Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.30
ENTSCHEID
vom 9.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Juli 2017
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ sowie weitere Personen ein umfangreiches
Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und mehrfache
Urkundenfälschung. A____ wurde in diesem Zusammenhang am 1. März 2017
festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 3. März 2017
über A____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 26. Mai 2017,
Untersuchungshaft verfügt. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin wurde die Untersuchungshaft
mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2017 um weitere 12
Wochen, d.h. bis zum 18. August 2017, verlängert. A____ hat am 7. Juli
2017 ein Haftentlassungsgesuch gestellt, mit welchem er die unverzügliche
Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen,
beantragt. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels und einer mündlichen
Verhandlung hat das Zwangsmassnahmengericht am 19. Juli 2017 das
Haftentlassungsgesuch abgewiesen und eine Sperrfrist für ein neues Entlassungsgesuch
bis 18. August 2017 erlassen. Gegen diese Verfügung hat A____ am 28. Juli 2017
rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und auf unverzügliche Entlassung aus
der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Eingabe vom 7. August 2017, unter
Verzicht auf eine eigentliche Stellungnahme und unter Hinweis auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, die
Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten (6 Bände, ohne Separatbeilagen [laut Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 7. August 2017 über 30 Bände]), ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4
lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
respektive die Haft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts auf
gewerbsmässigen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung und mit dem besonderen Haftgrund
insbesondere der Kollusionsgefahr begründet. Sie hat auch den Haftgrund der
Fluchtgefahr grundsätzlich bejaht, aber festgehalten, dass diesem mit
entsprechenden Ersatzmassnahmen wie Meldepflicht und Schriftensperre begegnet
werden könne. Ausserdem hat sie festgehalten, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft
bis zum 18. August 2017 verhältnismässig sei.
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts grundsätzlich
nicht, wendet sich aber insbesondere gegen die Annahme von Flucht- und
Kollusionsgefahr.
3.1 Der
Tatverdacht betrifft hier gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1, 2 StGB) und
mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), beides Verbrechen im Sinne
des Art.10 Abs. 2 StGB.
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von
Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der
Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht; es müssen
vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es bedarf namentlich konkreter
Anhaltspunkte dafür, dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137
IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221
N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage
2014, Art. 221 N 6). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat der
Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem
erkennenden Sachgericht vorzugreifen (Hug/Scheidgger,
a.a.O., Art. 221 N 6; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 3).
3.2 Der
dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde zu Recht nicht grundsätzlich
bestritten. Dem Beschwerdeführer werden gewerbsmässiger Betrug und mehrfache
Urkundenfälschung vorgeworfen. Es geht zusammengefasst um zahlreiche Kreditbetrüge,
im Antrag auf Haftverlängerung vom 16. Mai 2017 ist die Rede von 95
Einzelfällen. Dabei sollen jeweils mit gefälschten Unterlagen für Personen,
welche aufgrund ihrer tatsächlichen finanziellen Verhältnisse keinen Kredit
hätten aufnehmen können, Kredite beantragt worden sein. Der Beschwerdeführer,
welcher im Zentrum des Verfahrens stehe, soll dafür ein regelrechtes Netzwerk
von Untervermittlern und Gehilfen aufgebaut haben, welche ihm einerseits
Kreditnehmer und -nehmerinnen vermittelt und ihm anderseits Firmennamen für
gefälschte Unterlagen direkt geliefert oder falsche Informationen als
vermeintliche Arbeitgeber gegenüber den Kreditinstituten bestätigt haben sollen.
Er selber habe jeweils Provisionen für die vermittelten Kredite bezogen und
entsprechend finanziell profitiert. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorwürfe
anfänglich bestritten hatte (vgl. etwa Einvernahmen vom 2. und 10. März 2017,
Ordner 3), hat er sich ab April 2017 grundsätzlich geständig gezeigt und
eingeräumt, dass er auch Unterlagen, namentlich Lohnbelege, gefälscht
respektive in Auftrag gegeben hat, mit deren Hilfe dann Kredite bei den
Kreditinstituten B____, C____ und D____ beantragt wurden (vgl. Einvernahme vom
4. April 2017 und folgende Einvernahmen, Ordner 3). Der Tatverdacht hat sich
somit erhärtet.
4.1 Zu
prüfen ist, ob auch ein besonderer Haftgrund gegeben ist. Das
Zwangsmassnahmengericht hat Kollusionsgefahr angenommen.
Gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als Kollusion oder
Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel
respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit
Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins
Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte
die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des
Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der
Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der
Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien
für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit
weiteren Hinweisen; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können
sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im
Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen
Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer
1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 StPO N 22).
Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr
vorliegen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser
der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen
sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 26; BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; BGer 1B_178/2014 vom
4. Juni 2014 E. 2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen.
4.2
4.2.1 Die
Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass der Beschwerdeführer, der zu
Beginn des Verfahrens Beeinflussungsversuche unternommen habe, nun zwar in
weiten Teilen geständig und kooperativ sei. Er habe den Ermittlungsbehörden aber
nicht von Anfang an alle Namen seiner „Kunden“ bekannt gegeben. Er scheine
intensive Kontakte zu seinen Untervermittlern gehabt zu haben und es bestehe
diesbezüglich auch ein erhebliches Abspracheinteresse. Im Falle einer
Entlassung bestehe die grosse und konkrete Gefahr, dass er die von ihm (allenfalls
auch noch nicht) benannten Personen über den Stand der Ermittlungen informieren
und insbesondere warnen würde, so dass dadurch der Zugriff vereitelt würde.
4.2.2 Der
Beschwerdeführer hält dagegen, dass er geständig sei und durch sein
kooperatives Verhalten die Sachverhaltsabklärung der Staatssanwaltschaft
massgeblich unterstütze. Dieses Verhalten stehe der Annahme von
Kollusionsgefahr entgegen. Der Umstand, dass noch weitere Beweiserhebungen,
etwa Zeugenbefragungen, durchzuführen seien, begründe keine Kollusionsgefahr.
Angesichts des seit längerem andauernden Strafverfahrens seien erhöhte
Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen, welche indes
hier nicht vorlägen.
4.3
4.3.1 Es
geht vorliegend um ein ausgesprochen umfangreiches und komplexes Strafverfahren
mit bereits 6 Ordnern Verfahrensakten und über 30 Bänden Separatbeilagen. Das
Verfahren hat sich personell ausgedehnt und betrifft beinahe 100 Einzelfälle (Stand
Mai 2017; vgl. Haftverlängerungsantrag Staatsanwaltschaft vom 16. Mai
2017; vgl. Listen der Kreditnehmer, Ordner 2) und es sind zahlreiche Personen –
insbesondere Kreditnehmer und Untervermittler – zu befragen. Es gilt die
Tätigkeit des Beschwerdeführers für verschiedene Kreditinstitute, etwa die […]
AG, zu durchleuchten. Die entsprechenden Abklärungen sind ausgesprochen umfangreich
und aufwändig und aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die
Staatsanwaltschaft intensiv und zügig ermittelt hat.
4.3.2 Der
Beschwerdeführer scheint gemäss Aktenlage intensive Kontakte mit diversen
Kreditvermittlern gepflegt zu haben. Angesichts des Umfangs und der Verzweigung
des Verfahrens ist auch davon auszugehen, dass es weitere, auch noch nicht
namentlich identifizierte Beteiligte, namentlich Vermittler gibt, mit denen der
Beschwerdeführer sich noch absprechen könnte. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrem
Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 10. Juli 2017 im Übrigen darauf
hin, dass die Verhaftung weiterer Vermittler geplant und in Vorbereitung sei.
Diesbezüglich dürfte der Beschwerdeführer durchaus Interesse an Absprachen
haben und es steht zu befürchten, dass er im Falle seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft versucht sein könnte, diese Person nicht nur zu warnen, sondern
sie insbesondere in seinem Sinne zu beeinflussen. Angesichts dieser
Ausgangslage liegt der Anreiz für Kollusionshandlungen, namentlich von
Absprachen mit anderen Beteiligten, grundsätzlich hoch.
4.3.3 Es
kommt dazu, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens offenkundig zu
kollidieren versucht und dabei sogar seine Ehefrau involviert hat. So habe er E____
laut deren glaubhaften Aussagen vor der Einvernahme aufgefordert, nicht ihn
(den Beschwerdeführer), sondern einen […], alias „[…]“ als Ersteller der
Papiere zu bezeichnen (Einvernahme E____ vom 15. Februar 2017, Ordner 5). Diese
Aussage wird im Übrigen dadurch objektiviert, dass E____ eine
WhatsApp-Nachricht der Ehefrau des Beschwerdeführers mit einer Fotografie dieses
„[…]“ vorgewiesen hat.
4.3.4 Der
Beschwerdeführer wendet ein, dass er geständig und kooperativ sei, was gegen
Kollusionsgefahr spreche. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer, welcher zu
Beginn des Verfahrens die Vorhalte noch bestritten hatte, nun seit anfangs
April 2017 in weiten Teilen geständig ist und sich teilweise durchaus auch
kooperativ zeigt (vgl. Einvernahmen, Ordner 3). Beispielsweise hat er während
der Konfrontationseinvernahme mit F____ vom 27. Juli 2017 (Ordner 6)
differenziert erklärt, dass F____, alias „[...]“ um die gefälschten Dokumente
wusste, dass aber er (der Beschwerdeführer) für die Fälschungen verantwortlich
war und von F____ auch nie dazu gedrängt worden sei. Andererseits ist aber nicht
zu verkennen, dass der Beschwerdeführer gewisse Informationen nur zögerlich
gibt. So hat er den Untervermittler G____ alias „[…]“ erst bei der Einvernahme
vom 5. Juli 2017 genannt – und auch dies nur auf entsprechenden Vorhalt (Ordner
3). Zudem müssen die Rolle des Beschwerdeführers und der weiteren mutmasslichen
Beteiligten, namentlich etwa von H____, ihre einzelnen Tatbeiträge und auch die
Hierarchie innerhalb des Netzwerkes noch weiter ermittelt und abgeklärt werden.
Denn nach wie vor bestreitet der Beschwerdeführer, eine aktive und führende
Rolle innerhalb des Kreditbetrugsnetzwerkes inne gehabt zu haben. Während die
Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass er eine eigentliche Schlüsselposition
innehatte, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei eher passiv geblieben,
habe nie jemanden angeworben, die, „Kunden“ seien zu ihm gekommen (vgl.
Protokoll Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 19. Juli 2017 S. 4).
Insoweit besteht Klärungsbedarf über die Rolle und die hierarchische Position
des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppierung und insoweit besteht ein
erhebliches Interesse an unbeeinflussten Aussagen der weiteren Beteiligten.
4.3.5 Auch
wenn der Beschwerdeführer nun grundsätzlich geständig ist, ändert dies derzeit nichts
daran, dass er in Freiheit versucht sein könnte, seine Sachdarstellung mit den
an den zahlreichen Betrugshandlungen Beteiligten, namentlich den Kreditnehmern
und den Untervermittlern, abzusprechen und diese zu für ihn günstigen Aussagen
zu bewegen. Es ist weiter zu beachten, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene
Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs schwer wiegt, was das öffentliche Interesse
an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung verstärkt.
Im Falle einer Verurteilung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen
Strafe rechnen. Bei einer Freilassung besteht damit für ihn ein beträchtlicher
Anreiz, die Kreditnehmer respektive Untervermittler bezüglich ihrer Aussagen zu
beeinflussen. Mit der Vorinstanz ist die Annahme von Kollusionsgefahr
jedenfalls bis zum Ablauf der Haft (18. August 2017) durchaus noch begründet.
4.3.6 Nicht
stichhaltig ist im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei
widersprüchlich, einerseits anzunehmen, es bestehe wegen den von ihm vermuteten
Rachegefühlen der von ihm genannten Mittäter Fluchtgefahr, und andererseits die
Kontaktnahme mit diesen Mittätern als Kollusionsgefahr anzuführen. Ein solcher
Widerspruch besteht nicht: Zum einen handelt es sich bei der Flucht- oder
Kollusionsgefahr um Hypothesen. Ob eine tatverdächtige Person vor der Rache anderer
Mittäter flüchtet oder diese zu beeinflussen versucht, kann naturgemäss nicht
mit Sicherheit vorausgesehen werden. Folglich können theoretisch Flucht- und
Kollusionsgefahren parallel existieren. Ob diese als besonderer Haftgrund im
Sinne des Gesetzes zu bejahen sind, hängt von ihrer Wahrscheinlichkeit ab. Zum
anderen bezieht sich die Angst vor Rache – und damit die Fluchtgefahr – in
erster Linie auf jene Personen, die der Beschwerdeführer gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden bereits konkret benannt hat. Demgegenüber bezieht sich
die Kollusionsgefahr auf Personen, die ihn weiter belasten könnten und mit
welchen er noch nicht konfrontiert worden ist.
4.3.7 Es
sind schliesslich derzeit auch keine wirksamen Ersatzmassnahmen ersichtlich,
mit welchen der bestehenden Kollusionsgefahr begegnet werden könnte. Namentlich
könnte ein allfälliges Kontaktverbot zu Mitbeteiligten – gerade auch angesichts
der grossen Anzahl von Personen und der heutigen technischen
Kommunikationsmöglichkeiten – nicht wirksam überprüft und durchgesetzt werden.
Angesichts des
Verfahrensstandes und der klaren Hinweise auf bereits erfolgte
Kollusionsversuche ist vorliegend im jetzigen Zeitpunkt somit trotz des
fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und des grundsätzlichen Geständnisses des
Beschwerdeführers die Annahme von Kollusionsgefahr noch begründet.
4.3.8 Es
ist allerdings zu betonen, dass mit zunehmender Verfahrensdauer der Haftgrund
der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung bedarf.
Die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer ist Anfangs Februar 2017, also vor
über 6 Monaten, eröffnet worden; seit anfangs März befindet sich der
Beschwerdeführer nun in Haft. Die Ermittlungen sind – trotz des Umfangs und der
Komplexität des Verfahrens – bereits sehr weit gediehen. Auch ist der
Beschwerdeführer wie erwähnt grundsätzlich geständig und zeigt sich durchaus
kooperativ. Unter diesen Umständen wird die Annahme von Kollusionsgefahr
künftig gegebenenfalls einer besonders sorgfältigen und zunehmend weiter
konkretisierten Begründung bedürfen. Dabei ist daran zu erinnern, dass
Kollusionsgefahr dann allenfalls mit geeigneten Vorkehren, namentlich mit den
entsprechenden Konfrontationseinvernahmen, begegnet werden könnte.
5.1 Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Kollusionsgefahr –, so
dass die Fluchtgefahr gegenwärtig offen gelassen werden könnte. Es kann aber
mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass auch der Haftgrund der Fluchtgefahr
vorliegt.
Fluchtgefahr ist
zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass
sich ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet
werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen.
Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere
die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt
vieler: APE HB.2017.12 vom 3. April 2017 E. 5; vgl. BGE 125 I 60 E.
3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N
5; Hug/Scheidegger, a.a.O.,
Art. 221 N 12 ff.).
5.2 Im
Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs hätte der
Beschwerdeführer mit einer ausgesprochen empfindlichen Freiheitsstrafe zu
rechnen, welche ihn durchaus zur Flucht motivieren könnte.
Auch die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers lassen Gedanken an Flucht
durchaus naheliegen. Der Beschwerdeführer ist zwar schweizerischer
Staatsangehöriger und hat Wohnsitz in Basel und einen starken familiären Bezug
zur Schweiz. So leben seine Ehefrau und seine drei Kinder, wovon zwei aus
früheren Beziehungen stammen und zu denen er offenbar engen Kontakt pflegt, in
der Schweiz (vgl. Einvernahme zur Person, Protokoll Verhandlung
Zwangsmassnahmengericht vom 3. März 2017 S. 6., Ordner 1). Allerdings hat der Beschwerdeführer
durchaus enge persönliche und familiäre Bezüge ins europäische Ausland. Er ist
in BH-[…] geboren und aufgewachsen und hat dort 6 Jahre Grundschule absolviert;
entsprechend ist er der serbokroatischen Sprache mächtig. Sein Bruder und sein
Vater leben in […] und seine Mutter in D-[…]. Seine Ehefrau hat die serbische
Staatsangehörigkeit und verfügt in der Schweiz lediglich über eine
Aufenthaltsbewilligung infolge Familiennachzugs. Eine Ausreise mit dem
Beschwerdeführer ins Ausland, namentlich etwa nach Bosnien, wäre für sie somit
durchaus zumutbar. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos, so dass ihn
auch von daher nichts in der Schweiz hält. Er lässt zwar die Offerte zu einem Arbeitsvertrag
mit der Firma […] als Hilfskraft auf dem Bau einreichen. Allerdings leidet er
an einer gravierenden neurologischen Erkrankung ([…]) und ist auf entsprechende
medizinische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Vor diesem Hintergrund
erscheint eine 100%-ige Anstellung im Baugewerbe als nicht realistisch. Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, seine Erkrankung stehe einer Flucht ins Ausland
entgegen, ist festzuhalten, dass eine medizinische Versorgung grundsätzlich
auch im Ausland, namentlich etwa in D-[…], wo seine Mutter lebt, möglich wäre.
Indes kann nicht übersehen werden, dass eine adäquate medizinische Versorgung
in der Schweiz wesentlich wahrscheinlicher als im Ausland erscheint. Kommt
dazu, dass – im Hinblick auf allfällige invalidisierende Auswirkungen der
Erkrankung – auch die sozialversicherungsrechtliche Absicherung des
Beschwerdeführers und seiner Kinder in der Schweiz wesentlich besser ist als im
Ausland. Letzterer Umstand relativiert die Fluchtgefahr etwas, schliesst sie
aber nicht aus.
Insgesamt ist
nach dem Gesagten und unter Abwägung aller Umstände durchaus von einer etwas erhöhten
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle seiner
Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen. Dadurch würde es
den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stark erschwert, seinen jeweiligen
Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht sicher
gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr mit der Vorinstanz grundsätzlich zu bejahen
(vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).
Zu Recht hält
die Vorinstanz allerdings fest, dass vorliegend einer allfälligen Fluchtgefahr
mit den entsprechenden Ersatzmassnahmen, wie namentlich Schriftensperre – unter
Beachtung allenfalls einer doppelten Staatsangehörigkeit – und Meldepflichten,
angemessen begegnet werden könnte.
Abschliessend
ist festzuhalten, dass sich die Haft derzeit noch unter allen Aspekten als
verhältnismässig erweist. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit
einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die Untersuchungshaft
bis 18. August 2017 deutlich übersteigt. Derzeit und jedenfalls solange als der
Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, kann die Haft auch nicht durch
mildere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersetzt werden. Schliesslich
wird der Erkrankung des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft auch
angemessen Rechnung getragen.
Die vom
Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sperrfrist wird mit der Beschwerde nicht
angefochten, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann ihm bei
diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden. Seinem Verteidiger wird infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Der Aufwand für die Ausarbeitung
der Beschwerde wird auf rund 4 Stunden veranschlagt, zumal der amtliche
Verteidiger mit dem Verfahren gut vertraut ist. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat
der Beschwerdeführer dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], Advokat,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8%
MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs.
4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).