Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.23
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 7. April 2017
betreffend definitive
Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. […])
Sachverhalt
Das
Betreibungsamt Basel-Stadt stellte auf Begehren von B____ am 4. Juli 2016 einen
Zahlungsbefehl gegen dessen Vater A____ aus für eine Alimentenforderung von CHF
38'805.– zuzüglich Zins (Betreibung Nr. […]). Der Zahlungsbefehl wurde A____ am
13. Juli 2016 zugestellt, worauf dieser am 4. August 2016 Rechtsvorschlag erhob.
Mit Eingabe an das Zivilgericht Basel-Stadt vom 23. Dezember 2016 stellte B____
das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. […] die definitive Rechtsöffnung
zu erteilen für CHF 38'805.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2010. Der
Einzelrichter des Zivilgerichts bewilligte mit Entscheid vom 7. April 2017 die
definitive Rechtsöffnung.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ am 10. Juni 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht.
Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung von Stellungnahmen
ab.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251
lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten
(Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer
am 31. Mai 2017 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 10. Juni 2017 und
damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das
Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können damit grundsätzlich keine
Noven geltend gemacht werden (Staehelin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 84 SchKG N 90; ders., in:
Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 84 SchKG ad N 90).
Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte
Noven (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 ZPO N 4). Unter den Begriff der Noven fallen
auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 317
ZPO N 31). Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss
Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der
Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so
weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 326 ZPO N 4a; Staehelin,
Ergänzungsband, a.a.O., Art. 84 SchKG ad N 90).
Der
Beschwerdegegner begehrt die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 38'805.–
zuzüglich Zins (vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Dezember 2016, S. 2). Er
stützt sich dabei auf einen Unterhaltsvertrag vom 22. Januar 2004, der von der
Vormundschaftsbehörde [...] am 10. Februar 2004 genehmigt worden ist (vgl. Zahlungsbefehl
vom 4. Juli 2016).
Beruht eine
Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der
Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung)
verlangen (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Ein durch die Vormundschaftsbehörde genehmigter
Unterhaltsvertrag ist vollstreckungsrechtlich einem gerichtlichen Entscheid
gleichgestellt; ihm kommt die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels
zu (BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.2.2). Die definitive
Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist,
oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Dass der
Unterhaltsvertrag vom 22. Januar 2004 einen Titel zur definitiven Rechtsöffnung
bildet, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er wendet gegen die Rechtsöffnung
jedoch ein, dass die Schuld getilgt sei (vgl. E. 3 hiernach). Zudem erhebt er
die Einrede der teilweisen Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung
(vgl. E. 4 hiernach).
3.1 Zum
Beweis der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung reichte der
Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht ein Schreiben des Beschwerdegegners vom
18. April 2016 mit folgendem Wortlaut ein:
„Bestätigung
Unterhaltspflicht
Hiermit bestätige ich,
dass mein Vater seine Unterhaltspflicht erfüllt hat und mir keinen Unterhalt
schuldet. Sämtliche Unterhaltszahlungen wurden beglichen. Es bestehen keinerlei
Forderungen an meinen Vater.
Freundliche Grüsse
B____“.
Der
Beschwerdegegner bestritt vor dem Zivilgericht die Echtheit dieses Schreibens
(Eingabe vom 8. März 2017). Das Zivilgericht erachtete die Vorbringen des
Beschwerdegegners gegen die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 als
schlüssig und substanziiert vorgetragen. Die Vorbringen würden durch zwei
WhatsApp-Protokolle gestützt. Am 18. April 2016 habe sich der Beschwerdeführer
auf einer Urlaubsreise befunden. Es habe lockeren Kontakt über WhatsApp
gegeben, ohne dass die Unterhaltspflichten in irgendeiner Weise thematisiert
worden seien. Ein Anlass für das Schreiben vom 18. April 2016 sei nicht
ersichtlich. Auch der Einwand des Beschwerdegegners, wonach das Schreiben vom
18. April 2016 bereits in der WhatsApp-Konversation vom 7. Juli 2016 (richtig:
7. Juni 2016) hätte Erwähnung finden müssen, sei überzeugend. Die vom Beschwerdegegner
dargelegten konkreten Umstände vermöchten somit ernsthafte Zweifel an der
Authentizität des Urkundeninhalts sowie der Unterschrift zu wecken.
Entsprechend hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Echtheit der von ihm
eingebrachten Urkunde zu beweisen. Dieser habe sich jedoch zur Bestreitung der
Echtheit der von ihm ins Recht gelegten Urkunde durch den Beschwerdegegner
nicht weiter geäussert. Er sei seiner Obliegenheit nicht nachgekommen. Somit
misslinge dem Beschwerdeführer der Nachweis der Tilgung der Forderung
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.2 und 4.3).
3.2
3.2.1 Die
Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen,
sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss
ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Es fragt sich daher zunächst, ob
der Beschwerdegegner die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 ausreichend
begründet bestritten hat.
3.2.2 Der
Beschwerdegegner machte vor dem Zivilgericht geltend, er wäre darauf angewiesen
gewesen, dass eine Drittperson das Schreiben vom 18. April 2016 ausdrucke, weil
er keinen Drucker besitze. Dafür sei nur der Beschwerdeführer in Frage
gekommen. Dieser habe aber am 18. April 2016 nicht in der Schweiz geweilt und
das Schreiben daher nicht ausdrucken können (Eingabe vom 8. März 2017, Ziffer
10). In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, der
Beschwerdegegner habe am 10. März 2016 auch einen Brief ans Zivilgericht
geschrieben und auch dafür werde ihm ein Computer und ein Drucker zur Verfügung
gestanden haben (Beschwerde, S. 2).
Das Schreiben
vom 10. März 2016 stammt zugestandenermassen vom Beschwerdegegner (Eingabe vom
8. März 2017, Ziffer 8). Damit war es dem Beschwerdegegner offensichtlich
möglich, ein Schreiben ohne Verwendung des Druckers des Beschwerdeführers
auszudrucken oder ausdrucken zu lassen, so auch – entgegen der Behauptung des
Beschwerdegegners – das Schreiben vom 18. April 2016. Dieser Umstand ist jedoch
für die Beurteilung der Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 nicht von entscheidender
Bedeutung, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Er wurde denn auch vom
Zivilgericht nicht näher thematisiert (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E.
4.2).
3.2.3 Der
Beschwerdegegner machte vor dem Zivilgericht ausserdem geltend, dass der
Beschwerdeführer sich mit seiner Ehefrau am 18. April 2016 auf einer
Schiffsreise auf dem Mittelmeer befunden habe. In dieser Situation habe er (der
Beschwerdegegner) keinen Anlass gehabt, das angeblich von ihm stammende
Schreiben zu verfassen (Eingabe vom 8. März 2017, Ziffer 10). Als Beweismittel
reichte er einen Ausdruck eines WhatsApp-Chatverlaufs ein (Urkunde 11). Der
Beschwerdeführer bestritt diese Tatsachenbehauptungen weder im
erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren und gestand sie damit
zu. In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dazu erstmals ein, dass
die Urkunde falsch datiert sein könnte (Beschwerde, S. 2).
Dieser Einwand
stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar, weshalb zu prüfen ist, ob es sich um
ein zulässiges Novum handelt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang
geltend, dass es für ihn nicht vorstellbar gewesen sei, dass das Zivilgericht
die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 aufgrund der vagen Argumentation
des Beschwerdegegners in Frage stellen könnte (Beschwerde, S. 2). Mit Eingabe
vom 8. März 2017 bestritt der Beschwerdegegner die Echtheit des Schreibens vom
18. April 2016 substanziiert und unter Einreichung von Beweismitteln. Unter
diesen Umständen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass das
Zivilgericht die Echtheit des Schreibens in Frage stellt, und hatte der
Beschwerdeführer offensichtlich Anlass dazu, sämtliche Behauptungen,
Bestreitungen, Beweismittel und Beweisanträge betreffend die Echtheit des
Schreibens vom 18. April 2016 bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorzubringen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, erst der angefochtene
Entscheid habe dazu Anlass gegeben. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel betreffend die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 sind
daher im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. 1.2
hiervor). Der Einwand der falschen Datierung ist daher ein unzulässiges Novum
und kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Überdies macht
der Beschwerdeführer keine Indizien für eine falsche Datierung geltend.
Insbesondere behauptet er nicht, er habe das Schreiben bereits vor dem 18. April
2016 oder erst später erhalten. Damit bleibt eine falsche Datierung eine
unbewiesene theoretische Möglichkeit, die auch bei rechtzeitiger Behauptung bei
der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Somit ist davon auszugehen,
dass das Schreiben am 18. April 2016 verfasst worden ist. An diesem Tag weilte
der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in den Ferien. Er und/oder seine
Ehefrau führten während der Ferientage mit dem Beschwerdegegner eine kurze
Konversation auf WhatsApp, in welcher der Kindesunterhalt mit keinem Wort
erwähnt wurde. Unter diesen Umständen erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner
am 18. April 2016 eine Bestätigung betreffend Erfüllung der Unterhaltspflicht geschrieben
hat.
3.2.4 Der
Beschwerdegegner machte vor dem Zivilgericht schliesslich geltend, dass seine
Anwältin in seinem Namen und Auftrag den Unterhaltsbetrag von CHF 38'805.– mit
Schreiben vom 3. Juni 2016 eingefordert habe. In der Nacht des 7. Juni 2016 sei
eine äusserst heftige Reaktion auf dieses Schreiben per WhatsApp erfolgt. Weil
das an den Beschwerdeführer versandte Schreiben abgelichtet und der
Beschwerdeführer selbst im Chat erwähnt werde, sei davon auszugehen, dass er
die Kommunikation zwischen seiner Ehefrau und seinem Sohn mitverfolgt habe. Der
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hätten kaum so ungehalten auf das Schreiben
vom 3. Juni 2016 reagiert, wenn er (der Beschwerdegegner) keine zwei Monate
zuvor eine Bestätigung mit genau dem gegenteiligen Inhalt geschrieben hätte.
Sie hätten sich ganz einfach schon am 7. Juni 2016 auf das Schreiben vom 18.
April 2016 beziehen und die Forderung bestreiten können (Eingabe vom 8. März
2017, Ziffer 11). Als Beweismittel reichte der Beschwerdegegner einen Ausdruck
eines WhatsApp-Chatverlaufs ein (Urkunde 10). Auch diese Tatsachenbehauptungen
bestritt der Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht nicht und gestand sie damit
zu. Der Beschwerdeführer geht auch im Beschwerdeverfahren nicht auf diese
Ausführungen des Beschwerdegegners ein. Insbesondere macht er nicht geltend,
dass der eingereichte WhatsApp-Chatverlauf unvollständig sei oder dass im Rahmen
dieses Chats behauptet worden sei, der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom
18. April 2016 bestätigt, der Beschwerdeführer habe seine Unterhaltspflicht
erfüllt und schulde ihm keinen Unterhalt.
Weshalb die
Ehefrau des Beschwerdeführers und/oder der Beschwerdeführer weniger ungehalten
auf das Schreiben der Anwältin des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2016 hätten
reagieren sollen, wenn der Beschwerdegegner weniger als zwei Monate vorher
schriftlich bestätigt hätte, dass ihm der Beschwerdeführer keinen Unterhalt
mehr schulde, leuchtet zwar nicht ein. In diesem Fall hätte das widersprüchliche
Verhalten des Beschwerdegegners einen nachvollziehbaren Grund für die
ungehaltene Reaktion dargestellt. Falls das angeblich vom Beschwerdegegner
verfasste Schreiben vom 18. April 2016 tatsächlich bestanden hätte, wäre es
aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau dieses im Chat, in dem sie
geltend gemacht hat, die Forderung des Beschwerdegegners sei ungerechtfertigt,
nicht erwähnt hat. Da im Chat das Schreiben der Anwältin vom 3. Juni 2016
gezeigt wird, erscheint es naheliegend, dass die Ehefrau auch vom angeblich vom
Beschwerdegegner verfassten Schreiben vom 18. April 2016 Kenntnis gehabt hätte.
Im Chat machte die Ehefrau zwar geltend, das geforderte Geld stehe dem
Beschwerdegegner nicht zu. Sie begründet dies aber nicht damit, dass der
Beschwerdeführer bestehende Unterhaltsforderungen bereits vollständig bezahlt habe.
Vielmehr argumentiert sie, dass der Beschwerdegegner das Geld nicht verdient
habe (vgl. insbesondere die Nachrichten vom 7. Juni 2016, 01:30, 01:31, 01:33,
11:19 und 11:24). Auch der WhatsApp-Chat vom 7. Juni 2016 lässt es somit unwahrscheinlich
erscheinen, dass der Beschwerdegegner am 18. April 2016 eine Bestätigung
betreffend Erfüllung der Unterhaltspflicht geschrieben hat.
3.2.5 Aus
den vorstehenden Gründen erweckte der Beschwerdegegner begründete Zweifel an
der Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016. Mit anderen Worten begründete
er die Bestreitung der Echtheit ausreichend (Art. 178 ZPO).
3.3 Da
der Beschwerdegegner die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 wirksam
bestritt, oblag es dem Beschwerdeführer, die Echtheit der Urkunde zu beweisen
(Art. 178 ZPO).
In seiner
Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zum Beweis der Echtheit und des
ungefähren Entstehungszeitpunkts des Schreibens vom 18. April 2016 ein
kriminaltechnisches Gutachten (Beschwerde, S. 2). Diesen Beweisantrag stellte er
vor dem Zivilgericht nicht. Es handelt sich somit um ein Novum. Zu dessen
Vorbringen gab nicht erst der Entscheid des Zivilgerichts Anlass, sondern
vielmehr bereits die Bestreitung der Echtheit der Urkunde in der Eingabe des
Beschwerdegegners vom 8. März 2017. Der Beweisantrag ist daher ein unzulässiges
Novum und somit abzuweisen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. 1.2 und E. 3.2.3
hiervor).
Gemäss Art. 81
Abs. 1 SchKG ist die Tilgung oder Stundung durch Urkunden zu beweisen. Diese Bestimmung
ist gegenüber Art. 254 Abs. 2 ZPO, wonach im summarischen Verfahren unter
bestimmten Voraussetzungen auch andere Beweismittel zulässig sind, als lex
specialis zu betrachten. Im Verfahren der definitive Rechtsöffnung sind deshalb
zum Beweis der Tilgung oder Stundung auch dann keine anderen Beweismittel als
Urkunden zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO erfüllt
sind (vgl. Kaufmann, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 254 ZPO N 23; Klingler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 254
ZPO N 1a). Im Übrigen werden im Rechtsöffnungsverfahren auch dort, wo kein
expliziter Urkundenbeweis erforderlich ist, keine Gutachten eingeholt (vgl. Vock, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 84 SchKG N 20b; Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 56).
Der Beweisantrag wäre deshalb auch dann abzuweisen, wenn er rechtzeitig
gestellt worden wäre.
Weitere Beweise
betreffend die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 legte der
Beschwerdeführer nicht ins Recht.
3.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer die Echtheit des
Schreibens vom 18. April 2016 nicht bewiesen hat. Damit ist ihm der Beweis der
Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung misslungen, wie das Zivilgericht
zu Recht festgestellt hat.
Der
Beschwerdeführer wendet sodann gegen die Erteilung der Rechtsöffnung ein, dass
die für die Zeit vor Juli 2011 geforderten Unterhaltsbeiträge verjährt seien.
Dies habe das Zivilgericht nicht berücksichtigt und damit das Recht unrichtig
angewandt (Beschwerde S. 2).
Das Gericht darf
die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Der
Belangte hat die Verjährung daher einredeweise geltend zu machen (Berti, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage
2002, Art. 142 OR N 8). Der Beschwerdeführer hatte die Einrede der teilweisen
Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung weder vor dem Zivilgericht
noch ausserprozessual erhoben. Deshalb berücksichtigte das Zivilgericht die
Verjährung zu Recht nicht.
Bei der
Verjährungseinrede handelt es sich um eine Willenserklärung, deren
(rechtzeitige) Abgabe oder Unterlassung eine Tatsache darstellt (BGer
5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5). Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist
die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede daher gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO
grundsätzlich ausgeschlossen. Dass das Rechtsöffnungsgericht entgegen den
Erwartungen des Gesuchsgegners die Rechtsöffnung erteilt hat, bildet keinen
hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG, die Verjährungseinrede
erst im Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.;
vgl. auch E. 1.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erhobene Verjährungseinrede ist daher ein unzulässiges Novum und kann auch vom
Beschwerdegericht nicht berücksichtigt werden.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der definitiven Rechtsöffnung keine Einwendungen entgegenstehen.
Sie wurde vom Zivilgericht zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 750.– (Art. 61 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.35]). Sie werden mit dem vom
Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. Dem
Beschwerdegegner sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort keine Parteikosten entstanden, so dass dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners aufzuerlegen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. April 2017 (V.2016.1437) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.