Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.228
URTEIL
vom 19. Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Aufsichtskommission
über die
Anwältinnen
und Anwälte Rekursgegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte vom 15.
Dezember 2015
betreffend Pflichtverletzung und Kostenentscheid
Sachverhalt
Mit
Eingabe vom 22. Mai 2013 erstattete Dr. med. B____ mit Vollmacht ihrer Patientin
C____ (Anzeigestellerin) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) eine
aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Advokaten A____. Gemäss dieser Anzeige
soll A____ C____ im Rahmen ihrer Vertretung in einem Verfahren betreffend fürsorgerischer
Freiheitsentziehung (FFE, heute fürsorgerische Unterbringung) vor dem
Vormundschaftsrat "körperlich und seelisch zu nahe gekommen" sein.
Die Aufsichtskommission eröffnete in der Folge ein aufsichtsrechtliches
Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Mit Entscheid vom
15. Dezember 2015 (versandt am 17. Oktober 2016) sah die Aufsichtskommission von
der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme gegen den Anwalt A____ ab und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 2'000.– und den Auslagen von CHF 600.–.
Gegen
diesen Entscheid hat A____ (Rekurrent) am 28. Oktober 2016 Rekurs beim
Verwaltungsgericht angemeldet und am 18. Januar 2017 begründet. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass
er nicht gegen das BGFA verstossen habe. Eventualiter sei die Sache an die
Aufsichtskommission zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. In
Verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses. Weiter sei dem Rekurrenten eine Entschädigung
zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Aufsichtskommission. Der Appellationsgerichtspräsident wies das Gesuch um aufschiebende
Wirkung am 20. Januar 2017 ab. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 verzichtete
die Aufsichtskommission unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Vernehmlassung der Präsidentin der
Aufsichtskommission vom 23. November 2015 im Verfahren VD.2015.239 und der
Entscheid der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 24. Februar 2015 im
Verfahren AK.2015.2 wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen. Weiter
ersuchte der Appellationsgerichtspräsident die Aufsichtskommission mit
Verfügung vom 16. Februar 2017 um Einreichung einer Abschrift des
handschriftlichen Verhandlungsprotokolls vom 15. Dezember 2015 sowie der
Audioaufnahme dieser Verhandlung, worauf die Vorinstanz diese Unterlagen am 15. März
2017 vorlegte. Zudem reichte die Schreiberin der Aufsichtskommission eine Stellungnahme
ein, wozu sich der Rekurrent am 14. Mai und am 17. Mai 2017 nochmals
vernehmen liess.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Entscheide der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sind gemäss
§ 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) mit Rekurs an das
Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
damit grundsätzlich einzutreten.
Nicht
einzutreten ist auf den Rekurs, soweit der Rekurrent damit eine Genugtuung von
CHF 1'000.– für ein überlanges Verfahren, eine unverhältnismässige
Verfahrensführung, eine Persönlichkeitsverletzung und gesundheitliche
Beeinträchtigungen verlangt. Gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die
Haftung des Staates und seines Personals (HG, SG 161.100) sind Forderungen geschädigter Personen gegen den
Staat auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen. Damit ist das Verwaltungsgericht für den Entscheid über die
Genugtuungsforderung nicht zuständig.
Ein
Antrag auf Feststellung einer überlangen
Verfahrensdauer stellt der Rekurrent sodann nicht. Eine Rechtsverzögerung ist
auch nicht ersichtlich, zumal der Rekurrent mit sehr vielen Eingaben und
Anträgen selbst zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat.
1.2
1.2.1 Gemäss
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids der Aufsichtskommission
vom 15. Dezember 2015 kann gegen ihren Entscheid betreffend die Kostenauflage
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Schreiberin der Aufsichtskommission
macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nur zu prüfen, ob dem Rekurrenten
die Kosten zu Recht auferlegt worden seien. Den Entscheid der Aufsichtskommission
im Hauptpunkt habe es nicht zu überprüfen, weil der Rekurrent nicht mit einer
Sanktion belegt worden sei und die Erwägungen des Entscheids für sich allein
nicht anfechtbar seien (Eingabe vom 15. März 2017 act. 8 des Appellationsgerichts
S. 1). Der Rekurrent beantragt mit seiner Rekursbegründung vom 18. Januar
2017, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er
nicht gegen das BGFA verstossen habe.
1.2.2 Streitgegenstand
ist das im erstinstanzlichen Entscheid geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird. Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt
begrenzt. Die Rekursinstanz darf keine Gegenstände beurteilen, welche die
Vorinstanz nicht entschieden hat und auch nicht hat entscheiden müssen (VGE
VD.2016.222 vom 7. April 2017 E. 1.3; vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend Schwank,
Handbuch], S. 435 ff., 444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 285).
1.2.3 Die
Anordnung einer Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) setzt eine
schuldhafte Verletzung einer Berufspflicht gemäss Art. 12 f. BGFA voraus (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern
2017 [nachfolgend Fellmann,
Anwaltsrecht], N 722; vgl. Brunner/Henn/Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich 2015, Kap. 7 N 50; Poledna,
in: Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011,
Art. 17 N 16 und 18; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 30 N 56). Eine Berufspflichtverletzung
zieht jedoch nicht zwingend eine Disziplinarmassnahme nach sich. Die Aufsichtsbehörde
kann vielmehr aufgrund des Opportunitätsprinzips auf die Anordnung einer
Disziplinarmassnahme verzichten, wenn sie der Auffassung ist, der Zweck des
Disziplinarrechts erfordere keine Massnahme (Fellmann,
Anwaltsrecht, N 742). Ein Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme ist
jedoch nur dann möglich, wenn eine solche grundsätzlich in Betracht kommt. Dies
ist nur bei einer schuldhaften Verletzung einer Berufspflicht der Fall. Wenn
die Aufsichtskommission eine Berufspflichtverletzung verneint, sieht sie
dementsprechend nicht von der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme ab, sondern
stellt im Dispositiv fest, dass der Anwalt keine Pflichtverletzung begangen
habe (vgl. AKE AK.2014.19 vom 9. Juni 2015, 3016/2006 vom 19. August
2008). Indem die Vorinstanz im Dispositiv ihres angefochtenen Entscheids vom
15. Dezember 2015 erkannte, von der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme
gegen den Rekurrenten werde abgesehen, stellte sie damit implizit fest, dieser
habe eine schuldhafte Berufspflichtverletzung begangen. Damit bildet die Frage
der Berufspflichtverletzung entgegen der Auffassung der Vorinstanz Gegenstand
des angefochtenen Entscheids. Aufgrund der Rekursanträge des Rekurrenten ist
sie auch Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses.
1.2.4 Das
Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff praxisgemäss der Definition des
Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gegenstand einer
Feststellungsverfügung sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c VwVG die
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und
Pflichten und die Abweisung oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Unter
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten fällt auch die
Feststellung der Rechtswidrigkeit oder -konformität eines bestimmten Verhaltens
(Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 88 N 4). Gemäss
Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den
Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder
Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung
treffen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches liegt dann vor, wenn die
gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des
Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder
Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen
treffen oder ihr günstige unterlassen würden. Das Interesse kann rechtlicher
oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss das Interesse auch aktuell
sein. Schliesslich muss das Interesse individuell und konkret sein. Die
festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur
sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen
Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 340; vgl. Häner, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 25 N 17). Nach Rechtsprechung und
Lehre besteht auch im verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen
Verfahren des Kantons Basel-Stadt ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung,
wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat
und dieses nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
gewahrt werden kann. Das Feststellungsinteresse kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein. Es ist gegeben, wenn die betroffene Person ohne die
Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (vgl. VGE 622/2009 vom 25.
August 2009 E. 2.2, 674/2004 vom 27. Dezember 2004 E. 4c; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren
des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 87).
1.2.5 Nachdem
die Anzeigestellerin dem Rekurrenten Berufspflichtverletzungen vorgeworfen und
die Vorinstanz am 12. November 2013 gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren
eingeleitet hat, besteht eine erhebliche Ungewissheit über die
Rechtskonformität des Gegenstand des Aufsichtsverfahrens bildenden Verhaltens
des Rekurrenten. Das Fortdauern dieser Ungewissheit ist dem Rekurrenten nicht
zumutbar. Die Ungewissheit behindert ihn in seiner weiteren Berufsausübung,
weil er nicht weiss, ob er sich im Zusammenhang mit künftigen Mandaten ähnlich
verhalten darf oder nicht. Zudem besteht die Gefahr, dass die
Aufsichtskommission das Aufsichtsverfahren im Falle einer allfälligen späteren
Berufspflichtverletzung bei der Wahl der Disziplinarmassnahme zum Nachteil des
Rekurrenten berücksichtigt, wenn nicht festgestellt wird, dass er keine
Berufspflicht verletzt hat. Dementsprechend hat die Aufsichtskommission
entschieden, ein Anwalt, gegen den der Vorwurf einer Berufsregelverletzung
erhoben worden ist, habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob
er eine Berufsregelverletzung begangen hat oder nicht (AKE AK.2014.19 vom
9. Juni 2015 E. 1). Aus den vorstehenden Gründen ist auf das
Feststellungsbegehren des Rekurrenten einzutreten.
1.2.6 Im
Übrigen wäre die Frage, ob der Rekurrent schuldhaft eine Berufspflicht verletzt
hat, als Vorfrage für die Frage der Kostentragung ohnehin zu beantworten.
1.3
1.3.1 Der
Rekurrent stellt den Verfahrensantrag, im Fall eines reformatorischen
Entscheids sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
1.3.2 Im
Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder strafrechtliche Anklagen i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) findet gemäss § 25
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien
nicht darauf verzichten. In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG
im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus
eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch bloss eine
Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss
herbeiführen. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist in
diesen Fällen nur dann angezeigt, wenn Zeugen oder Auskunftspersonen zu
befragen sind oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für
den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist (VGE VD.2016.152 vom 17.
Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2, VD.2014.123
vom 25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).
1.3.3 Gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten
in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,
öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte selbst ist kein Gericht i.S.v.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (AKE AK.2016.13/AK2016.24 vom 14. November 2016
E. 3, AK.2013.6 vom 18. September 2014 E. 2.1; Ratschlag und Entwurf zum
Advokaturgesetz vom 29. Mai 2001 S. 17; vgl. BGer 2C_308/2015 vom 7.
Juli 2015 E. 2.1 f.; VGE 695/2004 vom 6. Juni 2005 E. 2.1).
1.3.4 Gemäss
Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes
folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: eine Verwarnung (lit. a), einen
Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20‘000.– (lit. c), ein befristetes
Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d), ein dauerndes
Berufsausübungsverbot (lit. e). Ausser allenfalls bei Anordnung einer
empfindlichen Busse stellt das Disziplinarverfahren keine strafrechtliche
Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.3 S. 349 f. und
E. 2.4 S. 350, 125 I 417 E. 2a S. 419 f.; BGer 2C_407/2008 vom 23. Oktober
2008 E. 3.5; AKE 3012/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2). Als zivilrechtliche
Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt das Disziplinarverfahren nach der
ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann, wenn ein
Berufsausübungsverbot angeordnet wird (BGE 128 I 346 E. 2.3 S. 350, 126 I 228
E. 2a.aa S. 230, 125 I 417 E. 2b S. 420; BGer 2A.98/2004 vom 7. Juli 2004
E. 3.3; vgl. BGE 131 I 467 E. 2.5 S. 469 f.). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei späteren die Schweiz
betreffenden Entscheiden erwogen, zur Annahme einer Streitigkeit in Bezug auf
zivilrechtliche Ansprüche und damit für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1
EMRK auf ein bestimmtes Verfahren sei nicht nur dessen konkreter Ausgang
relevant, sondern könne es unter Umständen genügen, dass das Recht zur
Berufsausübung allein deshalb auf dem Spiel stehe, weil ein
Berufsausübungsverbot im Katalog der möglichen Disziplinarmassnahmen enthalten
ist. In diesem Fall drohe dem Anwalt im Zeitpunkt der Eröffnung des
Disziplinarverfahrens allein deswegen ein Berufsausübungsverbot. Wenn ein
Berufsausübungsverbot im Katalog der möglichen Disziplinarmassnahmen enthalten
ist, sei das Disziplinarverfahren deshalb als zivilrechtliche Streitigkeit zu
qualifizieren. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Berufsausübungsverbot im
konkreten Fall in Betracht kommt oder nicht (vgl. EGMR Landolt gegen Schweiz
Nr. 17263/02 vom 31. August 2006 S. 5 f., Hurter gegen Schweiz Nr. 53146/99
vom 8. Juli 2004 S. 5 f.).
Dieser
Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden, weil sie mit der allgemeinen Praxis
des EGMR und der Lehre zu den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6
Ziff. 1 EMRK nicht vereinbar ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung
setzt voraus, dass eine echte und ernsthafte Streitigkeit betreffend einen
zivilrechtlichen Anspruch oder eine zivilrechtliche Verpflichtung besteht (EGMR
Micallef gegen Malta Nr. 17056/06 vom 15. Oktober 2009 § 74, Gülmez
gegen Türkei Nr. 16330/02 vom 20. Mai 2008 § 28; Peukert, in: Frowein/Peukert,
EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 6). Wenn ein Berufsausübungsverbot
im konkreten Fall von vornherein nicht in Betracht kommt, kann von einem echten
und ernsthaften Streit betreffend das Recht zur Berufsausübung auch dann keine
Rede sein, wenn ein Berufsausübungsverbot im Katalog der generell möglichen Disziplinarmassnahmen
enthalten ist. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt auch nach dem ersten der beiden vorstehend erwähnten Entscheide des
EGMR an der Rechtsprechung, gemäss der Disziplinarverfahren nur dann als
zivilrechtliche Streitigkeiten i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelten, wenn sie zu einem
Berufsausübungsverbot führen, festgehalten (VGE 748/2004 vom 31. Januar 2005 E.
3; vgl. auch KGer SG BR.2009.4 vom 26. April 2010 E. II.4).
Auch das
Bundesgericht folgt den Entscheiden des EGMR zumindest nicht vollumfänglich. In
einem Fall, in dem einem Anwalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c
BGFA eine Busse auferlegt worden war, erwog es, "[f]ragen könnte sich
allenfalls, ob im Lichte des Urteils 53146/99 des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 15. Dezember 2005 i.S. Hurter c. Schweiz (…) ein
‚civil right‘ betroffen ist und Art. 6 Ziff. 1 EMRK deshalb anwendbar wäre".
Mangels Entscheidrelevanz verzichtete es aber auf weitere Erörterungen (BGer
2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1.3). In einem etwas späteren Entscheid stützte
es sich zwar auf die vorstehend dargelegte Praxis des EGMR (vgl. BGer
2C_150/2008 vom 10. Juli 2008 E. 5.3). Dies war jedoch nicht
entscheidwesentlich, weil im beurteilten Fall ein befristetes
Berufsausübungsverbot angeordnet worden war und das Disziplinarverfahren damit
ohnehin als zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu
qualifizieren war. In einem noch jüngeren Entscheid, in dem die
Aufsichtskommission einen Verweis gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA angeordnet
hatte, brachte das Bundesgericht schliesslich wieder seine bisherige
Rechtsprechung zur Anwendung, indem es Folgendes erwog: "Vorliegend ging
es in der Sache aber lediglich um einen gegenüber dem als Rechtsanwalt tätigen
Beschwerdeführer ausgesprochenen disziplinarischen Verweis, für dessen
Überprüfung die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht anwendbar sind"
(BGer 2C_342/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 2.3.2).
1.3.5 Im
Lichte der erwähnten Entscheide des EGMR ist die bisherige Rechtsprechung der
Schweizer Gerichte dahingehend zu präzisieren, dass das Disziplinarverfahren
bereits dann als zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu
qualifizieren ist, wenn die Anordnung eines Berufsausübungsverbots im konkreten
Fall ernsthaft in Betracht kommt. Dies dürfte auch der neuesten Praxis der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte entsprechen (vgl. AKE 3012/2005 vom 20. Dezember
2005 E. 2.2).
Im vorliegenden
Fall kam die Anordnung eines Berufsausübungsverbots von vornherein
offensichtlich nicht in Betracht. Folglich handelt es sich beim vorliegenden
Disziplinarverfahren nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6
Ziff. 1 EMRK.
1.3.6 Im
Übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den beiden vom
EGMR beurteilten, weshalb die erwähnten Entscheide in casu ohnehin keine
Geltung beanspruchen können. In den vom EGMR beurteilten Fällen wurden die
Entscheide der Aufsichtskommission direkt an das Bundesgericht weitergezogen. Im
vorliegenden Fall steht gegen den Entscheid der Aufsichtskommission hingegen
der Rekurs an das kantonale Verwaltungsgericht offen. Gemäss § 19 Abs. 1 VRPG
darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil des
Rekurrenten abändern. Im angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2015 sah die
Aufsichtskommission von der Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegen den
Rekurrenten ab. Damit ist die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gemäss
Art. 17 Abs. 1 BGFA und insbesondere eines Berufsausübungsverbots
durch das Appellationsgericht von vornherein von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Folglich kann auch keine Streitigkeit in Bezug auf einen zivilrechtlichen
Anspruch des Rekurrenten vorliegen. Da das Verbot der reformatio in peius in
den vom EGMR beurteilten Fällen nicht zur Diskussion stand, konnte sich dieser
zu dessen Relevanz für die Qualifikation als zivilrechtliche Streitigkeit auch
nicht äussern.
1.3.7 Mangels
einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen und
einer strafrechtlichen Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Rekurrent
keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da die
Beweisanträge des Rekurrenten abzuweisen sind, besteht auch kein sachlicher
Grund, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde.
Folglich ist auf eine solche zu verzichten.
1.4 Für
den Fall, dass das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällt, beantragt
der Rekurrent, dass ihm erlaubt werde, die Anzeigestellerin erneut zu befragen,
und dass diese bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit begutachtet werde. Zudem hat er
geltend gemacht, es wäre ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, wenn die
Frage der Abhängigkeit der Anzeigestellerin relevant wäre (Rekursbegründung vom
18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 4 S. 2 und
Ziff. 6 S. 4). Diese Beweisanträge sind aus den folgenden Gründen
abzuweisen: In der Verhandlung der Vorinstanz wurde die Anzeigestellerin in
Anwesenheit des Rekurrenten befragt und hatte dieser Gelegenheit, Ergänzungsfragen
stellen zu lassen. Dass eine erneute Einvernahme der Anzeigestellerin mehr als
vier Jahre nach den Vorfällen zusätzliche Erkenntnisse liefern könnte,
erscheint ausgeschlossen. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil
der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Eine
Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen
Umständen auf. Dies ist etwa bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen der
Fall, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen oder der Auskunftsperson
beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge
oder die Auskunftsperson durch Drittpersonen beeinflusst wird. Bei der
Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig
ist oder nicht, steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_297/2013
vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die
psychischen Störungen der Anzeigestellerin deren Aussageehrlichkeit
beeinträchtigen könnten. Die Bedeutung der Beeinflussung der Aussagen der
Anzeigestellerin durch deren Psychiaterin kann das Gericht im vorliegenden Fall
selber einschätzen. Damit ist ein Glaubhaftigkeitsgutachten nicht erforderlich.
Zudem wäre die Erstellung eines solchen im vorliegenden Rekursverfahren, in dem
bloss die Feststellung von Berufspflichtverletzungen ohne Sanktion und die
Verfahrenskosten zur Diskussion stehen, mit einer unverhältnismässigen Belastung
für die Anzeigestellerin und unverhältnismässigen Kosten verbunden. Die
Beantwortung der Frage, inwieweit das Mandat eine Abhängigkeit der
Anzeigestellerin begründet hat, gehört zum Aufgabenbereich des Gerichts und
bedarf keiner psychiatrischen Kenntnisse. Inwieweit eine allfällige Abhängigkeit
der Anzeigestellerin durch deren psychische Störungen verstärkt worden ist,
kann vom Gericht aufgrund der von Dr. B____ unabhängig vom aufsichtsrechtlichen
Verfahren gestellten Diagnosen ohne psychiatrische Kenntnisse beurteilt werden.
Ein psychiatrisches Gutachten ist deshalb nicht erforderlich. Im Übrigen wäre
im vorliegenden Rekursverfahren auch die Erstellung eines solchen Gutachtens
unverhältnismässig. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.
2.1 Der
Rekurrent rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil
die Vorinstanz ihm nicht in einer formellen Anklage ein bestimmtes Verhalten
und eine Verletzung bestimmter Berufsregeln vorgehalten habe (Rekursbegründung
vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 7.1–7.5 S. 5 ff. und
Ziff. 12.2 S. 14 f.). Im aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht kein
Anspruch auf eine formelle Anklage. Aufgrund der Beschwerde vom 22. Mai 2013 (act.
1 der Vorinstanz), der persönlichen Stellungnahme der Anzeigestellerin vom 28.
Oktober 2013 (act. 15 der Vorinstanz), der Verfügung der Präsidentin der
Vorinstanz vom 3. Juli 2013 und des Schreibens der Schreiberin der
Vorinstanz vom 20. November 2013 konnte der Rekurrent den möglichen
Inhalt des Entscheids der Vorinstanz mit hinreichender Bestimmtheit
voraussehen, um seine Mitwirkungsrechte wirksam auszuüben. Damit wurden die
sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Anforderungen erfüllt.
Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 1.4).
2.2 Der
Rekurrent ist der Auffassung, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil sie in der Begründung des
angefochtenen Entscheids nicht alle seine Einwendungen und Erklärungen erwähnt
habe (Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts
Ziff. 7.1 S. 5 und Ziff. 7.6 S. 8). Diese Rüge ist unbegründet. Die
Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken
(Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 345).
2.3 Weiter
macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem die Präsidentin der Vorinstanz in der
Verhandlung Fragen rund um die persönliche Stellungnahme der Anzeigestellerin
vom 28. Oktober 2013 (act. 15 der Vorinstanz) nicht zugelassen habe. Schon
seine einleitende Frage, ob die Anzeigestellerin das Gesuch vom 16. Oktober
2013 um Verlängerung der Frist zur Einreichung der persönlichen Stellungnahme
selbst verfasst habe, sei von der Präsidentin als irrelevant bezeichnet und
nicht zugelassen worden. Aufgrund des autoritären Frageverbots habe er zu
diesem Thema keine weiteren Fragen mehr stellen können. Damit sei es ihm
verunmöglicht worden, die Einmischung von Dr. B____ nachzuweisen
(Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts
Ziff. 7.1 S. 5 und Ziff. 8.1 S. 8). In der Verhandlung der Vorinstanz vom
15. Dezember 2015 beantragte der Rekurrent, die Anzeigestellerin sei zu fragen,
ob sie das Fristverlängerungsgesuch auf ihrem Computer geschrieben habe.
Daraufhin erklärte die Präsidentin der Vorinstanz, dies sei für das vorliegende
Verfahren nicht relevant, und fragte, ob der Rekurrent sonst noch eine Frage
zum von der Anzeigestellerin Gesagten habe (Audioprotokoll act. 4/2 des
Appellationsgerichts S. 7). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben
der Anzeigestellerin ist es durchaus relevant, ob sie oder Dr. B____ die
Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen den Rekurrenten
gewünscht hat und in welchem Umfang die inhaltlichen Angaben der
Anzeigestellerin durch Dr. B____ beeinflusst worden sind. Ob die
Anzeigestellerin das Fristverlängerungsgesuch auf ihrem eigenen Computer
geschrieben hat, ist für das aufsichtsrechtliche Verfahren hingegen tatsächlich
irrelevant. Die Frage ist folglich von der Präsidentin der Vorinstanz zu Recht
nicht zugelassen worden. Diese lenkte die Befragung anschliessend zwar auf die
Aussagen der Anzeigestellerin. Es hätte dem Rekurrenten aber freigestanden, im
weiteren Verlauf der Einvernahme der Anzeigestellerin auch allenfalls relevante
Fragen im Zusammenhang mit der persönlichen Stellungnahme zu beantragen und der
Vorinstanz deren Relevanz nötigenfalls zu begründen. Von dieser Möglichkeit hat
er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Von einem autoritären Frageverbot kann keine
Rede sein. Damit wurde der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör auch
insoweit nicht verletzt.
2.4 Der
Rekurrent rügt unter Berufung auf die Vernehmlassung der Präsidentin der Vorinstanz
im Verfahren VD.2015.239, die Vorinstanz habe bis zum 15. Dezember 2015
offengelassen, ob sie zu einer Instruktionsverhandlung oder einer
Hauptverhandlung vorlade. Auch während der Verhandlung sei nicht erklärt
worden, er habe sich jetzt zu verteidigen. Er habe deshalb keinen Grund gehabt,
sich zu einzelnen Vorhaltungen zu äussern (Rekursbegründung vom 18. Januar 2017
act. 3 des Appellationsgerichts Ziff.8.3 S. 9). Diese Rüge ist unbegründet.
Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte die Präsidentin der
Vorinstanz dem Rekurrenten mit, dass in der Verhandlung der Vorinstanz die in
der Verfügung vom 3. Juli 2013 angegebenen Fragestellungen Thema sein würden,
dass er und die Auskunftspersonen dazu befragt würden, er anschliessend zum
Ganzen Stellung nehmen könne und die Vorinstanz sodann das erhaltene
Beweisergebnis unter den Gesichtspunkten des BGFA, primär dessen Art. 12,
prüfen werde. In der Vernehmlassung vom 23. November 2015 im Verfahren
VD.2015.239 erklärte die Präsidentin der Vorinstanz, die "Hauptverhandlung"
im vorliegenden Verfahren finde am 15. Dezember 2015 statt und je nach Ausgang
der Verhandlung werde an diesem Datum ein Zwischen- oder Endentscheid ergehen.
Zu Beginn der Verhandlung vom 15. Dezember 2015 wies die Präsidentin der
Vorinstanz darauf hin, dass verschiedene Dinge beanstandet worden seien, und
fragte den Rekurrenten, ob er zu diesen Themen nochmals Stellung nehmen wolle
(Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 1). Damit wusste der
Rekurrent genau, dass am 15. Dezember 2015 eine Hauptverhandlung durchgeführt
wurde, dass anlässlich dieser Verhandlung möglicherweise ein Endentscheid
gefällt wurde und dass er seine Stellungnahme zu den einzelnen Vorhaltungen in
dieser Verhandlung vorzubringen hatte, soweit er sich dazu äussern wollte.
3.1 Der
Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Zuständigkeit überschritten,
indem sie nicht nur berufliches, sondern auch privates Verhalten untersucht und
beurteilt habe (Rekursbegründung vom 18. Januar 2017, act. 3 des
Appellationsgerichts Ziff. 6 S. 4 f. und Ziff. 12.2 S. 14 ff.).
3.2 Grundsätzlich
sind der Geltungsbereich des BGFA und damit auch die Zuständigkeit der Aufsichtskommission
abgesehen von strafrechtlichen Verurteilungen wegen mit dem Anwaltsberuf nicht
vereinbaren Handlungen und Verlustscheinen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b und c
BGFA) auf die Berufstätigkeit des Anwalts beschränkt und bildet sein
Privatleben nicht Gegenstand der Aufsicht (vgl. BGer 2C_257/2010 vom
23. August 2010 E. 3.1; Fellmann,
in: Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011
[nachfolgend Fellmann, Kommentar
zum Anwaltsgesetz], Art. 12 N 53 und Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 353). Dies bedeutet jedoch nicht,
dass jedes Verhalten, das insoweit privat ist, als es nicht in Ausübung eines
Mandats erfolgt, vom Geltungsbereich des BGFA und der Zuständigkeit der
Aufsichtskommission ausgenommen wäre. Ein wesentlicher Zweck der Berufsregeln
besteht darin, im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten
Gangs der Rechtspflege das Vertrauen in die Anwältin oder den Anwalt und die
Anwaltschaft insgesamt zu gewährleisten (Fellmann,
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 12). Zur Erreichung dieses Zwecks
legt das Bundesgericht den Begriff der anwaltlichen Berufstätigkeit sehr weit
aus und begnügt sich damit, dass das fragliche Verhalten im Zusammenhang mit
dieser steht (vgl. BGer 2C_257/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3,
2C_889/2008 vom 21. Juli 2009 E. 5.2). Der Geltungsbereich des BGFA
und die Zuständigkeit der Aufsichtskommission erfasst deshalb auch privates Verhalten
mit einem Bezug zu einem laufenden Mandat und/oder der Mandantin oder dem
Mandanten eines laufenden Mandats, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat (vgl. Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E.
2.2).
Das private
Verhalten des Rekurrenten betraf die Anzeigestellerin als Mandantin eines
formell noch laufenden Mandats. Zudem bestand der Grund für die privaten
Kontakte gemäss der eigenen Darstellung des Rekurrenten darin, dass er sie
aufmuntern wollte, weil er aufgrund seines Mandats Kenntnis von ihrer
schwierigen persönlichen Situation hatte (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom
14. Juni 2013 act. 2 der Vor-instanz S. 2; Eingabe des Rekurrenten
vom 29. Juli 2013 act. 9 der Vorinstanz Ziff. 4 und 6 sowie Audioprotokoll act.
4/2 des Appellationsgerichts S. 2). Damit weist das dem Rekurrenten vorgeworfenen
private Verhalten einen Bezug sowohl zu seinem Mandat als auch zu seiner
Mandantin auf. Folglich fällt es in den Geltungsbereich der Berufsregeln und
ist die Zuständigkeit der Vorinstanz und des Verwaltungsgerichts gegeben. Dies
wird durch das Urteil des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend das
Ausstandsgesuch des Rekurrenten gegen die Präsidentin der Vorinstanz bestätigt.
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts sind "Vorwürfe, die das persönliche
Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Mandantin zum Inhalt haben"
entgegen der Auffassung des Rekurrenten einem Disziplinarverfahren zugänglich
(BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 act. 32 der Vorinstanz E. 2.3.1).
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 18. Januar
2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 12.4 S. 16) hat das Bundesgericht
mit persönlichem Verhalten das gleiche gemeint wie privates Verhalten. Dies
ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das Bundesgericht auch festgestellt hat,
der Umstand, dass bei den erhobenen Vorwürfen rund um die Vertretung im Verfahren
um den FFE eine Untersuchung teils privater Gegebenheiten erfolge, lege keine
offensichtliche Kompetenzüberschreitung nahe, und sich die betreffende Erwägung
auf die Rüge des Rekurrenten bezieht, die Präsidentin der Vorinstanz habe ihrem
Kompetenz überschritten, indem sie zu behaupteten Telefonaten auch an Samstagen
und Sonntagen und einem nachmittäglichen Restaurantbesuch mit der Klientin
sowie zu einer behaupteten Einladung zum Backen Auskunft verlangt und damit
sein Privatleben ausgeforscht habe (BGer 2C_308/2016 vom 7. Juli 2015
act. 32 der Vorinstanz E. 2.3 f.).
3.3 Der
Rekurrent ist der Auffassung, sein Auftrag sei mit der mündlichen Begründung
des Entscheids anlässlich der Verhandlung des Vormundschaftsrats vom
7. Dezember 2012 vorläufig beendet gewesen (Eingabe vom 14. Juni 2013
act. 2 der Vorinstanz). In seiner Rekursbegründung vom 18. Januar 2017
macht er zudem geltend, das Verfahren sei mit dem Entscheid vom 7. Dezember
2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, weil keine Partei rekurslegitimiert
gewesen sei (act. 3 des Appellationsgerichts Ziff. 5 S. 3 und
Ziff. 6 S. 4 f.). Zugunsten des Rekurrenten kann davon ausgegangen werden,
dass ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Vormundschaftsrats vom 7.
Dezember 2012 hat ausgeschlossen werden können und Information und
Unterstützung der Anzeigestellerin im Hinblick auf eventuelle Rechtsmittel der
Gegenpartei deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erforderlich
waren. Da der Vormundschaftsrat den Begehren der Anzeigestellerin vollumfänglich
entsprach, bestand auch kein Bedarf nach einer Erläuterung der schriftlichen
Begründung durch den Rekurrenten. Damit war das Mandat materiell mit der
mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids des Vormundschaftsrats vom
7. Dezember 2012 beendet. Auch die Anzeigestellerin ging davon aus, das
Mandat sei mit der Verhandlung beendet gewesen, womit sie auch subjektiv nicht
angenommen hat, sie sei noch auf irgendwelche weitere Unterstützung des
Rekurrenten angewiesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 15. Dezember 2015
act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 6). Formell bestand das Mandat des
Rekurrenten indes bis zum Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung Anfang
Februar 2013 weiter, wie die Vor-instanz zutreffend feststellte (Entscheid vom
15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 3.2 und 3.4). Zudem steht
die unmittelbar folgende private Einladung noch im Zusammenhang mit dem Mandat
und lässt Rückschlüsse auf das zuvor gezeigte Verhalten des Rekurrenten zu.
Daher sind auch die Ereignisse nach der Verhandlung des Vormundschaftsrats in
die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
4.1 Die
Vorinstanz stützte ihre tatsächlichen Feststellungen zu einem wesentlichen Teil
auf die Angaben der Anzeigestellerin, wonach der Rekurrent sich häufig per Mail
oder Telefon nach ihrem Befinden erkundigt habe, auch an Samstagen und
Sonntagen sowie abends ausserhalb der Bürozeiten, ohne dass dies aufgrund der
Rechtsvertretung notwendig gewesen wäre. Die Anzeigestellerin habe vorgebracht,
er habe sie persönliche Dinge ohne Zusammenhang mit dem Mandat gefragt.
Umgekehrt habe ihr der Anwalt viel über seine persönlichen Lebensumstände und
Sorgen erzählt, wie seine eigene chronische Krankheit und seinen familiären
Hintergrund. Zudem habe er sie in die Bar D____ an einem Samstagabend im
Dezember 2012 eingeladen, wo er ihre Hand in seine Hände genommen und ihr
Komplimente gemacht habe. Ferner habe er sie kurz vor Weihnachten zum Gutzi
backen in seine Kanzlei eingeladen. Auf seinen Wunsch hin hätten sie sich auch
geduzt. Schliesslich habe er sie angewiesen, niemandem von ihren Treffen und
vom Inhalt ihrer Gespräche zu erzählen, vor allem nicht ihrer Ärztin (vgl.
Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts
E. 3.1 und 3.3).
4.2 Der
Rekurrent bestreitet die privaten Kontakte an sich nicht. Berührungen,
abgesehen von einer solchen vor der Verhandlung am 7. Dezember 2012,
bestreitet er jedoch zumindest sinngemäss (Verhandlungsprotokoll vom 15.
Dezember 2015 act. 8 des Appellationsgerichts S. 7). Weiter rügt der Rekurrent,
er habe seiner Mandantin keine Komplimente zu ihrer körperlichen Erscheinung
gemacht. Die Behauptung, er habe ihr gesagt, sie solle ihrer Psychiaterin
nichts vom Restaurationsbesuch erzählen, sei wider Treu und Glauben, da es
einzig um eine Diagnose gegangen sei, die sie für sich habe behalten sollen. Er
bringt vor, dass die Aussagen der Anzeigestellerin absolut unzuverlässig seien,
da sie die von ihr ausgedachten Welten widerspiegeln würden.
4.3
4.3.1 Für
den Beweiswert einer Aussage ist deren Glaubhaftigkeit von zentraler Bedeutung
(BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45). Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 22. Mai 2013 ist
nicht von der Klientin selbst, sondern von ihrer Psychiaterin Dr. B____ verfasst
worden. Damit ist es vorliegend ausgeschlossen, in der von Dr. B____
formulierten Beschwerde vom 22. Mai 2013 Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der
Angaben der Anzeigestellerin zu ziehen. Die persönliche Stellungnahme der
Anzeigestellerin vom 28. Oktober 2013 (act. 15 der Vorinstanz) enthält zwar
Schilderungen eigener psychischer Vorgänge und damit Realkennzeichen. Im
Übrigen fällt aber auf, dass viele abstrakte Begriffe verwendet werden und die
Angaben sehr allgemein gehalten sind. Zudem gibt die Anzeigestellerin an, sie
habe den Inhalt eines von ihr verfassten Entwurfs mit Dr. B____ besprochen und
die Stellungnahme anschliessend umgeschrieben, korrigiert und verbessert hat (act. 37
der Vorinstanz S. 7), weshalb diese die eigenen Wahrnehmungen der
Anzeigestellerin nicht mehr unverfälscht zum Ausdruck bringt. In den Aussagen
der Anzeigestellerin anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2014 sowie
der Verhandlung der Vorinstanz finden sich ebenfalls einige Realkennzeichen
insbesondere in der Form von Interaktionsschilderungen, Wiedergaben von
Gesprächen und Schilderungen eigener psychischer Vorgänge. Auch diese Aussagen
sind jedoch sehr allgemein und enthalten keine eingehenderen Schilderungen konkreter
Vorgänge und kaum Details (act. 37 der Vorinstanz; Audioprotokoll act. 4/2 des
Appellationsgerichts). Die Aussagen der Anzeigestellerin sind damit kritisch zu
würdigen. Insbesondere ihre Aussagen zu körperlichen Kontakten mit dem
Rekurrenten sind von starken Aggravierungstendenzen geprägt, wobei sie
körperliche Berührungen erst erwähnt hat, nachdem sie die von Dr. B____
verfassten Beschwerde gelesen hatte (vgl. Handnotizen vom 15. Mai 2013 sowie
act. 1 der Vor-instanz S. 2 und act. 15 der Vorinstanz). Folglich
kann auf die Aussagen der Anzeigestellerin insbesondere in Bezug auf die erst
mit der Zeit vorgeworfenen Berührungen am Oberschenkel und Umarmungen nicht
abgestellt werden, was denn auch die Vorinstanz nicht getan hat. Hingegen ist
zu berücksichtigen, dass die Aufnahme der privaten Kontakte das Wohlbefinden
der psychisch belasteten Anzeigestellerin beeinträchtigt hat. Auch wenn dies
allenfalls nicht von Beginn an der Fall war, fühlte sie sich durch diese doch
zumindest mit der Zeit belastet. Insoweit sind ihre Angaben unter
Mitberücksichtigung ihrer Reaktionen als glaubhaft einzustufen.
4.3.2 Die
Anzeigestellerin behauptete, der Rekurrent habe mehrmals ihre Hände zwischen
seine Hände genommen (Beschwerde vom 22. Mai 2013 act. 1 der Vor-instanz S. 3;
Einvernahme der Anzeigestellerin vom 24. Oktober 2014 act. 37 der Vorinstanz S.
2; Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 5). Bei einer
Besprechung im Büro des Rekurrenten war die Anzeigestellerin sehr verzweifelt
und in sich zusammengesunken, sprach leise und weinte innerlich. Der Rekurrent
fragte sie unbestrittenermassen, ob er ihre Hand halten solle. Sie antwortete
beschämt, sie habe "Würstlifinger" (Eingabe des Rekurrenten vom 29.
Juli 2013 act. 9 der Vorinstanz Ziff. 6; Audioprotokoll act. 4/2 des
Appellationsgerichts S. 1 f.; Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 Ziff.
10 S. 12). Angesichts der nicht substantiierten und bloss sinngemässen
Bestreitung des Rekurrenten kann mit der Vorinstanz angenommen werden, dass der
Rekurrent anlässlich dieses Treffens die Hand der Anzeigestellerin auch
tatsächlich gehalten hat.
4.3.3 Die
Vorinstanz stellte weiter fest, es sei unbestritten geblieben, dass der
Rekurrent der Anzeigestellerin Komplimente zu ihrer körperlichen Erscheinung
gemacht habe (Entscheid vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts
E. 3.3.1). Dies ist unzutreffend. In der Beschwerde vom 22. Mai 2013
findet sich die folgende Behauptung: "Er habe ihr Komplimente zu ihrer
körperlichen Erscheinung gemacht. Er habe sie eindringlich gefragt, warum sie
immer so weite Kleider trage" (act. 1 der Vorinstanz S. 2). Die Eingabe
des Rekurrenten vom 29. Juli 2013 enthält die folgenden Bemerkungen: "Im
Übrigen wird Darstellung in der Aufsichtsbeschwerde bestritten; über die
Bekleidung von Frau C____ wurde nicht gesprochen (nichts Positives zu
vermerken); … Die Anzeige beruht auf subjektiven Überinterpretationen, wobei
die von Frau C____ ausgehende ‚Wirkung‘ stark überschätzt wird"
(act. 9 der Vorinstanz Ziff. 7). Damit hat der Rekurrent die Behauptung
von Komplimenten zur körperlichen Erscheinung der Anzeigestellerin wirksam
bestritten. Angesichts dessen, dass in der Beschwerde vom 22. Mai 2013 in
ungeordneter Art und Weise eine Vielzahl von Vorwürfen gegen ihn erhoben worden
ist, kann nicht verlangt werden, dass er jede einzelne bestrittene Behauptung
ausdrücklich erwähnt. Dass der Rekurrent seiner Mandantin Komplimente zu ihrer
körperlichen Erscheinung gemacht hat, ist demnach nicht nachgewiesen.
4.3.4 Schliesslich
stellte die Vorinstanz fest, der Rekurrent habe nicht bestritten, dass er die
Anzeigestellerin angewiesen habe, niemandem von ihren Treffen und vom Inhalt
ihrer Gespräche zu erzählen, vor allem nicht Dr. B____ (Entscheid vom 15. Dezember
2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 3.3.3). Der Rekurrent machte in seiner
Eingabe vom 29. Juli 2013 geltend, es sei normal, dass in privaten Gesprächen
über Persönliches gesprochen werde und dass er versucht habe, die Verbreitung
von Persönlichem (Gesundheitsdaten) zu kontrollieren, und bestritt im Übrigen
die Darstellung in der Aufsichtsbeschwerde (act. 9 der Vorinstanz Ziff. 6
und 7). Damit gestand der Rekurrent zwar zu, dass er die Anzeigestellerin bat,
Dr. B____ nichts von seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere seiner
Krankheit zu sagen, bestritt aber auch, dass sich sein Wunsch nach
Geheimhaltung auf das Treffen als solches bezog. Folglich hat der Rekurrent
unbestrittenermassen Persönliches mit der psychisch angeschlagenen Mandantin
geteilt und sie zumindest diesbezüglich um Geheimhaltung gebeten. Ein solches
Verhalten darf auf der Empfängerebene der Klientin durchaus so verstanden
werden, dass er die Anzeigestellerin angewiesen habe, niemandem von ihren
Treffen und vom Inhalt der Gespräche zu erzählen. Dies musste auch dem
Rekurrenten bewusst sein.
4.4
4.4.1 Soweit
die Vorinstanz sich bei ihren tatsächlichen Feststellungen sodann auch auf die
Angaben von Dr. B____ im aufsichtsrechtlichen Verfahren stützte (vgl. Entscheid
vom 15. Dezember 2015 act. 1 des Appellationsgerichts E. 3.3), ist darauf
hinzuweisen, dass in Bezug auf die Angaben von behandelnden Ärzten und
Therapeuten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll,
dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.
3b.cc S. 353; Heer, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 183 StPO N 39). Die Anzeigestellerin war seit
2004 und damit im Zeitpunkt der Beschwerde vom 22. Mai 2013 seit fast zehn
Jahren in psychiatrischer Behandlung bei Dr. B____ (act. 1 der Vorinstanz S.
1). Daher sind auch die Angaben von Dr. B____ mit Vorsicht zu würdigen.
4.4.2 In
der Beschwerde vom 22. Mai 2013 findet sich die folgende Bemerkung von Dr.
B____: "Herr A____ hat kraft seiner Funktion als ihr Anwalt sehr
persönliche Dinge über Frau C____ und ihre Krankheit erfahren, die er meines
Erachtens schamlos zu seinen Gunsten ausgenutzt hat. Ich mag mir nicht
ausmalen, wie diese Geschichte weiter gegangen wäre, hätte Frau C____ sich
nicht bei mir Rat und Unterstützung geholt" (act. 1 der Vorinstanz S. 3).
Damit insinuierte Dr. B____, es wäre zu gravierenden Vorfällen gekommen, wenn
sich die Anzeigestellerin nicht an sie gewendet hätte. Selbst wenn die
Darstellung in der Beschwerde vom 22. Mai 2013 vollumfänglich der Wahrheit
entspräche, bestünde objektiv kein Grund für diese Annahme. Die Mutmassung von
Dr. B____ ist deshalb fehl am Platz, wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat.
4.4.3 Dr.
B____ erklärte zudem, als langjährige Psychiaterin der Anzeigestellerin könne
sie deren Glaubwürdigkeit uneingeschränkt garantieren (act. 1 der Vorinstanz S.
4). Gemäss einem Auszug aus einer Notiz der Vormundschaftsbehörde vom 12. Juli
2011 erklärte Dr. B____, das fünfte Studienjahr der Anzeigestellerin, das
Wahlstudienjahr, sei zu einer richtigen Katastrophe geworden. Jede Stelle sei
schlecht gegangen. Die Anzeigestellerin "habe sich von allen Seiten
gemoppt [recte gemobbt] empfunden – was einfach nicht stimme" (act. 41 der
Vorinstanz). Gemäss den eigenen Angaben von Dr. B____ war die Anzeigestellerin
damit nicht in der Lage, das Verhalten anderer Menschen korrekt einzuschätzen,
und warf die Anzeigestellerin deshalb anderen Personen zu Unrecht
Grenzverletzungen vor. Damit hatte Dr. B____ Anlass, die Angabe der
Anzeigestellerin betreffend den Rekurrenten kritisch zu hinterfragen, was sie
gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht kundtat.
4.4.4 Aus
den vorstehenden Gründen können aus den Angaben, die Dr. B____ im Zusammenhang
mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren gemacht hat, keine weiteren, den
Rekurrenten belastenden Schlüsse gezogen werden. Dafür, dass die Angaben, die
Dr. B____ unabhängig vom vorliegenden Verfahren gemacht hat, nicht
objektiv wären oder nicht den Tatsachen entsprächen, bestehen hingegen keine
konkreten Hinweise. Auf diese Angaben kann deshalb abgestellt werden.
4.5
4.5.1 Dementsprechend
ist aufgrund der Akten, der Angaben des Rekurrenten und der nicht bestrittenen
oder glaubhaften Angaben der Anzeigestellerin insgesamt vom folgenden Geschehensablauf
auszugehen:
4.5.2 Infolge
eines Antrags der Vormundschaftsbehörde auf fürsorgerische Freiheitsentziehung
beauftragte die Anzeigestellerin den Rekurrenten mit der Vertretung vor dem
Vormundschaftsrat (Eingabe des Rekurrenten vom 14. Juni 2013 act. 2 der
Vorinstanz). Im Rahmen dieses Mandats hatte die Anzeigestellerin vier
Besprechungstermine mit dem Rekurrenten in dessen Kanzlei, die am 20. und 29.
November 2012 sowie am 5. und 10. Dezember 2012 stattfanden (Audioprotokoll
act. 4/2 des Appellationsgerichts S. 1; Beschwerde vom 22. Mai 2013 act. 1
der Vorinstanz S. 2). Wohl bei der ersten Besprechung im Büro des Rekurrenten
fragte dieser seine verzweifelte Mandantin, ob er ihre Hand halten solle. Sie
antwortete, sie habe "Würstlifinger". Daraufhin hielt der Rekurrent
ihre Hand.
4.5.3 Der
Rekurrent rief die Anzeigestellerin sodann an den Wochenenden vom 24./25.
November 2012 und 1./2. Dezember 2012 je einmal an und erkundigte sich nach
ihrem Befinden. Er macht geltend, er habe sie damit aufmuntern wollen. Aufgrund
der im Rahmen seines Mandats erlangten Kenntnisse, dass die Anzeigestellering
am Wochenende alleine war, ging der Rekurrent davon aus, dass die Situation für
die Anzeigestellerin am Wochenende besonders schwierig war.
4.5.4 Am
7. Dezember 2012 fand die Verhandlung des Vormundschaftsrats statt. Die
Anzeigestellerin, ihr Betreuer von der ambulanten Psychiatriepflege, E____, der
Rekurrent, eine Mitarbeiterin der Vormundschaftsbehörde sowie Juristinnen und
Praktikantinnen warteten vor dem Sitzungssaal auf den Beginn der Verhandlung.
Der Rekurrent setzte sich neben die Anzeigestellerin, um Fragen zu beantworten.
Die Anzeigestellerin zitterte vor Angst, wobei ihre Knie, auf die sie ihre
Hände gelegt hatte, unablässig und heftig auf und ab wippten. Der Rekurrent
legte daher seine Hand zur Beruhigung für ca. zwei Sekunden auf ihre Hände.
4.5.5 Mit
E-Mail vom 13. Dezember 2012 fragte die Anzeigestellerin den Rekurrenten, wie
es ihm gehe, und informierte ihn über die aktuellen Entwicklungen betreffend
ihre Wohnsituation. Mit E-Mail vom gleichen Tag dankte der Rekurrent der
Anzeigestellerin für ihre Nachricht und fragte sie, ob sie am Wochenende einen
Kaffee trinken gehen sollten. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2012 teilte die
Anzeigestellerin dem Rekurrenten mit, dass es eine gute Idee wäre, zusammen
einen Kaffee trinken zu gehen, und dass sie sich freuen würde (zum Ganzen act.
10/2 der Vorinstanz). Nachdem sie den Treffpunkt per E-Mail oder Telefon
vereinbart hatten, trafen sich der Rekurrent und die Anzeigestellerin am Samstagabend
dem 15. Dezember 2015 privat in der Bar D____ (vgl. Schreiben des Rekurrenten
vom 27. Juni 2013 act. 7 der Vorinstanz; Beschwerde vom 22. Mai 2013 act. 1
der Vorinstanz S. 2; Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des
Appellationsgerichts Ziff. 12.6.1 S. 19 und 12.8 S. 22). Anlässlich des
Gesprächs in der Bar D____ machte der Rekurrent der Anzeigestellerin Angaben zu
seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere einer Krankheit, wobei er sie
um Geheimhaltung bat (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 27. Juni 2013 act. 7
der Vorinstanz; Eingabe des Rekurrenten vom 29. Juli 2013 act. 9 der
Vorinstanz Ziff. 1 und 6; Eingabe des Rekurrenten vom 24. Dezember 2013 act. 20
der Vorinstanz; Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des
Appellationsgerichts Ziff. 12.1 S. 14).
4.5.6 Wohl
in der Woche vom 17. bis 23. Dezember 2012 schlug der Rekurrent der
Anzeigestellerin wohl per E-Mail vor, ihm am Wochenende beim Backen zu helfen
(vgl. Eingabe des Rekurrenten vom 29. Juli 2013 act. 9 der Vorinstanz Ziff. 6;
Rekursbegründung vom 18. Januar 2017 act. 3 des Appellationsgerichts Ziff.
12.6.1 S. 19). Gemäss seinen Angaben bewegte ihn wiederum der Umstand,
dass das Wochenende für die Anzeigestellerin offenbar besonders schwierig war,
zu diesem Vorschlag. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2012 bedankte sich die
Anzeigestellerin für dieses Angebot und erklärte, dass sie davon keinen
Gebrauch machen möchte, weil sie nicht so gerne backe und es für sie aufgrund aktueller
Schwierigkeiten mit dem Essen ziemlich gefährlich sei, sich mit Süssigkeiten zu
beschäftigen (act. 29 der Vorinstanz).
4.5.7 Anfang
Februar 2013 traf schliesslich die schriftliche Begründung des Entscheids des
Vormundschaftsrats ein (Eingabe des Rekurrenten vom 14. Juni 2013 act. 2 der
Vorinstanz S. 3). Am 4. Februar 2013 schrieb der Rekurrent der
Anzeigestellerin eine E-Mail. Darin fragte er diese zunächst im Stil einer
üblichen Eröffnungsfloskel, wie es ihr gehe und ob sich ihre Wohnsituation
verändert habe. Anschliessend bemerkte er, dass sie den Entscheid des
Vormundschaftsrats sicher auch erhalten habe, und erklärte, dass er ihr gerne
zur Verfügung stehe, wenn sie zum Entscheid Fragen habe oder seine Unterstützung
brauche. Schliesslich teilte er ihr mit, dass er im Hauseingang für sie eine
herrenlose Entsaftungsmaschine mitgenommen habe, es ihm aber lieber wäre, sie
wäre daran nicht interessiert, weil Säfte zu wenig Nährstoffe hätten (act. 3
der Vorinstanz). Mit E-Mail vom 13. Februar 2013 bedankte sich die
Anzeigestellerin beim Rekurrenten für die Vertretung und erklärte, dass sie den
privaten Kontakt mit ihm abbrechen und wieder zum Sie zurückkehren möchte (act.
1 der Vorinstanz). Der Rekurrent teilte der Anzeigestellerin mit einer letzten
E-Mail mit, die Botschaft sei bei ihm angekommen, wobei er sie wieder siezte
(Beschwerde vom 22. Mai 2013 act. 1 der Vorinstanz S. 3).
5.1 Die
Anordnung einer Disziplinarmassnahme setzt eine schuldhafte Verletzung einer
Berufspflicht gemäss Art. 12 f. BGFA voraus. Dabei genügt es, dass der Anwalt
die Berufspflicht fahrlässig verletzt hat. Erforderlich ist dafür, dass der
Anwalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkannt hat oder hätte erkennen
müssen und in der Lage gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten (Fellmann, Anwaltsrecht, N 722; vgl.
Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O.,
Zürich 2015, Kap. 7 N 50; Poledna,
a.a.O., Art. 17 N 16 und 18; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 30 N 56). Die Beweislast für die Berufspflichtverletzung und das
Verschulden trägt die Aufsichtsbehörde (Poledna,
a.a.O., Art. 17 N 18; vgl. Bauer/Bauer,
in: Commentaire Romand, Basel 2010, Art. 17 LLCA N 34; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d’avocat, Bern 2009,
N 2071; Brunner/Henn/Kriesi,
a.a.O., Kap. 7 N 37).
5.2 Die
Vorinstanz stellte fest, der Rekurrent habe seine Pflichten, seinen Beruf sorgfältig
und gewissenhaft (Art. 12 lit. a BGFA) sowie unabhängig (Art. 12 lit. b
BGFA) auszuüben, verletzt, indem er persönliche Kontakte mit der
Anzeigestellerin gepflegt habe (vgl. Entscheid vom 15. Dezember 2015
act. 1 des Appellationsgerichts E. 3.4).
5.3
5.3.1 Gemäss
Art. 12 lit. a BGFA üben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
Die Begriffe sorgfältig und gewissenhaft sind Synonyme (Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 8).
Die Sorgfaltspflicht dient als Generalklausel für das bei der Berufsausübung
gebotene korrekte Verhalten. Die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht
zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf
das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts
gegenüber den Behörden, der Gegenpartei, den Berufskollegen und der
Öffentlichkeit (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 30 N 25; Valticos,
in: Commentaire Romand, Basel 2010, Art. 12 LLCA N 6; vgl. BGer 2A.191/2003
vom 22. Januar 2004 E. 5.3, 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004 E. 3). Art. 12
lit. a BGFA verlangt von den Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein
korrektes Verhalten (BGer 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004 E. 5.3;
Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
[Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999, in: BBl 1999 S. 6013 ff., 6054).
Dabei haben sie insbesondere alles zu unterlassen, was geeignet wäre, das
Vertrauen in den Anwalt oder die Anwaltschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGer 2A.151/2003
vom 31. Juli 2003 E. 2.2; Fellmann,
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 12 und 14). Dementsprechend bestimmen
die Schweizerischen Standesregeln in Art. 1 Abs. 2 unter dem Titel Sorgfältige
und gewissenhafte Berufsausübung, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt, unterlassen. Zur
Konkretisierung der Sorgfaltspflicht im Verhältnis zur Klientschaft können
Rechtsprechung und Lehre zum Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 2 OR) herangezogen
werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Verletzung der
auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht auch eine Verletzung der Berufspflicht zur
sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung darstellt (vgl. BGer 2C_379/2009
vom 7. Dezember 2009 E. 3.2 und 5.2; Fellmann,
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 9 und 15; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 30 N 25).
5.3.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und
sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Der Beauftragte hat
grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen.
Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den
Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags. Das Mass der Sorgfalt bestimmt
sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein
gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm
übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a S. 64). Die
Treuepflicht gebietet dem Beauftragten, alles zu tun, was zur Erreichung des
Auftragserfolgs erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was die
Interessen des Auftraggebers schädigen könnte (vgl. BGE 115 II 62 E. 3a
S. 64 f.; Fellmann, Kommentar
zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 25; Weber,
in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 398 OR N 8). In den Bereich der
Treuepflicht fallen die Obhuts- und Schutzpflichten, die den Beauftragten
verpflichten, das Integritätsinteresse und die Rechtsgüter des Auftraggebers
nicht zu beeinträchtigen (Weber,
a.a.O., Art. 398 N 9).
5.4 Nach
Art. 12 lit. b BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf unabhängig, in
eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Der Anwalt muss nicht nur
gegenüber jedem Dritten, sondern auch gegenüber seinem Klienten unabhängig sein.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede wirtschaftliche oder persönliche
Beziehung zwischen dem Anwalt und seinem Klienten unzulässig wäre. Eine
persönliche Bindung des Advokaten lässt dessen Unabhängigkeit nur dann
entfallen, wenn unter den konkreten Umständen die konkrete Gefahr besteht, dass
die Bindung die Fähigkeit des Anwalts, die Interessen des Mandanten als
objektiv und kritisch urteilender Helfer zu wahren, beeinträchtigt. Ein
theoretisches Risiko genügt dazu nicht (Bohnet/Martenet,
Droit de la profession d’avocat, Bern 2009, N 1366, N 1376 ff.; vgl. BGE 130 II
87 E. 4.2 S. 95; BGer 2C_889/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.1.2 f., 2A.293/2003
vom 9. März 2004 E. 2 f.).
5.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Pflege persönlicher Kontakte
zu oder einer persönlichen Beziehung mit einer Mandantin nur dann gegen die
Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstösst, wenn sie unter den
konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls geeignet ist, deren
Interessen zu beeinträchtigen und/oder das Vertrauen in den Anwalt oder die
Anwaltschaft zu beeinträchtigten, und dies für einen gewissenhaften Anwalt
unter den konkreten Umständen voraussehbar ist. Gegen die
Unabhängigkeitspflicht gemäss Art. 12 lit. b BGFA verstösst die Pflege solcher
Kontakte oder einer solchen Beziehung nur dann, wenn unter den konkreten
Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls die konkrete Gefahr besteht, dass
sie die Fähigkeit des Anwalts, die Interessen der Mandantin als objektiv und
kritisch urteilender Helfer zu wahren, beeinträchtigt. Eine allfällige
Abhängigkeit der Mandantin vom Anwalt kann nicht dazu führen, dass die Pflege
persönlicher Kontakte gegen Art. 12 lit. b BGFA verstösst, weil diese
Berufspflicht nur verlangt, dass der Anwalt von der Mandantin unabhängig ist.
Hingegen kann eine allfällige Abhängigkeit der Klientin vom Anwalt unter Umständen
einen Grund dafür darstellen, dass die Pflege bestimmter privater Kontakte
geeignet ist, deren Interessen zu beeinträchtigen, und deshalb die Sorgfaltspflicht
nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt.
6.1 Im
Folgenden wird zunächst geprüft, ob der Rekurrent seine Sorgfaltspflicht gemäss
Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.
6.2 Die
Anzeigestellerin suchte den Rekurrenten im Zusammenhang mit der drohenden Anordnung
einer FFE auf, die aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung
geprüft wurde. Gemäss der Diagonse von Dr. B____ vom 24. Februar 2011 litt
sie an einer schweren, chronifizierten Essstörung (anamnestisch Anorexia
nervosa F50.0 1994–2007, Bulimia nervosa F50.2 2007–2011, seit 2010 erneut
leichte anorektische Entwicklung mit fortgesetzter schwerer Bulimie), einer anhaltend
depressiven Symptomatik sowie einer Persönlichkeitsstörung F60, Mischbild
bestehend aus komplexer posttraumatischer Belastungsstörung F62.0, emotional
instabiler Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ F60.31 [richtig wohl F60.30],
abhängiger Persönlichkeitsstörung F60.7, anankastischer Persönlichkeitsstörung
F60.5 und schwerer Selbstwertproblematik (act. 35 der Vorinstanz). Diese
Diagnosen waren dem Rekurrenten aus den Akten bekannt. Personen mit einer
abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung verlassen sich bei kleineren
oder grösseren Lebensentscheidungen passiv auf andere Menschen. Die Störung ist
ferner durch grosse Trennungsangst, Gefühle von Hilflosigkeit und Inkompetenz,
durch eine Neigung, sich den Wünschen älterer und anderer unterzuordnen sowie
durch ein Versagen gegenüber den Anforderungen des täglichen Lebens
gekennzeichnet (ICD-10-GM Version 2016 F60.7). Falls dem Rekurrenten die
Bedeutung dieser psychischen Störung nicht bekannt gewesen ist, hatte er diese
aufgrund seiner Sorgfaltspflicht nachzuschlagen, bevor er mit der
Anzeigestellerin in einen für diese möglicherweise nachteiligen persönlichen
Kontakt trat. Zudem war der Grad der inneren Freiheit der Anzeigestellerin bei
Entscheidungen bzw. Handlungen persönliche Angelegenheiten betreffend gemäss
dem ärztlichen Zeugnis ihrer Psychiaterin vom 11. Oktober 2012 (act. 11/2
der Vorinstanz) krankheitsbedingt "extrem eingeschränkt". Dieses
Zeugnis war dem Rekurrenten gemäss eigenen Angaben bekannt (act. 2 der
Vorinstanz). Schliesslich sagte ihm Dr. B____, die Anzeigestellerin könnte
wegen ihrer Nieren jederzeit sterben (Audioprotokoll act. 4/2 des Appellationsgerichts
S. 2). Bis zur Verhandlung des Vormundschaftsrats vom 7. Dezember 2012 befand sich
die Anzeigestellerin zudem unter dem für sie bedrohlichen Eindruck der
möglichen Anordnung einer FFE. Der Rekurrent erklärte selbst, die Anzeigestellerin
habe sich gesundheitlich und sozial in einer prekären Lage befunden (Eingabe
des Rekurrenten vom 14. Juni 2013 act. 2 der Vorinstanz S. 2). Aus den
Akten erhielt der Rekurrent somit eine Vielzahl höchstpersönlicher
Informationen über die Anzeigestellerin. Damit er ihre Interessen wirksam
wahren konnte, musste sie ihm zudem weitere höchstpersönliche Angaben machen.
6.3 Bis
zur Verhandlung vom 7. Dezember 2012 befand sich die Anzeigestellerin sodann in
einem Abhängigkeitsverhältnis zum Rekurrenten, weil sie darauf angewiesen war,
dass dieser ihre rechtlichen Interessen im Hinblick auf die beantragte FFE
wahrte. Daher muss in Betracht gezogen werden, dass sie sich nicht wie
gewünscht von ihrem Vertreter abgrenzen konnte. Nachdem der Vormundschaftsrat
den Antrag auf FFE abgelehnt hatte, war die Anzeigestellerin zwar nicht mehr
auf die Dienste des Rekurrenten angewiesen. Es liegt jedoch nahe, dass sie sich
diesem gegenüber aufgrund des gewonnenen Verfahrens zu Dankbarkeit verpflichtet
fühlte. Die Einladung in die Bar D____ nur rund eine Woche nach dem Entscheid
über die FFE war zudem eine unmittelbare Fortsetzung der bereits vorher erfolgten
persönlichen Kontaktaufnahmen.
6.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass Gegenstand des in Frage stehenden Mandats die Wahrung der
Interessen einer psychisch kranken Person in einer persönlichen Notlage war. In
einem solchen Fall ist die Gefahr, dass eine Vermengung von Beruflichem und
Privatem die Interessen der Mandantin beeinträchtigt, besonders gross. Dessen
hätte sich der Rekurrent bewusst sein müssen. Die Anzeigestellerin befand sich in
einem Schwächezustand und zumindest zu Beginn in einem Abhängigkeitsverhältnis
zum Rekurrenten und dieser verfügte über einen erheblichen Wissensvorsprung
betreffend höchstpersönliche Informationen über die Anzeigestellerin.
Angesichts dieses gravierenden Ungleichgewichts bestand die naheliegende
Möglichkeit, dass die Anzeigestellerin einen persönlichen Kontakt mit dem
Rekurrenten nicht wünscht und ein solcher ihr Wohlbefinden beeinträchtigt. Zumindest
im Nachhinein waren der Anzeigestellerin die privaten Kontakte mit dem
Rekurrenten nach der Verhandlung denn auch tatsächlich unangenehm und fühlte
sie sich durch die vom Rekurrenten gesuchten privaten Kontakte bedrängt. Aufgrund
der dem Rekurrenten bekannten psychischen Störung war die Fähigkeit der
Anzeigestellerin, persönliche Kontaktangebote des Rekurrenten zurückzuweisen,
wenn sie ihr unangenehm sind, zudem erheblich reduziert. Dass die
Anzeigestellerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung in Tränen
ausbrach, zeigt, dass diese auch noch beinahe drei Jahre nach Mandatsabschluss
Mühe mit einem persönlichen Kontakt mit dem Rekurrenten hatte. Dies weist ebenfalls
auf eine missglückte Mandatsführung hin. Folglich war die Pflege einer
persönlichen Beziehung des Rekurrenten mit der Anzeigestellerin unter den
konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls geeignet, deren Interessen
zu beeinträchtigen, und war dies für den Rekurrenten vorhersehbar. Indem der
Rekurrent trotzdem persönliche Kontakte zur Anzeigestellerin pflegte, ohne sich
vorher bei einer Fachperson, beispielsweise Dr. B____, zu vergewissern, dass
solche den Interessen der Mandantin nicht abträglich sind, verletzte er seine
Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA.
7.1 Nachstehend
ist weiter zu prüfen, ob der Rekurrent auch seine Unabhängigkeitspflicht gemäss
Art. 12 lit. b BGFA verletzt hat.
7.2 Die
privaten Kontaktaufnahmen in der Zeit vor der Verhandlung vom 7. Dezember 2012
waren nicht geeignet, eine von rein sachlichen Überlegungen geleitete
Vertretung der Interessen der Anzeigestellerin durch den Rekurrenten zu
erschweren oder gar eine Abhängigkeit des Rekurrenten von der Anzeigestellerin
zu begründen. Die vor der Verhandlung vom 7. Dezember 2012 noch bestehende Abhängigkeit
der Anzeigestellerin vom Rekurrenten als solche ist für die Frage, ob dieser
seinen Beruf unabhängig ausgeübt hat, nicht relevant.
7.3 Die
einzige vom Rekurrenten in Erfüllung seines Mandats nach dem 7. Dezember 2012
noch vorzunehmende Handlung bestand darin, die schriftliche Begründung des
Entscheid zu den Akten zu nehmen und sicherzustellen, dass die Anzeigestellerin
ein Exemplar davon erhält. Zur korrekten Erfüllung dieser administrativen
Aufgabe, bei welcher der Rekurrenten nicht den geringsten Ermessensspielraum
hatte, bedurfte es keiner professionellen Distanz zur Anzeigestellerin, die
durch eine persönliche Beziehung hätte in Frage gestellt werden können. Unter
den konkreten Umständen des vorliegenden Falls waren private Kontakte des
Rekurrenten zur Anzeigestellerin nach dem 7. Dezember 2012 somit im Hinblick
auf die Berufspflicht der Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA entgegen
der Auffassung der Vorinstanz unproblematisch.
7.4 Daraus
ergibt sich, dass der Rekurrent seine Unabhängigkeitspflicht gemäss Art. 12
lit. b BGFA nicht verletzt hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern zu
relativieren. Im Ergebnis wirkt sich dies allerdings nicht aus. Unter Vorbehalt
der Verhältnismässigkeit kann die Aufsichtsbehörde schon bei der Verletzung einer
Berufsregel eine Disziplinarmassnahme anordnen. Davon hat sie vorliegend
ohnehin abgesehen, weil der Rekurrent in guter Absicht gehandelt habe und die
Anzeigestellerin ihre ablehnende Haltung gegenüber einer privaten Bekanntschaft
mit dem Rekurrenten nicht zum Ausdruck gebracht habe.
8.1 Die
Vorinstanz auferlegte dem Rekurrenten die Kosten des Aufsichtsverfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 2'000.– und den Auslagen von
CHF 600.–. Die Aufsichtskommission stützt sich für die Kostenverteilung
regelmässig auf § 1 Abs. 1 VGG (vgl. AKE AK.2014.3 vom 17. Juni 2015 E.
3.2, AK.2011.5 vom 18. Oktober 2011 E. 4, AK.2010.22 vom 3. Dezember 2010).
Dies ist gemäss dem Bundesgericht nicht willkürlich (BGer 2C_122/2009 vom
22. September 2009 E. 4). Nach § 1 Abs. 1 VGG erheben die
Verwaltungsbehörden für Tätigkeiten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben
vornehmen Gebühren nach den Bemessungsgrundsätzen in den §§ 2 f. VGG. Zur
Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist gemäss § 14 Abs. 1 VGG
verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Die Veranlassung eines
Disziplinarverfahrens durch irgendein Verhalten kann zur Begründung der
Kostentragungspflicht indes nicht genügen. Eine solche kommt vielmehr grundsätzlich
nur dann in Betracht, wenn der Anwalt das Disziplinarverfahren durch eine
schuldhafte Berufspflichtverletzung veranlasst hat. Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, ist dies vorliegend der Fall, weshalb die
Kostenauflage nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hat der Rekurrent das
vorinstanzliche Verfahren durch sein prozessuales Verhalten mit unzähligen
Eingaben und einer Vielzahl offensichtlich unbegründeter Anträge erschwert und
damit erhebliche unnötige Kosten verursacht. Aus diesem Grund wäre ihm selbst
bei Verneinung einer Berufspflichtverletzung zumindest ein erheblicher Teil der
Kosten aufzuerlegen gewesen. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist daher zu
bestätigen.
8.2 Der
Rekurrent verlangt sodann eine Entschädigung für das Verfahren vor der
Vorinstanz und veranschlagt den Aufwand zur Abwehr der Anzeigestellung
einschliesslich des vorliegenden Rekursverfahrens mit CHF 9‘000.– (act. 9 des
Appellationsgerichts S. 5). Er bleibt aber jegliche Angaben schuldig, worin
dieser Aufwand bestanden haben soll.
Die Entrichtung
einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist unüblich
und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (BGE 132 II 47 S.
62 E. 5.2). Eine Parteientschädigung wird gemäss § 7 des Gesetzes
über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) nur im Rekursverfahren
zugesprochen (Schwank, Handbuch,
S. 471). Im Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission werden
mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage keine Parteientschädigungen
ausbezahlt (AKE AK.2015.33 vom 11. August 2016 E. 4, AK.2015.9 vom 24.
November 2015 E. 5, AK.2012.28 vom 9. August 2013 E. 4). Zudem ist
eine Parteientschädigung im Fall des Unterliegens auch im Rekursverfahren
ausgeschlossen. Somit ist das Begehren des Rekurrenten um Entschädigung für das
Verfahren vor der Vorinstanz abzuweisen.
8.3 Zusammenfassend
ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb der
Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen und hat er auch
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Anzeigestellerin (nach Eintritt der Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.