Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.21
URTEIL
vom 6. Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. C. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
Dr. med. A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Kantonsärztlicher Dienst Rekursgegner
St. Alban-Vorstadt 19, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Gesundheitsdepartements
vom 1. November 2016
betreffend Tätigkeit im Rahmen
der 90-Tage-Regelung (Art. 35 Abs. 2 MedBG)
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 27. Juni 2016 gestattete der kantonsärztliche Dienst Basel-Stadt Dr. med. A____
(Rekurrentin) auf Gesuch hin, während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im
Kanton Basel-Stadt selbständig ärztlich tätig zu sein, mit der Auflage, dass
die geltenden Standesregeln zur Suizidbeihilfe gemäss Standesordnung der FMH
eingehalten würden (Ziff. 1 der Verfügung). Weiter wurde die Rekurrentin unter
Ziff. 2 der Verfügung aufgefordert, die Aufnahme der 90-Tage-Tätigkeit im
Kanton Basel-Stadt den Medizinischen Diensten mit entsprechendem Formular
vorgängig zu melden. Zudem wurde festgehalten, dass die Verfügung der Wettbewerbskommission
(WEKO) in Kopie zuzustellen sei.
Gegen diese
Verfügung erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 11. Juni 2016 Rekurs beim
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, welchen dieses mit Entscheid vom 1.
November 2016 abwies.
Dagegen liess
die Rekurrentin am 14. November 2016 beim Verwaltungsgericht Rekurs anmelden
und mit Eingabe vom 16. Januar 2017 begründen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017
hat die Vorinstanz auf eine Rekursantwort verzichtet und auf ihren Entscheid
verwiesen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 wurde dies der Rekurrentin zur
Kenntnis gebracht. Weiter wurde ihr mitgeteilt, es sei vorgesehen, aufgrund der
vorliegenden Eingaben sowie der Akten des Verwaltungsverfahrens und des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, falls sie nicht innert
Frist eine mündliche Verhandlung verlangen sollte.
Mit Eingabe vom
7. März 2017 teilte der Vertreter der Rekurrentin mit, dass seine Mandantin auf
eine mündliche Verhandlung verzichte. Mit Verfügung vom 9. März 2017 wurde dies
der Vorinstanz zur Kenntnis mitgeteilt.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht
gegeben ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als
Adressatin des angefochtenen Entscheides ist die Rekurrentin von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Somit ist sie zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den
rechtzeitig eingereichten Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vor-instanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Streitgegenstand
ist das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es im Rekursverfahren noch im Streit liegt (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 285).
Dieser darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern, sondern
höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 505). Dementsprechend bestimmt § 19 Abs. 1
VRPG, dass ein Antrag einer Rekurrentin unberücksichtigt bleibt, soweit er über
die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Sachanträge hinausgeht.
1.4 Mit
Rekursanmeldung vom 11. Juli 2016 beantragte die Rekurrentin der Vor-instanz,
in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 27. Juni 2016 sei ihr die selbständige
ärztliche Tätigkeit im Kanton Basel-Stadt während längstens 90 Tagen pro
Kalenderjahr ohne jede Auflage zu gestatten, unter ordentlicher und ausserordentlicher
Kostenfolge. In der Begründung ihres Rekurses an die Vorinstanz vom 25. Juli
2016 erklärte die Rekurrentin, ihre Rekursanmeldung vom 11. Juli 2016 beschlage
die Verfügung vom 27. Juni 2016 nicht integral, sondern lediglich in Bezug auf
die Verbindung der Berufsausübungsbewilligung mit der Auflage der Standesordnung
FMH. Soweit der Rekurrentin Auflagen gemacht würden, die nicht Teil ihrer
ursprünglichen Berufsausübungsbewilligung seien, verstosse die Verfügung gegen
Bundesrecht. Zusammenfassend sei die vorliegend angefochtene Auflage rechtswidrig
und unter ordentlicher bzw. ausserordentlicher Kostenfolge aufzuheben
(Rekursbegründung an die Vorinstanz vom 25. Juli 2016).
Damit focht die
Rekurrentin vor der Vorinstanz nur die Auflage an, die ihr mit der Verfügung
vom 27. Juni 2016 gemacht worden war. Folglich bilden nur diese und der
Kostenentscheid der Vorinstanz Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens.
Soweit die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung vom 16. Januar 2017 darüber
hinaus die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2016 und des
Rekursentscheids vom 1. November 2016 beantragt – mit der Begründung, eine
Verfügung betreffend die Berufsausübung im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz,
MedBG; SR 811.11) sei mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig –, ist deshalb
auf ihren Rekurs nicht einzutreten.
Gemäss der von
der Vorinstanz bestätigten Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 27.
Juni 2016 wird der Rekurrentin die selbständige ärztliche Tätigkeit unter der
Auflage, dass die geltenden Standesregeln zur Suizidbeihilfe gemäss
Standesordnung der FMH eingehalten werden, bewilligt. Aus der Begründung der
Verfügung vom 27. Juni 2016 und des Rekursentscheids vom 1. November 2016
ergibt sich, dass damit die Medizinisch-ethischen Richtlinien „Betreuung von
Patientinnen und Patienten am Lebensende“ der Schweizerischen Akademie der
Medizinischen Wissenschaften (SAMW) vom 25. November 2004, 6. Aufl., Basel
April 2014 (nachfolgend SAMW-Richtlinien) gemeint sind. Die Auflage wird von
der erstinstanzlich verfügenden Behörde und der Vorinstanz damit begründet,
dass die Rekurrentin gemäss ihren Angaben in der Basler Zeitung vom 11. Februar
2016 Suizidbeihilfe auch für nicht terminal kranke Personen geleistet habe und
immer noch leiste. Gemäss den SAMW-Richtlinien setze die Suizidbeihilfe durch
Ärztinnen und Ärzte jedoch voraus, dass die Erkrankung des Patienten die Annahme,
dass das Lebensende nahe sei, rechtfertige. Da die SAMW-Richtlinien anerkannte
medizinische Berufsregeln darstellten, sei unter diesen Umständen davon
auszugehen, dass die Rekurrentin ihre Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG
nicht einhalten könnte (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 26). Aus dieser
Begründung ergibt sich, dass die Rekurrentin mit der angefochtenen Auflage verpflichtet
wird, Suizidbeihilfe zu unterlassen, wenn nicht alle in der SAMW-Richtlinie
statuierten Voraussetzungen – insbesondere das Erfordernis des nahen
Lebensendes – erfüllt sind.
Eine Auflage ist
eine mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun,
Dulden oder Unterlassen, die sich sachlich auf die Hauptregelung bezieht, sich
jedoch nicht auf deren Rechtswirksamkeit auswirkt (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, Bern 2012, N 2502). Auflagen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie
sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, einem öffentlichen Interesse
entsprechen, in einem hinreichend engen Sachzusammenhang zum anzuordnenden
Entscheid stehen und verhältnismässig sind (Wiederkehr/Richli,
a.a.O., N 2526). Die Auflage braucht jedoch nicht ausdrücklich in einem
Rechtssatz vorgesehen zu sein. Es genügt, dass sie sich aus dem Gesetzeszweck
ableiten lässt (Wiederkehr/Richli,
a.a.O., N 2528 f.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die
Auflage geeignet, erforderlich und zumutbar ist (Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 2540). Voraussetzung einer
Auflage ist demnach, dass diese mit der Bewilligung in einem sachlichen
Zusammenhang steht und notwendig ist, um einen rechtmässigen Zustand zu sichern
(Wiederkehr/Richli, a.a.O., N
2503).
Gemäss Art. 41
Abs. 1 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt,
die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf selbständig
ausüben. Diese Aufsichtsbehörde trifft gemäss Art. 41 Abs. 2 MedBG die für die
Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Zuständige Aufsichtsbehörde
ist im Kanton Basel-Stadt das Gesundheitsdepartement (§ 2 Verordnung über die
Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen [Bewilligungsverordnung; SG
310.120]). Soweit es zur Gewährleistung der Einhaltung der Berufspflichten
erforderlich ist, kann die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt gestützt
auf Art. 41 Abs. 2 MedBG Inhaber und Inhaberinnen einer ausserkantonalen
Bewilligung für die Ausübung ihres universitären Medizinalberufs im Kanton
Basel-Stadt Auflagen machen. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin steht Art.
35 Abs. 2 MedBG solchen Auflagen nicht entgegen. Gemäss dieser Bestimmung
dürfen Inhaberinnen einer kantonalen Bewilligung ihren Medizinalberuf während
längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton selbständig
ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und
Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen
müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die
Meldung ins Register ein (Art. 35 Abs. 2 MedBG). Mit der Bindung an die in
der Bewilligung allenfalls enthaltenen Auflagen und Einschränkungen soll die
Umgehung von Auflagen und Einschränkungen durch die Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit in einem anderen Kanton verhindert werden (Botschaft zum Bundesgesetz
über die universitären Medizinalberufe vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 S.
173 ff. [nachfolgend Botschaft], 225 f.). Sie steht damit weiteren Auflagen und
Einschränkungen für die Tätigkeit in diesem Kanton nicht entgegen. Zudem gäbe
die Meldepflicht wenig Sinn, wenn die zuständige kantonale Stelle keine
Massnahmen ergreifen dürfte, wenn sich solche zur Gewährleistung der Einhaltung
der Berufspflichten als notwendig erweisen.
5.1 Gemäss
Art. 40 MedBG halten sich Personen, die einen universitären Medizi-nalberuf
selbständig ausüben, an die in lit. a bis h dieses Artikels genannten
Berufspflichten. Gemäss Art. 40 lit. a MedBG üben sie ihren Beruf sorgfältig
und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im
Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Dabei handelt es sich
um eine Generalklausel, die der Auslegung bedarf (BGer 2C_901/2012 vom 30.
Januar 2013 E. 3.2; Fellmann,
in: Ayer et al. [Hrsg.], MedBG Kommentar, Basel 2009, Art. 40 N 45). Die
Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung beinhaltet das
Vorgehen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des medizinischen Berufs (Etter, Stämpflis Handkommentar MedBG,
Bern 2006, Art. 40 N 4). Die Berufspflichten sind in Art. 40 MedBG einheitlich
und abschliessend geregelt (Botschaft, S. 228; BGer 2C_1083/2012 vom 21.
Februar 2013 E. 5.1; Etter,
a.a.O., Art. 40 N 1; Fellmann,
a.a.O., Art. 40 N 10, 28 und 41). Die Kantone sind nicht befugt, weitere
Berufspflichten zu schaffen (Fellmann,
a.a.O., Art. 40 N 41). Die Berufspflichten sind von den Standesregeln zu
unterscheiden (Botschaft, S. 228). Diese werden durch Art. 40 lit. a MedBG
nicht zu objektivem Recht erhoben (Fellmann,
a.a.O., Art. 40 N 28 und 50; Sprumont/Guinchard/Schorno,
in: Ayer et al. [Hrsg.], MedBG Kommentar, Basel 2009, Art. 40 N 26; vgl. Etter, a.a.O., Art. 40 N 2). Die
Standesregeln können aber als Auslegungshilfe zur Präzisierung allgemein
formulierter Berufspflichten herangezogen werden (vgl. Botschaft, S. 228; BGer
2C_1083/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1, 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E.
3.4; Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2009.00559 vom 11. März 2010 E.
4.4; Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 28. Januar 2005 E. 4a.bb in:
AGVE 2005 S. 307 ff., 316 ff.; Fellmann,
a.a.O., Art. 40 N 29; Sprumont/Guinchard/Schorno,
a.a.O., Art. 40 N 26; a.M. Etter,
a.a.O., Art. 40 N 2). Dementsprechend können die SAMW-Richtlinien als
Auslegungshilfe berücksichtigt werden (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, VB.2009.00559 vom 11. März 2010 E. 4.4; Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau vom 28. Januar 2005 E. 4a.bb in: AGVE 2005 S. 307 ff., 316 ff.). Dabei
ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Standesregeln der Berufsverbände
nicht immer im öffentlichen Interesse liegen. Ein Rückgriff auf diese zur
Präzisierung einer allgemein gehaltenen Berufsregel des MedBG setzt deshalb
voraus, dass die fragliche Standesregel nicht auf spezifische Interessen des
Berufsstandes ausgerichtet ist, sondern die Sicherstellung einer qualitativ
hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung
bezweckt (vgl. BGer 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.4; Fellmann, a.a.O., Art. 40 N 29 und 52).
Sie muss das im öffentlichen Interesse Geforderte normieren und Ausdruck der
herrschenden Sitte und der communis opinio der Medizinalpersonen mit
universitärer Ausbildung sein (Fellmann,
a.a.O., Art. 40 N 29). Zudem ist zu beachten, dass die abschliessende
Aufzählung der Berufspflichten in Art. 40 MedBG durch die Standesregeln nicht
ergänzt werden darf (BGer 2C_1083/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1).
5.2 Indem
die Vorinstanzen der Rekurrentin die Auflage gemacht haben, Suizid-beihilfe nur
unter vollumfänglicher Einhaltung der SAMW-Richtlinien zu leisten, haben sie
diese für die Rekurrentin integral für unmittelbar rechtlich verbindlich
erklärt. Dies ist nur zulässig, wenn die SAMW-Richtlinien inhaltlich die
Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG konkretisieren, ohne weitergehende
Standespflichten zu begründen. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob eine
Berufspflicht im Sinne von Art. 40 MedBG besteht, Suizidbeihilfe nur
in Fällen zu leisten, in denen alle in der SAMW-Richtlinie statuierten Voraussetzungen
– insbesondere auch diejenige des nahen Lebensendes – erfüllt sind.
5.3
5.3.1 Suizidbeihilfe
(auch Suizidhilfe oder in der Terminologie des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[StGB; SR. 311.0] Beihilfe zum Selbstmord) liegt vor, wenn eine Drittperson zu
einer tatherrschaftlichen und eigenverantwortlichen vorsätzlichen Selbsttötung
einer sterbewilligen Person Hilfe leistet. Dies setzt voraus, dass die
suizidale Person den letzten entscheidenden Handlungsschritt, der zum Tod
führt, selber vornimmt und urteilsfähig ist (vgl. Eicker, Zur prozeduralen Rechtfertigung von Suizidbeihilfe
im Strafrecht, in: AJP 2015 S. 591 ff., 591; Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art.
115 N 2 f.; Schwarzenegger, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 115 STGB N 8 und 10 f.). Die
Suizidbeihilfe ist abzugrenzen von der Sterbehilfe, bei der die Tatherrschaft
nicht bei der getöteten Person, sondern bei der Drittperson liegt (vgl. Eicker, a.a.O., S. 591; Schwarzenegger, a.a.O., vor Art. 111
StGB N 44; Schwarzenegger/Manzoni/Studer/Leanza,
Was die Schweizer Bevölkerung von Sterbehilfe und Suizid hält, in: Jusletter
13. September 2010, Rz 5 f.). Suizidbeihilfe ist nur dann strafbar, wenn sie
aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt (Art. 115 StGB; BGE 142 I 195 E. 3.1
S. 198; Eicker, a.a.O., S. 591; Schwarzenegger/ Manzoni/Studer/Leanza,
a.a.O., Rz 5).
5.3.2 Art.
4.1 der SAMW-Richtlinien bestimmt unter dem Titel „Beihilfe zum Suizid“, dass
ein Arzt, der sich zu einer Beihilfe zum Suizid entschliesst, die Verantwortung
für die Prüfung der folgenden Voraussetzungen trägt: Die Erkrankung des
Patienten rechtfertigt die Annahme, dass das Lebensende nahe ist. Alternative
Möglichkeiten der Hilfeleistung wurden erörtert und soweit gewünscht auch eingesetzt.
Der Patient ist urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck
entstanden und dauerhaft. Dies wurde von einer unabhängigen Drittperson
überprüft, wobei diese nicht zwingend ein Arzt sein muss. Entsprechend der
Definition des Geltungsbereichs der SAMW-Richtlinien in deren Art. 1 ist die
Annahme, dass das Lebensende nahe ist, gemäss der Stellungnahme der Zentralen
Ethikkommission (ZEK) der SAMW vom 20. Januar 2012 (nachfolgend Stellungnahme
ZEK 2012) gerechtfertigt, wenn der Arzt aufgrund klinischer Untersuchungen zur
Überzeugung gekommen ist, dass ein Prozess begonnen hat, der erfahrungsgemäss
innerhalb von Tagen oder einigen Wochen zum Tod führt.
5.3.3 Bereits
in der Präambel der SAMW-Richtlinien wird ausdrücklich festgehalten, dass „im
Folgenden ausschliesslich auf die Situation sterbender Patienten Bezug
genommen“ werde. Zudem bestimmt Art. 1 unter dem Titel Geltungsbereich, dass
die Richtlinien die Betreuung von Patienten am Lebensende betreffen und damit
Kranke gemeint sind, bei welchen der Arzt aufgrund klinischer Anzeichen zur
Überzeugung gekommen ist, dass ein Prozess begonnen hat, der erfahrungsgemäss
innerhalb von Tagen oder einigen Wochen zum Tod führt. Im Kommentar zu Art. 1
der SAMW-Richtlinien wird zudem festgehalten, Patienten am Lebensende seien
insofern von Patienten mit unheilbaren, progressiv verlaufenden Krankheiten zu
unterscheiden, als sich deren Verlauf über Monate oder Jahre erstrecken könne.
Damit ist der Geltungsbereich der SAMW-Richtlinien ausdrücklich auf Patienten
am Lebensende beschränkt. Die ärztliche Suizidhilfe für Personen, die sich noch
nicht am Lebensende befinden, wird damit von den SAMW-Richtlinien nicht
geregelt und auch nicht untersagt. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die
allgemeinen strafrechtlichen Regelungen zur Suizidbeihilfe (s. dazu oben E.
5.3.1).
5.3.4 Gemäss
der Stellungnahme ZEK 2012 begrenzen die SAMW-Richtlinien die Suizidhilfe auf einen
definierten Zeitraum (Stellungnahme ZEK 2012 Ziff. 3). Dies könnte dahingehend
verstanden werden, dass die Richtlinie nach Auffassung der ZEK ärztliche
Suizidhilfe bei Personen, die noch nicht am Lebensende stehen, ausschliesst.
Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Die Stellungnahme enthält
vielmehr die folgenden weiteren Erwägungen: „Die ZEK ist sich bewusst, dass die
Richtlinien Suizidhilfe bei Menschen, die aufgrund allgemeiner Lebensmüdigkeit
oder infolge fehlender Lebensqualität einen Sterbewunsch äussern, nicht
erfassen, sofern diese nicht am Lebensende stehen.“ Dies steht im Einklang zur
mehrfach von der ZEK festgehaltenen Grundhaltung, wonach eine zunehmende Etablierung
der Suizidhilfe in der Verantwortung der Gesellschaft als Ganzer liege und
nicht an die Ärzteschaft delegiert werden dürfe. So hat sie festgehalten:
„Offensichtlich bestehen in der Gesellschaft (auch bei der Ärzteschaft)
unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung bestimmter Lebenszustände und
des Suizids. Die grundsätzliche Diskussion über diese umstrittene Frage ist
unerlässlich.“ (Stellungnahme ZEK 2012 Ziff. 3). Damit geht auch die ZEK
offenkundig davon aus, dass ärztliche Suizidhilfe für Personen, die nicht
am Lebensende stehen, durch Richtlinien der SAMW weder erlaubt noch verboten,
sondern schlicht und einfach nicht geregelt wird. Dies wird durch die Angaben
der SAMW zur aktuellen Überarbeitung der SAM-Richtlinien unmissverständlich
bestätigt. Diesbezüglich wird festgehalten, es stehe bereits fest, dass sich
der Geltungsbereich der überarbeiteten Richtlinien nicht nur auf Patienten und
Patientinnen am Lebensende beschränken werde, sondern alle medizinischen
Entscheidungen im Umgang mit Sterben und Tod thematisieren werde
(http://www.samw.ch/de/Ethik/Ethik-am-Lebensende/Richtlinien-Lebensende.html
[besucht am 20.03.2017]).
5.3.5 Art.
17 der Standesordnung der FMH vom 12. Dezember 1996 in der Fassung vom 28.
April 2016 (nachfolgend Standesordnung FMH) regelt unter dem Titel „Ärztliche
Betreuung sterbender und schwerstgeschädigter Patienten oder Patientinnen“,
dass die passive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen erlaubt, die aktive
Sterbehilfe mit der ärztlichen Ethik jedoch nicht vereinbar sei, und im Übrigen
die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften gälten.
Unter dem Titel „Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen
Wissenschaften“ bestimmt Art. 18 der Standesordnung FMH unter anderem, dass
bezüglich Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende die
Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften
gelten.
Aus dem Umstand,
dass in Art. 17 unter dem Titel ärztliche Betreuung sterbender und
schwerstgeschädigter Patienten oder Patientinnen auf die SAMW-Richtlinien
verwiesen wird, kann nicht geschlossen werden, deren Geltungsbereich würde auf
nicht am Lebensende stehende Patienten ausgedehnt. Der integrale Verweis auf
die SAMW-Richtlinien umfasst vielmehr auch die Umschreibung des Geltungsbereichs
in deren Art. 1. Damit gelten die SAMW-Richtlinien auch als Bestandteil der
Standesordnung FMH nur für Patienten am Lebensende.
5.3.6 Dass
die SAMW-Richtlinien auf ärztliche Suizidhilfe für Personen, die noch nicht am
Lebensende stehen, nicht anwendbar sind, hat auch das Strafgericht Basel-Stadt
entschieden (Strafgericht Basel-Stadt ES.2011.210 vom 5. Juli 2012 E. 2, in:
BJM 2013 S. 85 ff., 88). Schliesslich wird auch in der Literatur festgestellt,
dass die SAMW-Richtlinien nur Fälle betreffen können, in denen das Lebensende
des Patienten nahe ist, und in der Schweiz für Fälle, in denen der Patient noch
nicht am Lebensende steht, keine expliziten Richtlinien oder Standesregeln
bestehen (vgl. Schaerz, Urteilsbesprechung
POL.2011.256, in: AJP 2015 S. 1308 ff., 1321; Schwarzenegger,
Das Mittel zur Suizidbeihilfe und das Recht auf den eigenen Tod, in: Jusletter
19. März 2007, Rz 31).
5.3.7 Da
der Geltungsbereich der SAMW-Richtlinien auf Patienten am Lebensende beschränkt
ist, sind diese zur Begründung einer Berufspflicht gemäss Art. 40 MedBG,
Suizidhilfe in allen Fällen nur unter den in der SAMW-Richtlinie statuierten
Voraussetzungen zu leisten, von vornherein nicht geeignet. Eine andere
Begründung für eine derartige Berufspflicht wird von den Vorinstanzen nicht
vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere besteht damit keine
Grundlage für eine Berufspflicht, die es der Rekurrentin generell verbieten
würde, auch Personen, die noch nicht am Lebensende stehen, Suizidhilfe zu
leisten. Damit gibt es keine Berufspflicht, deren Einhaltung mit der Auflage,
Suizidhilfe zu unterlassen, wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss der
SAMW-Richtlinie erfüllt sind, gewährleistet werden könnte. Folglich fehlt es
der angefochtenen Auflage an einer gesetzlichen Grundlage.
5.3.8 Der
Umstand, dass die SAMW-Richtlinien nur Fälle regeln, in denen das Lebensende
des Patienten nahe ist, und in der Schweiz für ärztliche Suizidhilfe zugunsten
von Personen, die noch nicht am Lebensende stehen, keine expliziten Richtlinien
oder Standesregeln bestehen, bedeutet nicht, dass ärztliche Suizidhilfe in all
diesen Fällen einen Verstoss gegen das Berufsrecht darstellen würde (vgl. Schwarzenegger, Das Mittel zur
Suizidbeihilfe und das Recht auf den eigenen Tod, in: Jusletter 19. März 2007,
Rz 31 und unten E. 5.4.6; a.M. offenbar Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
vom 28. Januar 2005 E. 4a.bb.bbb in: AGVE 2005 S. 307 ff., 318 allerdings ohne
jede Auseinandersetzung mit dem Geltungsbereich der SAMW-Richtlinien).
5.4
5.4.1 Wenn
man fälschlicherweise davon ausginge, die SAMW-Richtlinien gälten auch für
Personen, die noch nicht am Lebensende stehen, würden sie die ärztliche
Suizidhilfe für solche Personen ausschliessen. Dies entspräche aber nicht einer
herrschenden Sitte und communis opinio der Medizinalpersonen mit universitärer
Ausbildung, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Zudem diente eine
Beschränkung der ärztlichen Suizidhilfe auf Patienten am Lebensende nicht der
Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen
Versorgung der Bevölkerung, sondern der Durchsetzung einer ethischen Haltung,
die weder den neueren ethischen Stellungnahmen noch der Auffassung der Mehrheit
der Schweizer Bevölkerung entspricht (vgl. Schaerz,
in: AJP 2015 S. 1308 ff., 1321 und Schaerz,
Urteilsbesprechung ES.2011.210, in: AJP 2013 S. 942 ff., 951 sowie unten E.
5.4.8). Folglich dürften die SAMW-Richtlinien insoweit nicht zur Präzisierung
der Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG herangezogen werden (a.M. offenbar das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in einem Entscheid vom 28. Januar 2005 E. 4a.bb.bbb
in: AGVE 2005 S. 307 ff., 317 f. ohne Berücksichtigung des erst später
ergangenen BGE 133 I 58).
5.4.2 Bereits
in ihrer Stellungnahme 2012 hielt die ZEK betreffend ärztliche Suizidhilfe für nicht
am Lebensende stehende Patienten fest, in der Gesellschaft und bei der
Ärzteschaft bestünden unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung
bestimmter Lebenszustände und des Suizids, die grundsätzliche Diskussion über
diese umstrittene Frage sei unerlässlich und eine zunehmende Etablierung der
Suizidhilfe liege in der Verantwortung der Gesellschaft als Ganzer und dürfe
nicht an die Ärzteschaft delegiert werden (Stellungnahme ZEK 2012 Ziff. 3).
5.4.3 Im
Auftrag der SAMW verfassten Brauer/Bolliger/Strub
eine Studie zur Haltung der Ärzteschaft zur Suizidhilfe (Brauer/Bolliger/Strub, Haltung der Ärzteschaft
zur Suizidhilfe, Zürich 30. September 2014 [nachfolgend Studie]). Bei einer
quantitativen Untersuchung mittels schriftlicher Befragung, an der sich 1‘318
Ärztinnen und Ärzte beteiligten (vgl. dazu Studie, S. 45 – 48), fanden rund
zwei Drittel der Antwortenden ärztliche Suizidhilfe auch in anderen Situationen
als am Lebensende grundsätzlich vertretbar. Insbesondere erachteten rund 60 %
der Teilnehmenden ärztliche Suizidhilfe für an einer schweren somatischen
Erkrankung leidende Patienten auch dann als grundsätzlich vertretbar, wenn sie
nicht am Lebensende stehen (Studie S. 6, 72, 78 f., 81). Allerdings
beantworteten rund drei Viertel der Teilnehmenden die Frage, ob die Voraussetzung
gemäss den SAMW-Richtlinien, dass die Erkrankung die Annahme rechtfertige, dass
das Lebensende nahe ist, weiterhin gelten sollte, mit ja oder eher ja. Rund ein
Fünftel der Teilnehmenden beantwortete die Frage mit nein oder eher nein
(Studie S. 6, 95 f.). Die Diskrepanz zwischen den Antworten zur Vertretbarkeit
der Suizidhilfe in einzelnen Situationen und der Einschätzung der
standesrechtlichen Voraussetzungen lässt sich gemäss den Autoren der Studie möglicherweise
damit erklären, dass ein Teil der grundsätzlichen Befürworter ärztlicher
Suizidhilfe auch für Personen, die nicht am Lebensende stehen, die Weitegeltung
des Kriteriums des Lebensendes als Kompromiss befürwortetet haben, weil sie
sonst eine Verschärfung der Voraussetzungen der ärztlichen Suizidhilfe oder
deren schrankenlose Zulässigkeit befürchten (vgl. Studie S. 97 – 100, 112). Bei
einer qualitativen Untersuchung mittels Leitfadeninterviews mit zwölf Ärztinnen
und Ärzten wurde das Kriterium des Lebensendes bzw. der Todesnähe stark
kritisiert und von elf interviewten Personen für nicht zwingend erachtet
(Studie S. 27, 29, 35 f.). Vor dem Hintergrund der Studienergebnisse wurde
empfohlen, das Kriterium des Lebensendes als notwendige Bedingung für die
Suizidhilfe innerhalb der SAMW eingehend zu diskutieren (Studie S. 114).
5.4.4 Die
SAMW-Richtlinien werden derzeit von einer Subkommission überarbeitet
(http://www.samw.ch/de/Ethik/Ethik-am-Lebensende/Richtlinien-Lebensende.html
[besucht am 20.03.2017]). Dies deutet darauf hin, dass sie nicht mehr Ausdruck
einer aktuellen communis opinio darstellen.
5.4.5 Eine
Beschränkung der ärztlichen Suizidhilfe auf Personen am Lebensende entspricht
auch nicht der in der Schweiz gelebten Realität (Schaerz, in: AJP 2015 S. 1308 ff., 1323). In der
Schweiz werden jährlich rund 400 assistierte Suizide durchgeführt. Fast immer
übernimmt dabei eine Ärztin oder ein Arzt eine entscheidende Mitverantwortung,
indem sie oder er tödliches Natrium-Pentobarbital verschreibt. Mindestens bei
einem Viertel der Suizidhilfen in der Schweiz liegt keine zum Tod führende
Krankheit vor, Tendenz steigend (Bosshard/Hurst,
Suizidbeihilfe: Der Bund ist gefordert, in: SAMWbulletin 1/2010 S. 1 ff., 1
f.).
5.4.6 Gemäss
Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizin-produkte (Heilmittelgesetz,
HMG; SR 812.21) müssen bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln
die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften
beachtet werden (vgl. dazu BGE 133 I 58 E. 4.1.2 S. 61). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Rahmen der anerkannten medizinischen
Berufsregeln ein ärztliches Rezept für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum
Zweck des Suizids ausgestellt werden, falls im Einzelfall die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 I 58 E. 6.3.4 S. 74). Diesbezüglich hat
das Bundesgericht festgestellt, dass nach neueren ethischen, rechtlichen und
medizinischen Stellungnahmen eine allfällige Verschreibung von
Natrium-Pentobarbital auch dann nicht mehr notwendigerweise kontraindiziert und
generell als Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflichten ausgeschlossen
ist, wenn eine unheilbare, dauerhafte, schwere psychische Beeinträchtigung ein
Leiden begründet, das dem Patienten sein Leben auf Dauer hin nicht mehr als
lebenswert erscheinen lässt. Es hat erwogen, auch wenn dabei äusserste Zurückhaltung
geboten sei, gelte es einen Sterbewunsch, der auf einem selbst bestimmten,
wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer urteilsfähigen Person beruhe (sog.
„Bilanzsuizid“), gegebenenfalls zu respektieren. Basiere der Sterbewunsch auf
einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid, dürfe unter
Umständen auch psychisch Kranken Natrium-Pentobarbital verschrieben und dadurch
Suizidbeihilfe geleistet werden (BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1 S. 74 f.).
Aus diesem
Entscheid ergibt sich, dass ärztliche Suizidhilfe nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch dann mit den anerkannten
Regeln der medizinischen Wissenschaft und den anerkannten medizinischen
Berufsregeln vereinbar ist, wenn sich die sterbewillige Person nicht am
Lebensende befindet. Falls die Standesordnung FMH und/oder die SAMW-Richtlinien
die ärztliche Suizidhilfe für Personen, die noch nicht am Lebensende stehen,
ausschlössen, könnte es sich dabei folglich nach der Praxis des Bundesgerichts
zumindest insoweit nicht um anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaft
handeln und könnte zumindest insoweit keine Berufspflicht zur Befolgung der
Standesordnung FMH und/oder der SAMW-Richtlinien bestehen. Auch das
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt hat entschieden, dass die Verschreibung
von Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Suizids nicht generell auf Personen,
deren Lebensende unmittelbar bevorsteht, beschränkt sei (Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt ES.2011.210 vom 5. Juli 2012 E. 2, in: BJM 2013 S. 85
ff., 88).
5.4.7 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es derzeit keinen allgemein
anerkannten Grundsatz des medizinischen Berufs bzw. keine communis opinio der
Medizinalpersonen mit universitären Ausbildung und damit auch keine
Berufspflicht gemäss Art. 40 MedBG gibt, der bzw. die ärztliche Suizidhilfe für
Personen, die noch nicht am Lebensende stehen, generell verbieten würde.
5.4.8 Art.
40 lit. a MedBG ist eine auslegungsbedürftige Generalklausel (vgl. oben E.
5.1). Eine solche ist grundrechtskonform, bzw. verfassungs- und
völkerrechtskonform auszulegen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 194 f. und 198). Aus dem Recht auf
Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und dem Recht auf
persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ergibt sich ein Grundrecht jeder
Person, über Art und Zeitpunkt der Beendigung ihres eigenen Lebens zu entscheide.
Dies gilt zumindest dann, wenn die betreffende Person in der Lage ist, ihren
entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (BGE 142 I 195 E. 3.4
S. 202 f. = Pra 2017 Nr. 44 S. 415 ff., 133 I 58 E. 6.1 S. 66 f.). In diesem
Sinne hat jede Person ein Freiheitsrecht auf den eigenen Tod (vgl. BGE 142 I
195 E. 3.4 S. 203 f., 133 I 58 E. 6.2.1 S. 67). Ein Grundrecht auf Suizidhilfe
im Sinne einer positiven staatlichen Leistung gibt es dagegen nach der
aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und
des Bundesgerichts nicht (BGE 142 I 195 E. 3.4 S. 203 f.). Ohne ärztliche
Suizidhilfe bleibt das Recht, über den Zeitpunkt der Beendigung des eigenen
Lebens zu entscheiden, für die betroffene Person in vielen Fällen eine bloss
theoretische Möglichkeit (vgl. BGE 142 I 195 E. 4 S. 205). Die EMRK garantiert
aber nicht bloss theoretische oder illusorische Rechte, sondern solche, die konkret
sind und Wirksamkeit entfalten (BGE 133 I 58 E. 6.2.3 S. 69 f.). Damit
verbietet auch die grundrechtskonforme Auslegung von Art. 40 MedBG eine
Interpretation dieser Bestimmung, welche die ärztliche Suizidhilfe für
Personen, die noch nicht am Lebensende stehen, generell ausschliesst und damit
solchen Personen in vielen Fällen die Wahrnehmung ihres Freiheitsrechts auf den
eigenen Tod faktisch verunmöglicht.
5.4.9 Schliesslich
entspricht es auch keineswegs der in der Schweizer Bevölkerung vorherrschenden
Auffassung, dass ärztliche Suizidhilfe auf Personen am Lebensende beschränkt
werden sollte. Im Mai 2010 führte das Kriminologische Institut der Universität
Zürich eine in Bezug auf die Schweizer Bevölkerung weitgehend repräsentative
Befragung von 1‘500 Personen durch (Schwarzenegger/Manzoni/Studer/
Leanza, a.a.O., Rz 13 f.). Dabei wurden die moralische Einschätzung und
die Einstellung zur rechtlichen Regelung erfasst, indem die Teilnehmenden
gebeten wurden, für sechs Fallbeispiele auf einer Skala von 1 (völlig falsch)
bis 10 (völlig richtig) anzugeben, inwiefern sie die Handlungen der Ärzte oder
Sterbehelfer als richtig oder falsch erachten und ob diese gesetzlich verboten
oder erlaubt sein sollten (Schwarzenegger/Manzoni/Studer/Leanza,
a.a.O., Rz 15 f., 18, 20). Die mittleren Zustimmungswerte lagen auch in den
Fällen der Suizidbeihilfe für Personen, die noch nicht am Lebensende stehen
(sterbewilliger Alzheimerpatient und polymorbider Hochbetagter), bei 5.9 und
6.7. Damit schätzten die Schweizerinnen und Schweizer das Handeln des Arztes
auch in diesen Fällen mehrheitlich als moralisch richtig ein (Schwarzenegger/Manzoni/Studer/Leanza,
a.a.O., Rz 18). Eine klare Mehrheit (60 % und 70 %) war zudem der Ansicht,
dass die Handlungen der Ärzte in diesen Fällen gesetzlich erlaubt sein sollten
(Schwarzenegger/Manzoni/Studer/Leanza,
a.a.O., Rz 20). In einer repräsentativen Umfrage bei rund 1‘000 Personen aus
der deutsch- und französischsprachigen Schweiz im August 2014 befürworteten 68
% der Befragten Suizidhilfe für lebensmüde Hochbetagte
(http://www.blick.ch/news/schweiz/mehrheit-dafuer-suizidbeihilfe-bald-fuer-lebensmuede-alte-id3151918.html
[besucht am 21. März 2017]; Schaerz, in:
AJP 2015 S. 1308 ff., 1321). Dieses Ergebnis steht allerdings im Widerspruch
zum Ergebnis der Zürcher Studie aus dem Jahr 2010. Dabei wurde das Statement,
Suizidbeihilfe von Sterbehilfeorganisationen solle auch bei alten Menschen, die
kein körperliches Leiden haben, erlaubt sein, wenn sie nicht mehr leben wollten,
aber noch bei klarem Verstand seien, mehrheitlich abgelehnt (Schwarzenegger/Manzoni/ Studer/Leanza,
a.a.O., Rz 30, 33).
6.1 Die
Vorinstanz begründet die Pflicht zur Einhaltung der SAMW-Richtlinien auch
damit, dass es sich dabei um Qualitätsvorschriften handle. Sie hat weiter
erwogen, Personen mit einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung gemäss
§ 30 des Gesundheitsgesetzes (GesG; SG 300.100) verfügten gemäss § 23 Abs. 1
lit. a GesG über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem und die Fachpersonen
und Betriebe hätten gemäss § 26 Abs. 1 der Verordnung über die
Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung; SG
310.120) die Qualitätssicherungsvorschriften der jeweiligen Berufsgattung
jederzeit einzuhalten (vor-instanzlicher Entscheid Ziff. 19).
6.2 Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist, gelten die SAMW-Richtlinien nur für
Patienten am Lebensende und gibt es in der Schweiz keine expliziten Richtlinien
oder Standesregeln, welche die ärztliche Suizidhilfe für noch nicht am
Lebensende stehende Personen regeln (vgl. oben E. 5.3). Damit können die SAMW-Richtlinien
von vornherein keine in allen Fällen der ärztlichen Suizidhilfe einzuhaltenden
Qualitätssicherungsvorschriften darstellen. Zumindest wenn man
fälschlicherweise davon ausginge, die SAMW-Richtlinien gälten auch für
Personen, die noch nicht am Lebensende stehen, und schlössen damit ärztliche
Suizidhilfe für solche Personen aus, könnten die SAMW-Richtlinien insoweit auch
nicht als Qualitätssicherungsvorschriften betrachtet werden. Die Frage, ob
Suizidhilfe nur Personen am Lebensende geleitet werden darf, beschlägt nicht
die Qualität der ärztlichen Leistung. Schliesslich sind die Berufsregeln in
Art. 40 MedBG bundesrechtlich abschliessend geregelt und kann das kantonale
Recht deshalb unter dem Titel der Qualitätssicherung keine weitergehenden
Berufspflichten statuieren (vgl. oben E. 5.1). Selbst wenn die Standesordnung
FMH und/oder die SAMW-Richtlinien die ärztliche Suizidhilfe für Personen, die
noch nicht am Lebensende stehen, ausschlössen, bestünde aber zumindest insoweit
keine Berufspflicht gemäss Art. 40 MedBG zur Befolgung der Standesordnung FMH
und/oder der SAMW-Richtlinien, wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist
(vgl. oben E. 5.4). Damit lässt sich die angefochtene Auflage auch nicht auf §
23 Abs. 1 lit. a GesG oder § 26 Abs. 1 Bewilligungsverordnung stützen.
Die
Erforderlichkeit der angefochtenen Auflage wird von den Vorinstanzen
aus-schliesslich damit begründet, dass die Rekurrentin ihre Berufspflichten
gemäss Art. 40 MedBG verletzt habe, indem sie auch nicht i.S.d.
SAMW-Richtlinien terminal kranken Personen Suizidhilfe geleistet habe, und die
Gefahr bestehe, dass sie weitere derartige Pflichtverletzungen begehen könnte
(vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 26). Wie vorstehend eingehend dargelegt
worden ist, begründet allein der Umstand, dass die Person, der ärztliche
Suizidhilfe geleistet wird, noch nicht am Lebensende steht, keine
Berufspflichtverletzung. Darüber hinausgehende Umstände, die eine
Berufspflichtverletzung begründen könnten, werden von den Vorinstanzen nicht
behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es auch keinen
Grund zur Annahme, dass die Rekurrentin die übrigen in Art. 4.1 der
SAMW-Richtlinien statuierten Voraussetzungen nicht eingehalten hätte oder in
Zukunft nicht einhalten würde. Damit besteht keine Gefahr einer
Berufspflichtverletzung. Eine Auflage ist folglich zur Gewährleistung des
rechtmässigen Zustands nicht notwendig und deshalb unverhältnismässig. Die
angefochtene Auflage ist deshalb vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.
Der
Rechtsvertreter der Rekurrentin macht für das erstinstanzliche Verfahren einen
Zeitaufwand von 4.5 Stunden und für das zweitinstanzliche Verfahren einen
solchen von 6.5 Stunden geltend, wobei aufgrund des Betreffs der Honorarnote („Rekursverfahren“)
davon auszugehen ist, dass es sich beim erstinstanzlichen Verfahren um das
Rekursverfahren vor der Vorinstanz handelt. Zudem werden Auslagen für Kopien,
Porto und E-Mail von CHF 36.60 geltend gemacht (Honorarnote vom 16. Januar
2017). Auch wenn eine Detaillierung fehlt, erscheinen der geltend gemachte Zeitaufwand
und die Auslagen ohne weiteres angemessen. Der Stundenansatz für die
Parteientschädigung beträgt in verwaltungsrechtlichen Fällen jedoch
praxisgemäss CHF 250.– und nicht, wie gemäss Honorarnote, CHF 300.– (statt
vieler VGE VD.2016.162 vom 24. November 2016 E. 2.1 und VD.2016.110 vom 29.
September 2016 E. 4.1).
Die
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtet sich
nach dem Rahmen von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren. (VGV; SG 153.810). Danach beträgt das
auszurichtende Honorar CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF
1‘750.–. Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass bei der Auslegung dieser
aus dem Jahr 1993 stammenden Bestimmungen der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung
Rechnung zu tragen sei (VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012, E. 4). Es hat
insbesondere ausgeführt, dass es sich daher rechtfertige, den Begriff eines
„besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV mit Bezug auf die Vertretungskosten eher
grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des „Streitwerts“, des „Umfangs
der Streitsache“ oder „wesentlicher Vermögensinteressen“, welche gemäss § 13
Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen nach Massgabe von § 12 Abs. 2 VGV
erweiterten, keine hohen Anforderungen zu stellen (a.a.O.). Diese Praxis wurde
seither in etlichen Entscheiden bestätigt und weiter konkretisiert (VGE
VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.2, VD.2013.109 vom 11. Februar 2014 E. 3.1
f., VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3, VD 2013.58 vom 7. April 2015 E.
2.3, VD. 2014.258 vom 15. Juli 2015 E.3.1). Vor dem Hintergrund der
gesellschaftspolitischen Bedeutung der Sache und ihrer wirtschaftlichen und
beruflichen Bedeutung für die Rekurrentin ist auf dieser Grundlage vorliegend
ein solcher besonderer Fall anzunehmen, weshalb ein Entschädigungsrahmen bis
CHF 1‘750 besteht. Der Rekurrentin ist somit für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren auf der Grundlage des geltend gemachten Aufwands ihres
Vertreters eine Parteientschädigung von CHF 1‘125.– (4,5 Stunden à CHF 250.–)
zuzüglich MWST zuzusprechen.
Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren ist der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 1‘661.60 (6,5
Stunden à CHF 250.– und Auslagen von CHF 36.60) zuzüglich MWST zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden die der Rekurrentin gemachte Auflage, dass die geltenden Standesregeln
zur Suizidbeihilfe gemäss Standesordnung der FMH eingehalten werden, und der
Kostenentscheid der Vor-instanz aufgehoben.
Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Die Vorinstanz hat der Rekurrentin für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘125.– zuzüglich
8 % MWST von CHF 90.– und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1‘661.60 zuzüglich 8 % MWST von CHF 132.95
auszurichten.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
Kantonsärztlicher Dienst Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.