Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.153
URTEIL
vom 9.
August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
St. Alban-Vorstadt 25
4001 Basel
Dr. med. B____ Beigeladene
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Gesundheitsdepartements
vom 29. März 2017
betreffend Entbindung vom
Berufsgeheimnis
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft C____ führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das
Waffengesetz und Betrugs. Um den Sachverhalt des IV-Betrugs genauer abzuklären,
gelangte die Staatsanwaltschaft an A____'s Ärztin, Dr. med. B____, und bat
sie mit Schreiben vom 22. Februar 2017, sich von der zuständigen Stelle von der
Geheimnispflicht entbinden zu lassen. Mit Gesuch vom 23. Februar 2017
beantragte Dr. med. B____ daraufhin beim Gesundheitsdepartement die
Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A____. Nachdem das
Gesundheitsdepartement diesem bzw. seinem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör
gewährt hatte, bewilligte es das Gesuch um Entbindung von der beruflichen
Schweigepflicht von Dr. med. B____ mit Verfügung vom 29. März 2017.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (Rekurrent) am 7. April 2017 Rekurs beim Regierungsrat angemeldet,
den er mit Eingabe vom 14. Juni 2017 begründet hat. Er beantragt die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des
Gesuchs von Dr. B____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis. Eventualiter sei
die Streitsache an das Gesundheitsdepartement zur Durchführung eines korrekten
Verfahrens und zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Für den Fall seines Unterliegens ersucht der Rekurrent
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Diese
Eingaben hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 27. Juni 2017 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt
auf die Rekursüberweisung vom 27. Juni 2017 durch den Regierungsrat nach §
42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als
Geheimnisherr des in Frage stehenden Patientendossiers von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2 S. 257 f.).
Dementsprechend ist er gemäss § 13 VRPG rechtsmittellegitimiert. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist insgesamt einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Gemäss
§ 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) sind Fachpersonen
im Gesundheitswesen verpflichtet, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber
Dritten Stillschweigen zu bewahren. Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das
ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung
wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0]).
2.2 Das
Gesundheitsdepartement kann Ärzte von den Pflichten gemäss § 26 Abs. 1
GesG und Art. 321 StGB in begründeten Fällen befreien (§ 26 Abs. 2
GesG, vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 StGB). Die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht stellt einen Eingriff in das verfassungsrechtlich
geschützte Recht auf Privatsphäre des Patienten dar. Bei ärztlichen Aufzeichnungen
handelt es sich regelmässig um sehr sensible höchstpersönliche Informationen
aus der Intim- und Privatsphäre von Patienten, die von Art. 13 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) in besonderem Mass geschützt sind. Entsprechend bedarf
es im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch einer umfassenden
Interessenabwägung, im Rahmen welcher überwiegende öffentliche oder private
Interessen für eine Entbindung der betroffenen Ärzte vom Arztgeheimnis den
gegenteiligen privaten Interessen des betroffenen Patienten gegenüber zu
stellen sind (Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV).
2.3 Das
Gesundheitsdepartement entband Dr. B____ gegenüber der Staatsanwaltschaft C____
vom Berufsgeheimnis betreffend den Rekurrenten, da das öffentliche Interesse an
der Aufklärung von Straftaten im konkreten Fall das Interesse des Rekurrenten
an der Wahrung seines Patientengeheimnisses überwiege. Um das Geheimhaltungsinteresse
des Rekurrenten trotzdem soweit als möglich zu berücksichtigen, erfolgte die
Entbindung allerdings mit der Einschränkung, dass Auskünfte nur soweit gegeben
bzw. Fragen nur insoweit beantwortet werden dürften, als dies einerseits
sachdienlich und andererseits unbedingt notwendig sei und soweit keine Interessen
von Drittpersonen diesen entgegenstünden.
3.1 Der
Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe keine korrekte Güterabwägung
vorgenommen, da sie keine Kenntnis des Umfangs und des Inhalts der sensiblen
Daten gehabt habe.
3.2 Die
ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber der vorgesetzten Behörde. Daher
darf die Ärztin im Rahmen eines Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis dem
Gesundheitsdepartement grundsätzlich nicht das vollständige Patientendossier
übergeben (vgl. Trechsel/Vest, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 321 N 31). Wenn der Rekurrent
beanstandet, dass die Vorinstanz im Rahmen der Güterabwägung „keine Idee hatte
(resp. hat), welche der Geheimhaltung unterliegenden Informationen an die Staatsanwaltschaft
übermittelt werden sollen“, so erwartet er offenbar, dass die Ärztin vor
erfolgter Entbindung in Verletzung ihres ärztlichen Geheimhaltungspflicht
gegenüber dem Amt alle vorhandenen Akten ediert. Dieser Ansicht kann nicht
gefolgt werden. Wenn der Rekurrent gewollt hätte, dass die entscheidende Behörde
wisse, welche Informationen Dritten offenbart werden sollen, so hätte er die
Möglichkeit gehabt, ihr diesbezügliche Angaben zu liefern. Die Vorinstanz hat
dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten das rechtliche Gehör zum Gesuch gewährt.
Mit Schreiben vom 24. März 2017 hat der Rekurrent der Vorinstanz einzig
mitteilen lassen, dass er auf eine ausführliche Stellungnahme zum Gesuch verzichte,
wobei ihm wichtig sei, dass die gesuchstellende Ärztin über das ihr zustehende
Zeugnisverweigerungsrecht und das entsprechende strafprozessuale
Beschlagnahmeverbot aufgeklärt werde, da er Zweifel hege, dass sie über ihre
Rechte aufgeklärt worden sei. Folglich hat er explizit darauf verzichtet, dem
Gesundheitsdepartement Angaben über den Umfang und den Inhalt des
Patientendossiers zu machen.
3.3 Der
Rekurrent bringt erstmals im Rekursverfahren vor, in seinem Patientendossier
befänden sich aufgrund der zahlreichen Konsultationen diverse sensible Daten,
die überhaupt keinen Bezug zum Tatvorwurf des IV-Betrugs hätten und für die
kein Einsichtsinteresse der Strafverfolgungsbehörde bestehe. Die Vorinstanz sei
selbst der Ansicht, dass die Informationen, die den handschriftlichen Einträgen
zu entnehmen seien, für die Beurteilung eines IV-Betrugs nicht sehr relevant
seien.
3.4 Wie
dem Gesuch von Dr. B____ um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht
entnommen werden kann, befinden sich in ihrem Besitz lediglich noch die
handschriftlichen Einträge von 2012 bis 2014 von ihr und die älteren Einträge
des früheren Hausarztes des Rekurrenten, Dr. [...], im Patientendossier. Alle
übrigen Akten seien dem Patienten ausgehändigt worden.
Soweit der
Rekurrent rügt, die gesuchstellende Ärztin beabsichtige, sein gesamtes
Patientendossier an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, auch wenn sich darin
Daten befänden, die keinen Bezug zum Tatvorwurf hätten, ist wiederum darauf
hinzuweisen, dass der bewilligenden Behörde ohne entsprechende Angaben des
Patienten im Rahmen der Gehörsgewährung der Inhalt des offenzulegenden ärztlichen
Geheimnisses nicht bekannt ist. Allerdings erteilte das Gesundheitsdepartement die
Entbindung explizit mit der Einschränkung, dass Auskünfte nur soweit gegeben
bzw. Fragen nur insoweit beantwortet werden dürften, als dies einerseits
sachdienlich und andererseits unbedingt notwendig ist. Eine weitergehende
Konkretisierung ist aufgrund des auch der Entbindungsbehörde gegenüber zu
wahrenden Arztgeheimnisses nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auch die
Auskunft der gesuchstellenden Ärztin zu sehen, wonach die handschriftlichen
Einträge aus ihrer Sicht nicht sehr relevant für die Beurteilung eines
IV-Betrugs seien. Soweit sie dies nicht sind, wird sie entsprechend dem
expliziten Vorbehalt im angefochtenen Entscheid auch keine Auskunft geben
können. Ein Widerspruch, wie vom Rekurrenten moniert, begründet diese Tatsache
daher nicht.
Der Rekurrent
macht sodann geltend, sein Patientendossier umfasse besonders sensible Daten.
Dabei beschränkt er sich allerdings auf abstrakte Rügen ohne hinreichende
Konkretisierung bezüglich des vorliegenden Einzelfalls. Insbesondere
konkretisiert er trotz seinem jederzeitigen Einsichtsrecht in seine
Krankengeschichte gegenüber der gesuchstellenden Ärztin auch im Rekursverfahren
nicht, welche sensiblen Akten in den vorhandenen handschriftlichen Einträgen
enthalten sein sollen. Damit unterlässt es der Rekurrent vollumfänglich,
Anhaltspunkte für ein privates Geheimhaltungsinteresse zu substantiieren. Allein
der Umstand, dass es sich bei den Patientenakten um höchstpersönliche
Informationen handelt, kann noch kein hoch zu gewichtendes
Geheimhaltungsinteresse darstellen, da solche bei der Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht regelmässig Gegenstand des Gesuchs sind.
Schliesslicht
bringt der Rekurrent vor, die Gesundheitsbehörden hätten es unterlassen, die
Ärztin über ihre prozessualen Rechte aufzuklären, wie er dies mit Eingabe vom
24. März 2017 verlangt habe. Diese Aufklärung wird im Strafverfahren Sache der Strafbehörden
sein, wobei den Rekurrenten nichts daran hindert, an seine ehemalige Beauftragte
entsprechende Hinweise zu geben.
3.5 Demnach
sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein besonders schwer
zu gewichtendes privates Interesse schliessen lassen. Auf der anderen Seite der
Interessenabwägung steht das öffentliche Interesse an der Aufklärung von
Straftaten (vgl. Heimgartner, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 263
N 4a). Bei dem in Frage kommenden Delikt des Betrugs handelt es sich um
ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft wird (Art. 146 Abs. 1 StGB). Das öffentliche Interesse an
der Ermittlung beim Verdacht der Erfüllung von Straftaten ist daher als hoch zu
gewichten. Jedenfalls kann es in diesem Fall nicht von dem kaum substantiierten
privaten Geheimhaltungsinteressen überwogen werden. Indem die Ärztin nur sachdienliche
und unbedingt notwendige Informationen offenlegen darf, ist auch der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gewahrt.
Vor diesem Hintergrund hält die Interessenabwägung der
Vorinstanz somit einer Rechtskontrolle stand. Die Entbindung der Beigeladenen
von ihrem Berufsgeheimnis ist demgemäss nicht zu beanstanden. Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Rekurrent dessen Kosten zu
tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Er beantragt indes die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung.
4.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung ist die
Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139
II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616);
eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE
129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9.
Februar 2015 E. 5).
4.3 Abgesehen
davon, dass der Rekurrent seine prozessuale Bedürftigkeit nicht weiter belegt, ergibt
sich aus den Erwägungen zur Sache, dass der Rekurs und die erst im
Rechtsmittelverfahren erhobenen und kaum substantiierten Rügen auch als aussichtslos
zu beurteilen sind. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
ist daher abzuweisen. Der Rekurrent hat damit die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) und es kann sein Vertreter nicht vom
Gericht entschädigt werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Beigeladene
Gesundheitsdepartement
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.