Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.99
URTEIL
vom 28.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
[...]vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 14. Juli 2016
betreffend Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung),
mehrfache Ausnützung der Notlage sowie Hinderung einer Amtshandlung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. Juli 2016 des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), der
mehrfachen Ausnützung der Notlage, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, der Hinderung einer Amtshandlung sowie
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt. Er wurde zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der erstandenen
Haft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer
Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurden die gegen A____ am
25. März und 4. August 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 180
bzw. 30 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar erklärt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], am 24. Oktober 2016
Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 begründet. Er
beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von
13 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen. Vom Vorwurf
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Ausnützung der Notlage sowie der
Hinderung einer Amtshandlung sei er freizusprechen. Zudem ersucht er um die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Diese ist
mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. Dezember 2016 erteilt worden. Weder
die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erklärt
oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat am
24. Januar 2017 eine Berufungsantwort eingereicht.
An der
Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2017 sind der Berufungskläger und die
Privatklägerin befragt worden. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers und die
Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Für ihre Behandlung ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte
Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die
Berufung auf die Schuldsprüche betreffend die Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2
lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), die mehrfache
Ausnützung der Notlage und die Hinderung einer Amtshandlung sowie auf die
Strafzumessung, auf die Kostenfolgen und auf die Frage der Zusprechung einer
Parteientschädigung. Entsprechend ist das Urteil des Strafgerichts hinsichtlich
der Schuldsprüche betreffend die mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG
und die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, die Vollziehbarerklärung
der Vorstrafen, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in
Rechtskraft erwachsen.
1.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO
grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nach Art. 389 Abs. 2 lit. a–c StPO nur
zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die
Beweiserhebungen unvollständig waren oder die entsprechenden Akten
unzuverlässig erscheinen. Gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405
Abs. 1 StPO hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren
ausserdem zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren
unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels
für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1;
BGer 6B_70/2015 vom 20 April 2016 E. 1.2, 6B_318/2015 vom 28. Oktober
2015 E. 1.2). Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig im Sinn von
Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen
kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das
einzige direkte Beweismittel darstellt (Aussage gegen Aussage). Allein der
Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute
Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender
Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt
bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum
(BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1).
Die
vorinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage basiert
einzig auf den Aussagen von B____. Im Untersuchungsverfahren wurde eine Konfrontationseinvernahme
mit dem Opfer durchgeführt. Zur Hauptverhandlung ist das Opfer indessen
lediglich fakultativ als Privatklägerin aufgeboten worden (Akten S. 812)
und dort nicht erschienen. Auch wenn es dem Gericht grundsätzlich offensteht,
Beweise in der Hauptverhandlung (nochmals) abzunehmen, müssen sie jedenfalls
dann in der Hauptverhandlung abgenommen werden, wenn es für die Urteilsfällung
unerlässlich erscheint, den Zeugen persönlich anzuhören. Dabei gilt die
unmittelbare Beweisabnahme bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen
grundsätzlich als unverzichtbar. In diesem Fall genügt es nicht, wenn die
Beweise sich bereits in den Akten finden. Aufgrund der vorliegenden
"Aussage gegen Aussage"-Situation wurde die Privatklägerin zur
Berufungsverhandlung vorgeladen und persönlich befragt.
2.1 In
der Anklageschrift vom 12. Februar 2016 (Akten S. 778 ff.) wird dem
Berufungskläger vorgeworfen, im Zeitraum von spätestens 26. März 2014 bis am 3.
September 2015 qualifizierte Mengen Heroin und Kokain gewinnbringend veräussert
bzw. zu veräussern beabsichtigt zu haben. Die Vorinstanz ging in Abänderung der
Anklageschrift von einem Deliktszeitraum zwischen dem 22. August 2014 und dem
3. September 2015 aus, da zwischen dem 26. März 2014 und dem 21. August
2014 weder strafbare Handlungen angeklagt noch aktenkundig seien.
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger macht geltend, es sei nicht erstellt, dass er sich vor August
2015 wieder in der Schweiz aufgehalten habe und bereits vor August 2015 mit
Betäubungsmitteln gehandelt hätte. Der Deliktszeitraum beschränke sich daher
auf rund einen Monat von Anfang August 2015 bis zu seiner Verhaftung am 3.
September 2015. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger
tatsächlich im August 2014 bei C____ gewohnt habe. Im Zeitraum von Mitte August
2015 bis zu seiner Verhaftung habe er sich zwar teilweise bei […] aufgehalten,
ohne dort allerdings dauerhaft zu logieren. Damit bestreitet er auch die von
der Vorinstanz gewürdigte Wohnsituation.
2.2.2 Der
Berufungskläger wurde am 21. August 2014 aus der Schweiz nach Frankreich
ausgeschafft (Akten S. 668 ff.). C____ sagte bei der Einvernahme vom 7.
Oktober 2015 aus, der Berufungskläger habe vor (damals) 14 oder 15 Monaten
für zwei Wochen bei ihm gewohnt (Akten S. 458). Anlässlich der Konfrontation
vom 5. Januar 2016 gab er an, der Berufungskläger habe vor über einem Jahr
während 2–3 Monaten bei ihm an der [...]strasse [...] in Basel gewohnt (Akten
S. 533). Der Berufungskläger bestreitet dies. Es ist nicht eruierbar, wann
genau der Berufungskläger wieder in die Schweiz einreiste. Die Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz ist indessen nicht angefochten, weshalb darauf nicht
näher eingegangen werden muss. In Bezug auf die veräusserte Drogenmenge
erachtete das Strafgericht sodann mangels weiterer objektiver Beweise und
zugunsten des Beschuldigten ohnehin – abgesehen von einem Verkauf von 0.5 Gramm
Kokain an C____ – einzig die Lieferungen im Rahmen der objektivierten
SMS-Bestellungen als nachgewiesen. Diese erfolgten zwischen dem 16. und 31. August
2015. Hinzu kommen die anlässlich der Verhaftung vom 3. September 2015
aufgefundenen Betäubungsmittel. Damit weicht der beurteilte Deliktszeitraum
nicht vom Berufungskläger geltend gemachten Zeitraum ab. Wie sich die
Wohnsituation während dieser Zeit oder zuvor darstellte, ist für das vorliegende
Urteil nicht von Bedeutung und kann daher offenbleiben.
2.3
2.3.1 Am
3. September 2015 wurde der Berufungskläger nach einem von der Polizei
beobachteten Treffen zwischen ihm und D____ im E____park verfolgt und daraufhin
in der Garageneinfahrt zur Liegenschaft [...] in Basel von der Polizei
angehalten. Die durchgeführte Kontrolle zeigte, dass der Berufungskläger 16
vertriebsfertig abgepackte Minigrip mit total 78.5 Gramm Heroin, einen
Kokainstein von 24 Gramm sowie CHF 825.05 mit sich führte. 63.7 Gramm des
Heroins befanden sich in 13 Minigrip mit einem blauen Strich am Verschluss
(mit einem Wirkstoffgehalt von 10%) und 14.8 Gramm Heroin befanden sich in
3 Minigrip mit einem weissen Strich am Verschluss (mit einem Wirkstoffgehalt
von 11%). Die Auswertung des ebenfalls bei ihm aufgefundenen Mobiltelefons
Nokia (mit der Telefonnummer [...]) ergab unter anderem folgende Kontakte mit
der Telefonnummer [...], welche B____ zugeordnet ist (Akten S. 427 ff., 503,
561 ff.):
SMS von B____ vom 17. August 2015, 16.25 Uhr: "Können wir uns
treffen in etwa 1std" und um 16.26 Uhr ergänzend: "wo gestern";
SMS von B____ vom 18. August 2015, 14.32 Uhr: "Gehe in Park Bitte
ich brauche 10min ok";
SMS von B____ vom 20. August 2015, 15.24 Uhr: "Ciao wie geht's?
Können wir uns treffen ich brauche beides 50g.brau und 8g. Weise können wir uns
treffen in ca 1std";
SMS von B____ vom 25. August 2015, 12.46 Uhr, nachdem sie ihn um 12.39
Uhr erfolglos anzurufen versucht hatte: "Wo bist du bin da";
SMS von B____ vom 27. August 2015, 12.06 Uhr: "Ciao können wir uns
treffen um 13.30h. Wo letztes mal."
SMS von B____ vom 31. August 2015, 15.41 Uhr: "Und wann bist du
da".
2.3.2 Die
Vorinstanz schloss daraus auf sieben Lieferungen des Berufungsklägers an B____,
wobei sechsmal von einer Lieferung von 5 Gramm Heroin und einmal von einer
Lieferung von 50 Gramm Heroin und 8 Gramm Kokain auszugehen sei. Dabei handle
es sich allerdings um eine Minimalmenge, da die Aussagen von B____ auf einen
Bezug zweimal wöchentlich über eine längere Zeit hinweisen würden. Aufgrund der
Aussagen von C____ erachtete das Strafgericht zudem einen einmaligen Verkauf
von 0.5 Gramm Kokain an C____ als erstellt. Hinzu kommen die anlässlich der
Festnahme des Berufungsklägers sichergestellten Betäubungsmittel und Geldnoten.
In Abweichung zu den Betäubungsmittelmengen in der Anklageschrift legte die
Vorinstanz dem Berufungskläger somit die Veräusserung und den Besitz von
insgesamt 158.5 Gramm Heroin und 32.5 Gramm Kokain sowie den Erlös in Höhe von
CHF 810.– zur Last.
2.4
2.4.1 Der
Berufungskläger bestreitet an sich nicht, Heroin verkauft zu haben. Er macht
indes geltend, B____ höchstens zwei bis drei Mal etwas gegeben zu haben. Nach
ihrer Bestellung von 50 Gramm Heroin habe er sie getroffen, um ihr zu sagen,
dass er nichts verkaufe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). B____
hat hingegen zunächst angegeben, in der Regel zweimal in der Woche ein Säckchen
à 5 Gramm Heroin vom Berufungskläger bezogen zu haben, wobei sie manchmal
CHF 70.– bis CHF 80.–, in der Regel aber nichts habe bezahlen müssen
(Akten S. 444 f., 468). Auf konkrete Vorhalte der genannten SMS reduzierte sie
ihre Angaben allerdings auf drei bis vier Lieferungen, dann sprach sie wiederum
von maximal zehn Säckchen zu 5 Gramm (Akten S. 451, 454, 517). Das SMS mit der
Bestellung von 50 Gramm Heroin und 8 Gramm Kokain sei eine
"Verarschung" gewesen und nie zu Stande gekommen, sie habe ja nicht
so viel Geld (Akten S. 451, 454). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte B____
schliesslich aus, sogar beinahe täglich 5 Gramm Heroin vom Berufungskläger
bezogen zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.).
2.4.2 Auch
wenn der Berufungskläger zu Recht geltend macht, die Angaben von B____ würden
stark variieren, sind sie per se nicht unglaubhaft. Einerseits bleibt sie bei
ihren Angaben der gelieferten Menge, wonach sie beim Berufungskläger pro
Bestellung jeweils ein Säckchen zu 5 Gramm bezogen habe (Akten S. 444 f., 468;
Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Dass der Beschuldigte Säckchen
zu 5 Gramm lieferte, bestätigt die Festnahmesituation, bei der er Mini-Grips
mit dieser Menge auf sich trug (Akten S. 299 ff., 377 ff.). Andererseits sagt
sie stets aus, dass es sicherlich mehr als zwei bis drei Lieferungen gewesen
seien. Dieses Ergebnis zeigt auch die Mobiltelefonauswertung: Innerhalb von
zwei Wochen tätigte B____ sieben Bestellungen, wobei teilweise auf frühere oder
vortägige Treffen Bezug genommen wurde. Dass B____ mit ihren Angaben versucht,
die Bezüge möglichst tief zu halten, ist im Hinblick auf ihr eigenes
Strafverfahren nachvollziehbar. Die Lieferung von 50 Gramm Heroin (und 8
Gramm Kokain) bestreitet sie mit der Begründung, sie hätte gar nicht so viel
Geld gehabt, dies zu bezahlen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der
Berufungskläger nicht in der Lage gewesen wäre, eine solche Menge zu liefern.
Schliesslich hatte er bei seiner Festnahme insgesamt 78.5 Gramm Heroin auf
sich. Seine entsprechende Aussage ist demnach tatsachenwidrig. Da nach der
bestrittenen Bestellung von 50 Gramm Heroin und 8 Gramm Kokain weitere SMS mit
Treffvorschlägen erfolgten, ohne dass eine Reklamation o.ä. ersichtlich ist, muss
zusammen mit dem Strafgericht davon ausgegangen werden, dass auch in diesem
Fall eine Lieferung erfolgte oder der Berufungskläger zumindest Anstalten zum
Verkauf getroffen hat. Insgesamt ergeben sich aus den SMS keine Anhaltspunkte,
dass die bestellten Mengen jeweils nicht geliefert worden sind. Daraus folgt,
dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt, wonach der Berufungskläger B____
80 Gramm Heroin geliefert hat, nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen die
anlässlich der Festnahme vorgefundenen 78.5 Gramm Heroin, die der
Berufungskläger unbestrittenermassen weiterverkaufen wollte. Zusammen ergeben
sich somit der Besitz und die Veräusserung von total 158.5 Gramm Heroin.
2.4.3 Weiter
ist erstellt, dass sich der Berufungskläger am 3. September 2015 mit D____ im E____park
getroffen hat (Akten S. 377). Aufgrund der Mobiltelefonauswertung ist
ersichtlich, dass die Beiden kurz vor dem Treffen im E____park mehrmals
telefonischen Kontakt hatten (Akten S. 322 ff.) Dass der Berufungskläger D____
angerufen hat, um nach dem Weg zum Coop zu fragen und sich die Beiden deswegen
in einem Park trafen, ist nicht einleuchtend. Vorgefunden wurden zudem sowohl
beim Berufungskläger als auch bei D____ dieselben Minigrips mit Heroingemisch,
das mit den gleichen Streckmitteln gemischt war und ungefähr denselben
Wirkstoffgehalt aufwies (Akten S. 305 ff. und S. 589 ff.; Akten
S. 312 und S. 512 f). Schliesslich kommt hinzu, dass die Abnehmerin B____ sich
an D____ wandte, als sie den Beschuldigten nicht erreichen konnte (Akten S. 571
f.). Aufgrund dieser objektiven Beweise ist nachgewiesen, dass der
Berufungskläger auch über D____ Heroin geliefert hat.
2.5
2.5.1 In
Bezug auf den Handel mit Kokain macht der Berufungskläger geltend, selbst
kokainsüchtig gewesen zu sein und kein Kokain verkauft zu haben. Er sagte
anlässlich der Einvernahme vom 4. September 2015 aus, täglich sicher
7 Gramm Kokain zu konsumieren (Akten S. 398). Die vorgenommene
Haaranalyse bestätigt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von etwa sechs Monaten
vor der Asservierung der Haarprobe am 18. September 2015 starker
Kokainkonsument war, beziehungsweise den Umgang mit Kokain pflegte (Akten S.
416 f.). Als Umgang mit Kokain wird der Kontakt mit dem Betäubungsmittel,
beziehungsweise die Manipulation mit demselben, bezeichnet. Nach einem solchen
Umgang und einer entsprechenden Kontamination der Haare lagert sich diese
Substanz auch in die Haare ein. Es ist nicht möglich, absolut zwischen Konsum
von und Umgang mit Kokain zu unterscheiden (Akten S. 813). Gemäss Gutachten
genügen im vorliegenden Fall die Verhältnisse den Kriterien eines Konsums,
widersprechen aber nicht einem Umgang – eine Mischform sei ebenso denkbar. Das
Gutachten gibt demnach keine abschliessende Auskunft über den Kokainkonsum des
Berufungsklägers. Allerdings ist nachgewiesen, dass er entgegen seinen
Ausführungen zumindest drei Tage vor seiner Anhaltung am 3. September 2015
nicht konsumiert hat. Teilweise gibt der Berufungskläger auch an, am Tag seiner
Festnahme auf Entzug gewesen zu sein. Träfe dies zu, ist nicht
nachzuvollziehen, weshalb er einen Kokainstein von 24 Gramm bei sich trägt,
ohne davon zu konsumieren. Zudem war er bei seiner Festnahme zielgerichtet,
orientiert und in der Lage, folgerichtig zu handeln. Auch seine Ausführungen,
er habe das Kokain direkt, ohne Streckung konsumiert, sind widersprüchlich. Der
Wirkstoffgehalt des aufgefundenen Kokainsteins beträgt 79 % (Akten
S. 311). Dieses qualitativ exzellente Kokain rein zu konsumieren, ergäbe –
selbst wenn die vom Berufungskläger geltend gemachten Dosen nicht toxisch wären
– in Bezug auf die gewünschte Wirkung keinen Sinn. Weiter überzeugt das
Argument des Berufungsklägers nicht, dass er den Kokainstein von 24 Gramm mit
einem Reinheitsgehalt von 79 % als Vorrat für den Eigenkonsum besass. Es
steht im Widerspruch zu seinen Aussagen bezüglich seiner finanziellen Probleme,
wenn er ausführt, grössere Mengen Kokain gelagert zu haben. Die Aussagen des
Berufungsklägers sind somit unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der
behauptete hohe Kokainkonsum eine Schutzbehauptung darstellt. Der Argumentation
des Berufungsklägers, nur für seinen starken Eigenkonsum gedealt zu haben, ist
daher nicht zu folgen. Vielmehr ist zusammen mit der Vorinstanz ein nur
gelegentlicher Kokainkonsum anzunehmen, was auch C____ und B____ bestätigten
(Akten S. 451, 460).
2.5.2 Demnach
muss davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten 24 Gramm Kokain
grösstenteils zum Weiterverkauf gedacht gewesen sind. Hinzu kommt die bereits
erwähnte Lieferung von 8 Gramm Kokain an B____. Wie dargelegt, ergeben sich aus
der SMS-Korrespondenz keine Hinweise, dass die Bestellung nicht geliefert
wurde. Schliesslich geht die Vorinstanz von einem einmaligen Verkauf von 0.5
Gramm Kokain an C____ aus. Dabei stützt sie sich auf die Aussagen von C____. Dieser
reduzierte anlässlich der Konfrontationseinvernahme die bezogene Kokainmenge
von ursprünglich 2 Gramm auf 0.5 Gramm. Das Strafgericht erachtete die Aussagen
von C____ als glaubwürdig, da er den Berufungskläger nicht über Gebühr
belastete, auch wenn er von diesem massiv beschuldigt worden sei. Hingegen
erachtete das Gericht das Aussageverhalten des Beschuldigten als nicht
besonders glaubwürdig, da er dort, wo keine objektiven Beweise existieren,
pauschal bestreite. Der Berufungskläger führt dagegen aus, er und C____ würden
sich gegenseitig beschuldigen, im Drogenmilieu zu Hause zu sein und C____
belaste ihn eben doch übermässig.
Die Aussagen von
C____ sind detailliert und kohärent. Da er zugibt, vom Berufungskläger Drogen gekauft
zu haben (Akten S. 462), belastet er sich selbst, was ein Hinweis dafür ist,
dass er die Wahrheit sagt. Zudem sind seine Angaben zeitlich verknüpft und mit
Ereignissen verbunden, was seine Aussagen glaubwürdig macht. Der
Berufungskläger bringt dagegen nichts vor, was gegen den Verkauf von
0.5 Gramm Kokain sprechen würde, weshalb der vorinstanzlichen Einschätzung
zu folgen ist. Insgesamt ist damit der (beabsichtigte) Verkauf von 32.5 Gramm
Kokain erstellt.
2.5.3 Bei
seiner Anhaltung trug der Berufungskläger ausserdem Bargeld in Höhe von
CHF 825.05 auf sich, wovon CHF 810.– durch das Institut für Rechtsmedizin
auf Betäubungsmittelrückstände kontrolliert worden sind. Die Resultate der
Untersuchung weisen darauf hin, dass das Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit aus
Personenkreisen stammt, die einen Umgang mit Kokain pflegten (Akten S. 315 f.).
Der Beschuldigte gab an, das Geld in seinen Effekten hätte aus einem
Drogenverkauf in Österreich und aus dem Erbe seines Vaters gestammt (Akten S.
397; Protokoll Hauptverhandlung S. 4). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz vor dem Hintergrund der Anhaltesituation und dem Umstand, dass der
Berufungskläger lediglich gelegentlich konsumierte, seine Aussage als
Schutzbehauptung wertete. Der Berufungskläger verfügt zudem über kein legales
Einkommen, was ebenfalls darauf hinweist, dass dieses Geld mehrheitlich aus dem
Verkauf von Kokain stammt.
3.1 Eine
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begeht unter anderem, wer Betäubungsmittel
unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder
in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Um eine
qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt
es sich, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung
mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) bei einer Rauschgiftmenge von
12 Gramm reinem Heroin bzw. 18 Gramm reinem Kokain vor (BGE 120
IV 334 E. 2a S. 338, 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.).
3.2 Laut
dem forensisch-chemischen Gutachten vom 25. September 2015 ist bei
63.7 Gramm des beim Beschuldigten beschlagnahmten Heroins von einem
Wirkstoffgehalt von 10% auszugehen. Die übrigen 14.8 Gramm Heroin verfügten
über einen Wirkstoffgehalt von 11% (Akten S. 312). Dies ergibt insgesamt eine
Menge von 8 Gramm reinem Heroin. Dieser Wirkstoffgehalt ist zudem ein
Indiz für die Qualität des an B____ gelieferten Heroins, da das Heroin in
zeitlicher Nähe zu den Lieferungen an B____ beschlagnahmt wurde und diese die
Qualität als "nicht schlecht" bezeichnete (Akten S. 522). Somit ist
bei den 80 Gramm Heroin ebenfalls von einem Wirkstoffgehalt von mindestens
10% auszugehen. Insgesamt handelt es sich folglich um 16 Gramm reines Heroin,
womit der vom Bundesgericht festgesetzte Grenzwert von 12 Gramm Heroin für die
Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls überschritten ist.
3.3 Der
Kokainstein von 24 Gramm wies sodann wie dargelegt einen Wirkstoffgehalt von
79 % auf, womit der Berufungskläger bei seiner Festnahme 18.96 Gramm
reines Kokain mit sich führte. Hinzu kommen die 8 Gramm Kokain, die der
Beschuldigte an B____ geliefert hat und die 0.5 Gramm Kokain, die er C____
verkauft hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist in beiden Fällen der
Wirkstoffgehalt indes nicht bekannt und muss davon ausgegangen werden, dass er
deutlich unter 79% gelegen hat, da das Kokain in diesen Fällen an Endabnehmer
verkauft wurde. Auch in Bezug auf die CHF 810.–, die aus dem Verkauf von
Kokain stammen, sind keine Angaben zum Reinheitsgehalt bekannt. Insgesamt ist
der bundesgerichtlich festgesetzte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für die
Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls im Sinn von Art. 19 Abs. 2
Bst. a BetmG dennoch knapp überschritten.
Selbst wenn ein
Teil des Kokains aufgrund des Eigengebrauchs abzuziehen wäre, sind die
Grenzwerte für einen mengenmässig qualifizierten Fall vorliegend immer noch
überschritten. Handelt ein Täter mit verschiedenen Betäubungsmittelarten, sind
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Mengen der einzelnen
umgesetzten Betäubungsmittelarten massgebend, sondern die Gesamtmenge aller
Drogen. Damit liegt ein schwerer Fall vor, auch wenn in Bezug auf die einzelnen
Betäubungsmittelarten die Grenzwerte nicht erreicht wären, wenn die vom Täter
verkaufte Menge von (verschiedenartigen) Drogen insgesamt die Gesundheit von
20 Menschen gefährdet (BGE 112 IV 109 S. 112 f. E. 2a). Dies ist hier
der Fall. Folglich hat ein Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) zu ergehen.
4.1 B____
sagte sodann anlässlich ihrer Einvernahme am 1. Oktober 2015 aus, der
Berufungskläger habe sie sexuell belästigt. Sie hätten sich in einem Pärkli
zwei, drei Mal getroffen und sie habe ihn gefragt, ob er ihr etwas geben könne.
Dies habe er ausgenützt und sie "betatscht". Er habe ihr an die Brüste
und zwischen die Beine gefasst und sie geküsst, was sie nicht gewollt habe. Er
habe auch unter den Pulli gefasst, um ihre Brüste zu spüren. Aber in die Hose
habe er ihr nicht gefasst, das habe sie nicht zugelassen (Akten S. 615).
Diese Angaben bestätigte sie in der Einvernahme vom 22. Oktober 2015. Sie
führte aus, es sei Sommer gewesen und er habe ihr "oben rein gefasst"
und ihre Brust berührt. Er habe ihr "auch zwischen die Beine gefasst, aber
zum Glück nicht in die Hose" (Akten S. 624). Das habe er bei jedem
Treffen gemacht. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme blieb sie bei diesen
Aussagen (Akten S. 642 f.) Ihr Freund sei nur bei einem Treffen dabei
gewesen, da der Berufungskläger gewollt habe, dass sie alleine komme. Der
Berufungskläger gibt dagegen an, ihr Vorwurf sei eine Lüge. Er habe sie drei
Mal getroffen und ihr Freund sei dabei gewesen (Akten S. 644 ff.) Auch
anlässlich der Berufungsverhandlung blieben beide bei ihren jeweiligen
Ausführungen. Es steht damit Aussage gegen Aussage.
4.2 Die
Aussagen des Berufungsklägers, der sich darauf beschränkt, den Vorwurf
vollständig zu bestreiten, sind naturgemäss wenig detailliert, weshalb sich
ihre Glaubhaftigkeit nur schwer beurteilen lässt. Deshalb kommt den belastenden
Aussagen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung die zentrale Rolle zu. Die
Aussagen von B____ bleiben konstant, sie weisen raum-zeitliche Verknüpfungen
auf und sind schlüssig und nachvollziehbar. Zudem belastet sie den
Berufungskläger nicht übermässig, sondern gibt klar an, dass er ihr nie in die
Hose gefasst habe. Schliesslich ist auch kein Motiv für eine Falschbezichtigung
erkennbar. Vielmehr belastet B____ sich im Zusammenhang mit dem Drogenbezug
auch selbst. Das Argument des Berufungskläger, sie wolle mit der Anschuldigung
nur von der Bestellung von 50 Gramm Heroin ablenken, verfängt nicht, da B____
die Angabe, sie sei vom Berufungskläger sexuell belästigt worden, gemacht hat,
bevor ihr die entsprechenden SMS überhaupt vorgehalten worden sind (Akten
S. 615). Insgesamt sind ihre Aussagen daher als glaubhaft zu werten. Sie
werden sodann durch die Angabe von C____ bekräftigt, der Berufungskläger habe
"Material" an süchtige Frauen gebracht und Gefälligkeiten mit Drogen
bezahlt (Akten S. 460, 465). Der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist
demnach zu folgen.
4.3
4.3.1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu
dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder in
anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird gemäss Art. 193 Abs. 1
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand
schützt die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Das Opfer ist abhängig im
Sinn des Tatbestands, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstands
nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf
den Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist. Über das Bestehen einer Notlage
oder eines Abhängigkeitsverhältnisses hinaus verlangt der Tatbestand, dass der
Täter die abhängige Person unter Ausnützung der genannten Machtkonstellation
zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst hat. Der Täter muss
sich somit die wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder
Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit
bewusst im Hinblick auf deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben
(BGE 131 IV 114 E. 1 S. 116 f.)
4.3.2 Die vorliegenden Handlungen stellen sexuelle
Übergriffe gegen den Willen von B____ dar. Obwohl sie den Berufungskläger immer
wieder traf, kann nicht von einem Einverständnis von ihrer Seite her
ausgegangen werden. B____ ist heroinabhängig. Anlässlich der Berufungshandlung
gab sie an, sie habe im Sommer 2015 einzig beim Berufungskläger Drogen bezogen
und keinen anderen Lieferanten gehabt. Da sie den Berufungskläger regelmässig
treffen konnte und er ihr Heroin teilweise auch gratis abgab, konnte sie ihren
Lieferanten nicht einfach und rasch wechseln. B____ sagte aus, sie sei immer
wieder zu ihm gegangen, da die Sucht stärker gewesen sei (Protokoll,
S. 6). Damit blieb ihr aus ihrer Sicht keine andere Möglichkeit, als die
Hinnahme der sexuellen Übergriffe. Keinesfalls bot sie ihm die sexuellen
Handlungen aktiv an, sondern der Berufungskläger veranlasste sie zu deren
Duldung. Aus seiner Perspektive musste ihm klar sein, dass sie sich in einer
Notlage befand, die er mehrmals ausnützte. Folglich ist der Berufungskläger
wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage schuldig zu sprechen.
5.1 Der
Berufungskläger wehrt sich schliesslich gegen den Schuldspruch wegen Hinderung
einer Amtshandlung. Die Vorinstanz erwog, dass der uniformierte Polizist für
eine Kontrolle im E____park am 3. September 2015 direkt auf den Berufungskläger
zugegangen sei und dadurch, wenn auch nonverbal so doch unmissverständlich klar
gemacht habe, dass er den Beschuldigten zu kontrollieren beabsichtigte. Aus der
Reaktion des Beschuldigten könne denn auch zwanglos geschlossen werden, dass er
die Absichten des Polizisten erkannt habe, hätte er doch sonst nicht sofort auf
dem Absatz kehrt gemacht und wäre davongerannt.
5.2 Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe
bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde
oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse
liegt. Der Täter hindert im Sinn von Art. 286 StGB, wenn er eine
Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos
durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung
einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung
erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 S. 117 f.).
Abzugrenzen ist die strafbare Hinderung einer Amtshandlung von der straflosen
Selbstbegünstigung.
Der
Schutz von Art. 286 StGB bezieht sich auf die staatliche Autorität. Daraus
folgt, dass die Amtsperson zunächst einmal physisch anwesend sein und bestimmte
Anordnung getroffen haben muss, damit der Täter sich strafbar machen kann.
Nicht erfasst werden demnach Verhaltensweisen, die keine hinreichend konkrete
Amtshandlung behindern, mögen sie auch geeignet sein, sich auf die Amtsführung
im Allgemeinen auszuwirken. So bleibt der Täter nach Art. 286 StGB straflos,
wenn er die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten
entgegenstellt. Der Flüchtige kommt der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den
Ablauf einer amtlichen Handlung einzugreifen (Zum Ganzen BGE 133 IV 97
E. 6.2.3 S. 105).
5.3 Am
3. September 2015 wollte die Polizei den Berufungskläger und D____ im E____park
einer Kontrolle unterziehen. Dafür musste sie um den Park herumfahren, weshalb
sie die Beiden vorerst aus den Augen verlor. Bei der WC-Anlage des E____parks
stieg der Polizist sodann aus dem Auto und lief in den Park (Rapport, Akten
S. 377). Damit liegt entgegen der Ansicht des Strafgerichts noch keine erkennbare
Amtshandlung vor. Auch wenn der Berufungskläger im Hinblick auf die unmittelbar
bevorstehende Polizeikontrolle davonlief, um diese zu vereiteln, sind ihm die
Kontrollabsichten noch nicht angezeigt worden, womit er keine hinreichend
konkrete Amtshandlung behindern konnte. Der Umstand, dass er wegen der Präsenz
der Polizei mit einer Kontrolle ernsthaft rechnen muss, fügt dem selbstbegünstigenden
Verhalten für sich allein noch kein wesentliches Element hinzu. Somit liegt
keine Hinderung einer Amtshandlung vor, weshalb der Berufungskläger von diesem
Anklagepunkt freizusprechen ist.
6.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu
bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Einbezug
der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; BGE 127 IV 101
E. 2b S. 104).
6.2 Ausgangspunkt
für die Strafzumessung ist vorliegend der Strafrahmen des qualifizierten Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als schwerstes Delikt, wofür Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr angedroht ist. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). Generell erweist sich bei der
Strafzumessung für Betäubungsmitteldelikte die vom jeweiligen Beschuldigten
eingenommene Rolle bzw. die Hierarchiestufe, welcher er zuzuordnen ist, als
zentrales Kriterium (vgl. hierzu Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327, 332 ff.).
Insbesondere kommt diesem Element tendenziell grössere Bedeutung als dem
Kriterium der umgesetzten Menge zu; letzteres erfährt sodann auch insofern eine
Relativierung, als bei der Strafzumessung (aufgrund einer gewissen Zufälligkeit
des Umfangs des Tatzeitraums) neben der absoluten Menge auch der Intensität des
deliktischen Handelns (im Sinn der umgesetzten Menge im Verhältnis zur dafür
aufgewendeten Zeit) Rechnung zu tragen ist.
Hinsichtlich der
objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger hauptsächlich
als reiner Moneydealer handelte. Seinem Einwand, dass er einzig zur
Finanzierung seines Eigenkonsums Drogen verkaufte, kann wie dargelegt nicht
gefolgt werden. Zudem weist das Verhalten des Berufungsklägers gewerbsmässige
Züge auf; obwohl die nachgewiesene Menge von Kokain und Heroin die Grenze zum
qualifizierten Delikt nur knapp überstieg, hat der Berufungskläger in nur sehr
kurzer Zeit oft und in regelmässigen Abständen Heroin geliefert. Hervorzuheben
ist sodann eine gewisse Autonomie bei der Preisgestaltung, wie sie gerade auch
in der Abgabe von Gratis-Minigrips zum Ausdruck kommt. Schliesslich handelte er
nicht alleine, sondern setzte einen Läufer ein und versuchte auch etwa B____
für sich arbeiten zu lassen. Bei der subjektiven Tatschwere fällt zu seinen
Ungunsten ins Gewicht, dass seine Beweggründe einzig finanzieller und damit
egoistischer Natur waren. Dass er selber auch Kokain konsumiert habe, entlastet
ihn nicht, da die Suchtabhängigkeit sicherlich nicht im Vordergrund stand.
Insgesamt wiegt
sein Verschulden in Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt nicht mehr leicht. Für
das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung) ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 2
¼ Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
6.3 Daneben
ist der Berufungskläger wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage zu bestrafen.
Auch hier wiegt sein Verschulden nicht mehr sehr leicht. Indem er B____ die
Drogen abgab, um ungehindert sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu können,
lässt er jeglichen Respekt vor der Abnehmerin vermissen. Auch wenn es sich
nicht um besonders gravierende sexuelle Handlungen handelt, darf dieses
Vorgehen nicht bagatellisiert werden, sodass dafür eine Strafe von acht Monaten
als angemessen erscheint.
Das
Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann
somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall
für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt
nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Da zwischen dem Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Ausnützung der Notlage
vorliegend ein enger Zusammenhang besteht, weil es sich beim ausgenützten Opfer
um eine Drogenabnehmerin handelt, rechtfertigt es sich, auch für die Ausnützung
der Notlage eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Freiheitsstrafe ist demnach
in Anwendung des Asperationsprinzips um sechs Monate auf 2 ¾ Jahre zu
erhöhen.
6.4 Hinsichtlich
der Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Urteil (S. 23 f.) verwiesen werden. Hervorzuheben sind die
zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. Weder die verbüssten Gefängnisstrafen
noch zwei offene Probezeiten haben ihn davon abgehalten, erneut zu delinquieren.
Weiter hat ihm die Vorinstanz zu Recht kein Geständnis im eigentlichen Sinn
angerechnet. Damit sind keine strafmindernden Umstände ersichtlich.
Unter
Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente erweist sich folglich insgesamt
eine Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren als angemessen.
6.5 Bei
diesem Strafmass ist zu prüfen, ob der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43
Abs. 1 StGB gewährt werden kann. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe
ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die
Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass
zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,
dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe
nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1 S. 10 E. 5.3.1). Der Beschuldigte
blickt auf langjährige, einschlägige Delinquenz zurück. Weder Geldstrafen noch
eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten haben ihn von weiteren
Delikten abgehalten. Hinzu kommt, dass die zu beurteilenden Delikte in die
offene Probezeit sowohl des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.
März 2014 als auch des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. August
2014 fallen. Aus diesem Grund kann dem Berufungskläger keine gute Legalprognose
gestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug nicht gewährt werden
kann. Dementsprechend ist die Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren zu
vollziehen.
7.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die ihm erstinstanzlich
auferlegten Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr vollumfänglich zu tragen
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Berufung wird zur Hauptsache abgewiesen und der Berufungskläger
dringt lediglich im kleinen Umfang durch, indem er von der Anklage wegen
Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen wird. Daher sind ihm die Kosten des
Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
7.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss der
eingereichten Honorarnote auszurichten, zuzüglich 4 Stunden und 5 Minuten für
die Hauptverhandlung und Nachbesprechung mit seinem Klienten. Demnach werden [...]
für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'600.– und ein
Auslagenersatz von CHF 333.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 474.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen
Verhältnisse es erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Juli 2016 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115
Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes sowie wegen mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Vollziehbarerklärung der gegen A____
am 25. März 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher
rechtswidrigen Einreise, mehrfacher Missachtung des Einreiseverbots und
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tagessätze
für den Polizeigewahrsam vom 23. März 2014 bis 25. März 2014,
sowie der gegen A____ am 4. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
wegen rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für den Polizeigewahrsam vom 3. August 2014 bis 4. August 2014;
-
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den genannten rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) und der mehrfachen
Ausnützung der Notlage schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 2 ¾
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 3. September 2015, sowie zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes und Art. 193 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie
Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage wegen Hinderung einer Amtshandlung wird
A____ freigesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 7'397.80 und die
Urteilsgebühr von CHF 3'600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'600.– und ein Auslagenersatz von
CHF 333.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 474.70,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).