Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.111
ENTSCHEID
vom 24.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juli 2017
betreffend Verweigerung der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
A____ wurde mit rechtskräftigem
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG 2016.110 und SG 2016.150 vom
29. November 2016 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Tatzeit:
25. August 2015 bis 9. November 2016), mehrfacher Sachbeschädigung (Tatzeiten
4. September 2015, 3. November 2015) und mehrfachen Hausfriedensbruchs
(Tatzeiten: 14. Oktober 2015, 3., 5., 6. und 9. November 2015) zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen à CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.–
verurteilt.
Bereits im
Rahmen dieses Strafverfahrens war ein am 18. September 2015 in das
Lebensmittelgeschäft B____ verübter Einbruchdiebstahl (Deliktsbetrag rund
CHF 1‘500.– [Einkaufspreise], Sachschaden rund CHF 1‘300.–) ein Thema. Nachdem
A____ den entsprechenden Vorhalt abgestritten hatte, erging in diesem Verfahren
am 24. Mai 2016 eine Einstellungsverfügung. Am 24. Januar 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft allerdings eine Verfügung betreffend Wiederaufnahme dieses
eingestellten Verfahrens. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer kein
Rechtsmittel ergriffen. Am 22. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
mit, dass für den Folgetag eine Einvernahme mit ihm zum wiederaufgenommenen
Fall geplant sei. Am 23. Juni 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine
Vollmacht für Rechtsanwalt [...], welcher der Staatsanwaltschaft mit Schreiben
vom 27. Juni 2017 zur Kenntnis brachte, dass er den Beschwerdeführer im
wiederaufgenommenen Verfahren vertreten werde, und gleichzeitig um Bewilligung
der amtlichen Verteidigung ersuchte. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 hat
der verfahrensleitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 13. Juli 2017, mit welcher A____ die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der amtlichen
Verteidigung mit [...] als Anwalt ab dem 27. Juni 2017 beantragt; alles unter
o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt in
ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2017 die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. In seiner Replik vom 22. August 2017 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die weiteren
Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
Die
Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer
zwar bedürftig erscheine, der Straffall aber weder in tatsächlicher noch
rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereite, zumal der Beschwerdeführer
behörden- und gerichtserfahren sei. Aufgrund der gesamten Umstände sei im
Übrigen von einem Bagatellfall auszugehen, da eine vier Monate übersteigende
Sanktion – es sei eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2016 auszusprechen
– nicht zu erwarten sei. Der Verteidiger vertritt demgegenüber die Auffassung,
dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung erfüllt seien. Er weist
darauf hin, dass es sich zum einen nicht um eine Bagatelle handle, und dass
sich zum andern durchaus komplexe Fragen – beispielsweise, ob die Voraussetzungen
einer Wiederaufnahme überhaupt erfüllt sind – stellten.
3.1. Die
amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses „Gebotensein“
wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu
bejahen, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, und
wenn es sich zudem nicht um einen Bagatellfall handelt. Ein Bagatellfall liegt
jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4
Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit
von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte
Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion
massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 19, vgl. auch APE BES.2015.98 vom 2.
Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ohne weiteres aus den Akten
und ist nicht umstritten.
3.2.2 Demgegenüber
ist umstritten, ob die Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zur
Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist. Zunächst ist kurz der
Ablauf des wiederaufgenommenen Verfahrens darzulegen:
Bereits im
Strafverfahren SG 2016.110 und SG 2016.150, welches mit dem erwähnten Urteil
des Strafgerichts vom 29. November 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde, war der
Einbruch in das Lebensmittelgeschäft [...] ein Thema gewesen. In unmittelbarer Nähe
des Tatortes waren zwei Socken, schwarz und blau, gefunden worden, die aufgrund
Beobachtungen einer Auskunftsperson mit der Tat in Zusammenhang zu stehen
schienen. In der Folge wurden die an den Socken gesicherten DNA-Spuren
ausgewertet: Während an der Innenseite der blauen Socke die DNA von C____ gefunden
wurde, wurde an der Aussenseite der schwarzen Socke ein Mischprofil von C____
und vom Beschwerdeführer asserviert. Dieses Ergebnis wurde der Ermittlungsbehörde
am 12. Oktober 2015 mitgeteilt (vgl. IPAS-Meldung). Nachdem dem
Beschwerdeführer anlässlich Einvernahmen vom 1., 10. und 16. Dezember 2015 ein entsprechender
Vorhalt gemacht worden war, er diesen Vorhalt aber dezidiert abgestritten hatte,
erging in diesem Verfahren am 24. Mai 2016 zunächst eine Einstellung in
Bezug auf den Beschwerdeführer. Diese wurde damit begründet, dass, obwohl
gewisse Verdachtsmomente bestünden – Fund der Socke mit DNA-Spuren des
Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des Tatortes, Wohnort des
Beschwerdeführers in der Nähe des Tatortes –, ihm eine Tatbeteiligung nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden könne, zumal er eine solche Beteiligung auch vehement
bestreite.
Gegen den
anderen, seit Oktober 2015 bekannten, Spurenverursacher C____ wurde, jedenfalls
soweit aus den Akten ersichtlich, offenbar erst mit Datum vom
12. September 2016 ein Strafverfahren eröffnet (vgl. Aktennotiz vom
12. September 2016). Am 1. November 2016 wurde der aktuelle Wohnort von C____
ermittelt und dieser wurde am 4. November 2016 zur Einvernahme als beschuldigte
Person auf den 23. November 2016 vorgeladen. Anlässlich dieser Einvernahme
räumte C____ seine Täterschaft am Einbruchdiebstahl in den Lebensmittelladen [...]
ein und erklärte, dass er diesen Einbruch gemeinsam mit einem [...] mit [...]frisur“
begangen habe. Laut Aktennotiz des Sachbearbeiters vom 24. November 2016
müsse es sich bei der von C____ beschriebenen Person um den Beschwerdeführer
handeln. Am 14. Dezember 2016 wurde C____, der angekündigt hatte, zu seinem
Vater nach [...] reisen zu wollen, zu einer Fotowahlkonfrontation auf die
Staatsanwaltschaft geladen. Die vorgelegten Bilder befinden sich bei den Akten.
Gemäss Einvernahmeprotokoll (S. 4) soll C____ die Person mit PCN [...] ohne
Zögern als seinen Mittäter erkannt haben, wobei es sich dabei um den Beschwerdeführer
handeln soll. Die auf dem Fotobogen als erkannt bezeichnete Person weist
allerdings eine andere PCN Nummer auf. Ob es sich bei der PCN [...] um den
Beschwerdeführer handelt, ergibt sich nicht aus den Akten.
In der Folge
verfügte die Staatsanwaltschaft am 24. Januar 2017 die Wiederaufnahme des am
24. Mai 2016 eingestellten Verfahrens. Sie bezieht sich dabei auf die Aussagen
von C____ vom 23. November 2016 und vom 14. Dezember 2016 und bezeichnete diese
als neue Beweismittel beziehungsweise neue Tatsachen, mit welchen ein
dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründet werde. Gegen diese Wiederaufnahme-Verfügung,
welche ihm per Einschreiben in die [...] geschickt wurde, hat der
Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen.
3.2.3 Dem
Beschwerdeführer werden im Wiederaufnahmeverfahren ein Einbruchdiebstahl, d.h.
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, somit ein Verbrechen und
zwei Vergehen, mit nicht ganz unbedeutendem Deliktsbetrag und Sachschaden, vorgeworfen.
Der Beschwerdeführer, welcher mehrfach einschlägig vorbestraft ist, müsste
dafür an sich mit einer Sanktion rechnen, welche die Grenzwerte in
Art. 132 Abs. 3 StPO (Freiheitsstrafe von mehr als 4
Monaten, Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von
mehr als 480 Stunden) wohl übersteigt. Vorliegend wird allerdings in Anwendung
von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts vom 29. November 2016 auszufällen sein, so dass das
Asperationsprinzip zur Anwendung kommt und eine entsprechend mildere (Zusatz)strafe
auszufällen sein wird, die hier jedenfalls unbedingt auszusprechen ist. Über
das konkret zu erwartende Strafmass lässt sich bei solchen Zusatzstrafen,
insbesondere ohne exakte Kenntnis des ersten Urteils, im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung wenig Verbindliches aussagen, zumal
die Strafzumessung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB komplex und mehrstufig ist
(vgl. zum Vorgehen etwa Trechsel/Affolter-Eijsten,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 49 N 12 ff.; BGE 142 IV 265). Ob in solchen Fällen
auf die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe abzustellen ist, wie dies der
Verteidiger geltend macht, kann hier offen bleiben. Denn immerhin kann vor dem
Hintergrund des Grundgedankens von Art. 49 Abs. 2 StGB – der
Betroffene soll durch die Aufteilung in mehrere Strafverfahren nicht benachteiligt
werden (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O.,
Art. 49 N 12) – festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich im bestrittenen
Verfahren betreffend Einbruchdiebstahl B____ auf jeden Fall durch einen amtlichen
Verteidiger hätte unterstützen lassen können, wenn dieses Verfahren im Rahmen
des Gesamtverfahrens SG 2016.110 und SG 2016.150 beurteilt worden wäre. Vor
diesem Hintergrund lässt sich hier jedenfalls nicht von einem Bagatellfall
reden.
3.2.4 Es
kommt dazu, dass sich im vorliegenden Verfahren Fragen in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht stellen, welche das Wissen und Vermögen eines
juristischen Laien – mag er auch vorbestraft sein – sprengen und welche nur von
einer juristisch ausgebildeten Person überhaupt aufgeworfen und beantwortet
werden können.
So kann entgegen
der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung das Fehlen von Wiederaufnahmegründen
auch im weiteren Verfahren, namentlich auch im Hauptverfahren, immer noch einredeweise
geltend gemacht werden, auch wenn der Beschwerdeführer die
Wiederaufnahme-Verfügung nicht angefochten hat. Zudem wird das Vorliegen von
Wiederaufnahmegründen von Amtes wegen zu prüfen sein, da es sich insoweit um
eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. Landshut/Bosshard,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Art. 323 N 5). Der Verteidiger bringt dies denn auch bereits
vor, indem er aufgrund der zeitlichen Chronologie (vgl. oben E. 3.2.2) das
Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel in Abrede stellt. Der
Beschwerdeführer wird in Zusammenhang mit diesem komplexen Bereich im weiteren
Verfahren auf sachkundige Verteidigung angewiesen sein.
Ferner wird sich
die Frage stellen, wie mit den den Beschwerdeführer belastenden Aussagen C____s
vom 23 November 2016 und vom 14. Dezember 2016 umzugehen
sein wird, nachdem nun eine Konfrontation mit dieser Auskunftsperson infolge deren
Todes nicht mehr möglich ist, und da anlässlich dieser Befragung mit der PCN
Nummerierung offenbar ein Durcheinander veranstaltet wurde. Auch hier ist der
Beschwerdeführer auf eine sachkundige Wahrung seiner Interessen durch einen
Verteidiger angewiesen.
Um sich zu
diesen Fragen angemessen äussern zu können, braucht der Beschwerdeführer, auch
unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Prinzips der Waffengleichheit (vgl.
dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 23 f.), juristische
Unterstützung durch einen Verteidiger. Die Voraussetzungen der amtlichen
Verteidigung gemäss Art. 132 StPO sind hier somit erfüllt.
3.3 Aus
diesen Gründen ist es angezeigt, eine amtliche Verteidigung für den
Beschwerdeführer anzuordnen. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen
und Rechtsanwalt [...] ist per 27. Juni 2017 als amtlicher Verteidiger des
Beschwerdeführers einzusetzen.
Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Gemäss dem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten
erhoben (Art. 428 StPO). Dem amtlichen Verteidiger, welcher keine Honorarnote
eingereicht hat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.–,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, ausgerichtet, mit welchem ein Aufwand von rund vier
Stunden, inklusive notwendiger Auslagen, abgegolten wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Rechtsanwalt [...] wird per 27. Juni 2017 als amtlicher Verteidiger des
Beschwerdeführers eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).