Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.78
URTEIL
vom 27. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Mai 2016
betreffend Übertretung der
Chauffeurverordnung ARV1, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und
Fahren unter Missachtung von Auflagen
Sachverhalt
Am 29. Oktober 2014,
um 08.15 Uhr, wurde A____ an der Freiburgerstrasse in Basel als Chauffeur eines
Sattelmotorfahrzeuges (bestehend aus dem Sattelschlepper BS [...] und dem
Sattelauflieger BS [...]) einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei stellte die
Kantonspolizei im Wesentlichen fest, dass A____ den analogen Fahrtschreiber
mehrfach unkorrekt bedient hatte und sein Fahrzeug verschiedene Gewichtsüberschreitungen
aufwies. Gestützt darauf wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Strafbefehl vom 8. Juni 2015 wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung
ARV1, wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und wegen Fahrens
unter Missachtung von Auflagen schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 3‘300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 33 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Zudem
wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 305.30 (inkl. Auslagen) auferlegt.
Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 18. Juni 2015 Einsprache. Mit
Schreiben vom 10. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl aufgrund
des Festhaltens daran an das Strafgericht. Mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 30. Mai 2016 wurde der mit Strafbefehl ergangene Schuldspruch
bestätigt, wobei die Busse auf CHF 2‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 25
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) reduziert wurde. Zu den Verfahrenskosten von
CHF 305.30 wurde A____ eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (im Falle der
Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 800.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 2. Juni 2016 Berufung
angemeldet und mit Eingabe vom 1. September 2016 die Berufungserklärung eingereicht.
Mit Berufungsbegründung vom 21. November 2016 wird beantragt, es sei
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf des
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und des Fahrens unter Missachtung
von Auflagen kostenlos freizusprechen und der Berufungskläger einzig wegen
Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1 schuldig zu sprechen. Es seien die Verfahrenskosten
neu festzusetzen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 22. Dezember 2016
die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und die kostenfällige
Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 23. Januar 2017 hält der
Berufungskläger an den in der Berufungsbegründung gestellten Rechtsbegehren
fest.
Mit Verfügung
vom 24. Januar 2017 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
die Parteien gebeten, ihr allfällige Einwände gegen die Durchführung des Berufungsverfahrens
im schriftlichen Verfahren mit Frist bis zum 24. Februar 2017 mitzuteilen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht, dessen
Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO
zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Nach
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und das Urteil
eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt. Angefochten ist das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 30. Mai 2016 und die Anwesenheit des beschuldigten
Berufungsklägers ist nicht erforderlich. Die Verfahrensleitung hat den Parteien
mit Verfügung vom 24. Januar 2017 eröffnet, dass die Berufung im schriftlichen
Verfahren behandelt wird. Die Parteien haben dagegen keine Einwände erhoben.
Der Berufungskläger
hat im Zeitraum vom 2. September bis zum 29. Oktober 2014 als
berufsmässiger Chauffeur des Sattelschleppers BS [...] (samt Sattelauflieger BS
[...]) den analogen Fahrtenschreiber mehrfach unkorrekt bedient (insgesamt 17 mal
stand der Arbeitszeitschalter permanent auf der Position Pause; am 3. Oktober
2014 stand der Arbeitszeitschalter permanent auf der Position Arbeitszeit), weshalb
ihn das Einzelgericht in Strafsachen in Anwendung von Art. 21 Abs. 2
i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeits- und
Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
(Chauffeurverordnung [ARV 1], SR 822.221) schuldig erklärt hat. Der Berufungskläger
hat diesen Schuldspruch anerkannt. Das entsprechende Urteil vom 30. Mai
2016 (inkl. Busse in der Höhe von CHF 340.–) ist mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
Der Berufungskläger
beantragt, er sei vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
und wegen Fahrens unter Missachtung von Auflagen kostenlos freizusprechen. Die
Darstellung und die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz betreffend
diese Tatbestände werden vollumfänglich bestritten.
3.1
3.1.1
3.1.1.1 Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird nach
Art. 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) mit Busse bestraft (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges).
Bei
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ob
durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften
entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird
oder nicht, ist mithin unerheblich. Ein Fahrzeug befindet sich immer dann in
einem vorschriftswidrigen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und
Ausrüstungsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen in der Verordnung über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41), nicht
entspricht. Dabei bestimmt Art. 219 Abs. 1 VTS, wann ein Fahrzeug als
nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zur
Anwendung gelangt. Dies ist u.a. der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für
bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen
(Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Art. 219 Abs. 1 VTS bestimmt somit, wann ein
Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt.
Die
Bestimmung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sanktioniert nicht nur das Führen vorschriftswidriger
Fahrzeuge im Sinne von Art. 219 VTS, sondern sie bezieht sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung darüber hinaus auf Art. 29 SVG (BGer 6B_1099/2009
vom 16. Februar 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und
vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten
sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer,
Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht
beschädigt werden. Art. 29 Satz 1 SVG enthält somit zwei Voraussetzungen, die
für die Verkehrszulassung kumulativ erfüllt sein müssen und die im Lichte von
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG namentlich dem Fahrzeugführer obliegen.
Demnach
hat sich der Fahrzeugführer einerseits zu vergewissern, dass Fahrzeug und
Ladung in „vorschriftsgemässem“ Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 erste Hälfte der Verkehrsregelnverordnung
[VRV, SR 741.11]). Andererseits hat der Fahrzeugführer zu
überprüfen, dass sein Fahrzeug in einem „betriebssicheren“ Zustand ist. Der
Begriff des „betriebssicheren“ Zustands im Sinne von Art. 29 SVG geht nach
Lehre und Rechtsprechung über die Risiken hinaus, die mit dem Betrieb als rein
technischem Vorgang in der Maschine verbunden sind. Der Betrieb umfasst die
bestimmungsgemässe Verwendung des Fahrzeuges im Strassenverkehr. Art. 29 Satz 2
SVG verlangt denn auch, dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein
müssen, damit die Verkehrsregeln befolgt werden können, Personen nicht
gefährdet und Strassen nicht beschädigt werden. Der Begriff der Betriebssicherheit
im Sinne von Art. 29 SVG deckt sich somit auch mit dem Begriff der
Verkehrssicherheit gemäss Art. 11 Abs. 1 SVG (vgl. statt vieler BGer
6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
Was
unter "Betriebssicherheit" respektive "Verkehrssicherheit"
fällt, kann jedoch nicht abschliessend beschrieben werden. Räder müssen
beispielsweise so befestigt sein, dass sie sich während der Fahrt nicht lösen.
Entsprechende Vorschriften über die Befestigung der Räder finden sich in der
VTS nicht. Ein Fahrzeug kann somit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen,
selbst wenn es den technischen Anforderungen der VTS entspricht. Auch das
Umgekehrte ist ohne Weiteres möglich (beispielsweise ein Fahrzeug ohne
Kontrollschilder). Verkehrssicherheit und Vorschriftsgemässheit brauchen sich
nicht zu decken. Ebenso wenig ist ein Fahrzeug vorschriftsgemäss im Sinne von
Art. 93 Abs. 2 SVG, wenn der Öltank nicht korrekt verschlossen wurde oder der
Reifendruck ungenügend ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar
2010 E. 3.1 f.; Schenk, in: Basler
Kommentar SVG, 2014, Art. 29 N 27 und Art. 93 N 20 ff.; jeweils mit
Hinweisen).
Mit
dem Gesagten ist der Zustand eines Fahrzeuges vorschriftsgemäss im Sinne von
Art. 93 Abs. 2 SVG, wenn Bau und Ausrüstung den technischen Anforderungen
entsprechen (vgl. insbesondere VTS), wenn das Fahrzeug in einem Zustand ist,
der die Beachtung der Verkehrsregeln ermöglicht und der Gebrauch keine
Verkehrsteilnehmer gefährdet (Art. 29 SVG und Art. 57 VRV) sowie wenn es den
Vorschriften von Art. 58–59a [in Bezug auf die Reifentragkraft etwa Art. 58
Abs. 6] VRV entspricht (BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1 in
fine).
3.1.1.2 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG wird ebenso mit Busse bestraft, wer die
mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im
Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das
zulässige Gesamtgewicht, missachtet (Fahren unter Missachtung von
Auflagen).
Der
häufigste Fall einer Verletzung von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG bildet die
Missachtung der Gewichtsgrenzen. Das Gebot zur Beachtung der Gewichtsgrenzen
ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 2 SVG, wonach Fahrzeuge nicht überladen
werden dürfen. Die Kompetenznorm zum Erlass von entsprechenden Ausführungsvorschriften
findet sich in Art. 9 SVG. Konkretisierende Regeln über Gewichts- und Lastgrenzen
sind über verschiedene Normen verteilt, die darüber hinaus unterschiedliche
Definitionen enthalten.
Überladen sind
Fahrzeuge in der Regel, wenn sie ein höheres Gewicht aufweisen, als eine dieser
Normen es erlaubt. Die in Art. 67 Abs. 1 VRV aufgeführten Fahrzeuge dürfen die
dort genannten maximalen Betriebsgewichte (zur Definition dieses Begriffs vgl.
Art. 7 Abs. 2 VTS, wonach das „Betriebsgewicht“ das jeweilige
tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges ist und namentlich auch das Gewicht der
Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast
eines angekuppelten Anhängers beinhaltet) nicht überschreiten. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Gewichtsüberschreitung den Betrieb des Fahrzeuges und
damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Art. 67 Abs. 2 VRV, Art. 95
Abs. 2 und Art. 183 Abs. 2 VTS nennen zudem die höchstens
zulässigen Achslasten (zur Definition vgl. Art. 8 Abs. 4 VTS,
wonach die „Achslast“ das von den Rädern einer Einzelachse oder
einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht ist). Art. 30 Abs.
2 SVG ist erfüllt, wenn diese überschritten werden. Allerdings sieht Art. 67
Abs. 8 VRV diesbezüglich einen Toleranzwert von 2 Prozent vor. Sind im
Fahrzeugausweis tiefere Höchstwerte als die in Art. 67 VRV genannten
eingetragen, dürfen diese nicht überschritten werden (Art. 67 Abs. 3
VRV).
Art. 7 VTS
definiert die Begriffe des Leer-, Betriebs-, Garantie-, Gesamt- und Gesamtzugsgewichts
sowie der Nutzlast. Massgebende Grösse im Zusammenhang mit Art.
30 Abs. 2 SVG ist insbesondere das zulässige Gesamtgewicht nach Art. 7 Abs. 4
VTS, welches für die Zulassung entscheidend ist und das höchste Gewicht
darstellt, mit dem ein Fahrzeug verkehren darf. Das Garantiegewicht (technisch
zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin
höchstens zugelassene Gewicht (Art. 7 Abs. 3 VTS). Das Bundesgericht hat
eine Verletzung von Art. 30 Abs. 2 SVG bejaht, weil das vom Hersteller oder der
Herstellerin gestützt auf Art. 41 VTS angegebene Garantiegewicht (technisch
zulässiges Höchstgewicht; Art. 7 Abs. 3 VTS) überschritten worden war
(BGer 1C_690/2013 vom 4. Februar 2014). Das im
Fahrzeugausweis oder das in einer Verfügung festgelegte Gesamtgewicht ist
freilich unabhängig davon zu beachten, ob das Fahrzeug aufgrund seiner
technischen Möglichkeiten gefahrlos höhere Gewichte befördern kann. Überladen
sind Fahrzeuge, wenn sie mehr als die jeweils zulässige Höchstlast
überschreiten. Eine Überlast liegt auch dann vor, wenn das Betriebsgewicht
(Art. 7 Abs. 2 VTS) das Gesamtgewicht übersteigt oder die Achslastverteilung
den erwähnten Vorschriften widerspricht (vgl. zum Ganzen Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 30 SVG N 12 f. und Art. 96 SVG N 13 f.; Schenk, in: Basler
Kommentar SVG, 2014, Art. 30 N 24 ff.).
Zum
Kreis der möglichen Täter zählen nicht allein der Fahrzeugführer, sondern auch
der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte, der die entsprechende Handlung anordnet
oder nicht nach Möglichkeit verhindert sowie jene, die bei der Beladung des
Fahrzeuges mitwirken und wissen oder wissen müssten, dass die Gewichtslimiten
überschritten werden (vgl. Bühlmann,
in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 96 N 87 ff.; mit Hinweisen).
3.1.2 Im
Strassenverkehr ist grundsätzlich auch Fahrlässigkeit strafbar (Art. 100
Abs. 1 SVG), was auch für Art. 93 Abs. 2 lit. a und Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG
gilt und in der Formulierung von Art. 93 Abs. 2 lit. a („bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kannn“) nochmals expressis verbis
zum Ausdruck gebracht wird. Fahrlässiges Handeln setzt insofern voraus, dass
die Folgen eines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht
werden (Art. 12 Abs. 3 StGB), wobei der Erfolg durch die Verletzung der
Sorgfaltspflicht verursacht worden sein muss. Sorgfaltspflichtwidrig ist eine
Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich
die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar
2016 E. 4.3.1, 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2; AGE SB.2015.66 vom
15. Juni 2016 E. 5.2.1; jeweils mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das
Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und für die Fahrlässigkeitshaftung
bildet somit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden
Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen
Zügen voraussehbar sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch
vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und
geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben
wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens
mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete
(vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; AGE SB.2015.66 vom 15. Juni
2016 E. 5.2.1; jeweils mit Hinweisen).
Wo besondere,
der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten
gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in
erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende
allgemein anerkannte Verhaltensregeln in Form von Richtlinien etc., auch wenn
diese keine Rechtsnormen darstellen. Fehlen solche speziellen Regelungen, sei
es in Gesetzesform oder auch als Verhaltensregeln, kann Fahrlässigkeit dennoch
begründet werden, nämlich durch den sog. allgemeinen Gefahrensatz. Gemäss
diesem hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles
Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder
Rechtsgüter führt. Es kann somit auch ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, wenn
nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu
der der Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und
seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil „naturgemäss nicht alle
tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können“ (BGE 135 IV
56 E. 2.1 S. 64 f., 134 IV 193 E. 7.2 S. 203 f., 134 IV 26 E. 3.2.3 S. 29, 133
IV 158 E. 5.1 S. 161 f., 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f., 127 IV 62 E. 2d-e S. 64
ff., 126 IV 13 E. 7a/bb S. 18 f.; BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2;
AGE SB.2015.66 vom 15. Juni 2016 E. 5.2.1; jeweils mit Hinweisen).
3.2 Unbestritten
und mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten ist,
dass bei der erwähnten Verkehrskontrolle das Gewicht des Sattelschleppers („SS“
22‘260 kg), des Sattelaufliegers („SA“ 21‘500 kg) und der Lenkachse (7‘770 kg)
gemessen wurden, woraus mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid verschiedene
Gewichts- und Lastüberschreitungen resultierten:
Garantiegewicht (Art. 7 Abs. 3 VTS): Das Maximalgewicht
für das Garantiegewicht beträgt für den vom Berufungskläger gefahrenen Laster
19‘000 kg. Es stellt eine vom Fahrzeughersteller angegebene maximale Last dar. Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat, verweist das Garantiegewicht darauf, dass
der Hersteller bei Überschreitung der Maximallast die Sicherheit des Fahrzeuges
nicht mehr garantiert. In casu betrug die Last des Sattelschleppers „SS“ 22‘260
kg. Unter Berücksichtigung eines Toleranzabzugs von 3 % aufgrund der Geräte-
und Messunsicherheit bei Brückenwaagen gemäss Art. 13 der Verordnung
des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) wurde
das Garantiegewicht somit um 2‘592 kg (13.64 %) überschritten.
Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS): Das Maximalgewicht für das
Gesamtgewicht beträgt 18‘000 kg und beruht auf den Vorgaben im Fahrzeugausweis.
In casu betrug die Last des Sattelschleppers „SS“ 22‘260 kg. Unter
Berücksichtigung des Toleranzabzugs von 3 % gemäss Art. 13 VSKV-ASTRA
wurde das Gesamtgewicht somit um 3‘592 kg (19.96 %) überschritten.
Achslast und Achsgarantie vorne (Art. 8 Abs. 4 VTS): Das
Maximalgewicht für die Achslast vorne beträgt 7‘500 kg. Es stützt sich als
„Achsgarantie“ wiederum auf die Angaben des Herstellers (Art. 7
Abs. 3 i.V.m. Art. 41 VTS). In casu betrug die Achslast 7‘770 kg. Unter
Berücksichtigung des Toleranzabzugs von 3 % gemäss Art. 13 VSKV-ASTRA
wurde die Achsgarantie vorne somit um 36 kg (0.48 %) überschritten.
Achslast und Achsgarantie hinten (Art. 8 Abs. 4 VTS): Das
Maximalgewicht für die Achslast hinten beträgt 11‘500 kg. Es wird als
„Achsgarantie“ ebenfalls vom Hersteller vorgeschrieben (Art. 7
Abs. 3 i.V.m. Art. 41 VTS). In casu betrug die Achslast hinten 14‘490
kg. Unter Berücksichtigung des Toleranzabzugs von 3 % gemäss Art. 13 VSKV-ASTRA wurde die Achsgarantie hinten somit um 2‘555 kg
(22.22 %) überschritten.
Reifentragkraft vorne: Das Maximalgewicht für die Reifentragkraft
vorne beträgt 7‘500 kg. In casu betrug die Last netto 7‘536 kg. Unter
Berücksichtigung des Toleranzabzugs von 3 % gemäss Art. 13 VSKV-ASTRA wurde die
Reifentragkraft vorne somit um 36 kg (0.48 %) überschritten.
Reifentragkraft hinten: Das Maximalgewicht für die Reifentragkraft
hinten beträgt 12‘600 kg und stützt sich auf die Angaben des Herstellers. In
casu betrug die Last nach Toleranzabzug von 3 % gemäss Art. 13 VSKV-ASTRA netto
14‘055 kg. Damit wurde die Reifentragkraft hinten um 1‘455 kg (11.55 %)
überschritten.
Damit war, wie
die Vorinstanz richtig einschätzte, objektiv besehen die Lastverteilung
fehlerhaft, d.h. die anhand der Gesamtlast von Sattelschlepper und Lenkachse
gemessenen Gewichtspositionen gingen jeweils über das erlaubte Mass hinaus.
Unbestritten ist demgegenüber auch, dass mit 43‘700 kg das Gewicht von
Sattelschlepper und -auflieger das im unbegleiteten kombinierten Verkehr
zulässige Maximalgewicht von 44 Tonnen gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a VRV unterschritt.
Ebenfalls als erstellt zu betrachten ist schliesslich, dass gewisse Pneus des
Sattelschleppers des Berufungsklägers eine gewisse Verformung aufwiesen und
dieser mit seinem Fahrzeug gleichwohl weiterfuhr.
3.3 Demgegenüber
wendet der Berufungskläger ein, dass er bezüglich der vorgeworfenen Straftaten
in subjektiver Hinsicht nicht verantwortlich gemacht werden könne. Er bestreitet,
dass ihn in Bezug auf die festgestellten Gewichts- und Lastüberschreitungen und
damit zusammenhängenden Verletzungen des SVG ein Verschulden treffe. Er habe
die unkorrekte Lastverteilung nicht erkennen können, da der Container plombiert
war und dieser vom Chauffeur nicht geöffnet werden darf. Vielmehr habe der Berufungskläger
vorliegend darauf vertrauen dürfen, dass die Container den richtigen
Sattelschleppern zugeteilt wurden und im Vorfeld die Fracht korrekt in den
Containern geladen und angebracht wurde.
3.3.1 Die
Verteidigung baut ihre Strategie auf zwei Einstellungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2015 und 22. September
2016 auf und verlangt deshalb im vorliegenden Fall ebenfalls einen Freispruch.
Die in diesen Verfahren beurteilten Sachverhalte sind aber mit dem vorliegenden
Sachverhalt nicht deckungsgleich. In allen drei Fällen geht es zwar um den
Vorhalt der nicht korrekten Gewichtsverteilung der Ladung, welche letztlich
Auswirkungen auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG hat. Ausserdem ist allen Sachverhalten gemeinsam, dass es sich beim
Transportgut um plombierte Container gehandelt hat. In den angeführten Fällen der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft war aber das Unterschreiten des minimalen
Adhäsionsgewichts das Thema, im vorliegenden Fall ist ein Überschreiten der
zulässigen Achslast der Lenk- und Antriebsachse der Dreh- und Angelpunkt.
Zutreffend ist
in Bezug auf eine mögliche Sorgfaltspflichtsverletzung, dass es dem Chauffeur
nicht gestattet ist, den plombierten Container zu öffnen und dessen Innenräume
zu kontrollieren. Dass er dies nicht gemacht hat, wird dem Berufungskläger denn
auch gar nicht vorgeworfen. Insofern zielen die auf S. 9 der
Berufungsbegründung gemachten Ausführungen ins Leere. Wie der Mitarbeiter der
Polizei […], Wm mbA, als Auskunftsperson anlässlich der Hauptverhandlung im
vorinstanzlichen Verfahren erklärt hat, ist es auch durchaus so, dass der
Chauffeur es nicht merkt, wenn eine Gewichtsangabe nicht korrekt ist. Die
Aussage des Chauffeurs, er merke trotz seiner langjährigen Erfahrung nicht, ob
das Gewicht zwei Tonnen mehr oder zwei Tonnen weniger ausmache, wird von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch nicht per se in Frage gestellt. Das
Einzelgericht in Strafsachen ist vielmehr der Auffassung, dass der
Berufungskläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit beim Beladen des Sattelaufliegers
die Endlage des Sattelschleppers und die erwähnte Deformation der Luftreifen
hätte feststellen können. Alsdann hätte er die Gewichtsangaben beim Disponenten
sowie bei der Ladestelle anfordern können. Dass der Container plombiert sei,
würde den Chauffeur gemäss Auffassung des Einzelgerichts in Strafsachen nicht
von seiner Pflicht entbinden, sich um die Ladungssicherung, Lastverteilung und
Höchstgewichte zu kümmern. Kein Vorwurf hätte ihm dann gemacht werden können,
wenn er Meldung erstattet und die zuständige Stelle ihm die Betriebssicherheit
des Fahrzeuges bestätigt hätte.
Der
Streitgegenstand reduziert sich damit im Wesentlichen auf die Frage, ob und
inwiefern der Berufungskläger die Situation der Reifen hätte überprüfen müssen
und aus deren Verformung er auf eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit
schliessen musste.
3.3.2 Grundsätzlich
darf von jedem Fahrzeugführer verlangt werden, sich vor der Fahrt zu vergewissern,
dass sich das Fahrzeug und die Ladung in einem vorschriftsgemässen Zustand
befinden, wozu auch der Zustand der Reifen gehört. Eine
Verletzung von Art. 93 Abs. 2 lit. c SVG liegt sowohl vor, wenn die maximale
Reifentragkraft überschritten als auch mit ungenügendem Reifendruck gefahren
wird (BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.2; Schenk, a.a.O.,
Art. 29 Rz. 30 und 46). Es ist denn auch allgemein bekannt, dass ein
geringer Reifendruck jedes Brems- oder Ausweichmanöver lebensgefährlich machen
kann (vgl. https://www.tcs.ch/de/assets/.../3907de_fahren_mit_zu_wenig_luftdruck_de.pdf).
Gleiches gilt für eine Überlast der Reifen (vgl. BGer 1C_690/2013 vom 4.
Februar 2014 E. 4.2). Was für den gewöhnlichen Autofahrer gilt, muss erst
Recht für den Berufschauffeur gelten. Dass der Lenker eines Sattelschleppers in
Bezug auf die Anforderungen an die Betriebssicherheit des Fahrzeuges ganz
besonders in der Pflicht steht, ergibt sich insbesondere aus der hohen
Betriebsgefahr, die von seinem Gefährt – namentlich einem 44 Tonnen schweren
Fahrzeug – ausgeht. Dieser hat sich vor Antritt einer Fahrt mithin ganz
besonders abzusichern, dass die Reifen in einem fahrtauglichen Zustand sind. Dass
mit einem Reifen möglicherweise etwas nicht stimmt, ist bei einem Vergleich mit
den anderen Reifen visuell rasch erkennbar und erfordert kein spezifisches
Fachwissen. Eine solche Kontrolle dauert vom zeitlichen Aufwand her wenige
Sekunden und ist dem Betroffenen ohne weiteres zumutbar.
Im Gegensatz zu
den beiden vorgenannten vom Berufungskläger angeführten Verfahren waren im vorliegenden
Fall die Reifen bei der Lenkachse und der Antriebsachse augenscheinlich und in
hohem Mass deformiert (Fotos, act. S. 18; Bericht der Kantonspolizei, act. S. 59).
Zwar ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass gewisse Bilder zur
Feststellung der Deformation einen ungünstigen Aufnahmewinkel haben, was aber
auf Foto 3 (Detailfoto Reifen Lenkachse, act. S. 18) – auf welchem eine starke
Deformation erkennbar ist – nicht zutrifft. Die Vorinstanz würdigt zur
Erstellung des Sachverhalts diesbezüglich zu Recht auch die Aussagen des als
Auskunftsperson befragte Polizeibeamten […], Wm mbA, anlässlich der
Hauptverhandlung. Dieser gab zu Protokoll, dass „[…] die Reifen schon sehr plattgedrückt
waren […]“ und der Berufungskläger „[…] hätte sagen können etwas stimmt nicht“
(Verhandlungsprotokoll, act. S. 118). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb
der Polizist den ihm unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen
sollte. Es kann damit nicht von einer bloss geringfügigen Deformation, wie dies
der Berufungskläger vorbringt (Berufungsbegründung S. 6 N 7), ausgegangen
werden. Die Pflicht, weitere Kontrollmassnahmen einzuleiten, ergibt sich aus
der Verformung des Pneus. Die Verformung auch nur eines einzelnen Reifens hätte
zum Anlass genommen werden müssen, in Bezug auf den Reifenzustand (Reifendruck,
Reifentragkraft) und die mögliche Fahrtauglichkeit des Gefährts weitere
Abklärungen zu treffen. Was der effektive Grund für die Reifendeformation (in
casu sehr wahrscheinlich die objektiv nachgewiesene Überlast) gewesen ist,
hätte der Berufungskläger von Dritter Seite (z.B. auch durch die
Verkehrspolizei) abklären lassen müssen. Dass dies im Einzelfall mit gewissen
Inkonvenienzen verbunden sein kann und diesbezüglich möglicherweise subjektiv
eine gewisse Hemmschwelle besteht, vermag ihn von dieser Pflicht nicht zu entbinden.
Ob die Verformung tatsächlich Folge der Überlast ist, – was hier angesichts der
Gewichtsüberschreitung der Fall sein dürfte – braucht für die Frage der
Sorgfaltspflichtsverletzung nicht abschliessend erörtert zu werden. Entscheidend
ist vielmehr, dass aus der Deformation des Reifens für das Fahrzeug ex ante
eine erhöhte Betriebsgefahr hätte abgeleitet werden müssen und der
Berufungskläger diese mit entsprechender Reifenkontrolle hätte verhindern
können.
Unerheblich ist
für die Kontrollpflicht auch, dass – wie vom Berufungskläger behauptet – die
Sichtverhältnisse im Zeitpunkt der Beladung des Sattelschleppers aufgrund der
Dunkelheit eingeschränkt gewesen sein sollen. So gehört entsprechend den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid eine Taschenlampe, mit welcher die
Kontrolle der Reifen auch bei Einbruch der Dunkelheit leicht durchzuführen ist,
zur Grundausstattung eines Fahrzeuges. Eine solche Lampe hätte allenfalls auch
über das Handy aktiviert werden können. Hätte der Berufungskläger diese Prüfung
vorgenommen, wäre ihm auch bei Dunkelheit aufgefallen, dass die Reifen
deformiert waren und damit das Risiko bestand, dass die Betriebssicherheit des
Fahrzeuges nicht gegeben ist. In der Hauptverhandlung hat der Berufungskläger
denn auch selber zugestanden, dass er die Reifen hätte kontrollieren können (Verhandlungsprotokoll,
act. S. 119). Der Schuldspruch betreffend die fahrlässige Erfüllung des Fahrens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 29 SVG erweist sich mit dem Gesagten als nachvollziehbar.
Hätte der Berufungskläger
die Reifenprüfung vorgenommen und die aufgrund der Deformation angezeigten
polizeilichen Messungen durchführen lassen, wäre mit grösster
Wahrscheinlichkeit auch die (objektiv bestehende) Überschreitung der
Gewichtsauflagen festgestellt worden. Mit dem Unterlassen der Reifenprüfung hat
er insofern gleichzeitig fahrlässig die Gewichtsauflagen in seinem Fahrzeugschein
missachtet, weshalb er sich auch nach Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 29,
Art. 30, Art. 67 Abs. 1 lit. e und Art. 67 Abs. 3 VRV, Art. 7 Abs. 3 und
Art. 58 Abs. 6 VTS strafbar gemacht hat.
3.3.3 Abschliessend
fragt sich, in welchem Verhältnis die beiden Bestimmungen zueinander stehen. Das
Einzelgericht in Strafsachen ist der Auffassung, dass die beiden Tatbestände
verschiedene Rechtsgüter schützten. Demnach stelle Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG
(Missachtung von Auflagen) den Schutz der Strassen vor Abnützung sicher,
während Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Führen eines Fahrzeuges in nicht
betriebssicherem Zustand) die anderen Verkehrsteilnehmer, den Fahrer selbst und
allfällige Mitfahrer schützen solle. Mit dieser Begründung geht die Vorinstanz von
echter Konkurrenz aus und will die Bestimmungen für den vorliegenden
Sachverhalt nebeneinander angewendet haben. Diese Ansicht greift zu kurz. Auch
mit dem Verbot der Verletzung von Gewichtsauflagen sollen damit verbundene Zusatzrisiken
für andere Verkehrsteilnehmer entschärft werden. Sowohl der Tatbestand
des Fahrens unter Missachtung von Auflagen (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG) als auch
der Tatbestand des Führens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand
(Art. 93 Abs. 2 lit. a) sanktionieren die Verletzung des Rechtsguts Verkehrssicherheit
und damit Leib und Leben sowie das Vermögen (vgl. BGer 1C_690/2013 vom 4.
Februar 2014 E. 4.2; Bühlmann, a.a.O., Art. 93 Art. 96 Rz. 86 mit Hinweis auf Rz. 19 f. und 69; Weissenberger, Art. 93 Rz. 2). Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG geht dabei als lex specialis,
welche zusätzlich auch das Vermögen der öffentlichen Hand schützt, Art. 93 Abs.
2 SVG vor und verdrängt diesen. Ist ein Fahrzeug (demnach) überladen, gelangt
mithin nicht Art. 93 Abs. 2, sondern Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG zur Anwendung (vgl.
Weissenberger, Art. 93 Rz. 30 und 96
Rz. 16; Schenk, a.a.O., Art. 93 Rz. 40; BGE 126 IV 99 E. 4a f. S. 103; mit
Hinweisen). Der Schuldspruch in Bezug auf Art. 93 Abs. 2 SVG wird insofern verdrängt,
womit das Strafmass neu festzusetzen ist. Dem Berufungskläger ist somit beizupflichten,
wenn er ausführt, dass er wegen des gleichen „Sachverhalts“ nicht mehrmals
bestraft werden darf (Berufungsbegründung S. 5 N. 5).
3.3.4 Die Busse ist gemäss tatsächlicher
Überlast der einzelnen Gewichtspositionen entsprechend den Ausführungen zum
Strafmass im angefochtenen Entscheid praxisgemäss als Grundlage wie folgt zu
berechnen:
Das Garantiegewicht gemäss Typengenehmigung von 19‘000 kg wurde
um 2‘592 kg überschritten, d.h. 13.64 %, was eine Busse von CHF 400.–
ergibt;
Die Achsgarantie vorne wurde um 36 kg überschritten, d.h.
0.48 %; daraus
resultiert eine Busse von CHF 250.–;
Die Achsgarantie hinten wurde um 2‘555 kg
überschritten, d.h. 22.22 %; hierfür ist eine Busse von CHF 650.–
auszusprechen;
Die Reifentragkraft vorne wurde um 36 kg
überschritten, d.h. 0.48 %. Die
Überschreitung ist nur minimal, so dass auf eine Busse
verzichtet wird;
Die Reifentragkraft hinten wurde um 1‘455 kg
überschritten, d.h.
11.55 %; das ergibt eine Busse von CHF 500.–.
Der
gleiche Sachverhalt hat verschiedene, mit jeweils eigenen Risiken verbundene Gewichtsüberschreitungen
bewirkt, weshalb eine entsprechende Festsetzung der Busse im Sinne der
Strafmassrichtlinien des Strafgerichts grundsätzlich zulässig sein muss. Mitzuberücksichtigen
ist aber das geringe Verschulden des Berufungsklägers, angesichts der zeitlichen
Drucksituation, welcher man als Lastwagenfahrer beim Verladen der Fracht
regelmässig ausgesetzt ist (vgl. BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2).
Zu beachten ist auch die mögliche Mitverantwortung Dritter. So kann die
unregelmässige Lastenverteilung im Container nicht dem Berufungskläger
angelastet werden. Insgesamt erscheint daher in Bezug auf die Missachtung von
Auflagen eine Busse von CHF 1‘000.– als angemessen.
3.4 Entsprechend
diesen Ausführungen ist der Berufungskläger – neben der Verletzung der Chauffeurverordnung
ARV 1 – wegen Fahren unter Missachtung von Auflagen schuldig zu erklären und zu
einer Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen in Anwendung von Art. 29, Art. 30
und Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 67 Abs. 1
lit. e und Art. 67 Abs. 3 VRV, Art. 7 Abs. 3 und
Art. 58 Abs. 6 VTS, Art. 106 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).
Der Berufungskläger
dringt mit seiner Berufung insofern durch, als gegenüber dem vorinstanzlichen
Urteil eine Reduktion der Busse um CHF 1‘160.– erfolgt. Die Urteilsgebühr für
das Berufungsverfahren ist nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO deshalb bei
CHF 600.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Berufungskläger gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren. Es erscheint angemessen, diese bei einem Aufwand
von 14 Stunden à 250.– pro Stunde um die Hälfte bei CHF 1‘750.– (inkl.
Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 140.–) zu Lasten der Gerichtskasse festzulegen.
Die reduzierte Urteilsgebühr wird mit der reduzierten Parteientschädigung zur
Verrechnung gebracht (Art. 442 Abs. 4 StPO). Das teilweise Obsiegen des
Berufungsklägers im Berufungsverfahrens hat indes keine Auswirkungen auf die
erstinstanzlich entstandenen Verfahrenskosten, die sich nach Aufwand bemessen;
ebenso unberührt bleibt von diesem Ausgang des Verfahrens die Höhe der
erstinstanzlichen Urteilsgebühr.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai
2016 in Bezug auf die Verletzung der Chauffeurverordnung ARV 1 (Busse in der
Höhe von CHF 340.–) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Verletzung der Chauffeurverordnung ARV
1 – wegen Fahren unter Missachtung von Auflagen schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
in Anwendung von Art. 29, Art. 30 und Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 67
Abs. 1 lit. e und Art. 67 Abs. 3 VRV, Art. 7 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 6 VTS,
Art. 106 StGB.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 305.30
und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
eine reduzierte Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 600.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem Berufungskläger
wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
1‘750.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 140.–) für das
Berufungsverfahren zugesprochen. Diese wird mit der reduzierten Urteilsgebühr des
Berufungsverfahrens im entsprechenden Umfang verrechnet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.