Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.39
URTEIL
vom 25. Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Christoph A.
Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
(JSD)
vom 20. Dezember 2016
betreffend Leistung eines Kostenvorschusses
Sachverhalt
A____ tauschte
im Jahre 1999 seinen deutschen Führerausweis in einen schweizerischen Führerausweis
um. Der deutsche Führerausweis hatte die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
der Kategorie B (Personenwagen) wie auch der Kategorie C1 (Motorwagen –
ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3‘500
kg, aber nicht mehr als 7‘500 kg) enthalten. Im schweizerischen Führerausweis
wurde damals aber bloss die Berechtigung für die Kategorie B übernommen. Am 28.
Dezember 2015 erkundigte sich A____ per Mail bei der Motorfahrzeugkontrolle danach,
welche Unterlagen er zum erneuten Erhalt der Berechtigung zum Führen von
Fahrzeugen der Kategorie C1 einreichen müsse. Die Motorfahrzeugkontrolle
antwortete ihm darauf mit Mail vom 29. Dezember 2015, dass eine solche
Wiedererteilung nach so vielen Jahren mangels Fahrpraxis nicht möglich sei. Daraufhin
stellte A____ am 28. Februar 2016 ein Begehren um Eintragung der Kategorie
C1 im Führerausweis. Die Motorfahrzeugkontrolle wies dieses mit Verfügung vom
12. August 2016 ab und beschied A____, dass er für die Erteilung des Lernfahrausweises
der Kategorie C1 ein ordentliches neues Gesuch zu stellen habe. Gegen diese
Verfügung erhob A____ Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD).
Dieses verpflichtete ihn mit Zwischenentscheid vom 20. Dezember 2016, für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren innert Frist bis zum 31. Januar 2017 einen
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 700.– zu leisten, andernfalls auf den
Rekurs nicht eingetreten und das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben
würde.
Gegen diesen
Zwischenentscheid hat A____ mit Eingaben vom 28. Dezember 2016 und 23.
Januar 2017 Rekurs an den Regierungsrat erhoben, mit dem er den Antrag stellt,
es sei die Abteilung Recht des JSD anzuweisen, einen förmlichen, gegebenenfalls
weiterzugsfähigen Entscheid zu fällen, ohne vorgängig einen Kostenvorschuss zu
erheben. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
7. Februar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD
beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses; es wurden die Rekursakten sowie die Vorakten eingereicht. Der
Rekurrent hat mit Eingabe vom 24. April 2017 Stellung genommen und an
seinen Anträgen festgehalten. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Vorstehers des Präsidialdepartements
vom 7. Februar 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Angefochten ist ein
Zwischenentscheid des JSD. Gemäss § 10 Abs. 2 des VRPG sind Zwischenverfügungen
dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Mit dem vorliegenden Zwischenentscheid
wurde dem Rekurrenten die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt und für
den Säumnisfall das Nichteintreten auf den Rekurs angedroht. Die Beweislast für
die Begründung eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils trägt der
Rekurrent (VGE VD.2013.80 vom 11. Juni 2013 E. 1.3.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage Zürich 2013, N 909).
1.2.2 Während
in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 133
V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2c S. 203 f., BGer 2C_69/2007 vom 17. August
2007 E. 2.2) und Literatur (Kayser,
in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 46 N12) das
Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch dann bejaht worden
ist, wenn sich eine Partei trotz Leistungsfähigkeit gegen einen verfügten
Kostenvorschuss wehrt, hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung nunmehr
präzisiert. Mit BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff. hat es nunmehr festgestellt, dass
eine beschwerdeführende Partei, die einen Entscheid über einen Kostenvorschuss
anfechten wolle, in der Beschwerdebegründung aufzeigen müsse, dass ihr aufgrund
des verfügten Kostenvorschusses die Verwehrung des Zugangs zum Gericht
tatsächlich drohe, da sie nicht in der Lage sei, diesen zu leisten (vgl. insb.
E. 2.3.4).
1.2.3 Der
Rekurrent legt nicht dar, inwiefern die Leistung eines Kostenvorschusses für
ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies wäre etwa
dann der Fall, wenn der Rekurrent aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse
nicht in der Lage wäre, den verfügten Kostenvorschuss zu leisten, und ihm so
die Verwehrung des Zugangs zum Recht droht (VGE VD.2015.38 vom 2. Juni 2015
E. 1.2). In diesem Sinne bildet etwa die Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung nach konstanter Praxis einen solchen Nachteil (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,
S. 277, 282; vgl. auch VGE VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 1.2;
VD.2012.56 vom 4. September 2012 E. 1.1; VD.2011.59 vom 27. Oktober
2011 E. 1.2 und VD.732/2005 vom 19. Januar 2006; je mit weiteren
Hinweisen). Der Rekurrent hat aber im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem
Zeitpunkt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt
und er hat auch nie geltend gemacht, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse
nicht in der Lage zu sein, den verfügten Kostenvorschuss von CHF 700.– zu
leisten. Er macht auch nicht geltend, dass er nach Leistung des Kostenvorschusses
während der Dauer des Verfahrens in irgendeiner Weise erheblich in seiner
Lebensführung beeinträchtigt wäre. Es liegt im Übrigen in der Natur eines Kostenvorschusses
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass dieser im Falle des Obsiegens des
Rekurrenten zurück zu erstatten ist. Es ist daher nicht erkennbar – und wird
auch nicht ansatzweise dargelegt –, dass dem Rekurrenten aufgrund des
angefochtenen Zwischenentscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
drohen könnte.
1.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt,
welcher nur dann selbständig anfechtbar wäre, wenn dem Rekurrenten daraus ein
nicht wieder gut zu machender Nachteil erwachsen könnte. Ein solcher nicht
wieder gut zu machender Nachteil wird vom Rekurrenten nicht dargelegt und ist
auch nicht ersichtlich. Somit ist auf den Rekurs gegen den
Zwischenentscheid nicht einzutreten.
Selbst wenn auf
den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre dieser abzuweisen.
2.1 Gemäss
§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)
werden die ordentlichen Kosten eines departementsinternen Rekursverfahrens in
der Regel erst nach dem Inkrafttreten des Entscheides fällig. In besonderen
Fällen kann aber die Person, welche das Verwaltungsrekursverfahren einleitet,
gemäss § 15 Abs. 2 VGG zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten
werden. Als besonderer Fall gilt gemäss § 14a Abs. 1 lit. c der Verordnung zum
Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) unter anderem, wenn der
Rekurs nach summarischer Prüfung als offensichtlich aussichtslos erscheint.
Insofern decken sich die entsprechenden Voraussetzungen mit jenen der
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen der Aussichtslosigkeit
eines Begehrens (VGE VD.2012.180 vom 12. März 2013 E. 2.1, VD.2011.28 vom 4.
Mai 2011 E. 2). Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde
(BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5
S. 616; je mit Hinweisen); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136, 128 I 225
E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
2.2.
2.2.1 Die
Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass der Rekurrent im Jahre 1999 die
Kategorie C1 nicht in den schweizerischen Führerausweis habe übertragen lassen
und auch nicht innert der Zwei-Jahres-Frist ein entsprechendes Gesuch gestellt
habe. Es sei davon auszugehen, dass er über die Zwei-Jahres-Frist mündlich
informiert worden sei. So oder so sei eine Wiedererteilung der nicht aus dem
deutschen Führerausweis übernommenen Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der
Kategorie C1 nach nunmehr 16 Jahren ohnehin ausgeschlossen. Im derart langen
Zeitraum hätten sich die Verkehrsvorschriften und die Anforderungen an die
Lenker teilweise tiefgreifend verändert und die Verkehrsdichte deutlich
zugenommen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent die
erforderlichen kategoriespezifischen Kenntnisse der Verkehrsregeln nicht mehr
besitze. Es bestünden auch ernsthafte Bedenken bezüglich seiner Fähigkeit, ein
Motorfahrzeug der fraglichen Kategorie im heutigen Strassenverkehr sicher zu
führen. Daran änderten auch offenbar während diverser Ferienaufenthalte in den
USA getätigte Fahrten mit Fahrzeugen der Kategorie C1 nichts, seien die Strassenverkehrsverhältnisse
und -bedingungen in den USA doch nicht mit jenen in der Schweiz vergleichbar. Bei
summarischer Prüfung erweise sich der Rekurs unter diesen Umständen als
aussichtslos.
2.2.2 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Kantonspolizei, Motorfahrzeugkontrolle,
nicht beweisen könne, dass er im Jahre 1999 über eine angebliche Zwei-Jahres-Frist
für den Antrag auf Umschreibung auch der Kategorie C1 aufgeklärt worden sei.
Somit würden seine Aussichten, mit seinem Rekurs durchzudringen, überwiegen und
es fehle an der Voraussetzung für die Auflage des Kostenvorschusses.
2.3 Aus
den Akten ergibt sich Folgendes: Der Rekurrent hat im Jahre 1999 seinen
deutschen Führerausweis umschreiben lassen. Umgeschrieben wurde damals
lediglich die Kategorie B. Für die Umschreibung auch der Kategorie C1 wäre eine
vertrauensärztliche Untersuchung erforderlich gewesen, welche der Rekurrent
damals offenbar nicht vornehmen wollte. Erst rund 16 Jahre später ist er bei
der Motorfahrzeugkontrolle vorstellig geworden und hat die Eintragung nun auch
der Kategorie C1 beantragt. Er stellt sich nun auf den Standpunkt, er sei von
den Behörden nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er das entsprechende
Gesuch innert zwei Jahren hätte stellen müssen. Die Vorinstanz hat sich mit
diesem Argument bereits ausführlich auseinander gesetzt; auf die entsprechenden
Erwägungen (E. 2.1, 2.2) im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Rekurrent sich des Umstands, dass für die
Umschreibung des deutschen Führerausweises in den schweizerischen Führerausweis
Fristen gelten, bewusst war und ist (vgl. Schreiben Rekurrent vom 28. Februar
2016: „Ich habe nach dem Umzug in die Schweiz am 18.08.1999 meinen deutschen
Führerausweis fristgerecht in einen Schweizerischen umschreiben lassen“
[act. 5b, Hervorhebung nicht original]; ebenso auch Replik vom 24. April 2017
S. 2). Insoweit konnte er nicht ernsthaft davon ausgehen, dass er die
Umschreibung der Kategorie C1 zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt auch noch
Jahre später veranlassen könnte. Diese Frage kann indes mit der Vorinstanz
letztlich offen bleiben, denn ausschlaggebend ist vielmehr Folgendes: Art. 14
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) nennt als
Grundvoraussetzungen der Berechtigung zum Führen eines Motorfahrzeugs
einerseits die Fahreignung, andererseits die Fahrkompetenz (Abs. 1). In
theoretischer Hinsicht umfasst die Fahrkompetenz die Kenntnis der massgeblichen
Verkehrsregeln (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG), in praktischer
Hinsicht die Fähigkeit, Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt,
sicher zu führen (Art. 14 Abs. 3 lit. b SVG). Im Gegensatz
zur Fahreignung, welche persönliche Eigenschaften des Fahrzeugführers zum
Lenken eines Fahrzeugs betrifft, handelt es sich bei der Fahrkompetenz um eine
Fähigkeit, welche das Ergebnis eines Lernprozesses ist (Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.]. Basler
Kommentar. Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 14 N 12
und 45). Diese Fähigkeit muss nicht nur hinsichtlich einfacher oder
durchschnittlicher, sondern auch in Bezug auf schwierige Verkehrssituationen
vorhanden sein. Der Motorfahrzeugführer muss demnach sein Fahrzeug beherrschen,
um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen bzw. richtig reagieren zu
können, wenn eine derartige Situation gleichwohl eintritt. Er hat die
einschlägigen Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, namentlich diejenigen,
die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen
sollen, und sich gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll zu
verhalten (Bickel, a.a.O.,
Art. 14 N 54 f.). Die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher im
Strassenverkehr zu lenken, bewahrt der Fahrzeugführer durch regelmässige
Fahrpraxis (VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.2).
Zweifel an der
Fahrkompetenz einer Person können sich etwa aus einem langandauernden Führerausweisentzug
und – was hier ausschlaggebend ist – aus der entsprechend fehlenden Fahrpraxis
ergeben (BGer 1C_435/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.4; Knöpfli, Die heutige Bedeutung und
Praxis von Fahreignungsuntersuchungen, in: Probst/Werro [Hrsg.],
Strassenverkehrs-Tagung 21.-22. Juni 2016, Bern 2016,
S. 219 ff., 237 f.). Bereits bei deutlich kürzerer Fahrabstinenz
etwa aufgrund eines vier- resp. fünfjährigen Sicherungsentzugs kann es an der
erforderlichen Fahrpraxis fehlen (vgl. VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E.
2.3.2 f. mit Hinweis auf BGE 108 Ib 62 E. 3b S. 64, BGer 2A_146/1993
vom 31. August 1994 E. 5, BGer 435/2011 vom
9. Januar 2012 E. 2.4 sowie [nach 11 Jahren fehlender Fahrpraxis]
BGer 1C_464/2007 vom 22. Mai E. 3.4). Diesem Hauptargument der
fehlenden Fahrpraxis und -kompetenz hat der Rekurrent weder in seiner
Rekursschrift noch in der Replik etwas Relevantes entgegen zu setzen. Soweit er
auf sporadische Fahrten mit entsprechenden Fahrzeugen während Ferienaufenthalten
in den USA in den Jahren 2010, 2012 und 2014 hinweist, bei welchen teilweise
ein weiterer Fahrer teilgenommen hat, ist die Auffassung der Vorinstanz überzeugend,
dass angesichts der unterschiedlichen Strassenverkehrsverhältnisse und
–bedingungen in den USA und in Europa, konkret der Schweiz, solche sporadischen
Fahrten nicht die Annahme ausreichender Fahrkompetenz für das Führen
entsprechender Fahrzeuge in der Schweiz erlauben.
2.4 Vor
diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in summarischer Prüfung der
Sache ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass der Rekurs als offensichtlich
aussichtslos erscheine und daher in Anwendung von § 15 Abs. 2 VGG und 14a Abs. 1
lit. c VGV ein Kostenvorschuss zu erheben ist.
Soweit der
Rekurrent die Höhe des auferlegten Kostenvorschusses als nicht nachvollziehbar
bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass die Spruchgebühr für Entscheide von
Departementen CHF 20.– bis CHF 850.–, in ausserordentlichen Fällen bis
CHF 1‘750.–, beträgt (§ 11 Abs. 1 lit. a VGV). Der auferlegte Kostenvorschuss
von CHF 700.– liegt offensichtlich im Rahmen dieser Bestimmung. Auch
insoweit wäre der Rekurs nicht begründet.
3.1 Daraus
folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist respektive dass dieser im
Falle des Eintretens abzuweisen wäre. Der Rekurrent hat somit grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Vor dem Hintergrund, dass der nicht durch
einen Anwalt vertretene Rekurrent das Erfordernis des nicht wieder gut zu
machenden Nachteils nicht kannte, rechtfertigt sich die Auferlegung einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 600.— (§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 Verordnung über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
3.2 Die
Vorinstanz wird dem Rekurrenten eine neue Frist zur Leistung des verfügten
Kostenvorschusses zu setzen haben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Das Justiz- und Polizeidepartement hat
dem Rekurrenten eine neue angemessene Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses für das verwaltungsinterne Rekursverfahren anzusetzen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Kantonspolizei/Motorfahrzeugkontrolle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.