Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.24
URTEIL
vom 18. August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Oktober 2016
betreffend Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der
Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Oktober 2016 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), Verletzung der Verkehrsregeln und
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem
wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen das Urteil
vom 26. Oktober 2016 hat der Berufungskläger, vertreten durch Advokat
[...], am 2. November 2016 Berufung angemeldet und am 3. März 2017
eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt einen vollumfänglichen
Freispruch, eventualiter die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Urteils und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der
Berufungskläger beantragt zudem die Einholung eines Berichts beim
Strassenverkehrsamt Basel-Stadt betreffend das effektive Gefälle am Unfallort.
Ferner ersucht er um die erneute Befragung von B____ – und des Berufungsklägers
selbst – vor dem Appellationsgericht, „sofern der vorliegende Entscheid nicht
bereits aufgrund der Akten gefällt werden kann“. Die Verfahrensleiterin hat
diese Verfahrensanträge mit Verfügung vom 6. April 2017 abgewiesen,
vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts.
Zugleich hat sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Anwendung von
Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vom Einverständnis der
Parteien abhängig gemacht und diesen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
Nachdem von keiner Seite Einwände gegen das schriftliche Verfahren eingegangen
sind und die persönliche Anwesenheit des Berufungsklägers im Verfahren auch
entbehrlich erscheint, ist das Verfahren schriftlich durchgeführt und der Staatsanwaltschaft
Frist gesetzt worden, um allenfalls auf die bereits begründete Berufung zu
antworten. In ihrer Berufungsantwort vom 15. Mai 2017 hat die
Staatsanwaltschaft unter vollumfänglichem Verweis auf das erstinstanzliche
Urteil die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Dem
Berufungskläger ist die Berufungsantwort zugestellt worden. Er hat von der ihm mit
Verfügung vom 6. April 2017 gebotenen Gelegenheit, einen zweiten
Schriftenwechsel zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung
und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff.
1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt.
1.4 In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der Berufungskläger, B____ und er selbst
seien erneut zu befragen und zusätzlich sei ein Bericht betreffend das effektive
Gefälle am Unfallort beim Strassenverkehrsamt Basel-Stadt einzuholen. Diese bereits
von der Instruktionsrichterin abgewiesenen Beweisanträge sind erneut abzuweisen.
Es kann hiermit auf die ausführliche Begründung in der Verfügung vom 6. April
2017 verwiesen werden.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am 12. September 2014 um 20:00 Uhr mit
seinem Personenwagen (Alfa Romeo) bei der Verzweigung Nauenstrasse/Peter
Merian-Strasse bei einem Rotlicht angehalten und beim Betätigen der Kupplung in
Missachtung der gebotenen Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten rückwärts
gerollt und mit dem korrekt dahinter stehenden Personenwagen des B____
kollidiert zu sein. Die beiden Unfallbeteiligten parkierten daraufhin in der Peter-Merian
Strasse ihre Fahrzeuge. Der Berufungskläger teilte B____ seinen Namen und seine
Telefonnummer mit. B____ rief mehrmals telefonisch die Polizei. Der Berufungskläger
entfernte sich jedoch vor dem Eintreffen der Polizei pflichtwidrig von der
Unfallstelle und begab sich mit dem Zug nach Hause. Dort konsumierte er weiteren
Alkohol, nachdem er bereits anlässlich einer Beerdigung am Nachmittag Rotwein getrunken
hatte, und vereitelte dadurch den Zweck der schliesslich angeordneten
Durchführung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Atem-Alkoholprobe, Blutentnahme sowie ärztliche Untersuchung).
2.2 Der
Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine
Verletzung von Art. 56 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 52 Abs.
2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) sowie eine Verletzung der
Unschuldsvermutung. Er stellt sich auf den Standpunkt, es habe gar keine
Kollision stattgefunden und entsprechend würden auch die weiteren Vorwürfe des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit entfallen. Nicht bestritten und erwiesen ist,
dass der Berufungskläger sich vor dem Eintreffen der Polizei vom Unfallort
entfernte. Auch erwiesen und durch den Berufungskläger in der Hauptverhandlung
bestätigt ist, dass er nach dem Unfall erneut Alkohol konsumierte, nachdem er
bereits vor dem Unfall an einer Beerdigung Alkohol zu sich genommen hatte (Akten
S. 278 f.).
2.3 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro
reo“ hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in
seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten
Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat
(BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass
sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung
bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und
theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37,
124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in dubio pro reo“
bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die
Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage,
Zürich 2013, N 235).
2.4 Der
dem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht im
Wesentlichen auf den Aussagen des auch als Zeuge im Hauptverfahren
einvernommenen B____. Dieser hat auch in der Hauptverhandlung zu Protokoll
gegeben, dass er hinter dem Personenwagen des Berufungsklägers bei Rot
angehalten und dann bemerkt habe, wie der vor ihm stehende Alfa Romeo langsam
rückwärts gerollt sei. Zunächst habe er lediglich die Lichthupe ausgelöst. Doch
auch durch das anschliessende Betätigen der akustischen Hupe habe er die
Kollision nicht mehr verhindern können (Akten S. 55 ff. und S. 281 ff.). B____
hat zudem ausgesagt, dass er, als der Berufungskläger am Unfallort die Scheibe
seines Fahrzeuges heruntergelassen habe, einen starken Alkoholgeruch wahrgenommen
habe. Er habe Zweifel an der Fahrfähigkeit des Berufungsklägers gehabt und
deshalb befürchtet, dass die Diskussion mit dem Berufungskläger, der zuvor
verzögert auf Licht- und Hupsignale reagiert habe, nicht konstruktiv verlaufen
würde. Er habe deshalb schon auf dem Weg zum Anhalteort die Polizei mittels
Freisprechanlage verständigt. Obwohl er den Berufungsbeklagten darüber
informiert habe, dass die Polizei auf dem Weg sei, habe sich dieser entfernt
(Akten S. 55 ff. und S. 281 ff.).
Diese Aussagen
werden gestützt durch die Meldeliste der Kantonspolizei. Diese bestätigt die
von B____ gemachten Aussagen, wonach dieser mehrfach die Polizei angerufen und
berichtet habe, dass es eine Auffahrkollision gegeben habe, der Berufungskläger
nach Alkohol riechen würde und – im letzten Telefonat –, dass der
Berufungskläger weggegangen sei (Akten S. 105). Die Spurensicherung an den beteiligten
Personenwagen bestätigt eine Kollision. So konnten an beiden Fahrzeugen an der
Heckstossstange bzw. an der Frontstossstange Kratzer auf der Höhe zwischen 59.5
und 63.5 cm festgestellt werden (Akten S. 48 und 51).
2.5 Die
Vorinstanz hat sich bereits mit den vom Berufungskläger vorgebrachten Einwänden
auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung widerlegt. Sie hat die
vorhandenen Beweise sorgfältig und zutreffend gewürdigt. Insbesondere ist sie
zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Aussagen von B____, der auch in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden ist, glaubhaft
sind. Es fehlt auch an jedem Hinweis, der eine wissentliche Falschbeschuldigung
oder gar Einschüchterung des Berufungsklägers plausibel machen würde. Die
Einwände des Berufungsklägers vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Zeugen nicht zu erschüttern. Die Aussagen von B____ und deren Glaubhaftigkeit
werden wie erwähnt gestützt durch die Meldeliste der Kantonspolizei und die
Spurensicherung an den beiden Personenwagen. Zusätzlich wird seine Aussage, der
Berufungskläger habe nach Alkohol gerochen, durch den Berufungskläger in der
Hauptverhandlung in dem Sinne bestätigt, dass er zugestanden hat, am Ereignistag
Alkohol an einer Beerdigung getrunken zu haben (Akten S. 279). Die
Schilderungen von B____ sind überzeugend und glaubhaft.
Der
Berufungskläger dagegen hat sich zunehmend in Widersprüche verwickelt, gar
behauptet, die von ihm unterzeichneten Aussagen seien fehlerhaft wiedergegeben worden
und eigene Angaben erst auf ausdrücklichen Vorhalt anerkannt. Immerhin hat er
zuletzt – wie bereits im Vorverfahren – eingeräumt, dass er
möglicherweise beim Betätigen der Kupplung zurück gerollt sei, allerdings
höchstens um 5 Zentimeter und ohne dass es zu einer Kollision gekommen sei. Eine
Kollision wird jedoch, wie bereits erwähnt, neben den glaubhaften Aussagen von B____,
durch die Spurensicherung an den beiden Personenwagen bestätigt. Der Behauptung
des Berufungsbeklagten, dass, weil die Kratzer bei beiden Personenwagen nicht
exakt auf gleicher Höhe liegen, auch keine Kollision stattgefunden habe, ist
nicht zu folgen. Wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend erwogen, lässt
sich eine Differenz der Höhe der Kratzer damit erklären, dass es sich zum einen
bei einem Aufprall (auch wenn nur leicht) um ein dynamisches Geschehen handelt,
und zum anderen durch das Vorliegen eines leichten Gefälles der Strasse am
Unfallort. Auch nicht ausser Acht zu lassen ist, dass es sich bei den beiden
Personenwagen zum einen um das Modell Alfa Romeo 147 und zum anderen um einen
Jeep Grand Cherokee (Akten S. 47 und S. 54) handelte und somit zwei
unterschiedliche Automodelle miteinander kollidierten. Dass aufgrund des
Grössenunterschieds zwischen den beiden Modellen Kratzer auf nicht exakt
gleicher Höhe entstehen, ist entgegen der Behauptungen des Berufungsklägers
sehr wohl möglich.
Den
zweifelhaften und widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers ist nicht zu
folgen. Damit ist erstellt, dass es zu einer Kollision zwischen den beiden
Fahrzeugen gekommen ist. Für eine Abweichung vom vorgeworfenen Sachverhalt nach
dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Die
Vorinstanz hat den Sachverhalt zu Recht als nachgewiesen erachtet (Urteil E.
II. S. 3 ff.).
Betreffend die
rechtliche Würdigung des Vorfalls kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. III. S. 7
f.). Der Berufungskläger ist aus Mangel an Vorsicht mit seinem Fahrzeug
rückwärts gerollt und gegen das Fahrzeug von B____ geprallt. Damit hat er sich
der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs.
2 des SVG schuldig gemacht.
Auch in Bezug
auf den zweiten Schuldspruch ist der Vorinstanz zu folgen, die sich
insbesondere bereits mit den im Berufungsverfahren nochmals vorgebrachten
Einwänden betreffend Bestehen eines Sachschadens auseinander gesetzt hat. Der
Berufungskläger hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig
gemacht, indem er sich in der gegebenen Situation vom Unfallort entfernt hat.
Damit hat er vorsätzlich seine Pflicht aus Art. 92 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG verletzt.
Wie die Vorinstanz
zum dritten Schuldspruch zutreffend festhält, hat sich der Berufungskläger sodann
nicht nur durch sein Entfernen vom Unfallort einem Alkoholtest entzogen,
sondern hat durch den Cognac-Nachtrunk zudem die Feststellung der
Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls vereitelt. Dass er aufgrund
der gesamten Umstände mit der Anordnung einer Blutprobe hatte rechnen müssen,
hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt. Damit ist der Berufungskläger wegen
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a
Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
Der
Berufungskläger hat sich zur Strafzumessung nicht geäussert. Die Vorinstanz ist
zutreffend vom Strafrahmen von Art. 91a Abs. 1 SVG ausgegangen, der
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Sie hat das
Verschulden des Berufungsklägers sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher
relevanter Aspekte gewürdigt. Zu Recht ist sie zum Schluss gelangt, sein
Verschulden sei als eher leicht einzustufen. In Abwägung sämtlicher Umstände
sei eine Geldstrafe von 20 Tages-sätzen dem Verschulden des Berufungsklägers
angemessen. Die Tagessatzhöhe sei aufgrund der Angaben des Berufungsklägers auf
CHF 50.– festzusetzen. Schliesslich ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der
bedingte Strafvollzug könne dem Berufungskläger gewährt werden, unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren, da aufgrund fehlender Vorstrafen die Legalprognose
als günstig zu bezeichnen sei. Auch die Busse für die beiden Übertretungen von
insgesamt CHF 500.– und die Verbindungbusse in Höhe von CHF 300.– sind nicht zu
beanstanden. Auf die Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu
verweisen (Urteil E. IV. S. 9).
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der
Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren
sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 91a Abs. 1, Art. 90
Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 56
Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die
Verfahrenskosten von CHF 2‘323.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ MLaw Caroline
Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.