Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.90
ENTSCHEID
vom 3.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Mai 2017
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. April 2017
Das
Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung
vom 9. Mai 2017 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 4. April 2017 eingetreten ist und
auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin sich hierauf mit einer
vom 30. Mai 2017 datierten Eingabe an das Strafgericht gewandt hat, welches
diese am 15. Juni 2017 ans Appellationsgericht überwies zur Prüfung, ob es
sich um eine (rechtzeitige) Beschwerde handle,
dass gegen Verfügungen und Beschlüsse
erstinstanzlicher Gerichte – worunter auch der hier angefochtene
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen fällt – innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1
lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]),
dass die zuständige Beschwerdeinstanz das
Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100])
und die Kognition des Beschwerdegerichts frei und nicht auf Willkür beschränkt
ist (Art. 393 Abs. 2 StPO),
dass jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO),
dass die notwendige Beschwer der
Beschwerdeführerin, als Adressatin der Verfügung vom 9. Mai 2017, zu bejahen
ist, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO),
die Frist einen Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 90
Abs. 1 StPO) und am nächstfolgenden Werktag endet, sofern das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 StPO),
dass für die Einhaltung der Frist das
Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 91 StPO N 19), die Übergabe an eine ausländische
Postgesellschaft hingegen keine fristwahrende Wirkung hat (RIEDO, a.a.O., Art. 91 StPO N 21
mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin den
Nichteintretensentscheid nachweislich am 12. Mai 2017 erhalten hat, die
Zehntagesfrist folglich am Montag, 22. Mai 2017, endete,
dass die Beschwerde am 30. Mai 2017 bei der
französischen Post aufgegeben wurde, die Ankunft bei der Grenzstelle der
Schweizerischen Post vom 9. Juni 2017 datiert und somit die fragliche
Übergabe an die Schweizerische Post verspätet erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin keine objektiven oder
subjektiven Gründe glaubhaft machen konnte, welche ihre Säumnis zu
entschuldigen vermögen und eine Wiederherstellung i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO
rechtfertigen würden,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich
die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428
Abs. 1 StPO), vorliegend jedoch umständehalber auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet wird,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.