Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.26
URTEIL
vom 3.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. November 2015
betreffend
betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug sowie Ungehorsam des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. November 2015 wurde A____
(Berufungskläger) des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie des
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 300.–.
Gegen dieses
Strafurteil hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2015
persönlich „Einsprache“ erhoben (Akten S. 338). Mit schriftlich
begründeter Berufungserklärung vom 11. März 2016 beantragt die
Verteidigerin des Berufungsklägers die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
und einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht
vernehmen lassen.
An der heutigen
Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist
seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung
von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016
geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016
E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
Dem
Berufungskläger wird eine Falschauskunft gegenüber dem Betreibungsamt im
Pfändungsverfahren vorgeworfen. Als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der
Firma [...] AG habe er am 4. März 2014 verschwiegen, dass die Firma
über ein Guthaben bei der Postfinance von CHF 28.17 und über eine
Forderung gegen seine damalige Frau und seine Tochter ([...]) von CHF 75’996.05
verfüge, die ihr vom Zivilgericht Basel-Stadt am 10. Juni 2011
zugesprochen worden sei. Er habe wahrheitswidrig auf einem Formular mit seiner
Unterschrift bestätigt, dass die Firma über „keinerlei Aktiven irgendwelcher
Art (Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien, Fahrzeuge oder anderes) verfüge,
keine in der Schweiz realisierbaren Guthaben oder Beteiligungen ausstehend
habe, keine Einkünfte aus Geschäftstätigkeit oder Beteiligung habe und keine
Gewinne erziele“.
Der
Berufungskläger räumt ein, dass er als Verwaltungsrat der Gesellschaft im
Rahmen des Pfändungsvollzugs gegenüber dem Betreibungsamt eine Erklärung
unterzeichnet habe, wonach die Gesellschaft in der Schweiz über keine Aktiven
verfüge. Dabei habe er weder die Forderung von CHF 75’996.05 noch das Postkonto
der Gesellschaft mit einem Guthaben von CHF 28.17 erwähnt. Indessen sei
die Annahme unzutreffend, er habe diese Positionen bewusst verheimlicht, um
Gläubiger der Gesellschaft zu schädigen, oder dies zumindest billigend in Kauf
genommen. Das Postkonto habe er schlicht vergessen, weil die Post an eine
Drittperson (mit dem ähnlichen Namen [...]) gegangen sei. Die Forderung der
Gesellschaft gegen seine Frau und seine Tochter von CHF 75’996.05 sei ihm
anlässlich der Pfändung zwar bewusst gewesen. Er habe sie aber nicht erwähnt,
weil es sich nicht um ein in der Schweiz realisierbares Guthaben handle. Seine
Tochter könne die Forderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen und
habe gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben. Seine Frau wohne in Frankreich
und sei in der Schweiz nicht pfändbar. Die Vollstreckung der Forderung an der
Liegenschaft in Frankreich, die er mit seiner Frau im Miteigentum halte, sei
bisher nicht möglich gewesen. Der 2013 in Basel angehobene Prozess gegen
seine Frau und seine Tochter sei eher darauf gerichtet, die Forderung
anlässlich der Liquidation des gemeinschaftlichen Eigentums (voraussichtlich
im Rahmen der Scheidung) durchzusetzen.
4.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Gesellschaft des
Berufungsklägers über ein Postkonto mit dem Kontostand von CHF 28.17
verfügte, dass ihr mit Urteil des Zivilgerichts vom 10. Juni 2011
eine Forderung von CHF 75’996.05 gegen die Frau und die Tochter des
Berufungsklägers zugesprochen worden war und dass der Berufungskläger diese
Aktiven anlässlich der Pfändung gegenüber dem Betreibungsamt nicht erwähnte und
schriftlich den Nichtbestand von Vermögenswerten bestätigte.
4.2 Der
Berufungskläger wendet aber zunächst ein, er habe schlicht vergessen, das
Postkonto anzugeben. In der Einsprache vom 4. August 2015
(Poststempel) gegen den Strafbefehl führte der Berufungskläger noch aus, alle
Einzahlungen auf das Postkonto der Firma seien von seinen Privatkonten aus
getätigt worden. Das extrem geringe Guthaben habe einzig und alleine dazu
gedient, die Spesen der Post abzudecken und eine Löschung des Postkontos zu
verhindern (Akten S. 173). Diese Ausführungen zeigen nach zutreffender
Würdigung des Strafgerichts (Urteil S. 7), dass dem Berufungskläger dieses
Konto bewusst war und dass er es nicht einfach vergessen hat. Es ist zudem auch
wenig glaubhaft, dass er nicht über die Korrespondenz orientiert war, die nicht
an ihn selber, sondern an eine Drittperson gegangen sei. Bei den
kleingewerblichen Verhältnissen, in denen er als Verwaltungsrat mit
Einzelunterschrift – neben einem weiteren Verwaltungsratsmitglied ohne
Zeichnungsberechtigung – die Hauptverantwortung trug, musste ihm die Einsetzung
einer solchen c/o-Adresse bekannt sein, umso mehr, als die beauftragte
Drittperson an der gleichen Adresse domiziliert war wie die Firma des Berufungsklägers
([...], Akten S. 110).
Es ist demnach
erstellt, dass der Berufungskläger das Postkonto gegenüber dem Betreibungsamt
nicht angab, obwohl er davon wusste und damit rechnen musste, dass es einen
positiven Saldo aufweist.
4.3 Gemäss
Art. 323 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) macht sich der Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren
strafbar, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam
befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit
angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes
nötig ist. Die Auskunftspflicht des Schuldners ist in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2
des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) niedergelegt. Als
strafrechtlich verantwortliche Person gilt gemäss Art. 29 lit. a StGB
der Verwaltungsrat, dem die Schuldnereigenschaft der Gesellschaft persönlich
zugerechnet wird.
Die
Verteidigerin will aus dem gesetzlichen Zusatz „so weit, als dies zu einer
genügenden Pfändung nötig ist“ ableiten, dass sich die Bekanntgabeverpflichtung
lediglich auf im SchKG-Verfahren verwertbare Positionen beziehe. Das trifft
aber nicht zu. Der Zusatz bezieht sich auf den Umfang der Pfändung. Wenn
genügend Vermögen bekannt ist, um die Pfändungsgläubiger zu befriedigen, müssen
keine weiteren Angaben gemacht werden. Reicht also zum Beispiel das bewegliche
Vermögen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SchKG aus, um sämtliche
Pfändungsgläubiger zu befriedigen, muss der Schuldner keine Angaben zu seinem
unbeweglichen Vermögen oder weiteren Vermögenswerten machen (Hagenstein, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 323 N 32). Diese
Voraussetzung war im Falle des Berufungsklägers offensichtlich nicht erfüllt,
da gar kein Vermögenssubstrat festgestellt werden konnte und am 9. Mai 2014
drei provisorische Verlustscheine gegen die Gesellschaft ausgestellt werden
mussten (Akten S. 56 ff.).
Davon unberührt
hat der Schuldner nach Massgabe des SchKG die Pflicht, seine Verhältnisse
derart offen zu legen, dass das Betreibungsamt zumindest in der Lage ist, die
Pfändbarkeit allfällig vorhandener Guthaben und Forderungen zu überprüfen (vgl.
Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 22 N 31).
Diese Verpflichtung ist auch im Rahmen des Art. 323 StGB wesentlich,
welcher nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Schutz der Rechtspflege
auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung, mithin also dem Interesse an einem
korrekten Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens dient. Der Berufungskläger
hätte das Postkonto also unabhängig davon angeben müssen, ob er die
tatsächliche Pfändung erwartete, und das weitere Vorgehen der Behörde
überlassen müssen.
Indem der
Berufungskläger bewusst das Postkonto der Gesellschaft verschwieg, hat er den
Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren erfüllt.
5.1 Weiter
wendet der Berufungskläger ein, er habe die Forderung der Firma gegen seine
Frau und seine Tochter im Betrag von CHF 75’996.05 nicht angeben müssen. Es
ist unbestritten, dass dem Berufungskläger die Forderung bekannt war. Er
erklärt sein Schweigen damit, dass die Forderung in der Schweiz nicht
realisierbar sei.
5.2 Der
Berufungskläger gab gegenüber dem Betreibungsamt am 4. März 2014 an, dass die
Gesellschaft über keine Aktiven verfüge, und unterzeichnete ein entsprechendes
Formular. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger wusste, dass er als Verwaltungsratsmitglied gegenüber dem
Betreibungsamt Auskunft über die Vermögenslage der Gesellschaft geben musste.
Die Berufung auf
die fehlende Realisierbarkeit der Forderung ist als Schutzbehauptung zu werten.
Es ist undenkbar, dass der damals bald 65-jährige, in geschäftlichen Dingen
erfahrene Berufungskläger gemeint haben könnte, im Pfändungsverfahren dürfe der
Schuldner eigenmächtig entscheiden, bestimmte Forderungen gegenüber dem
Betreibungsamt zu verschweigen. Er wusste, dass die Gesellschaft die
beträchtliche Geldsumme von CHF 75’996.05 zu Gute hatte und dass er als
Verwaltungsrat im Pfändungsverfahren keine falsche Angaben zum
Gesellschaftsvermögen machen durfte. Sein eigenes späteres Verhalten zeigt,
dass er die Forderung für werthaltig hielt: Nachdem gegen die Gesellschaft
Verlustscheine ausgestellt worden waren und sie mangels Geschäftstätigkeit und
Aktiven aus dem Handelsregister gelöscht worden war, gelangte der
Berufungskläger mit Antrag auf Wiedereintragung der Gesellschaft an das Zivilgericht
Basel-Stadt (Akten S. 97 ff.). Seinen Antrag hat er unter anderem
damit begründen lassen, dass wegen des Zivilgerichtsurteils vom 10. Juni 2011
eine „ausstehende Forderung und weitere Aktiven“ bestünden (Akten S. 101).
Die Ausführungen des Handelsregisteramts Basel-Stadt, wonach die Gesellschaft
über keine Aktiven mehr verfüge, würden nicht stimmen. Nebst der Forderung von
rund CHF 75’000.– habe die Gesellschaft ein laufendes Postkonto sowie die
Aussicht, weitere rund CHF 135’000.– zugesprochen zu erhalten. Dieses
Vorgehen belegt, dass der Berufungskläger selber die Forderung für verwertbar
gehalten und für deren Vollstreckung überdies konkrete Schritte in der Schweiz
unternommen hat.
5.3 Zum
Einwand des fehlenden Bezugs der Forderung zur Schweiz ist weiter zu bemerken,
dass die vom Berufungskläger angeführte Wendung im Formular vom 4. März
2014 (Akten Separatbeilagen SB BA/1), wonach die Gesellschaft „keine in der
Schweiz realisierbaren Guthaben oder Beteiligungen ausstehend habe“, aus dem Zusammenhang
gerissen wurde. Die klare Hauptaussage des Berufungsklägers gegenüber dem
Betreibungsamt war, dass seine Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte
verfügt. Das herausgegriffene Element steht als Einzelpunkt in einer
Aufzählung, die damit eingeleitet wird, dass die Gesellschaft über „keinerlei
Aktiven irgendwelcher Art (Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien, Fahrzeuge
oder anderes) verfüge“. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs ist es ausgeschlossen,
dass der Berufungskläger damals korrekten Aufschluss über seine Vermögenslage
gegeben hat. Vielmehr hat er die Forderung von CHF 75’996.05 verschwiegen
und das Betreibungsamt im Glauben gelassen, die Gesellschaft sei vermögenslos.
Es ist selbstverständlich, dass es nicht Sache des Schuldners ist, eigenmächtig
über die Angabe von Aktiven zu entscheiden, solange die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger
nicht gedeckt sind. Die Berufung auf die isolierte Wendung im Formular ist daher
unbehelflich.
Ganz abgesehen
davon weist die Forderung von CHF 75’996.05 auch vom Lebenssachverhalt her
einen klaren Bezug zur Schweiz auf. Sie wurde der Gesellschaft nicht nur von
einem Schweizer Gericht zugesprochen, sondern entspringt auch einer familiären
Streitigkeit in der Schweiz, bezieht sich auf die Mieteinnahmen einer
Liegenschaft in der Schweiz und richtet sich gegen Personen, die ihren Wohnsitz
damals in der Schweiz hatten. Bei dieser Sachlage muss damit gerechnet werden,
dass die Forderung in der Schweiz vollstreckt werden kann, etwa weil eine
Schuldnerin wieder zu neuem Vermögen kommt oder weil in der Schweiz
Vermögenswerte entdeckt werden, die zur Verwertung herangezogen werden können. Indem
der Auskunftspflichtige seine Forderung gegenüber dem Betreibungsamt offenlegt,
hat dieses wenigstens die Möglichkeit, den Angaben nachzugehen (BGE 114 IV 11 E.
1b S. 14; 135 III 663 E. 3.2.1 S. 664 f.). Dass es sich dabei nicht
um bloss theoretische Überlegungen handelt, hat der Berufungskläger auch hier mit
seinem eigenen Handeln gezeigt: Gemäss den Aussagen in der Berufungsverhandlung
war es ihm bisher nicht möglich, die Forderung in Frankreich – dem heutigen
Wohnsitz der Ehefrau – zu vollstrecken. Indessen hat sich eine Möglichkeit
ergeben, auf Vermögenswerte in der Schweiz Arrest zu legen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 6).
5.4 Nach
Art. 163 Ziff. 1 StGB begeht betrügerischen Konkurs und
Pfändungsbetrug, wer als Schuldner im Konkurs- oder Betreibungsverfahren zum
Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich indem er
Vermögenswerte verheimlicht. Er wird bestraft, wenn über ihn der Konkurs
eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Ist der
Schuldner eine juristische Person, ergibt sich die strafrechtliche
Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitglieds aus Art. 29 lit. a
StGB.
Art. 163 StGB schützt
die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende
Vermögen des Schuldners wie auch das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der
Rechtspflege. Gerade aus diesem zweiten Aspekt ergibt sich, dass es beim
betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug nicht nur darum gehen kann, ob sich
durch die Tathandlung tatsächlich Vermögensnachteile der Gläubiger
verwirklichen. Entsprechend wird der Tatbestand des Art. 163 StGB nach herrschender
Lehre und Praxis als konkretes Gefährdungsdelikt qualifiziert. Er setzt damit
nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt, sondern es genügt im Sinne
eines Gefährdungserfolges, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist,
einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (Hagenstein, a.a.O., Art. 163 N 57 ff.; Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 163 N 8).
Es ist folglich unerheblich, ob ein tatsächlicher Verlust oder eine Erschwerung
oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorliegt. Das Delikt ist
mit dem tatbestandsmässigen Verhalten regelmässig vollendet. Die rechtskräftige
Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines zumindest provisorischen
Verlustscheins sind objektive Strafbarkeitsvoraussetzungen (Hagenstein, a.a.O., Vor Art. 163–171bis
N 8, Trechsel/Ogg, a.a.O., Art. 163
N 11). Daraus ergibt sich, dass es bei Art. 163 StGB nicht darum
gehen kann, welche Vermögenswerte nach Auffassung des Schuldners mit welchen
Erfolgsaussichten realisierbar sein könnten. Er hat gegenüber den Behörden
vielmehr alle Vermögenswerte offenzulegen, um nur schon die Gefährdung des
Gläubigervermögens zu verhindern und den ordentlichen Gang des
Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht zu erschweren. Mit spekulativen
Überlegungen dazu, ob die Behörden schliesslich ihre Zwangsvollstreckungsmassnahmen
auf die angegebenen Aktiven ausdehnen und ob diese Massnahmen
erfolgsversprechend sind, kann sich der Schuldner nicht seiner Pflicht zu
wahrheitsgetreuen Angaben entledigen.
So hat das
Bundesgericht in BGE 114 IV 11 explizit auch den Fall als
tatbestandsmässiges Verheimlichen im Sinne des Pfändungsbetrugs qualifiziert,
in welchem der Schuldner beim Pfändungsvollzug keine Angaben über im Ausland
gelegenes Vermögen gemacht hat. Der Schuldner hatte ihm gehörende Aktien
verschwiegen, welche im Ausland lagen. Das Bundesgericht führte mit Hinweisen
auf die Literatur aus, dass der Schuldner auch auf im Ausland erzielte
Einkünfte und auf im Ausland gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen müsse,
da dies für die Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG und
für die Beantwortung der Frage, ob in der Schweiz gelegene Gegenstände etwa
nach Art. 92 Ziff. 1 und 3 SchKG unpfändbar sind, eine Rolle spiele.
Es sei Sache des Betreibungsbeamten – nicht des Schuldners – zu entscheiden, ob
ein Vermögenswert gepfändet werden könne (BGE 114 IV 11 E. 1; ferner
BGE 135 III 663 E. 3.2.1; BGer 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3;
6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 7b). Die Auskunftspflicht
gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend. Sie erfasst
auch Gegenstände, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind (BGer 6B_851/2010
vom 11. Januar 2011 E. 2.3.2; 6B_338/2012 vom 30. November 2012
E. 6.4).
5.5 Der
Berufungskläger handelte als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der
Gesellschaft, welche als Schuldnerin im Pfändungsverfahren stand. Als
Verwaltungsrat wird ihm die Schuldnerstellung der Gesellschaft strafrechtlich
zugerechnet. Er muss sich vorwerfen lassen, dass er die Behörde über seine
Vermögenslage irregeführt hat. So hat er zwar kooperiert, indem er die
Vermögenslosigkeit erklärte und schriftlich bestätigte. Damit hat er aber einen
falschen Anschein erweckt und die Behörde irregeführt. Er hat zumindest in Kauf
genommen, dass dem Pfändungsverfahren und den Pfändungsgläubigern Vermögen
entzogen wird. Da in der Folge Verlustscheine gegen die Gesellschaft
ausgestellt wurden, sind die Voraussetzungen für die Strafbarkeit gemäss Art. 163
Ziff. 1 StGB erfüllt. An der Verurteilung des Berufungsklägers wegen
betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs ist festzuhalten.
Nach Art. 47
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten bemessen, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden (Abs. 2).
Betrügerischer
Konkurs und Pfändungsbetrug wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zu Ungunsten des
Berufungsklägers wirkt sich die beträchtliche Höhe des Deliktsbetrags aus.
Zudem muss ihm aufgrund seiner kaufmännischen Erfahrungen eine gewisse
Unverfrorenheit vorgehalten werden: Der zur Tatzeit bald 65-jährige
Berufungskläger war nach den Aussagen in der Berufungsverhandlung in seinem
Leben an verschiedenen Gesellschaften und Unternehmen beteiligt und hat
Liegenschaftstransaktionen durchgeführt. Gemäss den Einträgen im Handelsregister
war er nicht nur bei der bereits erwähnten [...] AG Verwaltungsratsmitglied,
sondern auch bei der [...] AG und der [...] AG, zeitweise gar als Präsident. Er
war überdies Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] GmbH und
Gesellschafter der [...] GmbH. Bei der [...] AG war er bereits 1997 als Liquidator
eingesetzt. Umso stossender wirkt daher die vorgetäuschte Mitwirkung bei der
Ermittlung der Vermögenswerte im vorliegenden Fall. Demgegenüber sind die
familiären Konflikte in der Ehe und mit seiner Tochter entlastend zu
berücksichtigen.
Für die weitere
Begründung der Strafzumessung ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4
StPO auf die überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 7 f.)
zu verweisen. Insgesamt ist die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–
für das nicht ganz leichte Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Die
Gewährung des bedingten Vollzugs ist aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss
Art. 391 Abs. 2 StPO nicht in Frage zu stellen.
Die zweite Tat
(Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323
Ziff. 2 StGB) ist eine Übertretung, die mit einer Busse von CHF 300.–
angemessen bestraft wird (Art. 103 und 106 StGB). Die Busse wird nach ständiger
Praxis als ungleichartige Strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich
zur Geldstrafe ausgesprochen (vgl. Heimgartner,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 106 N 39).
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im
Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des betrügerischen Konkurses und
Pfändungsbetrugs sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 163 Ziff. 1
und 323 Ziff. 2 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 705.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.