Monaten insgesamt noch keine sechs Monate erreicht, weshalb auch nicht die strengeren
Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 zur Anwendung gelangen.
Wie ausgeführt,
hat sich A____ bereits in Vorbereitungshaft befunden, sodass der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es
grundsätzlich nicht. Allerdings ist auch das Vorliegen von Untertauchensgefahr
zu bejahen. Der Beurteilte gibt weiterhin an, er könne wegen einer Tätowierung
nicht in die Heimat zurückkehren. Nur wenn er auf Kosten des Migrationsamtes
eine Über-Tätowierung (Lasertherapie wünsche er keine) und eine finanzielle
Unterstützung von CHF 7‘000.– erhalte, wäre er bereit, in die Türkei zu reisen.
Diese Bedingungen können wohl kaum erfüllt werden. Dass der Beurteilte, der
versucht hat, mit Zwang eine Frau zur Heirat zu drängen, um in der Schweiz eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, nunmehr freiwillig in seine Heimat reisen
würde, ist unwahrscheinlich. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der
Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel, das den gleichen Zweck
erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Ferner ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots durch die schweizerischen Behörden nicht ersichtlich. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
In der heutigen
Verhandlung hat der Beurteilte reklamiert und gefragt, weshalb er keinen Anwalt
zur Seite gestellt bekommen hat. Dazu ist festzuhalten, dass er nach drei
Monaten Inhaftierung das Recht auf einen unentgeltlichen Anwalt hätte. Diese
drei Monate sind im vorliegenden Fall beinahe erreicht, weshalb ein
entsprechendes Gesuch wohl gutgeheissen worden wäre. Allerdings ist ein solches
Gesuch beim Gericht nicht eingegangen, weder durch den Beurteilten selbst noch
von dem ihn im Asylverfahren vertretenden Anwalt. Auch aufgrund der Akten ergab
sich ein solches Gesuch nicht ohne weiteres. Der Beurteilte ist darauf
aufmerksam zu machen, dass er die Möglichkeit hat, nach einem Monat ein
Haftentlassungsgesuch zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt sind die drei Monate
Haft, die als Richtlinie für die Bewilligung eines unentgeltlichen Beistands
gelten, abgelaufen, weshalb eine unentgeltliche Vertretung für das Verfahren
betreffend Haftentlassungsgesuch bewilligt würde.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, das heisst bis zum 6. Dezember 2017,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.