Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.19
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch C____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2016
betreffend Abänderung
Scheidungsurteil
Sachverhalt
Am [...] 1994
heirateten A____ (Berufungsklägerin) und B____ (Berufungsbeklagter). Aus der
Ehe gingen die Kinder D____ (geb. [...] 1997) und E____ (geb. [...] 2001)
hervor. Am 20. September 2013 wurde die Ehe geschieden und die elterliche
Sorge der Mutter zugeteilt. Die seit 2. Oktober 2009 bestehende
Erziehungsbeistandschaft wurde mit der Scheidung bezüglich des Besuchsrechts
erweitert. Nachdem die Tochter D____ nach einem heftigen Streit mit der
Berufungsklägerin deren Haushalt verlassen hatte, verfügte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 24. November 2014 die
superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über
ihre Tochter und bestätigte diese Massnahme am 26. November 2014
schriftlich. Gleichzeitig besuchte der Sohn E____ seit Juni 2014 die Schule
nicht mehr. Am 25. November 2014 stellte der Vater beim Zivilgericht den
Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils und Umteilung der elterlichen Sorge
und Obhut über die beiden Kinder. Nach erfolgter Abklärung der Situation und
erfolglosen Vermittlungsversuchen entzog der Instruktionsrichter im zivilgerichtlichen
Verfahren der Berufungsklägerin mit vorsorglicher Massnahme vom 14. April
2015 in Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 die elterliche
Sorge über E____ mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts und teilte diese
dem Berufungsbeklagten alleine zu. Gleichzeitig ordnete er eine
Fremdplatzierung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB an und entzog der
Berufungsklägerin mit sofortiger Wirkung die Obhut über das Kind. E____ wurde
zunächst im Durchgangsheim Vogelsang platziert und in der Folge in die Obhut
des Berufungsbeklagten gegeben. Die gegen diese vorsorgliche Massnahme erhobene
Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 7. August 2015
(ZB.2015.35) ab.
In der Folge
stellte der Berufungsbeklagte als Kläger im zivilgerichtlichen Abänderungsverfahren
folgende Anträge:
„1. In teilweiser Abänderung des
Scheidungsurteils vom 20. September 2013 sei die elterliche Sorge über den
Sohn E____, geboren [...] 2001, dem Vater alleine zuzuteilen und der Sohn E____
sei auch unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.
-
Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers
gegenüber der Beklagten gemäss Scheidungsurteil vom 20. September 2013 sei
mit Wirkung per 1. Juli 2015 aufzuheben.
-
Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers
gegenüber der Beklagten für den Unterhalt für den Sohn E____ sei mit Wirkung ab
-
Mai 2015 vollumfänglich aufzuheben.
-
Alles unter o/e-Kostenfolge (dem Kläger
wurde schon der Kostenerlass mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt).“
Dem stellte die
Berufungsklägerin als Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren folgende Anträge
entgegen:
„1. Es seien die Anträge des Klägers vom
9. November 2015 vollumfänglich abzuweisen und E____ unter der elterlichen
Sorge und Obhut der Beklagten zu belassen.
-
Es sei der Antrag des Klägers auf Aufhebung
der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten für den
Unterhalt von E____ vollumfänglich abzuweisen.
-
Es sei der Antrag des Klägers auf Aufhebung
der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten vollumfänglich abzuweisen.
-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Klägers (der Beklagten wurde die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand
bereits bewilligt).“
Mit mündlich
begründetem und im Dispositiv eröffnetem Urteil vom 8. April 2016 teilte
das Zivilgericht dem Berufungsbeklagten als Vater in teilweiser Abänderung des
Scheidungsurteils vom 20. September 2013 (Scheidungsurteil; Verfahren
F.2008.498) und in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 14. April
2015 die elterliche Sorge über den Sohn E____ zu und stellte fest, dass der
Sohn unter der Obhut des Vaters stehe, bei dem er auch behördlich angemeldet
sei (Ziff. 1). Von der Festlegung eines Besuchsrechts für die Mutter wurde
abgesehen. Die Beistandschaft für E____ gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB
wurde aufgehoben und die Beiständin im Rahmen der weiterbestehenden Beistandschaft
im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ersucht, die Mutter über die
Entwicklung des Sohnes durch halbjährliche Berichte auf dem Laufenden zu
halten. Für den Fall, dass E____ von sich aus Kontakt mit seiner Mutter wünsche,
werde die Beiständin ersucht, den persönlichen Kontakt in geeignetem Rahmen
herzustellen (Ziff. 2). Die Berufungsklägerin wurde weiter verpflichtet,
dem Berufungsbeklagten den Computer von E____ herauszugeben (Ziff. 3).
Ferner wurde in teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September
2013 sowie in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 10. Juli 2015
die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von Kinderunterhalt für E____
an die Berufungsklägerin mit Wirkung per 1. Juli 2015 definitiv
aufgehoben. Im Übrigen wurde festgehalten, dass die Kinderunterhaltsbeiträge
für den Zeitraum vom 14. April 2015 bis Ende Juni 2015 durch Zahlung an
die Beiständin, zu Handen der mit der Unterbringung betrauten Institution,
bereits bezahlt worden seien. Überdies wurde festgehalten, dass die Berufungsklägerin
mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage sei,
Kinderunterhaltsbeiträge für E____ zu bezahlen (Ziff. 4). Weiter wurde in
teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 der vom
Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin zu bezahlende nacheheliche Unterhaltsbeitrag
mit Wirkung ab 1. Mai 2016 aufgehoben (Ziff. 5). Die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 5‘000.– und den Kosten der Kindsvertretung
in Höhe von CHF 16'100.15 wurden der Berufungsklägerin auferlegt. Sie
gingen aber aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Gunsten der Berufungsklägerin unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 123
Abs. 1 ZPO zu Lasten des Staates. Zufolge teilweiser Verrechnung der
vorgenannten Kosten mit dem vom Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss
wurde die Berufungsklägerin verpflichtet, dem Berufungsbeklagten im Rahmen des
ihr auferlegten Selbstbehaltes den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im
Umfang von CHF 500.– zu ersetzen und dem Gericht noch CHF 500.– zu
bezahlen. Schliesslich wurden die Vertretungskosten wettgeschlagen (Ziff. 6).
Den beiden Vertretern der unentgeltlich prozessierenden Parteien wurden zuletzt
Honorare aus der Gerichtskasse zugesprochen und dem Kindsvertreter zufolge
offensichtlicher Uneinbringlichkeit seines Honorars bei der Berufungsklägerin
zuzüglich zum bereits ausgerichteten Honorar der Betrag von CHF 3'850.50
inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 308.05 MWST (total CHF 4'158.55) aus
der Gerichtskasse ausgewiesen. Auch diesbezüglich erfolgte ein Vorbehalt der
Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO (Ziff. 7).
Mit Eingaben vom
14. und 17. April 2016 verlangten die Berufungsklägerin und deren
Vertreter die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung. Mit ihrer
auf den 16. April 2016 datierten, am 21. Juni 2016 beim
Appellationsgericht eingereichten Berufung beantragte die Berufungsklägerin, es
sei „ [d]er Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 8. April 2016 (…) für
nichtig zu erklären“ (Ziff. I.). Weiter verlangte sie vollumfängliche
Akteneinsicht (Ziff. II) und die Verpflichtung ihres vormaligen Vertreters,
Rechtsanwalt F____, ihr alle Akten zurückzugeben (Ziff. IV.). Sie
beantragte die neue Bestellung einer „externen Gerichtskommission“ (Ziff. III.)
und es seien „Gerichtspräsident G____ und dessen Gerichtsschreiber H____ die
Fallführung wegen bewiesener Befangenheit, Aktenunschlagung und Operieren mit
Falschaussagen und Urkundenfälschungen zu entziehen“ und diese seien „zur
Verantwortung zu ziehen“ (Ziff. IV.). Schliesslich verlangte sie, es
„seien alle Honorarnoten der involvierten Anwälte, insbesondere eines nie
offiziell mandatierten sog. Kinderanwalt zu sistieren und akribisch zu überprüfen“
(Ziff. VI.), „es sei der Kindsvater und Androhung der sofortigen
Lohnpfändung, anzuordnen, die verfügten bis dato nicht überwiesenen
Frauenalimente seit April 2015, zusätzlich zwei Monate Kinderalimente E____,
(…), innert 10 Tagen der Beklagten auf ihr Konto zukommen zu lassen“
(Ziff. VII), und „es sei dem Kindsvater weiteres Stalking in Form von
Umziehen in meiner Nähe, wie es seit bald einem Jahr wieder der Fall ist,
psychische Gewalt und physische Gewalt mit der sofortigen Anordnung einer
spezifischen Therapie anzuordnen unter Androhung von Strafmassnahmen, da er rezidive
Gewaltdelikte zum Nachteil der Beklagten – der jüngste am 08. Dezember
2015 – andauernd verübt und andere anstiftet, zu verüben“ (Ziff. VIII).
Der Berufungsbeklagte
beantragte mit Eingabe vom 4. Juli 2016 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung aller Begehren ausser der Ziff. II. Zudem
beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingaben
vom 29. Juni 2016 und 19. Juli 2016 nahmen der Gerichtsschreiber und
der Präsident im vor-instanzlichen Verfahren zu den gegen sie erhobenen Ausstandsbegehren
Stellung.
Mit Eingabe vom
20. Juli 2016 stellte die Berufungsklägerin fest, es sei „bedenklich und
sehr beängstigend“, dass ihre Berufung wieder „beim Gerichtspräsidenten I____
gelandet“ sei. Sie verlangte „das Aufrollen und Behandeln aller Akten seit
Gerichtspräsident G____, sprich seit Nov. 2014, von einem externen
Gerichtspräsidium und Gerichtsschreiber“ (Ziff. 1), die Erstellung eines
externen psychiatrischen Gutachtens über den Kindsvater (Ziff. 2), die
sofortige Amtsenthebung von Frau J____, „unter massiven Sanktionen und Schadenersatzforderungen,
moralisch, faktisch, physisch und psychisch“ (Ziff. 3), den „sofortigen
Anwaltspatententzug bei RA C____ und K____ und die Sistierung ihrer Honorare
aus der Staatskasse“ (Ziff. 4). Schliesslich verlangte sie, da sie sich ab
jetzt selber vertrete, „für ihre Arbeit genau gleich aus der Staatskasse
ausbezahlt zu werden, wie bis anhin Anwälte“ (Ziff. 5), und das rechtliche
Gehör in Form von Akteneinsicht und Aktenkopien uneingeschränkt zu erhalten
(Ziff. 6). Mit Verfügung vom 8. August 2016 trat der Instruktionsrichter
auf die Anträge Ziff. 1, 3 und 4 nicht ein und wies den Antrag Ziff. 5
mit Bezug auf die verlangte Entschädigung ab. Gewährt wurde ihr unter Vorbehalt
einer nicht erfolgten Einsprache seitens des Berufungsbeklagten oder seitens des
Sohnes die vollumfängliche Einsicht in die Akte des vorliegenden Verfahrens.
Mit Eingabe vom
17. August 2016 erhob die Berufungsklägerin „Einsprache gegen den weiteren
Einsatz von Rechtsanwalt K____“. Sie verlangte „die gleiche Bezahlung aus der
Staatskasse wie RA K____ oder die Rückerstattung aller Honorare an ihn an die
Staatskasse“, weiter „die sofortige Absetzung von illegitimierten RA K____ als
Kinderanwalt“, eine einstweilige Verfügung, dass ihre Familie und sie ihren
Sohn uneingeschränkt sehen und sprechen dürften, sowie die Weiterleitung ihrer
Anträge an die zuständige Instanz oder ihre vollumfängliche diesbezügliche
Instruktion. Mit Verfügung vom 23. August 2016 teilte ihr der
Instruktionsrichter darauf mit, dass der Kindsvertreter bisher gar nicht ins
Berufungsverfahren einbezogen worden sei, und wies ihr Begehren um vorsorgliche
Regelung des persönlichen Verkehrs der Berufungsklägerin und ihrer Familie zu
ihrem Sohn ab.
Mit Eingabe vom
9. September 2016 stellte die Berufungsklägerin ein Ausstandsgesuch gegen
den Instruktionsrichter, I____. Dieses wurde vom Dreiergericht des
Appellationsgerichts im Verfahren DG.2016.12 mit Entscheid vom 14. November
2016 kostenfällig abgewiesen.
Im Rahmen der
Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs verlangte die Berufungsklägerin die Aushändigung
von 18 Kopien. Hierfür verlangte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
13. September 2016 die Leistung einer Gebühr von CHF 36.–,
widrigenfalls ihr diese nicht ausgehändigt werden könnten. Die
Berufungsklägerin verzichtete in der Folge dann auf deren Behändigung. Mit
Eingabe vom 16. September 2016 reichte sie eine „kurze Replik“ ein, mit
welcher sie an ihrem „Ausstandsgesuch von Gerichtspräsident G____ [und] Gerichtspräsident
I____“ und an der Nichtigkeit aller erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen
Verfügungen unter anderem wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör festhielt sowie darüber hinaus „einen angemessenen Schadenersatz für
meine beide Kinder und für mich“ beantragte unter Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Endentscheid über die Abänderung des Scheidungsurteils bezieht
sich betreffend die Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut auf eine nicht
vermögensrechtliche Angelegenheit. Er ist diesbezüglich gemäss Art. 208
Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Soweit mit dem angefochtenen
Endentscheid in Abänderung des Scheidungsurteils die Unterhaltspflicht der
Parteien neu geregelt worden ist, stellt er eine vermögensrechtliche
Angelegenheit dar (Rudin, Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 51 N 13).
Der diesbezüglich gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB vorausgesetzte und auf
der Grundlage der bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten
Erklärungen der Parteien zu bestimmende Streitwert (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 40) ist vorliegend
erreicht. Die Berufung ist daher zulässig.
1.2 Die
Berufungsklägerin verlangte rechtzeitig eine schriftliche Begründung des
angefochtenen Entscheids und reichte mit ihrer Eingabe vom 21. Juni 2016
fristgerecht ihre Berufung ein. Die Berufungsklägerin ist Adressatin des
vorinstanzlichen Entscheids und durch diesen beschwert, was sie grundsätzlich
zu dessen Anfechtung legitimiert. Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG;
SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Die
Kognition der Berufungsinstanz ist gemäss Art. 310 ZPO umfassend (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).
Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Gemäss
Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz eine Verhandlung
durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im
pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Verhandlung durchzuführen
oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 316 N 17; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Die Parteien haben keinen
Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Damit haben sie auf einen
allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK; SR 0.101) stillschweigend verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316
N 36). Da das Berufungsgericht sich vorliegend zum ganz vorwiegenden Teil
mit Eintretensvoraussetzungen beschäftigt und das einzige materiell zu
behandelnde Rechtsbegehren sich als aussichtslos erweist (vgl. nachstehend
E. 2.2), ergeht der vorliegende Entscheid aufgrund der Akten unter
Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der
Berufungsklägerin wurde ein fakultatives Replikrecht eingeräumt, von dem diese
Gebrauch gemacht hat.
2.1 Mit
ihrer Berufung verlangt die Berufungsklägerin zunächst, es sei „der Entscheid
des Gerichtspräsidenten vom 8. April 2016 (…) für nichtig zu erklären“
(Ziff. I.). Zur Begründung macht sie geltend, es sei ihr als Beklagter im
vorinstanzlichen Verfahren in Verletzung von Art. 137 ZPO keine Vorladung
zugestellt worden. Ihr Vertreter habe sehr wohl gewusst, dass sie sich am
16. April 2016 in ärztlicher Behandlung wegen eines vom Kindsvaters
begangenen Gewaltdelikts befunden habe und just in jener Zeit drei Eingriffe
habe über sich ergehen lassen müssen. Weder ihr Vertreter noch das Gericht habe
ihr sachdienliche Unterlagen oder eine Vorladung zukommen lassen. Das
„Säumnisurteil“ kranke daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Sie sei
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beraubt worden und habe ihre Sichtweise
nicht ins Verfahren einbringen können. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör
formeller Natur sei, führe dessen Verletzung zur umgehenden Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Dieser sei nichtig (Berufung, S. 2).
2.2 Die
Berufungsklägerin war im vorinstanzlichen Verfahren ihrem Antrag entsprechend
durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten worden. Ist eine Partei
vertreten, so erfolgt die Zustellung an ihren Vertreter (Art. 137 ZPO).
Dies gilt auch für Vorladungen zum persönlichen Erscheinen (Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 137 N 3).
Es ist dann Sache des Vertreters, seine Mandantin über eine sie persönlich
betreffende Vorladung zu informieren (Gschwend/Bornatico,
Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 137 N 2). Der
Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Gerichte auch zur direkten,
persönlichen Vorladung vertretener Personen zu verpflichten (Stobel, Stämpflis Handkommentar ZPO,
Bern 2010, Art. 137 N 5). Die Zustellung gilt beim Zugang der
Vorladung bei der Vertretung und nicht erst mit deren Weiterleitung an die
vertretene Partei als erfolgt (Gschwend/Bornatico,
a.a.O., Art. 137 N 2).
Der Vertreter
hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Feststellung des
Gerichtspräsidenten, dass die Berufungsklägerin nicht erschienen sei, erklärt,
er habe versucht, sie telefonisch zu erreichen. Sie habe nicht abgenommen. Auch
habe sie in den der Hauptverhandlung vorangegangenen Tagen weder auf seine
Anrufe noch auf seine E-Mails reagiert. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend
und es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihrem
Vertreter oder dem Gericht eine allfällige Verhinderung an der Teilnahme an der
Hauptverhandlung mitzuteilen und gegebenenfalls einen Antrag auf deren
Verschiebung zu stellen. Selbst wenn es aber so wäre, dass ihr Vertreter es
entgegen seiner Behauptung in der vor-instanzlichen Hauptverhandlung
unterlassen hätte, sie über die Vorladung zu informieren, so könnte die Berufungsklägerin
daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, hätte sie sich doch eine solche
Unterlassung ihres Vertreters anzurechnen. Es liegt daher keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin vor. Die Berufung ist insofern abzuweisen.
2.3 Warum
der vorinstanzliche Entscheid ansonsten nichtig sein soll, begründet die
Berufungsklägerin durch nichts. Die Berufungsklägerin kommt daher diesbezüglich
ihren gesetzlichen Begründungsobliegenheiten gemäss Art. 311 Abs. 1
ZPO nicht nach, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist (vgl. zu den
Anforderungen an die Berufungsbegründung AGE ZB.2017.6 vom 2. Mai 2017
E. 4.2 m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_68/2016
vom 7. November 2016 E. 4.2). Weitere replicando erfolgende
Begründungen sind verspätet, soweit sie sich vorliegend überhaupt auf die
ursprünglich gestellten Anträge beziehen.
Mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist auch auf die Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheids mit der Behauptung, dass daran mit G____ und H____
Gerichtsmitglieder mitgewirkt hätten, denen „wegen bewiesener Befangenheit,
Aktenunschlagung (recte wohl: Aktenunterschlagung) und Operieren mit
Falschaussagen und Urkundenfälschungen“ (Ziff. V) die Fallführung hätte
entzogen werden müssen. Die Berufungsklägerin begründet und belegt mit ihrer
Berufungsbegründung in keiner Weise, worin diese angeblichen und noch dazu
absichtlichen und böswilligen Verfahrensfehler begründet gewesen wären.
Zudem ist zu
berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen
Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter gestellt hatte,
welches mit Entscheid der zuständigen Kammer des Zivilgerichts vom 19. Februar
2016 abgewiesen worden war. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
ist das Appellationsgericht mit Urteil vom 17. März 2016 nicht
eingetreten, da sich die Berufungsklägerin in ihrer Beschwerde nicht mit den
Erwägungen der Vorinstanz zur Abweisung ihres Ausstandsgesuchs auseinandergesetzt
hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Gegen den als
Gerichtsschreiber am vorinstanzlichen Verfahren mitwirkenden H____ hat die
Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren kein Ausstandsgesuch gestellt.
Wie dieser mit seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2016 zutreffend
festgestellt hat, hätte der Berufungsklägerin bereits damals aufgrund seiner
Mitwirkung an der Einigungsverhandlung vom 14. April 2015 seine
Beteiligung am Verfahren klar sein müssen. Sie hat es aber unterlassen, gegen
ihn Ausstandsgründe geltend zu machen. Solche substantiiert sie auch im vorliegenden
Verfahren nicht und macht trotz entsprechender Beweislast auch nicht geltend,
weshalb sie diese erst nach Abschluss des Verfahrens hätte geltend machen
können. Die Rüge ist daher auch verspätet erfolgt und verwirkt (Wullschleger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 6
ff.).
4.1 Soweit
sich das Gesuch auf vollumfängliche Akteneinsicht (Ziff. II) auf das
vorliegende Verfahren bezogen hat, ist es mit verfahrensleitenden Entscheiden
des Instruktionsrichters behandelt und es ist ihm entsprochen worden. Da die
Akteneinsicht aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen ist,
kann es auch nicht Gegenstand der materiellen Beurteilung im Berufungsverfahren
bilden. Darauf ist nicht einzutreten.
4.2 Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Verpflichtung
ihres vormaligen Vertreters, Rechtsanwalt F____, ihr alle Akten zurückzugeben
(Ziff. IV.). Ihr vormaliger Rechtsvertreter ist nicht Partei des
Abänderungsverfahrens und der geltend gemachte Anspruch kann daher auch nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den geschiedenen Ehemann der Berufungsklägerin
sein.
Nicht
eingetreten werden kann auch auf den Antrag der Berufungsklägerin, es „seien
alle Honorarnoten der involvierten Anwälte, insbesondere eines nie offiziell
mandatierten sog. Kinderanwalt zu sistieren und akribisch zu überprüfen“
(Ziff. VI.).
5.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid wurde die Berufungsklägerin zur Tragung der Kosten
des Kinderanwalts in Höhe von CHF 16‘100.15 verpflichtet. Diese Kosten
gingen aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten
des Staates. Vorbehalten wurde jedoch eine Rückforderung bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen
wurden die Parteien verpflichtet, ihre Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst zu
tragen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurden den
Vertretern des Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin wie auch dem
Kindsvertreter Honorare aus der Gerichtskasse zugesprochen. Auch diesbezüglich
erfolgte der Vorbehalt der Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen
Verhältnissen gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Dieser Kostenentscheid ist
grundsätzlich zusammen mit dem Sachentscheid mit Berufung anfechtbar (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 110 N 2).
5.2 Soweit
die Berufungsklägerin sich mit dem genannten Rechtsbegehren auf das Honorar des
Vertreters des Berufungsbeklagten, C____, beruft, kann auf ihre Berufung nicht
eingetreten werden, da sie durch den angefochtenen Entscheid materiell nicht
beschwert ist (Zürcher, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 59
N 14). Diese Kosten resp. deren eventuelle Rückforderung sind dem
Berufungsbeklagten auferlegt worden.
5.3 An
einer aktuellen Beschwer fehlt es der Berufungsklägerin auch hinsichtlich der
aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom Staat
übernommenen Kosten ihrer eigenen Vertretung und der Kindsvertretung. Es stellt
sich aber die Frage, ob die Berufungsklägerin mit Hinblick auf eine mögliche
Rückforderung den sie möglicherweise zukünftig belastenden Entscheid über die
Höhe der zugesprochenen Honorare unter Verwirkungsfolge der Einrede bereits im
vorliegenden Verfahren anzufechten hat oder dazu auch noch in einem Rechtsmittelverfahren
gegen eine allfällige Rückforderungsverfügung Gelegenheit haben wird. Diese
Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Die Berufungsklägerin macht nicht
geltend, weshalb die vergüteten Honorare der beiden Vertreter übersetzt sein
sollen, stellt keine bezifferten Abänderungsanträge und lässt jede Begründung
ihres Überprüfungsantrags vermissen. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist
die Berufung zu begründen, das heisst, es ist anzugeben, inwiefern der
angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (vgl. dazu oben E. 2.3). Zudem
erfüllt der Antrag auf akribische Überprüfung der zugesprochenen
Anwaltshonorare auch die Anforderungen an einen bezifferten Antrag nicht. Das
Rechtsbegehren einer Berufung muss so bestimmt gestellt werden, dass es im
Falle seiner Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Dies gilt auch zum Schutz
des Berufungsbeklagten, welcher der Klageschrift genau entnehmen können muss,
wogegen er sich zu verteidigen hat (vgl. AGE ZB.2013.4 vom 3. Juni 2013
E. 2.1 m.H. auf BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.3).
Auf Geldzahlungen bezogene Rechtsbegehren sind damit nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Regelfall zu beziffern (vgl. BGE 137 III
617 E. 4.3 S. 619 m.w.H.). Da die Berufungsklägerin ihren Antrag aber
nicht begründet, kann auch daraus keine ausnahmsweise zu berücksichtigende
Bezifferung abgeleitet werden (dazu BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622;
BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1; so auch AGE BEZ.2012.73
vom 26. März 2013 E. 2 mit Bezug auf die entsprechenden Anforderungen
an eine kantonale Beschwerde). Auf den entsprechenden Antrag ist nicht
einzutreten.
Mangels
Begründung ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der
Berufungsklägerin, „es sei der Kindsvater und Androhung der sofortigen
Lohnpfändung, anzuordnen, die verfügten bis dato nicht überwiesenen
Frauenalimente seit April 2015, zusätzlich zwei Monate Kinderalimente E____,
(…), innert 10 Tagen der Beklagten auf ihr Konto zukommen zu lassen“
(Ziff. VII). Soweit dem geltend gemachten Rechtsbegehren vor dem
Hintergrund des bloss mit einer Nichtigkeitsrüge angefochtenen Entscheids, die
abzuweisen bzw. auf die nicht einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 2.2 f.),
nicht sowieso das Fundament fehlt, stellt sich die Frage, ob auf das im
Berufungsverfahren neu erhobene Rechtsbegehren nach Massgabe von Art. 317
Abs. 2 ZPO überhaupt eingetreten werden kann. Da das Begehren aber weder
begründet noch belegt wird, braucht diese Frage nicht entschieden zu werden.
Aus den gleichen
Gründen nicht einzutreten ist auf das neue Rechtsbegehren, „es sei dem
Kindsvater weiteres Stalking in Form von Umziehen in meiner Nähe, wie es seit
bald einem Jahr wieder der Fall ist, psychische Gewalt und physische Gewalt mit
der sofortigen Anordnung einer spezifischen Therapie anzuordnen unter Androhung
von Strafmassnahmen, da er rezidive Gewaltdelikte zum Nachteil der Beklagten –
der jüngste am 08. Dezember 2015 – andauernd verübt und andere anstiftet,
zu verüben“ (Ziff. VIII). Die Berufungsklägerin unterlässt es, ihr
Rechtsbegehren mit der Berufungsbegründung zu begründen und zu belegen.
Ebenfalls nicht
einzutreten ist auf das erst replicando vorgebrachte Rechtsbegehren der
Zusprechung eines angemessenen Schadenersatzes „für meine Kinder und für mich“ (Replik,
Ziff. III). Dieser Antrag erfolgt mit der zweiten Rechtsschrift verspätet (Art. 317
Abs. 2 ZPO) und wurde von der Berufungsklägerin zudem auch weder beziffert
noch begründet. Da ein entsprechendes Begehren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war, könnte das Berufungsgericht auch wegen fehlender Zuständigkeit
nicht darauf eintreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin dessen Prozesskosten mit
einer Gebühr von CHF 1‘500.– und einer Parteientschädigung zugunsten des
Berufungsbeklagten von CHF 550.– (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht in Anwendung von Art. 105
Abs. 2 ZPO einem geschätzten Vertretungsaufwand von rund zwei Stunden zum
Überwälzungstarif inklusive der notwendigen Auslagen, hinzu tritt die Mehrwertsteuer.
Der Berufungsklägerin ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
weshalb die ihr auferlegte Gerichtsgebühr zu Lasten des Staates geht. Die
Bewilligung des Kostenerlasses befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer
Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Zu
Folge der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der dem Berufungsbeklagten
zugesprochenen Parteientschädigung bei der Berufungsklägerin ist diese aufgrund
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zugunsten des
Berufungsbeklagten zunächst vom Staat zu bezahlen. Seinem Vertreter ist daher ein
Honorar von CHF 410.– (2 Stunden à CHF 200.– Prozessieren im
Kostenerlass, inkl. Auslagen), zuzüglich CHF 32.80 MWST, aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung der vom
Staat ausgerichteten Prozesskosten (Gebühr und Parteientschädigung an die
Gegenpartei) verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. April 2016 (F.2014.658) wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Den Parteien wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–. Diese gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.
Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Berufungsklägerin wird verpflichtet,
dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 550.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich CHF 44.– MWST, zu bezahlen.
Dem Vertreter des Berufungsbeklagten im
Kostenerlass, C____, wird aufgrund der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigung ein Honorar von CHF 410.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich CHF 32.80 MWST, aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Art. 123
ZPO bleibt gegenüber der Berufungsklägerin vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Kindsvertretung (K____)
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.