Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.18
ENTSCHEID
vom 20.
Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staat Freiburg Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales
Sozialamt,
Route des Cliniques 17,
1700 Fribourg
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. März 2017
betreffend definitive
Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr. [...])
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 1. September 2016 setzte der Staat
Freiburg (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch das kantonale
Sozialamt, beim Betreibungsamt Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) eine Forderung in Höhe von CHF 10'700.– zuzüglich
5 % Zins seit dem 22. August 2016 in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl
hat der Beschwerdeführer fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben. Mit Eingabe vom
22. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdegegner das Zivilgericht Basel-Stadt um
definitive Rechtsöffnung in der vorgenannten Betreibung für die gesamte in
Betreibung gesetzte Forderung zuzüglich CHF 138.90 Kosten des
Zahlungsbefehls und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Nach Eingabe einer Stellungnahme des Beschwerdeführers
reduzierte der Beschwerdegegner am 31. Januar 2017 sein Rechtsöffnungsbegehren
auf CHF 8‘450.– nebst Zins und Kosten. Mit Entscheid vom 29. März
2017 bewilligte die Zivilgerichtspräsidentin die definitive Rechtsöffnung für
den Betrag von CHF 6‘800.– nebst Zins zu 5 % seit dem 22. August 2016 zuzüglich
CHF 146.90 Kosten des Zahlungsbefehls. Das weitergehende Begehren wurde
abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden im Umfang von CHF 200.– dem
Beschwerdegegner und im Umfang von CHF 200.– dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2017 Beschwerde an
das Appellationsgericht erhoben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a
in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist
innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Zustellung des begründeten
Entscheids an die Beschwerdeführerin erfolgte am 15. Mai
2017. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2017 (Postaufgabe: 26. Mai
2017) hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die
im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zunächst eine „Aussetzung des
Verfahrens für die Zeitdauer, bis vom Gericht in Estavayer ein neuerlicher Beschluss
vorliege“ (Beschwerde Ziffer 1 und 3). Dazu besteht allerdings kein Anlass.
Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die
Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines
anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Urteile wie
auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie Prozesskosten und Zeitaufwand
vermindert werden (Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 126 ZPO N 3).
Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, dass ein Entscheid des Gerichts
in Estavayer in naher Zukunft erreicht werden sollte und welche Auswirkungen dieser
auf das vorliegende Verfahren haben könnte. Er macht nicht einmal
substantiiert geltend, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens identisch
sein sollen mit denjenigen im Gerichtsverfahren in Estavayer; ebenso wird nicht
substantiiert geltend gemacht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung Gegenstand
des erwähnten Verfahrens in Estavayer sei. Das Sistierungsgesuch ist daher
abzuweisen.
3.1 Das
Zivilgericht hat den Rechtsöffnungsentscheid auf einen Entscheid des Gerichts
des Broyebezirks BGBR vom 17. Dezember 2015 gestützt, welcher unbestrittenermassen
vollstreckbar ist. Gemäss diesem Entscheid ist der Beschwerdeführer zur
monatlichen Zahlung von CHF 1‘700.– für den Sohn B____ und eines ehelichen
bzw. nachehelichen Unterhalts von CHF 760.– an die Kindsmutter (C____) verpflichtet.
Der Entscheid war unbestrittenermassen auch im hier relevanten Zeitraum vom 1. Mai
2016 bis zum 31. August 2016 respektive die Monate zuvor anwendbar, zumal
auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, dass der Entscheid
abgeändert oder aufgehoben worden sei (vgl. zum entsprechenden Sistierungsgesuch
obige Erwägung 2). Unbestritten ist weiter, dass die hier geltend gemachten
Forderungen rechtsgültig an den Beschwerdegegner abgetreten wurden. Das Zivilgericht
ist allerdings zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdegegner gemäss Zahlungsbefehl
ausschliesslich Unterhaltsforderungen an den Sohn B____ geltend gemacht habe,
weshalb nur für diese (Kindesunterhalt in der Höhe von jeweils CHF 1‘700.–
pro Monat) Rechtsöffnung gewährt werden könne (angefochtener Entscheid
E. 3.2.1). Zudem hat das Zivilgericht die Rechtsöffnung nur für vier
solche monatliche Unterhaltsforderungen gewährt (4 x CHF 1‘700.– = CHF 6‘800.–),
obwohl der Beschwerdegegner in seinem Rechtsöffnungsgesuch offensichtlich für
fünf (Gesamt-)Monatsunterhaltsforderungen Rechtsöffnung verlangt hat
(vgl. Beilage 4 zum Rechtsöffnungsgesuch). Das Zivilgericht hat bei der
Beschränkung der Rechtsöffnung auf den Betrag von CHF 6‘800.– auf den
Wortlaut des Zahlungsbefehls abgestellt, wonach sich dieser auf „unbezahlte
Unterhaltsbeiträge zugunsten von B____ gem. Urteil vom 17.12.2015. Periode vom
01.05.2016 bis 31.08.2016 Grundforderung CHF 12'300.00 –“ abzüglich von
Zahlungen in der Höhe von CHF 1‘600.– beziehe. Die Verweigerung der
Rechtsöffnung für den Unterhaltsteil für die Kindsmutter und für den
rückwirkend vom Beschwerdegegner ausgerichteten und zurückverlangten
Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘460.– (wohl für den April 2016) ist mangels
Anfechtung durch den Beschwerdegegner in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, dass auch
die Rechtsöffnung für die Kindesunterhaltsforderungen Mai bis August 2016 zu
Unrecht erteilt worden sei. Die von ihm geleisteten Zahlungen von monatlich CHF 750.–
seien vollumfänglich an diese Unterhaltsforderungen anzurechnen. Das
Zivilgericht habe die Zahlungen zu Unrecht an die Unterhaltsforderungen der
Kindsmutter angerechnet (Beschwerde Ziffer 2).
3.3 Der
Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass er im
genannten Zeitraum jeweils „Alimentzahlungen“ in der Höhe von CHF 750.–
direkt an die Kindsmutter und einmal eine Zahlung von CHF 100.– an das
Sozialamt Freiburg geleistet habe (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 18. Januar
2016). Er hat seiner Stellungnahme einen Auszug eines Kontos der Postfinance
beigelegt, welcher monatliche Belastungen zu Gunsten eines zunächst auf den Beschwerdeführer
und die Kindsmutter gemeinsam lautenden und anschliessend alleine auf die Kindsmutter
lautenden Kontos in der Höhe von jeweils CHF 750.– im Zeitraum Februar bis
September 2016 ausweist. Vom Beschwerdegegner wurden diese Zahlungen von
jeweils CHF 750.– pro Monat direkt an die Kindsmutter respektive die
einmalige Zahlung von CHF 100.– an das kantonale Sozialamt als Teilzahlungen
für die geschuldeten Unterhaltszahlungen anerkannt und die geltend gemachte Gesamtforderung
daher um CHF 3‘850.– reduziert (Eingabe des Beschwerdegegners vom 30.
Januar 2017).
In seiner
Stellungnahme vom 15. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer diese
Anrechnung an den gesamten geschuldeten Unterhalt im relevanten Zeitraum nicht
moniert, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass er mit „Genugtuung“ gesehen
habe, dass der Beschwerdegegner auf seinen ersten Punkt eingegangen sei und
dessen Forderung an ihn abgeändert habe. Damit hat der Beschwerdeführer
die vom Beschwerdegegner vorgenommene Anrechnung seiner Teilzahlungen an den
gesamthaft geschuldeten Unterhaltsbeitrag anerkannt. Gemäss der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 15. Februar 2017 war lediglich noch die Höhe der Alimente
aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse strittig. Auf den letztgenannten
Punkt ist das Zivilgericht zu Recht nicht eingegangen, da diese Frage aufgrund
des rechtskräftigen Rechtsöffnungstitels im Rechtsöffnungsverfahren nicht
geprüft werden kann (angefochtener Entscheid E. 3.1).
Aufgrund der vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist nicht mehr strittig, dass dieser
zumindest seit Februar 2016 nur CHF 750.– an Stelle des gemäss dem
rechtskräftig geschuldeten Unterhalts (für Mutter und Kind) von CHF 2‘460.–
an die Kindsmutter geleistet hat. Monatlich bleiben somit unbezahlte
Unterhaltsleistungen von CHF 1‘710.–. Das Zivilgericht hat daher zu Recht
ausgeführt, dass bereits aus der Zeitperiode vor der hier relevanten Zeitspanne
(Mai bis August 2016) ungedeckte Unterhaltsforderungen bestehen, an welche die
im Mai bis August 2016 geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, bis diese
(älteren) Forderungen gedeckt sind (Art. 87 Abs. 1 OR). Das
Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass die im Mai bis und
mit August 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge an den Sohn B____ noch
unbeglichen sind (angefochtener Entscheid E. 3.4.3).
3.4 Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Zivilgericht die vom Beschwerdeführer
geleisteten Zahlungen nicht alleine an die Unterhaltsforderungen der Mutter
angerechnet. Vielmehr ist es, wie der Beschwerdegegner in der vom Beschwerdeführer
nicht beanstandeten Aufstellung, davon ausgegangen, dass die vom
Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen als Teilzahlungen an seine
Gesamtunterhaltsschulden zu verstehen und dementsprechend anzurechnen seien.
Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18. Januar 2017 so
bestätigt, in welcher er ausgeführt hat, dass er monatliche Alimentenzahlungen
in der Höhe von CHF 750.– immer direkt an die Kindsmutter gezahlt habe. Zu
keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, diese Zahlungen
seien nur an die geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge anzurechnen. Nachdem
sich der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung seiner Teilzahlungen an die
Gesamtunterhaltsschuld in der Eingabe des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2017
nicht gewehrt hatte (sondern lediglich die Höhe der geschuldeten
Unterhaltsschuld in Frage gestellt hatte), durfte und musste das Zivilgericht
dieser Anrechnung an die aus früherem Zeitpunkt geschuldeten Unterhaltsbeiträge
vornehmen.
3.5 Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die von ihm im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Unterlagen die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung nicht in Frage
zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte seine Behauptung, wonach seine Zahlungen
ausschliesslich als Teilzahlungen für den Unterhaltsbeitrag an den Sohn zu
werten seien, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können und
müssen (vgl. Art. 326 ZPO). Sein Vorbringen und die entsprechenden
Beweisanträge im Beschwerdeverfahren müssen daher als verspätet qualifiziert
werden. Ohnehin geht aus den von ihm eingereichten Unterlagen nichts hervor,
was seine Behauptung stützen würde. Der von ihm eingereichte Dauerauftrag
über einen Betrag von CHF 1‘250.– (Beilage 1 zur Beschwerde) deckt sich
offensichtlich nicht mit dem von ihm erstinstanzlich geltend gemachten und
belegten monatlichen Zahlungen von CHF 750.– und vermag daher keine
Zweckerklärung in Bezug auf diese Zahlungen darzustellen. Die vom Beschwerdeführer
eingereichte E-Mail-Korrespondenz vom Januar 2016 belegt alleine, dass die
Zahlungen nach der Vorstellung des Beschwerdeführers an die Kindsmutter geleistet
werden, damit die Kindsmutter damit den Sohn B____ aufziehe („for raising B____“).
Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die
Zahlungen nur an den Kindesteil des für die Kind und die Mutter geschuldeten
Unterhalt anzurechnen sei. Auch die an die Kindsmutter geschuldeten
Unterhaltszahlungen hängen im vorliegenden Fall mit dem Aufziehen des Sohnes B____
zusammen, zumal im hier relevanten Rechtsöffnungstitel ausdrücklich ausgeführt
wird, dass der Kindsmutter aufgrund der Kindesbetreuung ein Arbeitspensum von
über 80% nicht zumutbar sei (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch, S. 14).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die vom Beschwerdeführer
geleisteten Zahlungen an die geschuldeten, noch offenen Gesamtunterhaltsforderungen
(für Mutter und Kind) angerechnet hat und daher zum Schluss gelangt ist, dass
die im hier relevanten Zeitraum geschuldeten Unterhaltsforderungen noch
gänzlich unbeglichen sind.
3.6 Die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach die nach der Zustellung erfolgten
(weiteren) Teilzahlungen keine befreiende Wirkung mehr haben können, da dem Beschwerdeführer
spätestens ab diesem Zeitpunkt die Abtretung der Forderung bekannt war und er
damit nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Kindsmutter leisten konnte
(angefochtener Entscheid E. 3.4.4), werden vom Beschwerdeführer nicht in
Frage gestellt. Das gilt auch für die Berechnung der Zinsforderung. Darauf ist
somit nicht weiter einzugehen.
Hinsichtlich der
Kosten des Zahlungsbefehls ist sodann zu beachten, dass die Betreibungskosten
von Gesetzes wegen geschuldet sind und von den Zahlungen des Schuldners vorab
erhoben werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG; vgl. auch Art. 144 Abs. 3
SchKG). Die Betreibungskosten werden somit zu der in Betreibung gesetzten
Forderung geschlagen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer
5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4). Nach Art. 144 Abs. 4
SchKG wird der Reinerlös aus einer Verwertung den Gläubigern bis zur Höhe ihrer
Forderung, ein-schliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung
und der Betreibungskosten ausgerichtet. Die Überwälzung der Betreibungskosten
erfolgt somit faktisch im Zuge der Verteilung durch die Vorabdeckung der
Betreibungskosten aus dem Verwertungserlös bzw. aus den Zahlungen des
Schuldners. Aus diesen Grund-sätzen leitet die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ab, dass für die Betreibungskosten generell keine Rechtsöffnung
erteilt wird und deswegen erhobene Rechtsvor-schläge nicht aufgehoben werden
dürfen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer K 68/04 vom 26.
August 2004 E. 5.3.2; BGer K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; vgl.
auch Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 9. August 2004, in: BlSchKG 2006,
S. 143; Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. November 2011, RT150148 E. 5.2;
Emmel, in:
Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel
2010, Art. 68 N 16 und N 22; Gehri,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 68
N 4). Betreibungskosten können demnach nur aus dem Erlös der laufenden
Betreibung gedeckt werden. Selbst für die Kosten des Zahlungsbefehls im
laufenden Rechtsöffnungsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine Rechtsöffnung zu erteilen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember
2012 E. 3; vgl. zum Ganzen auch AGE BEZ.2016.32 vom 8. August
2016 E. 3.2; BEZ.2016.34 vom 28. September 2016 E. 2.2 und
BEZ.2016.64 vom 22. März 2017, E. 2.3). Für die Zahlungsbefehlskosten
von CHF 146.90 wurde die Rechtsöffnung somit zu Unrecht gewährt. In diesem
Umfang ist die Beschwerde begründet.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als
darin für die Kosten des Zahlungsbefehls Rechtsöffnung erteilt wird (E. 4).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, womit der Beschwerdegegner im
Wesentlichen obsiegt. Folglich trägt der weitgehend unterliegende Beschwerdeführer
die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
werden mit CHF 300.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48
der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher
auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. März 2017 (V.2016.1443) wird
dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung
erteilt für CHF 6‘800.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. August 2016.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.