Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.77
URTEIL
vom 29.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
MLaw Jacqueline
Frossard, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juli 2016
betreffend versuchte Nötigung,
Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juni 2016 wurde A____ der versuchten
Nötigung, der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen und
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.–
verurteilt. Vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde A____
freigesprochen. Des Weiteren wurde die mit Strafbefehl vom 10. Februar 2015
wegen versuchter Nötigung, Verleumdung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
bedingt verhängte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar
erklärt und wurde das im Vorverfahren beschlagnahmte Messer der A____
eingezogen. Zudem wurden A____ die Verfahrens- und Gerichtskosten auferlegt.
Nachdem A____ am
9. Juni 2016 dem Strafgericht mitgeteilt hatte, sie werde das Strafurteil
akzeptieren, ging am 20. Juni 2016, und damit innerhalb der Frist zur Erklärung
der Berufung, ein Schreiben von ihr ein, in welchem sie mitteilte, mit dem
Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten nicht einverstanden zu sein. Ausserdem
wäre sie froh, wenn angesichts ihrer finanziellen Lage keine Kosten für sie anfallen
würden und habe sie im Übrigen das eingezogene Messer legal erworben. In
weiteren Schreiben teilte sie schlussendlich sinngemäss mit, dass Strafurteil
vollumfänglich anzufechten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis
auf die Begründung des Strafurteils auf die Einreichung einer ausführlichen
Berufungsantwort. Damit stellt sie sinngemäss Antrag auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 5. September 2016 wurde der Berufungsklägerin die
Beigabe einer amtlichen Verteidigung mitgeteilt. Nachdem die Berufungsklägerin
der Aufforderung, dem Gericht innert Frist eine amtliche Verteidigung ihrer
Wahl mitzuteilen, ungenutzt hatte verstreichen lassen, wurde Advokatin [...]
mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Oktober 2016 als amtliche
Verteidigerin eingesetzt. Nach Akteneinsichtnahme teilte die amtliche
Verteidigerin dem Appellationsgericht mit, dass sich die Kommunikation mit der
Berufungsklägerin schwierig gestalte und sich nach dem Studium der Akten sowie
vor dem Hintergrund des auffälligen Verhaltens der Berufungsklägerin grundsätzlich
die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zur
Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin zu äussern hätte, aufdrängen würde.
Allerdings sei unklar, ob sich die Berufungsklägerin „einer solchen Prozedur
überhaupt stellen würde“. Aus diesen Gründen beantrage sie die Ansetzung der
Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt, an derselben einen entsprechenden Antrag
zu stellen. Am 7. Dezember 2016 verfügte die Instruktionsrichterin den
vorläufigen Verzicht auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
An der
Verhandlung vor Appellationsgericht wurde die Berufungsklägerin zu ihrer Person
und zur Sache befragt und ist ihre Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die Anordnung
einer psychiatrischen Begutachtung lehnt die Berufungsklägerin auf Nachfrage
des Gerichts ab und wird darin von ihrer Verteidigung unterstützt. Die Berufungsklägerin
und die Verteidigung beschränken die Berufung an der Verhandlung auf die
Anfechtung des Schuldspruchs wegen mehrfachen Tätlichkeiten. Die Verteidigerin
beantragt, die Berufungsklägerin sei aufgrund des diesbezüglich angeklagten
Sachverhalts der einfachen Tätlichkeit schuldig zu sprechen. Zudem sei das Strafmass
herabzusetzten und die Berufungsklägerin sei zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur Zahlung einer Busse von CHF
200.– zu verurteilten. Die Vorstrafe sei für nicht vollziehbar zu erklären. Die
Berufungsklägerin verzichtet weiter ausdrücklich auf die Aushändigung des
eingezogenen Messers. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zuständig
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des
Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88
Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist
einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Nachdem die
Berufungsklägerin die Berufung vorerst inhaltlich limitierte, später aber ihr
Missfallen über sämtliche Inhalte des Urteils zum Ausdruck brachte, beschränkt
sie sich, nun anwaltlich vertreten, an der Appellationsgerichtsverhandlung in Bezug
auf den erfolgten Schuldspruch wieder auf die Anfechtung der Verurteilung wegen
mehrfachen Tätlichkeiten und verlangt die Überprüfung des Strafmasses. Die
Erwägungen betreffend den Schuldspruch beschränken sich deshalb auf
Ausführungen zur Anklage der Begehung der mehrfachen Tätlichkeiten.
1.3 Die
Berufungsklägerin wurde weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten. Erst im Berufungsverfahren wurde eine
amtliche Verbeiständung instruktionsrichterlich angeordnet. Allerdings ergeben
sich aus den Akten zahlreiche Hinweise auf das Bestehen einer psychischen
Erkrankung bei der Berufungsklägerin und wurde dieser Umstand an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung von der Berufungsklägerin mit einem ärztlichen Attest belegt (Prot.
HV act. 342, s. auch unten Ziff. 3), weshalb eine frühe Beigabe eines
Rechtsbeistandes wohl angezeigt gewesen wäre (vgl. Art. 130 lit. c StPO). Da
dies im bisherigen Verfahren unterlassen wurde, stellt sich die Frage nach der
Gültigkeit der bis anhin erhobenen Beweise. Indessen hat die nun mehr
anwaltlich vertretene Berufungsklägerin darauf verzichtet, die Wiederholung von
Beweiserhebungen zu beantragen und sich in den Ausführungen explizit auf die
vorhandenen Beweise bezogen. Damit kann ohne Weiteres auf diese abgestellt
werden.
2.1 Die
Strafanklage wirft der Berufungsklägerin vor, am frühen Nachmittag des 3. Juni
2015 in eine zuerst verbale Auseinandersetzung mit zwei im Mehrfamilienhaus an
der [...]strasse […] arbeitenden Handwerkern, C____ und D____, geraten zu sein,
nachdem diese ihrer Forderung, das im Hof der Liegenschaft parkierte Auto zu
entfernen, nicht nachgekommen seien. Die Berufungsklägerin habe sodann zuerst C____
eine Ohrfeige auf die linke Backe geschlagen und danach D____ ebenfalls eine Ohrfeige
versetzt, als dieser zwischen sie und C____ gegangen sei und die
Berufungsklägerin mit einem Griff von diesem habe lösen wollen. Anschliessend
habe die Berufungsklägerin versucht, D____ mit dem Knie im Genitalbereich zu
treffen, damit aber nur seinen Oberschenkel getroffen. Gegen weitere physische
Angriffe der Berufungsklägerin habe sich D____ in Notwehr erfolgreich mit
Fusstritten gewehrt.
Die Vorinstanz
hat zu diesem Strafvorwurf festgehalten, dass die angebliche zweite Ohrfeige
zum Nachteil des D____ weder auf der vom Vorfall erstellten Filmaufnahme zu
sehen sei, noch von diesem behauptet werde. Im Übrigen hielt sie den
angeklagten Sachverhalt aber als erstellt und verurteilte die Berufungsklägerin
deswegen der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB,
SR 311.0]; Plädoyer S. 4).
2.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet nicht, C____ nach einer vorausgehenden verbalen
Auseinandersetzung wegen des im Hof parkierten Autos eine Ohrfeige verpasst zu
haben. Hingegen führt sie aus, D____ habe sie danach sexuell genötigt, indem er
sie hochgehoben und sein Geschlechtsteil gegen ihr Gesäss gedrückt habe. Auch
habe er sie im Hof auf den Boden geworfen, sie an den Armen herum gezerrt und
absichtlich ihre Beine gespreizt. Dagegen habe sie sich in Notwehr mit
Fusstritten wehren müssen und sich so befreit. Der Vorfall habe auch nicht nur
wenige, sondern ungefähr 30 bis 40 Minuten gedauert. Die Verteidigung macht
geltend, die Berufungsklägerin sei aufgrund des Vorgehens des D____ von einer
sexuellen Nötigung ausgegangen. Gegen diese habe sie sich mit Tritten zur Wehr
gesetzt, was in einer solchen Situation angemessen sei. Eventuell sei auch von
der Ausübung von Notwehr gemäss Art. 15 StGB auszugehen.
2.3 In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Tätlichkeit gegen
C____ von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird (Prot. HV act. 338; Prot.
HV S. 5). Betreffend den weiteren Ablauf existiert eine mit einem Mobiltelefon
erstellte Filmaufnahme (act. 263, Fotoauszüge daraus: act. 199 ff.), welche
knapp 90 Sekunden dauert. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin gibt
die Aufnahme keinen Anlass zur Annahme, es sei ein Teil herausgeschnitten
worden. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind keine Brüche wahrzunehmen und
zwar weder technischer noch in inhaltlicher Natur, da der Handlungsablauf an
keiner Stelle eine Unterbrechung erfährt. Auf der Aufzeichnung ist zu sehen,
wie die Berufungsklägerin die Handwerker bei der Arbeit stört und D____ sie
mehrmals auffordert, die Wohnung, welche die Handwerker gerade renovieren, zu
verlassen. Die Berufungsklägerin kommt dieser Aufforderung nicht nach und wird
sodann von D____ von hinten in stehender Position hoch gehoben und zur Wohnung
und danach bis in den Hofeingang hinausgetragen. Dort stellt er sie auf den
Boden und fordert sie nochmals auf, zu gehen. Er sagt: „Jetzt ist fertig“. Die
Berufungsklägerin verweilt indessen am Ort und behändigt ihr Mobiltelefon. D____
fordert sie weiterhin auf zu gehen und die Berufungsklägerin begibt sich
schliesslich, gefolgt von D____, in den Hof. Danach greift die Berufungsklägerin
D____ mit Einsatz beider Arme und Beine an (act. 202 f.), woraufhin dieser sie
zu Fall bringt und dabei ihre Füsse festhält.
2.4 Diese
Aufzeichnung stützt die von der Polizei im Einsatzrapport vom 4. Juni 2015
(act. 88 ff.) festgehaltenen sowie die späteren und insgesamt übereinstimmten
Aussagen der beiden Opfer (act. 186 ff. D____], 193 ff. [C____]). Beide
schildern die Auseinandersetzung mit der Berufungsklägerin in der Wohnung, den
Schlag der Berufungsklägerin gegen die linke Wange des C____ sowie das nachträgliche
Hinausbefördern der Berufungsklägerin durch D____. Dieser schildert weiter den
Angriff der Berufungsklägerin gegen seine Person nach deren Verbringung aus der
Wohnung. Er habe ihre Arme gehalten, als sie mit diesen gegen ihn geschlagen
habe. Auch habe sie mehrfach versucht, mit ihren Knien gegen seine Genitalien
zu schlagen. Sie habe sich nicht beruhigen können, deshalb habe er sie gepackt,
auf den Boden gelegt, sie fixiert und ihr gesagt, sie solle aufhören. In diesem
Moment hätten E____ und „Frau [...]“(Nachbarinnen) rufend gefragt, was passiert
sei (act. 187).
2.5 Keinen
Widerspruch zum von den Opfern dargelegten Sachverhalt ergeben die telefonisch
bei Nachbarinnen, welche den Vorfall im Hof beobachtet haben wollen,
eingeholten Auskünfte. So schilderte E____, sie habe gesehen, wie die
Berufungsklägerin im Hof auf D____ einschlug und sich dieser habe wehren
müssen. Die Berufungsklägerin sei dabei hingefallen und von D____ festgehalten
worden, damit sie ihn nicht habe weiter schlagen können. Sie habe nichts
gesehen, was auch „nur annähernd sexuell anrüchig“ gewesen sei (act. 183).
Nachbarin F____ teilte mit, sie habe Lärm aus dem Hof gehört und sei auf den
Balkon gegangen. Da habe sie einen Arbeiter gesehen, der die Berufungsklägerin
am Boden festhielt, während diese schrie (act. 184). Letztlich stehen auch die
dokumentierten Verletzungen der Berufungsklägerin (act. 161 ff.) nicht in einem
Widerspruch zu diesem Tathergang, da sie den Abwehrhandlungen des D____
zugeordnet werden können. Die Berufungsklägerin attackierte diesen nachweislich
mit erheblicher Gewalt, weshalb dessen Gegenwehr entsprechend resolut zu erfolgen
hatte, um erfolgreich zu sein.
2.6 Dass
die Berufungsklägerin den Vorfall seitens des D____ als sexuell motiviert
erlebte, stimmt mit dem Umstand überein, dass sie regelmässig Situationen mit
Männern als sexuelle Aggression gegen ihre Person erlebt, die von den
Beteiligten oder anderen Anwesenden komplett anders wahrgenommen werden. So
schildern etwa beide Nachbarinnen, die Berufungsklägerin fürchte immer wieder,
sexuell belästigt und vergewaltigt zu werden (act. 183: „…sie ist auch der
Meinung, dass mein Mann einer sei, der was von ihr will…Das ist aber völlig
absurd. Denn einerseits ist mein Mann 78-jährig und er hat wirklich kein
Interesse an dieser Frau…“; act. 184: „….Dann erzählt sie elend lange und
ausschweifend über ihr Leben und dass alle böse Männer sind und sie nur sexuell
angehen – sie vergewaltigen wollen….“). Ebenfalls im Zusammenhang mit dieser
speziellen Wahrnehmung dürfte die unangefochten gebliebene Verurteilung der
Berufungsklägerin wegen Drohung stehen, schliesslich ist in diesem Zusammenhang
eine auf dem Anrufbeantworter des Vermieters hinterlassene Nachricht vom
29. April 2015 dokumentiert, mit der sie ihrem Vermieter mitteilt: „ Sie
sind der einzige hier drinnen, der sich als Zuhälter aufspielt und sich daran
aufgeilt. Ständig machen Sie mir hier Männer hinein. Ständig habe ich Männer
hier drinnen. Entweder nehmen Sie mir die Männer hier weg oder Sie suchen mir
eine neue Wohnung! Und das Dreckgeschäft, wonach Sie sich aufgeilen und das
passt mir nicht….“ (act. 86). An der Verhandlung vor Appellationsgericht antwortete
sie auf die Frage, weshalb sie sich das von der Vorinstanz eingezogene Messer
gekauft habe: „Ich habe das Messer gekauft, weil ich bei Herr [...] in Liestal
drei Monate nach der Nötigung ein Pfefferspray gekauft habe. Ich hatte Angst,
dass wenn man mich wirklich einmal vergewaltigen würde, ich hilflos wäre…“
(Prot. HV S. 7). Damit mag die Berufungsklägerin den angeklagten Vorfall
seitens des D____ als durchaus sexuell motiviert wahrgenommen haben. Dies hat
gemäss dem unter Ziff. 2.2 bis 2.5 Ausgeführten aber nichts mit dem zu tun, was
sich tatsächlich ereignet hat. Aufgrund der Tatsache, dass sich die
Berufungsklägerin seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet, spricht
vielmehr vieles dafür, dass sich die Divergenz zwischen ihrer Wahrnehmung und
der Realität aus ihrer psychischen Verfassung ergibt (vgl. unten Ziff. 3.2). Jedenfalls
rechtfertigt dieses Empfinden ihr Vorgehen nicht.
2.7 Damit
ist erstellt, dass sich der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift ereignete und
die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz zu Recht wegen der mehrfachen
Ausübung von Tätlichkeiten verurteilt. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.
3.1 Zufolge
Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ist, wie die Vor-instanz richtig
festgehalten hat, für die Festlegung des Strafmasses vom Strafrahmen der
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) auszugehen, der eine Geldstrafe oder eine
maximal dreijährige Freiheitsstrafe vorsieht. Danach ist die Einsatzstrafe in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in Berücksichtigung der versuchten Nötigung angemessen
zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Für die Begehung der mehrfachen Tätlichkeiten
ist zusätzlich eine Busse auszusprechen (vgl. Sanktion in Art. 126 Abs. 1
StGB).
Die
Strafzumessung bemisst sich grundsätzlich nach dem Verschulden der Täterschaft
und es sind deren Vorleben, persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf ihr Leben zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Mögliche
Strafmilderungsgründe sind in Art. 48 StGB geregelt.
3.2
Vorliegend
stellt sich die Frage, inwieweit die Berufungsklägerin schuldfähig ist. Schuldfähigkeit
bedingt die Fähigkeit der Täterschaft, das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie
gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Die Berufungsklägerin
hat sich während der gesamten Dauer des Verfahrens auffällig verhalten und die
Sachverhalte, für welche sie verurteilt wird, zeigen auf, dass sie grosse Mühe
hat, sich an die allgemein gültigen gesellschaftlichen Konventionen zu halten,
immer wieder sehr impulsiv reagiert und wohl Schwierigkeiten hat, ihre
Wahrnehmung zu relativieren und mit der Wahrnehmung anderer abzugleichen. Die
Berufungsklägerin gibt selber an, bereits seit vielen Jahren unter psychischen
Problemen zu leiden. Sie habe mehrere Klinikaufenthalte hinter sich und sei
zurzeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Sie leide unter einer
Depression sowie unter Angst- und Zwangsstörungen. Aktuell werde sie auch
medikamentös behandelt (Prot. HV S. 2, 11 f.). Der Vorinstanz legte sie
ein Schreiben vor, worin das Bestehen einer psychischen Erkrankung ärztlich
attestiert wurde (Prot. HV act. 342). Die Verteidigung thematisierte die
Schuldfähigkeit bereits im Vorfeld der Verhandlung und behielt sich die
Stellung eines Antrags auf Begutachtung vor. An der Verhandlung wurde die
Berufungsklägerin nach ihrer Haltung zu einer Begutachtung befragt und hat ihre
Verteidigung dazu Stellung genommen (s. oben Sachverhalt). Die
Berufungsklägerin wünscht ausdrücklich keine Begutachtung und wird darin von der
Verteidigung unterstützt. Indessen ist ein Gutachten grundsätzlich anzuordnen,
wenn das Gericht Zweifel an der Schuldfähigkeit der Täterschaft hegt (Art. 20
Abs. 1 StGB; BGE 133 IV 145 E. 3.3 S.147 m.w.H; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai
2016 E. 1.2).
Dabei dient die sorgfältige
und fachkundige Abklärung der Schuldfähigkeit einerseits den Interessen der
Täterschaft, schliesslich führt die vollständige Schuldunfähigkeit zur
Strafbefreiung und deren Einschränkung zu einer Milderung der Strafe (Art. 19
Abs. 1 und 2 StGB). Des Weiteren kann aufgrund von fachlichen Feststellungen
betreffend die Schuldfähigkeit unter Umständen anstelle einer Strafe eine
Massnahme verfügt werden oder eine angeordnete Massnahme geht dem Vollzug einer
gleichzeitig verhängten Strafe vor (vgl. Art. 56 ff. StGB). Damit dient die
Abklärung aber anderseits auch der Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hat,
dass Straftäter, deren Taten im Zusammenhang mit einem behandlungsbedürftigen
Zustand stehen, einer adäquaten Behandlung zugeführt werden, um zukünftiges
strafbares Verhalten zu verhindern. Vorliegend kann allerdings bereits jetzt
festgestellt werden, dass die beurteilten Taten die notwendige Schwere für die
Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB) in jedem Fall nicht erreichen
bzw. die Anordnung einer solchen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht
standhalten würde. In aller Regel ist der Täterschaft nämlich keine grössere
Gefährlichkeit zu attestieren, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 59 StGB N 46). Wenn die
Taten der Berufungsklägerin auch nicht zu bagatellisieren sind und für die
Betroffenen jedenfalls eine zumindest höchst unangenehme Erfahrung darstellen,
so manifestiert sich in ihnen dennoch keine grosse Gefährlichkeit. So haben etwa
ihre physischen Attacken die Betroffenen nicht einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt
und keine schweren Verletzungen verursacht (vgl. zur Verhältnismässigkeit der
Begutachtung bei Bagatelldelikten: Bommer,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage
2013, Art. 20 StGB N 23 mit Verweis auf die Gerichtspraxis). Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass nach fachlicher Abklärung der
Schuldfähigkeit einzig möglicherweise die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Art.
63 StGB) zur Diskussion stünde, wobei gleichzeitig anzunehmen ist, dass
aufgrund der Verweigerungshaltung der Berufungsklägerin ohnehin nur das
Erstellen eines Aktengutachtens überhaupt in Frage käme. Die Berufungsklägerin
führt nun aber aus, dass sie sich bereits in ambulanter psychiatrischer
Behandlung befinde. Vor Appellationsgericht erklärte sie, ihr Psychiater habe
sie aufgefordert, „sich dem Verfahren zu stellen“ (Prot. HV S. 11). Die Berufungsklägerin
befindet sich demnach bereits in Behandlung bei einer Fachperson, welche die
begangenen Straftaten und den Strafprozess in die Therapie miteinbezieht. Damit
ist ein gestützt auf die Abklärung der Schuldfähigkeit eventuell zu
installierendes Setting schon vorhanden bzw. verarbeitet die Berufungsklägerin
das Vorgefallene bereits heute adäquat mit psychiatrischer Hilfe. Darauf lassen
auch ihre Aussagen an der Appellationsgerichtsverhandlung schliessen, wo sie etwa
ausführte: „…Ich bin durch die Krankheit zwanghaft. Ich habe eine Neurose. Ich
muss aber lernen, dass ich es mit mir selber ausmachen muss, an mir arbeiten
muss und es nicht auf andere Leute übertragen darf. Ich kann andere Leute nicht
kontrollieren…“ (Prot. HV S. 11).
Hinzu kommt,
dass der Berufungsklägerin die gängigen Normen offensichtlich durchaus bekannt
sind, schliesslich gesteht sie Fehlverhalten ihrerseits ein und äusserst sich
dazu differenziert. So sagte sie etwa an der Appellationsgerichtsverhandlung:
„… Ich komme zuerst zu meinen Fehlern: Die Drohung machte ich, weil man mir
damals kündigte, nachdem ich die Wohnung grundgereinigt habe. Das ganze Wasser
war braun. Ich sprach die Drohung, dass ich ihm eine Kugel in die Brust jagen
würde, aus Hilflosigkeit aus. Ich war verzweifelt und wurde zu Hause nicht mehr
aufgenommen….“ (Prot. HV S. 4). Darin zeigt sich deutlich, dass die
Berufungsklägerin im Wissen um die Strafbarkeit ihres Tuns handelte. Gleichzeitig
offenbart sie ihre Beweggründe, indem sie auf ihre Handlungsmotive – Verzweiflung,
Hilflosigkeit – verweist. Dabei handelt es sich um Motive, die allgemein
geeignet sind, Menschen zu Handlungen zu bewegen, die sie in ausgeglichenem
Gemütszustand möglicherweise nicht tun würden, die aber für sich genommen noch
keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art 19 StGB bedeuten. Damit
liegen klare Hinweise darauf vor, dass die psychischen Probleme der Berufungsklägerin
keine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB bewirken, sondern
dass diesen im Rahmen einer Strafmilderung in Anwendung von Art. 48 StGB
Rechnung zu tragen ist (s. unten Ziff. 3.3). Somit kann auf die Anordnung einer
Begutachtung verzichtet werden.
3.3 Betreffend
das Vorleben der Berufungsklägerin ist festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Aussagen
bereits seit der Pubertät mit psychischen Problemen kämpft und deswegen auch
keinen Berufsabschluss machen konnte. An der Berufungsverhandlung berichtete
sie zudem über das belastete Verhältnis zu ihren Eltern, bei welchen sie nicht
mehr leben könne. Ihre Kindheit und Jugend dürften somit insgesamt schwierig
gewesen sein. Heute bezieht sie eine IV-Rente und pflegt wenig soziale
Kontakte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist den Taten ein längerer
Streit mit der Vermieterschaft vorausgegangen. Die Berufungsklägerin hatte
offenbar grosse Angst, die Mietwohnung zu verlieren, da sie in der
Vergangenheit massive Schwierigkeiten hatte, eine für sie zahlbare Wohnung zu
finden. Dies trieb sie letztlich zum Aussprechen der Drohung und der versuchten
Nötigung. Zum Zeitpunkt der Begehung der mehrfachen Tätlichkeiten fühlte sie
sich bereits seit Tagen durch den Baulärm gestört und wohl auch durch die
Anwesenheit der männlichen Bauarbeiter bedrängt. Sie handelte folglich jeweils
unter starker seelischer Belastung. Auch wenn diese Umstände ihr Vorgehen nicht
zu rechtfertigen vermögen, und die Berufungsklägerin unangemessene Forderungen
stellte und unangemessen heftig auf den Umstand reagierte, dass man jeweils
nicht bereit war, ihren Wünschen entgegenzukommen, ist die grosse seelische
Belastung, unter welcher sie jeweils stand, strafmildernd zu berücksichtigen
(Art. 48 lit. c StGB). Zudem bereut sie das Aussprechen einer Drohung, die
versuchte Nötigung sowie die Ohrfeige zu Lasten des C____ sehr. Auch zeigt sie
sich insgesamt einsichtig und arbeitet die Vorfälle therapeutisch auf, um
zukünftig auf Belastungssituationen anders reagieren zu können. Wie schon von
der Vorinstanz berücksichtigt, hat sich auch der Umstand, dass es hinsichtlich der
Nötigung beim Versuch geblieben ist, strafmildernd auszuwirken. Das Gericht
erachtet deshalb eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen, erhöht auf 20 Tagessätze
aufgrund der Deliktsmehrheit, als angemessen. Der Betrag von CHF 30.– pro
Tagessatz wurde nicht beanstandet und entspricht der finanziellen Situation der
Berufungsklägerin. Für die mehrfachen Tätlichkeiten ist die Busse auf CHF 200.–
zu reduzieren, eine Summe die angesichts der äusserst engen finanziellen
Verhältnisse der Berufungsklägerin gleichwohl ins Gewicht fällt und damit
Strafwirkung entfaltet.
3.4 Die
zu beurteilenden Taten fallen in die Probezeit einer Verurteilung wegen einer
einschlägigen Vorstrafe (Strafbefehl vom 10. Februar 2015 wegen versuchter
Nötigung, Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Verurteilung zu
einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem
Strafvollzug, unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren). Aufgrund der
Strafhöhe der Vorstrafe ist über die Anordnung einer bedingten Strafe
gleichwohl im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB zu befinden. Es ist dazu auf
die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Anders
als noch die Vorinstanz kann das Appellationsgerichts zum heutigen Zeitpunkt
aber festhalten, dass sich die Berufungsklägerin in den vergangen nun mehr fast
zwei Jahren soweit bekannt wohlverhalten hat und sich ihre Lebensumstände
insofern verändert haben, als dass sie in eine andere Wohnung umgezogen ist.
Insbesondere aber wurde an der Verhandlung transparent, dass sie sich mit den
Vorfällen auseinandersetzt, weshalb die Prognose für zukünftiges Verhalten
positiver ausfallen kann. Es erscheint damit vor dem Hintergrund ihrer
Therapiebereitschaft genügend, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB die
Probezeit der mit Strafbefehl vom 10. Februar 2015 ausgesprochenen Strafe
um ein Jahr zu verlängern, um der Berufungsklägerin die Ernsthaftigkeit der
Situation vor Augen zu führen und sie vor weiteren Delikten abzuhalten. Die
neue Strafe ist wiederum bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
auszusprechen.
Damit unterliegt
die Berufungsklägerin im Wesentlichen, weshalb sie die Kosten des Verfahrens zu
tragen hat. (Art. 428 Abs. 1 StGB). Die amtliche Verteidigung hat einen davon
unabhängigen Anspruch auf Bezahlung ihres angemessenen Aufwandes aus der
Gerichtskasse (Art. 135 Abs. 1 StPO; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 135 N 1). Angesichts der Tatsache, dass die Berufungsklägerin IV-Rentnerin
ist und in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen lebt, können die
Verfahrens- und Gerichtskosten aufgrund der bereits feststehenden Aussichtslosigkeit
ihrer zukünftigen Erhältlichmachung schon mit den vorliegenden Entscheid gestützt
auf Art. 425 StPO erlassen werden (vgl. Griesser,
in: Donatsch/Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 425 N 2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, das folgender
Inhalt des Urteils des Einzelgericht in Strafsachen vom 8. Juli 2016 in
Rechtskraft erwachsen ist:
Der Freispruch von der Anklage des mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage.
Die Berufungsklägerin, A____, wird der Drohung, der versuchten Nötigung
und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1
StGB und Art. 126 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB.
Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 10. Februar 2015 wegen versuchter Nötigung, Verleumdung und Missbrauch
einer Fernmeldeanlage mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochenen Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 2 StPO, unter Verlängerung der Probezeit im 1 Jahr, verzichtet.
Die Berufungsklägerin wird beim Verzicht auf die Aushändigung des mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2016 eingezogenen Messers
behaftet.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten von CHF 405.30 und die
Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 400.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen). Diese Kosten werden der Berufungsklägerin gestützt auf Art.
425 StPO erlassen.
Der amtlichen Verteidigerin der Berufungsklägerin, [...], werden ein
Honorar von CHF 3‘133.75 und ein Auslagenersatz von CHF 38.25, zuzüglich
8% MWST von CHF 253.75, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister- Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).