Appeal inadmissible without request for written reasoning

BEZ.2017.31Tribunale superiore / Collegio di tre giudici30 ago 2017Inadmissible

Sintesi

A debtor appealed a Basel-Stadt legal-opening decision after the first instance had refused legal opening and charged costs. The appeal court held that the ordinary appeal was unavailable and that a complaint was the only possible remedy, but the appellant had never requested a written reasoned decision despite being invited to do so. Because there was therefore no appealable object, the court did not enter into the appeal. It also rejected the appellant’s complaint about the omission of his professional designation and ordered him to pay the appellate court fee of CHF 500. No party compensation was awarded because no response had been requested.

Regest

Art. 239, Art. 309 lit. b Ziff. 3 and Art. 319 lit. a ZPO; legal opening decisions and appealability of unreasoned dispositive orders: a decision served only in the dispositive part is not directly amenable to appeal or complaint. A party must first request written reasons within the prescribed framework; absent such a request, no appealable object exists and the appellate court must refuse to enter into the matter. Party identification under Art. 221 ZPO does not entail a right to have a profession stated in the heading. Costs follow the losing party under Art. 106 ZPO; the appellate fee is set according to the dispute value and the fee schedule.

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2017.31

ENTSCHEID

vom 30. August 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Juli 2017

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) setzte eine Forderung gegen B____ (Beschwerdegegner) aus einem Darlehensvertrag in Höhe von CHF 318'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2009 in Betreibung. Nachdem der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 11. April 2017 (Postaufgabe: 12. April 2017) gestützt auf den Darlehensvertrag vom 1. Juni 2009 Rechtsöffnung. Am 4. Juli 2017 fand eine Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Daran nahmen für den Beschwerdeführer C____ und D____ sowie der Beschwerdegegner und dessen Parteivertreter teil. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Prozesskosten. Das Dispositiv dieses Entscheids wurde dem Beschwerdeführer ohne schriftliche Begründung am 8. Juli 2017 zugestellt.

Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 8. Juli 2017 (Postaufgabe: 12. Juli 2017) beantragte der Beschwerdeführer "die Löschung der stattgefundenen Verhandlung", "ansonsten (…) die Rückweisung an die Instanz zur Neubeurteilung" und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Zivilgerichtspräsidentin, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners oder des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt bis 2. August 2017, um dem Zivilgericht mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Antrag auf schriftliche Begründung oder als Aufsichtsbeschwerde verstanden haben wolle. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er eine schriftliche Begründung für einen allfälligen Weiterzug des Entscheids benötige.

Mit als "Berufung/Einrede/Aufsichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 23. Juli 2017 (Postaufgabe: 24. Juli 2017) an die "Justizleitung" des Zivilgerichts und an das Appellationsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids vom 4. Juli 2017, "die anstandslose Löschung der stattgefundenen Verhandlung", "ansonsten (…) die Zurückweisung an die Instanz zur Neubeurteilung" (Rechtsbegehren 1). Ferner verlangte er, dass auf die "Aufsichtsbeschwerde/Berufung/Einrede" einzutreten und das eingelegte Rechtsmittel gutzuheissen sei (Rechtsbegehren 2). Bezüglich der Kosten beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm und D____ eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Rechtsbegehren 3) und dass die Kosten dem Beschwerdegegner oder dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen seien (Rechtsbegehren 4). Mit Verfügung vom 1. August 2017 überwies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Eingabe vom 23. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht mit der Bitte um Prüfung, ob sie als Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegenzunehmen sei. Die Zivilgerichtspräsidentin verneinte diese Frage. Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte sie fest, dass innert Frist keine schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2017 beantragt worden sei, und leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2017 betreffend Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Am 10. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe ein mit den Anträgen auf "Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes", auf "eine ausserordentliche Untersuchung (…) (Dokument Schuldanerkennung/Darlehensvertrag B____)" sowie auf "eine angemessene Wiedergutmachung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die über Jahre erlittene materielle und immaterielle Unbill an den Beschwerdeführer (…) mindestens 5'000.– CHF von dem Kanton Basel-Stadt (Staatshaftung)". Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich, dass auf sein unter anderem als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel einzutreten sei (Eingabe vom 23. Juli 2017, Rechtsbegehren 2). Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017 betreffend Rechtsöffnung. Gegen Entscheide betreffend Rechtsöffnung ist die Berufung unzulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Folglich kommt als Rechtsmittel nur die Beschwerde in Betracht (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017 ist ohne schriftliche Begründung eröffnet worden. Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid kann nicht direkt mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden (AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.2; Killias, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 239 N 20; Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239 N 31, Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 828). Der Beschwerdeführer hat den – bloss im Dispositiv eröffneten – Entscheid vom 4. Juli 2017 gemäss dem bei den Akten des Zivilgerichts befindlichen Sendungsverfolgungsbeleg am 8. Juli 2017 in Empfang genommen. Seiner Eingabe an das Zivilgericht vom 8. Juli 2017 (Postaufgabe: 12. Juli 2017) lässt sich kein Begehren um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des abweisenden Rechtsöffnungsentscheids entnehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juli 2017 ist dem Beschwerdeführer deshalb Frist bis zum 2. August 2017 zur Mitteilung gesetzt worden, ob er seine Eingabe als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2017 oder als Aufsichtsbeschwerde verstanden haben wolle. In seiner sowohl an das Zivilgericht wie auch an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 23. Juli 2017 (Postaufgabe: 24. Juli 2017) findet sich wiederum kein Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2017, obschon der Beschwerdeführer sowohl in dessen Rechtsmittelbelehrung wie auch in der Verfügung vom 18. Juli 2017 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass ein Antrag auf schriftliche Begründung unerlässliche Voraussetzung für einen allfälligen Weiterzug des Entscheids an das Appellationsgericht sei. Da ein solcher Antrag seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt worden ist und demgemäss auch keine schriftliche Entscheidbegründung ausgefertigt worden ist (vgl. Verfügung des Zivilgerichts vom 7. August 2017, Ziff. 1), kann auf das Rechtsmittel mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden (Killias, a.a.O., Art. 239 N 20; Steck/ Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 239 N 25; AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.2 und BEZ.2017.1 vom 21. April 2017).

Der Beschwerdeführer moniert eine unrichtige Adressierung. Er wünscht, mit "[...] A____" bezeichnet zu werden (vgl. Eingabe vom 10. August 2017, S. 1). Nach seiner Darstellung soll es sich beim Zusatz "[...]" um seine Berufsbezeichnung [...] handeln (Eingabe vom 23. Juli 2017, S. 4). Der Beruf der Verfahrensbeteiligten wird nach der Praxis der Basler Gerichte ausser bei Anwälten regelmässig nicht erwähnt. Zur Identifikation der Parteien (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO) genügt gewöhnlich die blosse Angabe von Name, Vorname und Adresse (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 221 N 15; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 221 N 7). Ein Anspruch auf Angabe einer Berufsbezeichnung durch das Gericht besteht nicht.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wird, gilt der Beschwerdeführer als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der vorliegenden betreibungsrechtlichen Summarsache beträgt CHF 318'500.–. Bei einem Streitwert über CHF 100'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren CHF 70.– bis CHF 1'500.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Im vorliegenden Fall ist eine Gebühr von CHF 500.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017 (V.2017.491) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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