Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.28
ENTSCHEID
vom 20.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Juni 2017
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) sind bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt innerhalb von
eineinhalb Jahren fünf Strafanzeigen eingereicht worden. Neben der Strafanzeige
wegen Drohung, Beschimpfung und sexueller Belästigung (Anzeige vom 12. Juni
2016), betreffen vier der Anzeigen den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Anzeigen vom 16. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 2.
März 2017 und 4. Mai 2017). Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017
ein weiteres Mal Behördenmitglieder massiv bedroht hatte, wurde über ihn mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Mai 2017 für die vorläufige Dauer
von vier Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Juni 2017 wurde die Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 28. August 2017, verlängert. Mit
Verfügung vom 28. Juni 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch
des Beschwerdeführers ab.
Der
Beschwerdeführer hat am 6. Juli 2017 eine Eingabe an die Präsidentin des
Zwangsmassnahmengerichts verfasst, welche das Strafgericht Basel-Stadt sinngemäss
als Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juni
2017 entgegengenommen und mit Verfügung vom 11. Juli 2017 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht weitergeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
verzichtet auf eine einlässliche Stellungnahme und beantragt mit Schreiben vom 18.
Juli 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende
Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und wird sinngemäss als
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juni 2017
entgegengenommen, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.
126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht ein
Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2
3.2.1 Vier der fünf erwähnten Strafanzeigen betreffen den
Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Bezüglich des
Vorfalls vom 4. Mai 2017, im Anschluss dessen der Beschwerdeführer in
Untersuchungshaft versetzt worden ist, wird ihm vorgeworfen, Mitarbeitende des
Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) bedroht zu haben. Er
soll unter anderem die Frage aufgeworfen haben, ob zuerst dasselbe wie im
Kanton Zug geschehen müsse, bis er endlich ernst genommen und ihm geholfen
werde. Zudem habe er in Aussicht gestellt, dass er beim nächsten Termin mit
einem Bombengürtel auftauchen werde.
3.2.2 Die Verteidigerin hat in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2017 an
das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht eingeräumt. Der Beschwerdeführer
bestreitet die Vorfälle im Grundsatz ebenfalls nicht, sie seien jedoch nicht
abschliessend und vor allem nicht unvoreingenommen abgeklärt worden. Den Vorfall
bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Juli 2016 (S. 2 der
Eingabe), das Geschehen im Rahmen eines Telefongesprächs mit Frau B____ von der
Sozialhilfe vom 2. März 2017 (S. 3 der Eingabe) und die Ereignisse rund um das
kurdische Frauenfestival vom 12. Juni 2016 (Beilage S. 1 und 2) will er
hingegen nicht als Drohungen verstanden wissen. Bezüglich der Vorkommnisse beim
ABES vom 4. Mai 2017 sei die Wortwahl ein wenig unglücklich gewesen, möglicherweise
könne man sogar von einer Drohung sprechen, von einem Amoklauf oder einer
möglichen Ausführung der Drohung habe er jedoch nie geredet. Auf jeden Fall
handle es sich aber um keine Gewalt (Beilage S. 3 und 4).
3.2.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Aufgrund
der bisherigen, in den Akten dokumentierten Untersuchungsergebnissen bestehen
genügend konkrete Verdachtsmomente, wonach das dem Beschwerdeführer
Vorgeworfene mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllt. Die einzelnen Vorfälle werden zudem von verschiedenen und voneinander unabhängigen
Personen geschildert bzw. rapportiert und lassen ein eindeutiges
Verhaltensmuster erkennen. Ein dringender Tatverdacht kann damit mit Sicherheit
bejaht werden.
4.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung
von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit,
die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen
Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2).
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die
beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss
grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach)
und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3
hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein
(vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu
befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E.
4.5 hiernach).
4.2
4.2.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt
haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung
dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die
Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat,
wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl.
2013, Art. 221 N 11; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1
S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juli
2007 unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mit
Urteilen desselben Gerichts vom 24. März 2006 und 13. Dezember 2016 unter
anderem wegen Drohung verurteilt. Diese Urteile betreffen gleichartige
Rechtsgüter, weshalb das verlangte Vortaterfordernis zweifellos erfüllt ist.
4.3
4.3.1 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung
für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12). Bei der Beurteilung
der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz
insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext miteinzubeziehen. Je
höherwertiger ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in
dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret
vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen
Gewaltpotential, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist
ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6
S. 14 f.). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel
Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE
137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016
vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise auch die Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 N 15
FN 62).
4.3.2 Der
Tatbestand der Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte ist als Vergehen
ausgestaltet. Demgemäss wird Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren angedroht
(Art. 285 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Drohungen können nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen,
da sie ein wichtiges Rechtsgut, nämlich die Sicherheitslage einer Person
erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).
Daneben fällt zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass gegen ihn
wegen mehrfacher Begehung des Tatbestandes der Drohung und Gewalt gegen
Behörden und Beamte sowie zusätzlich auch wegen Drohung, Beschimpfung, sexueller
Belästigung sowie Hausfriedensbruchs ermittelt wird. Daraus folgt ein erhebliches
Gewaltpotential, weswegen das Erfordernis der Schwere der Tat ebenfalls erfüllt
ist.
4.4 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende
Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder
Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Im Vordergrund stehen
Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Die Anordnung von
Präventivhaft ist indes auch bei Delikten gegen die Freiheit zulässig.
Drohungen können wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3.2) die Anordnung von
Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person
erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Damit
kann vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt
betrachtet werden.
4.5
4.5.1 Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw.
Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der
Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere
die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen
Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie
eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere
Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist
grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8
ff. S. 16 ff.; Schmid, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 13; Hug, a.a.O.,
Art. 221 N 38; Forster, a.a.O.,
Art. 221 N 15).
4.5.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember
2016 wegen Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten, Vergehen gegen das Waffengesetz
sowie Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von
fünf Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 500.‒ verurteilt. Im
März 2017 wurde er sodann wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und sexueller Belästigung
von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Nachdem dem Beschwerdeführer
anlässlich besagter Einvernahme die Möglichkeit von Untersuchungshaft bei
nochmaliger Delinquenz in Aussicht gestellt wurde, ereignete sich rund zwei
Monate später wiederum ein Zwischenfall, abermals im Zusammenhang mit Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte. Dasselbe Verhaltensmuster lässt sich
darüber hinaus auch während der Untersuchungshaft erkennen. So sprach der
Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 anlässlich eines Gespräches mit
Detektiv-Korporal C____ folgende Drohung aus: „Auch ich werde Sie irgendwann
draussen sehen“. Ein weiterer Vorfall datiert vom 29. Mai 2017, wo er anlässlich
eines überwachten Besuchs Staatsanwalt D____ mit folgenden Worten bedrohte: „Irgendwann
komme ich hier raus und dann macht’s Bum und der D____ liegt am Boden“. Darüber
hinaus existieren aus den Jahren 2006 und 2007 einschlägige Vorstrafen.
Überdies haben die bedingt ausgesprochenen Strafen den Beschwerdeführer offenbar
nicht von der Begehung neuer Taten abhalten können.
4.5.3 In
einem Gutachten zu Handen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. Oktober 2015,
verfasst von PD Dr. E____, wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine
deutlich defizitäre Impulskontrolle bei einer geringen Frustrationstoleranz
bestehe. Zu einem ähnlichen Schluss kommt Dr. med. F____, der den
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 therapiert: er geht in seinem Bericht vom
15. Mai 2017 davon aus, dass beim Beschwerdeführer in einer für ihn nicht mehr
kontrollierbaren emotional hochgeladenen Situation eine Explosivreaktion
auftreten könne. Vor diesem Hintergrund dürfte bereits zum heutigen Zeitpunkt -
ein umfassendes psychiatrisches Gutachten ist auf Mitte August in Aussicht
gestellt - unstrittig sein, dass der Beschwerdeführer therapiebedürftig ist.
Bis jedoch eine angemessene Therapie aufgegleist wurde, die den Zustand des
Beschwerdeführers entscheidend verbessern könnte, ist jederzeit davon
auszugehen, dass sich die beschriebenen Explosivreaktionen wiederholen. Dies
gilt insbesondere im Zusammenhang mit staatlichen Institutionen, von denen sich
der Beschwerdeführer offenbar missverstanden bzw. hilflos ausgeliefert fühlt.
Der Beschwerdeführer gesteht denn in seiner Eingabe auch ein, dass er in
letzter Zeit vermehrt die Nerven verliere. Dies habe aber eher mit den Behörden
zu tun als mit ihm selber. Ihm werde von diesen nicht geholfen und er sei mit
seiner Situation auch überfordert.
4.5.4 Die
Rückfallgefahr muss nach dem Gesagten aufgrund der Häufigkeit und der Intensität
der Delikte, der einschlägigen Vorstrafen und der psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers als hoch bezeichnet werden. Es ist ernsthaft davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung weiter bei den
sozialen Ämtern, bei welchen er teilweise Hausverbot erteilt bekommen hat, vorstellig
werden und mittels Drohungen versuchen wird, seinen Forderungen Nachdruck zu
verleihen.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem
nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Mai 2017 in Haft. Aufgrund der
Anzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten, der einschlägigen Vorstrafen
und dem unausweichlich scheinenden Widerruf der am 13. Dezember 2016
ausgesprochenen dreimonatigen Freiheitsstrafe (maximale Probezeit von fünf
Jahren), hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen,
welche die bis zum 28. August 2017 dauernde Untersuchungshaft von insgesamt
16 Wochen weit übersteigen wird (nur schon der Widerruf der bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Monaten beträgt 75% der erlittenen
Untersuchungshaft).
5.3
5.3.1 Der
Beschwerdeführer bemängelt, dass die bei Dr. F____ angefangene Therapie im
Untersuchungsgefängnis nicht weitergeführt werden könne. Die Therapeutin des
Untersuchungsgefängnisses komme nur ein Mal in der Woche vorbei, dies reiche
nicht aus. Zudem werde er mit einer enormen Menge an Medikamenten bloss ruhig
gestellt.
5.3.2 Die
Staatsanwaltschaft hat eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in
Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wird voraussichtlich am 16. August 2017 fertiggestellt
sein. Aktuell liegen somit noch keine Angaben bezüglich eines adäquaten
Behandlungssettings vor. Eine telefonische Nachfrage des
Zwangsmassnahmengerichts beim Gutachter Dr. G____ hat jedoch ergeben, dass bereits
gesagt werden könne, dass eine längerfristige Behandlung nötig sei, die Diskussion
ob stationär oder ambulant jedoch erst im Gutachten geführt werden könne. Die
Aufgleisung einer derartigen Therapie, die erfahrungsgemäss einiges an Zeit in
Anspruch nehmen wird, erscheint vor der Verfügbarkeit des angesprochenen
Gutachtens als wenig sinnvoll. Dasselbe gilt für eine Intensivierung der Behandlung
bei Dr. F____, wie sie von der Verteidigung vorgeschlagen wurde. Dazu kommt,
dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2012 bei Dr. F____ in
Behandlung ist, eine wesentliche Verbesserung seines Zustandes aber bisher
nicht erreicht werden konnte. Bis der beauftragte Gutachter keine
sachverständige Empfehlung zu angemessenen Therapiemöglichkeiten abgegeben hat,
ist demgemäss von erheblicher Wiederholungsgefahr auszugehen, der mit alternativen
Massnahmen nicht wirksam begegnet werden kann.
5.3.3 Bezüglich
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geht aus einer Telefonnotiz der
Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2017 hervor, dass seine gesundheitlichen
Probleme dem medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses bekannt sind
und er regelmässig betreut wird. In Bezug auf seine privaten Probleme besteht ein
intaktes externes Betreuungsnetz, welches sich schon vor der Inhaftierung für
seine Belange eingesetzt hat. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, den
Sozialdienst des Untersuchungsgefängnisses (Bewährungshilfe Basel-Stadt,
Elisabethenstrasse 53, 4051 Basel) in Zukunft ebenfalls in Anspruch zu nehmen.
5.3.4 Zusammenfassend
sind aktuell keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, die die Wiederholungsgefahr
effektiv mildern könnten. Es gilt zudem, das Verfahren möglichst zügig zum
Abschluss zu bringen, was bei einer Entlassung und der dabei zu erwartenden
Delinquenz nicht erreicht werden könnte. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Juni 2017 verfügte Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ist somit auch
unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird jedoch umständehalber auf die
Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.