Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.17
URTEIL
vom 12.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz ,
lic. iur. Barbara Schneider, Dr.
Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Dezember 2016
betreffend Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Dezember 2016 wurde A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 800.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitstrafe), sowie zur Bezahlung
der Verfahrenskosten von CHF 205.30 und einer Urteilsgebühr von CHF 200.–, verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat der nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger mit Schreiben vom
19. Dezember 2016 „Einsprache“ erhoben, welche als Berufungsanmeldung
entgegengenommen wurde. Die Eingabe des Berufungsklägers vom
24. Februar 2017 wurde als Berufungserklärung entgegengenommen, zumal
er in der Beilage (Schreiben des Strafgerichts vom 10. Februar 2017
betreffend Urteilseröffnung) die Rubrik „Urteil wird vollumfänglich oder nur in
einzelnen Teilen angefochten“ angekreuzt hatte. Dies lässt den Schluss zu, dass
er mit dem Urteil nicht einverstanden ist. Die Staatsanwaltschaft hat weder
einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Mit
Verfügung vom 27. März 2017 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet, da ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Berufungsverfahrens
bilden. Der Berufungskläger hat auf die Einreichung einer Berufungsbegründung,
die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort verzichtet. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung
legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet
und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend
der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich
sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessenfragen frei überprüft (Art. 398 Abs.
3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt
Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen
Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich
unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398
Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden.
Soweit
verständlich, bestreitet der Berufungskläger das Urteil vom 12. Dezember
2016 vollumfänglich. Er bringt unter anderem vor, dass er die
Betreibungsurkunde nicht entgegengenommen habe, weil sie falsche Forderungen
enthalte. Da der Berufungskläger nicht anwaltlich vertreten ist, werden seine
Einwände als zulässig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO erachtet.
3.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender, von der Vorinstanz als erwiesen erachteter
Sachverhalt zugrunde: Gegen den Berufungskläger wird unter der Betreibungsnummer
[…] ein betreibungsrechtliches Verfahren geführt (Akten S. 13, 15, 16, 21,
24). Als Forderungsgrund wird ein Krankentransport, welcher am
11. Dezember 2014 ausgeführt und am 22. Dezember 2014 in
Rechnung gestellt wurde, angegeben (Akten S. 13). Da diese Rechnung vom
Berufungskläger nicht bezahlt wurde, wurde ein Betreibungsverfahren eingeleitet.
Die Hauptforderung beträgt CHF 865.–, zusätzlich war bis zum 14. August 2015
ein Zins von CHF 4.15 aufgelaufen. Nachdem am 24. Februar 2016 (Akten S.
24) dem Berufungskläger ein Zahlungsbefehl zugestellt worden war und er gegen
diesen keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, eine Zahlung aber auch nicht
erfolgt war, wurde am 16. März 2016 vom Gläubiger Kanton Basel-Stadt
(vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt) beim Betreibungs-
und Konkursamt das Fortsetzungsbegehren gestellt (Akten S. 15). Die Forderung
setzte sich mittlerweile aus CHF 865.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 14. August 2015, CHF 4.15 aufgelaufenem Zins bis 14. August 2015, sowie Betreibungskosten
von CHF 407.65 zusammen.
Da der
Berufungskläger sowohl auf das Schreiben vom 7. Juni 2016 betreffend Vorladung
für den Vollzug der Pfändung am 16. Juni 2016 wie auch auf jenes vom
25. Juni 2016 für einen Termin am 23. Juni 2016 keine Reaktion
gezeigt und den Vorladungen keine Folge geleistet hatte, Abklärungen der Polizei
aber ergeben hatten, dass er nach wie vor an der [...] in Basel Wohnsitz hat
(Akten S. 22), erging am 23. Juni 2016 mit eingeschriebenem Brief eine
Vorladung und Verfügung zwecks Vollzugs der Pfändung für den 4. Juli 2016,
08:00 Uhr (Akten S. 21). Mit diesem Schreiben wurde der Berufungskläger für den
Fall eines Fernbleibens auch ausdrücklich auf die Strafbarkeit nach Art. 323
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hingewiesen. Eine Kopie dieser
Verfügung wurde überdies gleichzeitig auf dem gewöhnlichen Postweg an die
Adresse des Berufungsklägers verschickt (Akten S. 21). Nachdem der
Berufungskläger die Annahme der per Einschreiben ergangenen Verfügung vom 23.
Juni 2016 mit Unterschrift explizit verweigert hatte (Akten S. 20), wurde
das Kuvert mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ von der Post dem Betreibungsamt
wieder retourniert (Akten S. 20). Dem Termin vom 4. Juli 2016 beim Betreibungsamt
blieb der Berufungsbeklagte in der Folge fern.
Infolgedessen
erfolgte am 14. Juli 2016 (Akten S. 16) die Überweisung der Akten an die
Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, gegen den Berufungskläger
einen Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu erlassen. Am 30.
August 2016 (Akten S. 8) ist schliesslich ein Strafbefehl ergangen. Auf Einsprache
des Berufungsklägers hin fand am 12. Dezember 2016 vor dem
Einzelgericht für Strafsachen eine Verhandlung statt, in Anwesenheit des
Berufungsklägers. Im Rahmen seiner Befragung machte er zu Recht nicht geltend,
dass ihm die Verfügung vom 23. Juni 2016 nicht zugestellt worden bzw. nicht
bekannt gewesen sei. Vielmehr brachte er vor, dass er mit den
Strafverfolgungsbehörden seit Jahren im Streit liege, da er immer wieder das
Opfer von Staatsgewalt geworden sei, entsprechenden Anzeigen aber zu Unrecht
nicht Folge geleistet worden sei.
Zwar wurde dem
Berufungskläger im Rahmen der Hauptverhandlung bezüglich des Grundes, der dem
Fortsetzungsbegehren zugrunde lag, insofern eine falsche Auskunft erteilt, als
ihm erklärt wurde, es handle sich um eine Steuerforderung (Akten S. 73),
was beim Berufungskläger Konfusion auslöste, zumal dieser meinte, gar nicht
steuerpflichtig zu sein (Akten S. 73). Allerdings spielt für die Frage der
rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts diese (falsche) Auskunft
keine Rolle, da sich aus den Akten eindeutig ergibt, dass die Forderung auf
einem am 11. Dezember 2014 ausgeführten Transport mit einem
Sanitätsfahrzeug beruht. Der Sachverhalt ist auf Grund der sich bei den Akten befindenden
Unterlagen erstellt.
3.2 Gemäss
Art. 323 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Ungehorsams im
Betreibungsverfahren, wer einer Pfändung oder der Aufnahme eines
Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt wurden, weder selbst
beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt.
Aus den Akten ergibt
sich klar (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 53-54),
dass der Berufungskläger nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes
über die bevorstehende Amtshandlung (Vollzug der Pfändung) mehrfach
unterrichtet worden war und er die Entgegenahme des dritten und letzten
Schreibens vom 23. Juni 2016 betreffend Vorladung und Verfügung zum
Vollzug der Pfändung am 4. Juli 2016 sogar explizit verweigert hat.
Es kann somit ohne weiteres auf Kenntnisnahme geschlossen werden, zumal ihm die
Verfügung vom 23. Juni 2016 auch noch mit normaler Post an seine nach wie
vor gültige Wohnadresse zugestellt worden war (Akten S. 21). Eine allfällige
Unkenntnis des Termins vom 4. Juli 2016 hätte sich der Berufungsbeklagte durch
die Annahmeverweigerung ohnehin selbst zuzuschreiben.
Indem der
Berufungsbeklagte dem korrekt angekündigten Termin betreffend Vollzug der
Pfändung am 4. Juli 2016 auf dem Betreibungsamt ferngeblieben ist, hat er den Tatbestand
gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB wissentlich und willentlich erfüllt. Der
Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen.
Damit ist der
Berufungskläger des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren
schuldig zu sprechen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für den
vorliegenden Straftatbestand richtet sich nach Art. 106 StGB und ist nicht zu
beanstanden. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil zu verweisen.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens
dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand
angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 900.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1
Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter
Nichtzahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 323 Ziff. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die
Verfahrenskosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Caroline
Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.