Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.89
ENTSCHEID
vom 7.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. April 2017
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 27. Januar 2017 wurde A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 260.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden
ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Gegen den am 10. Februar
2017 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit in italienischer
Sprache verfasstem Schreiben vom 14. Februar 2017 Einsprache. Darin machte er sinngemäss
geltend, er habe vor Zustellung des Strafbefehls keine Kenntnis von der Busse
gehabt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Zustellung am 3. März 2017) wurde
der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht, dass
er von der Kantonspolizei mit der Übertretungsanzeige vom 4. Februar 2016 sowie
der Zahlungserinnerung vom 7. April 2016 bezüglich der zur Frage stehenden
Übertretung bereits mehrfach an die gültige Adresse kontaktiert worden sei. Zudem
sei die Adresse auch für den Versand des fraglichen Zahlungsbefehls verwendet
worden, weshalb diese sich als richtig und funktionsfähig herausgestellt habe. Mit
Verweis auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der
Zustellung von Postsendungen wurde ihm mitgeteilt, dass kein vernünftiger Zweifel
daran bestehe, dass er mindestens eines der beiden Schreiben der Kantonspolizei
erhalten habe. Dementsprechend wurde er darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft
vollumfänglich am Strafbefehl festhalte, und angefragt, ob er an seiner
Einsprache festhalten wolle, da dies mit zusätzlichen Kosten verbunden sein
könne. Am 20. März 2017 erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an das
Strafgericht.
Mit Verfügung
vom 25. April 2017 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der
Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei
(Busse von CHF 260.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Ziff. 1 SVG). Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 208.– (recte: wohl CHF 208.60) auferlegt. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer in die italienische Sprache übersetzt und mit einer
italienischen Rechtsmittelbelehrung am 24. Mai 2017 zugestellt.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit vom 26. Mai 2017 datiertem und in italienischer
Sprache verfasstem Schreiben, welches am 7. Juni 2017 der italienischen Post
aufgegeben und am 12. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde, Beschwerde
erhoben. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 hat das Appellationsgericht die
Beschwerde sowohl der Strafgerichtspräsidentin als auch der Staatsanwaltschaft
zur Kenntnis und zur fakultativen Stellungnahme zugestellt und letztere um
Überweisung der Vorakten gebeten. Sowohl die Strafgerichtspräsidentin als auch
die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
25. April 2017 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht
materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schwarzenegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m
§ 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist bei dem
Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall.
1.4 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist
Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1
StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.
Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so kann sie die
Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 110 Abs. 4 StPO mit einer Frist zur Übersetzung in die Verfahrenssprache
und dem Hinweis, dass die Eingabe ansonsten unbeachtet bleibt, zurückweisen (Urwyler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 67 StPO N 12). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde in
italienischer Sprache und damit einer hiesigen Landessprache verfasst. Das
Appellationsgericht nimmt in italienischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren
Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben
handelt (vgl. AGE BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Bei vorliegender Eingabe
handelt es sich zweifelsohne um eine kurze Eingabe. Da sie darüber hinaus in
einer Landessprache verfasst und leicht verständlich ist, wird sie
ausnahmsweise entgegengenommen.
Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten
Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt
der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache
mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf
vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Aus
diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Italienisch übersetzt.
1.5 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet
die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Für die Einhaltung
der Frist ist das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat
keine fristwahrende Wirkung (RIEDO,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung des Strafgerichts
nachweislich am 24. Mai 2017 entgegen genommen. Die Beschwerdefrist begann
daher am 25. Mai 2017 zu laufen und endete, da der 5. Juni 2017
Pfingstmontag und damit ein Feiertag war, am 6. Juni 2017. Die auf den 26. Mai
2017 datierte Beschwerde wurde am 7. Juni 2017 der italienischen Post
aufgegeben und am 12. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergeben. Somit
erfolgte bereits die Postaufgabe in Italien und damit auch die Übergabe an die Schweizerische
Post verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.1 Vollständigkeitshalber
ist anzufügen, dass die Beschwerde auch im Falle ihrer materiellen Behandlung
abzuweisen wäre. Zunächst hat der Beschwerdeführer bereits mit seiner
Einsprache, datiert vom 14. Februar 2017, lediglich die Abschlussgebühr von CHF
200.– angefochten, nicht jedoch seine Täterschaft bestritten. Diese kann denn
auch, insbesondere aufgrund der in den Akten befindlichen Fotografie (Strafakten
ES.2017.291 S. 9), nicht in Zweifel gezogen werden. Dass der Beschwerdeführer
seine Täterschaft nicht bestreitet, geht im Übrigen auch aus dem Umstand
hervor, dass er den Bussenbetrag von CHF 260.– resp. EUR 236.36 mit
Zahlungsdatum vom 10. März 2017 zuhanden der Finanzverwaltung Basel-Stadt
bezahlt hat.
2.2 Der
Beschwerdeführer rügt, er habe vor dem Strafbefehl keine Kenntnis von der Busse
gehabt. Die Kantonspolizei hat dem Beschwerdeführer mit Datum vom
4. Februar 2016 eine Übertretungsanzeige und mit Datum vom 7. April 2016
eine Zahlungserinnerung (beide nicht eingeschrieben) per Post zugestellt.
Diesbezüglich verweist die Vorinstanz korrekterweise auf die Rechtsprechung des
Appellationsgerichts. Gemäss dieser ist im Falle eines einmaligen Versandes mit
einfacher Post zwar nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei
einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers
jedoch vernachlässigbar klein, zumal sich die Adresse des Beschwerdeführers,
die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig
herausgestellt hat – der an seine Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post
versandte Strafbefehl vom 27. Januar 2017, das Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 22. Februar 2017 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2017
konnten ihm nachweislich zugestellt werden. Auch die Übertretungsanzeige und
die Zahlungserinnerung wurden nicht als unzustellbar retourniert. Aufgrund
dieser Umstände ist auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch
die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen sind, obwohl diese
korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens
eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und
seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten,
andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in
Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler: AGE BES.2016.178 vom 16. Dezember
2016 E. 3.1).
2.3 Da
der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu
Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu
beanstanden ist. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von CHF 8.60.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.–
festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (mit
italienischer Übersetzung von Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.