Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.27
ENTSCHEID
vom 18.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. Juni 2017
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 12. September 2017
Sachverhalt
Die
Strafverfolgungsbehörden führen gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen diverser Delikte. Im Lauf des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer
mehrere Male zur Festnahme ausgeschrieben und in Polizeigewahrsam genommen.
Nach seiner letzten Anhaltung am 5. Mai 2017 wegen Verdachts eines
Einbruchdiebstahls wurde er mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9.
Mai 2017 für die vorläufige Dauer von vier Wochen in Untersuchungshaft versetzt.
Die Haft wurde am 2. Juni 2017 um weitere vier Wochen verlängert.
Am 28. Juni 2017
erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer, u.a. wegen Nötigung,
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher
Körperverletzung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung und
Hinderung einer Amtshandlung. Gleichzeitig ersuchte sie beim Zwangsmassnahmengericht
um die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017
ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
d.h. bis zum 22. September 2017, Sicherheitshaft an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Juli 2017, mit welcher
der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], seine umgehende Entlassung
aus der Sicherheitshaft beantragt, unter o/e Kostenfolge und unter Gewährung
der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 13. Juli 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Die
Hauptverhandlung des Einzelgerichts in Strafsachen ist inzwischen auf den
17. August 2017 angesetzt worden.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen, ohne dass der der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt sein muss.
Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung
des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_234/2011,
1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2017.20 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Das ist
vorliegend der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die
Vorinstanz hat somit den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.
Als speziellen
Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Auch diese wird in der Beschwerde
zu Recht nicht bestritten und ist zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer – ein niederländischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich – bereits im Lauf des
Vorverfahrens mehrfach zur Festnahme ausgeschrieben werden musste und überdies
am 5. September 2016 aus einer Kontrolle der Grenzwache nach Frankreich
geflohen war.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Aufrechterhaltung der Haft sei nicht
verhältnismässig, da die Staatsanwaltschaft lediglich eine „Haft von 8 Monaten
bedingt“ beantrage und aufgrund der konkreten Umstände nicht zu erwarten sei,
dass das Strafgericht den bedingten Vollzug verweigere, so dass der Beschwerdeführer
spätestens in der Hauptverhandlung auf freien Fuss gesetzt werden müsse. Die
Haftdauer hänge daher einzig vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung ab, was das
Grundrecht der persönlichen Freiheit verletze.
5.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer
Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich
beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.
Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses
Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer
der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur
so lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle
einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Lehre und
Rechtsprechung spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit grundsätzlich
keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls
der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2 E.
282). Auch die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach
Art. 86 StGB ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe
grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des
Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten. Ein Ausnahmefall
kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1
StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein
werden (BGer 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2.5.2 m.w.H.).
5.3 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Mai 2017 in Haft. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung
vom 17. August 2017 wird er somit rund 3½ Monate Haft verbüsst haben. Der
Strafantrag der Staatsanwaltschaft lautet entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde nicht auf „Haft von 8 Monaten bedingt“, sondern auf 10 Monate
Freiheitsstrafe, 20 Tagessätze Geldstrafe, beides bedingt vollziehbar mit einer
Probezeit von 3 Jahren, sowie CHF 300.– Busse (im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) (Akten S. 522). Auch wenn dem
Strafurteil nicht vorzugreifen ist, ist doch festzustellen, dass der Antrag der
Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht als offensichtlich übersetzt zu bezeichnen
ist, so dass mit einem Urteil in dieser Grössenordnung zu rechnen ist. Damit
wird die Haftdauer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bei Weitem nicht in
grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe – wozu nach der Rechtsprechung
auch die Geldstrafe zu rechnen ist, bei welcher gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB ein
Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (BGer 1B_78/2009 vom 1. April
2009 E. 3.3) – gerückt sein, selbst wenn man die Möglichkeit der bedingten
Entlassung nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe berücksichtigt. Die
Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist wie erwähnt ausser Acht zu lassen.
Das rechtfertigt sich deshalb, weil die Sicherheitshaft nicht einfach ein
vorweggenommener Strafvollzug ist, sondern ihr Zweck – beim hier vorliegenden
Haftgrund der Fluchtgefahr – darin besteht, die Anwesenheit des Beschuldigten
im Strafverfahren zu sichern (BGer 1B_217/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2). Damit
ist die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft zu bejahen.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein
Aufwand zu schätzen, wobei vier Stunden angemessen erscheinen, welche zum
üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete
Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).